Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 5 StR 258/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1592

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. Juli 2000in der [X.] zu [X.] 2. Anstiftung zum Mord- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Oktober 1999 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] tragen.Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat:Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach§ 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffas-sung des [X.] ist auch der Verdacht eines Vergehens nach§ 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten [X.] von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen ([X.]St 42, 86, 87; [X.], [X.] 17. Mai 2000 [X.] 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß einsolcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen Ur-teilsgründe. Auch das [X.] ist [X.] wie sich aus der Anordnung der [X.] und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben [X.] zumZeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfangs-verdacht ausgegangen (zum [X.] vgl. [X.]/[X.],[X.]. § 60 Rdn. 23 m. w. N.).Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schuld-spruch beruhen. Das [X.], das in einer umfangreichen Beweiswürdi-gung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhaftig-keit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat- 3 -seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen inso-weit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Anga-ben, sein Detailwissen, sein [X.] und die Bestätigung von An-gaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachbe-weise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daßdie Überzeugung des [X.] von [X.] beeinflußt [X.] sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderenErgebnis gelangt wäre (vgl. dazu [X.] in [X.]. § 60 Rdn. 42 [X.] schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten [X.] § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tatsa-chen beruht.[X.] Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

Meta

5 StR 258/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 5 StR 258/00 (REWIS RS 2000, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1592

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