Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1948

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 307 Ba, [X.]; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1 a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 [X.], so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsver-kehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im [X.] an [X.] 90, 273, 278, zu § 11 [X.]). b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwen-ders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a [X.]) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. [X.]) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteili-gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. [X.], Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - [X.]/06 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 6. Zivilse-nats des [X.] vom 3. Mai 2006 aufge-hoben und das Urteil der Zivilkammer 1 des [X.] vom 27. Dezember 2004 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.160 • nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des [X.], Fahrzeugident.-Nr.

, Briefnummer

nebst Zubehör (Mähwerk, Streuer, [X.], [X.], [X.]). Von den Kosten der ersten Instanz und des [X.] haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger kaufte von der [X.], einer Vertragshändlerin des [X.] "M. -Park", am 27. November 2003 ein gebrauchtes Kraft-fahrzeug "M.

" (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubehör zum Preis von 30.160 •. Das bei dem Kauf von der [X.] verwendete Vertragsformu-lar enthält in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des [X.]" und "Stand des [X.]" jeweils die handschriftliche Eintragung "25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hier-mit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Ge-schäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag wurde vollzogen. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des Kilometerzählers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern et-wa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des [X.] angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger die Anfechtung des [X.] wegen arglistiger Täuschung. 2 Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer 5.782,29 • nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückabwick-lungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass er dieses nur noch auf vertragli-che Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs stützt. Einen darüber hinausge-henden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kläger im Revisionsverfahren 3 - 4 - nicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat der Kläger die Revision teilweise zurückgenommen. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der münd-lichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf einer umfas-senden Würdigung des Sach- und Streitstandes ([X.] 37, 79, 81 f.). [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger aufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die [X.] über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil der Kläger kein Verbraucher sei. Der [X.] sei die Berufung auf den vereinbar-ten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 [X.] verwehrt, weil die [X.] den Mangel der unrichtigen Kilometer- und [X.] nicht arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch nicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben. 6 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 [X.]). 7 - 5 - Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular [X.] Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] unwirksam. 8 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei dem Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 [X.]) vorliegt. Nach den rechts-fehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tatsächli-che Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstunden-zähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behe[X.]ar ist, ist der An-spruch des [X.] aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Lieferung einer man-gelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 [X.]); dies berechtigte den Klä-ger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 [X.], ohne dass es einer Fristsetzung nach § 323 [X.] bedurfte. 2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärten [X.] steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder Gewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] nicht standhält und deshalb unwirksam ist. 9 a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.]. Nach diesen Bestimmungen kann in [X.] Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Ge-sundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher [X.] - 6 - lässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden ([X.] 170, 31, [X.]. 19). Die-sen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. [X.] 170, 67, [X.]. 10). 11 b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem [X.] verwendet werden, findet § 309 [X.] keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der [X.] nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.], und zwar auch insoweit, als dies zur Un-wirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 [X.] aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche [X.] Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese Bestim-mung, die dem früheren § 24 [X.] entspricht, bedeutet, dass bei der [X.] im unternehmerischen Verkehr die in den [X.] zum [X.] kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie über-tragbar sind (vgl. [X.] 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 [X.] Rdnr. 163, 381 ff.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; [X.]/ [X.], 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 444 Rdnr. 8; [X.]/Coester-Waltjen, [X.] (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307 ff. [X.] nicht geändert. Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 11 [X.] (jetzt § 309 [X.]) kommt den strikten [X.] im Rahmen der [X.] nach § 9 [X.] (jetzt § 307 [X.]) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der 12 - 7 - Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu ([X.] 90, 273, 278; [X.] 103, 316, 328). Daran hält der [X.] fest. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 [X.], so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmeri-schen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. [X.] 90, 273, 278, zu § 11 [X.]; [X.]/[X.], aaO, zu § 307 [X.]). c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in [X.] Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des [X.]s - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesund-heitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a [X.]) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. [X.]) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 [X.]; [X.]/Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.). 13 aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a [X.]) gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.], aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in [X.]. 997). Die [X.] dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a [X.] be-zweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den 14 - 8 - im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]) ergibt sich nichts Anderes. 15 [X.]) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsver-kehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. [X.] jedenfalls dann un-wirksam, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Nach der Recht-sprechung des [X.] darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der [X.] von Verpflichtungen befreit wird, deren [X.] die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf ([X.] 164, 11, 36; [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 267, [X.]. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein [X.] darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu diffe-renzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden ([X.], aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in [X.]. 1000); inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungs-beschränkung zulässig ist (dazu [X.], aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Ent-scheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthält. - 9 - II[X.] 16 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der [X.] selbst zu [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 Auf die Berufung des [X.] ist das angefochtene Urteil des Landge-richts abzuändern und der Klage, soweit sie Gegenstand des [X.] ist, stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der [X.] begründet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2, § 291 [X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2004 - 21 O 173/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZR 141/06

19.09.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06 (REWIS RS 2007, 1948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1948

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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