Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. VII ZB 9/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5079

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 9/13
vom
13. Juni 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2 -

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Juni
2013 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick, Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs-
und Über-weisungsbeschluss des [X.] vom 5.
Oktober
2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65

Gründe:
Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23.
Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines [X.]. Die Überlassung erfolgt nach dem
Inhalt der Erklärungen
im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die [X.]. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] am 5. Oktober 2012 ei-nen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss im Hinblick
auf
die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des [X.] an dem Grundbesitz erlassen.
Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche
nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne [X.]. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
1
2
3

-
3 -

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. [X.] sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennens-wertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der
Konstellation des Urteils des [X.] vom 20.
Februar
2003 (IX
ZR 102/02, [X.], 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit [X.] zum Gegenstand hatte.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil un-geklärt
sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "[X.]" der [X.] entgegenstehe.
Im Hinblick auf die
offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2,
§
732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Si-cherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

[X.]

[X.]

Eick

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
4
O 2506/12 -

O[X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
2 W 1/13 -

4
5
6

Meta

VII ZB 9/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. VII ZB 9/13 (REWIS RS 2013, 5079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5079

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