Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. 4 StR 370/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11394

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Gegenstand

Revisionsrüge in Strafsachen: Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbots für einen Video-Aufzeichnung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 2. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. [X.] und der Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB auch neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18).

2. Die unter [X.] 1. und 2. der [X.] erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Revision eine Unverwertbarkeit der sogenannten [X.] geltend macht, sind bereits unzulässig.

Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des [X.] im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem - von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten - Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video - nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung - in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.

Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung - zur Entlastung des Angeklagten - selbst auf eine erneute Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99, [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).

3. Die unter [X.] 5. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensbeanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revision nicht ausreichend konkret Tatsachen benennt, welche das [X.] zu ermitteln unterlassen habe (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2017 - 4 [X.]; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 244 Rn. 218; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 244 Rn. 102). Bereits in dem der Rüge zugrunde liegenden, von der [X.] abgelehnten Antrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens werden keine bestimmten [X.], sondern lediglich [X.] bezeichnet. Auch durch das weitere [X.] werden keine konkreten Tatsachen benannt.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Quentin

        

Feilcke     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 370/18

17.01.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 2. Februar 2018, Az: 22 Ks 1/17

§ 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. 4 StR 370/18 (REWIS RS 2019, 11394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11394

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 168/20

5 StR 168/20

6 StR 611/21

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