Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 669/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7530

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]ES Urteil 4 [X.] vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja [X.] § 174c 1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.], Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 [X.] steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorge-nommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. 2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Ver-- 2 - trauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt. [X.], Urteil vom 14. April 2011 Œ 4 [X.] Œ [X.]wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsver- hältnisses u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. April 2011, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] beim [X.] als Vertreterin des [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.] aus [X.]als Nebenkläger-Vertreterin für [X.]aus [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und [X.] der [X.] jeweils wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.] verurteilt [X.], b) im Ausspruch über die im Fall I[X.]2. der Urteilsgründe ver-hängte Einzel- sowie die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 9 bis 14 der Anklage (Fälle [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe) freigespro-chen wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) soweit gegen den Angeklagten kein Berufsverbot verhängt wurde. 4. Die sofortige Beschwerde der St[X.]tsanwaltschaft gegen einen "Ausspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 8 Abs. 3 StrEG" wird als unzulässig verworfen. Insofern trägt die St[X.]tskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten. - 5 - 5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs un-ter Ausnutzung eines [X.] in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Ferner hat es das Verfahren hinsichtlich zweier Tatvorwürfe eingestellt und den [X.]n im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit zwei Verfahrensrügen, zudem beanstandet er die Anwendung des sachlichen Rechts. Die St[X.]tsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision auf den Freispruch des Angeklagten in den Fällen 9 bis 14 der Anklage sowie die [X.] [X.] beschränkt. Zudem hat sie gegen die Kostenentscheidung und eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz sofortige Beschwerde einlegt. Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die sofortigen Beschwerden der St[X.]tsanwaltschaft sind ge-genstandslos bzw. unzulässig. 1 - 6 - [X.] Soweit der Angeklagte verurteilt wurde und hinsichtlich der Freisprüche in den Fällen 9 bis 14 der Anklage hat das [X.] im Wesentlichen folgen-de Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Der 57jährige Angeklagte schloss 1996 eine Ausbildung zum Heilprakti-ker ab und erhielt im selben Jahr die Erlaubnis, "die Heilkunde auszuüben, oh-ne über eine ärztliche [X.] zu verfügen". Den Beruf übte er in der [X.] aus. Bis zum [X.] absolvierte er ferner eine Ausbildung zum Osteopathen. Heute bezeichnet sich der Angeklagte zudem als Schamane. 3 1. Am 29. Januar 2004 begab sich die Zeugin [X.]erstmals zum Angeklagten. Grund hierfür war ihr - auch nach Aufsuchen von "Schulme-dizinern" und eines Heilpraktikers - unerfüllt gebliebener Kinderwunsch; sie sah eine Behandlung durch den Angeklagten als den "letzten Versuch" an, ihren Wunsch zu erfüllen. Der Angeklagte "behandelte" die Zeugin bis zum 8. Juli 2004 an insgesamt neun Tagen, wobei er bis zum Juni 2004 mit ihrer Zustim-mung unter anderem mindestens drei Mal ein "Vaginaltouché" durchführte. Hierbei handelt es sich um eine - wie bei der Osteopathie im Allgemeinen - in [X.] nicht anerkannte "Behandlung" durch eine "Mobilisierung" des "Vaginalraumes" unter anderem durch das Einführen eines oder mehrerer Fin-ger in die Scheide der Patientin. Bei einer Gelegenheit versuchte der [X.] zudem, mit seiner Zunge in den Mund der Zeugin einzudringen. Am 7. Juni sowie am 8. Juli 2004 wollte der Angeklagte ferner den Oralverkehr von der Zeugin an sich vornehmen lassen. Hierzu führte er sein Glied an den Mund der unbekleideten, auf Anweisung des Angeklagten mit geschlossenen Augen auf der Liege des [X.] liegenden Zeugin heran, wobei er jeweils ihre 4 - 7 - [X.] berührte. Zu einem Eindringen kam es jedoch nicht, weil die Zeugin, die mit einem Oralverkehr nicht einverstanden war, ihren Kopf zur Seite drehte. Beide Fälle des versuchten [X.] (Fälle [X.] und [X.] der [X.]) bewertete die Kammer als sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] und verhängte hierfür jeweils Freiheitsstrafen von zehn Monaten. Von den weiteren Anklagevorwürfen zum Nachteil dieser Zeugin sprach die [X.] - insofern unbeanstandet durch die St[X.]tsan-waltschaft - den Angeklagten frei, weil es sich nicht um sexuelle Handlungen gehandelt habe. 5 2. Am 26. Oktober 2004 begab sich die Zeugin M. auf Empfehlung ih-rer Hausärztin in die Praxis des Angeklagten, um ihre Migräne behandeln zu lassen. Auf Geheiß des Angeklagten entkleidete sich die Zeugin vollständig und wurde vom Angeklagten etwa 40 Minuten lang "behandelt", unter anderem blies er ihr in Nase, Ohren und Mund, schnippte mit den Fingern und schlug ihr mit der Faust auf den Brustkorb. Zudem biss der Angeklagte der Zeugin "völlig un-erwartet und für sie sehr schmerzhaft in deren unbekleidete linke Brust, so dass die Zeugin vor Schmerzen aufschrie". 6 Die [X.] bewertete den Biss in die Brust der Zeugin (Fall I[X.]2. der Urteilsgründe) als sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung und verhängte hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. 7 3. In den angeklagten Fällen 9 bis 14 (Fälle [X.], [X.] und [X.] der [X.]) "behandelte" der Angeklagte ab dem 4. Januar 2004 die Zeugin [X.], die wegen starker Rückenschmerzen zum Angeklagten gekommen war. 8 - 8 - Während der "Behandlung" der jeweils vollständig entkleideten Zeugin nahm der Angeklagte unter anderem "[X.]" vor und veranlasste die Zeugin - ebenfalls mit ihrer Zustimmung - mehrmals dazu, an ihm den Oralverkehr durchzuführen (insofern wurde der Angeklagte - soweit die Taten von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfasst waren - freigesprochen und das Urteil von der St[X.]tsanwaltschaft nicht angegriffen). Am 22. Juli 2004 (Fall 9 der Anklage = Fall [X.] der Urteilsgründe) ent-kleidete sich auch der Angeklagte vollständig und vollzog - ohne Kondom - mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr. Die Zeugin war hiermit einverstanden und fühlte sich "geborgen und ganz entspannt". 9 Nach der zugelassenen Anklage kam es zwischen September 2004 und Januar 2005 in mindestens vier weiteren Fällen zum Geschlechtsverkehr zwi-schen dem Angeklagten und der Zeugin (Fälle 10 bis 13); nach den Feststel-lungen der [X.] führten der Angeklagte und die Zeugin den einver-nehmlichen Geschlechtsverkehr in diesem Zeitraum [X.] durch (bei zwei der Behandlungen am 16. September, 28. Oktober und/oder 9. Dezember 2004 = Fälle I[X.] 4.d der Urteilsgründe). 10 Ferner kam es am 3. Februar 2005 erneut zum Geschlechtsverkehr zwi-schen dem Angeklagten und der Zeugin (Fall 14 der Anklage = Fall [X.] der Urteilsgründe). Auch mit diesem war die Zeugin einverstanden; sie empfand indes hierbei "nicht mehr die schönen und positiven Gefühle" wie zuvor. 11 Wegen dieser Taten sprach die [X.] den Angeklagten aufgrund des Einverständnisses der Zeugin vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs un-ter Ausnutzung eines [X.] frei. 12 - 9 - I[X.] Revision des Angeklagten 13 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er seine Verurteilung in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe angreift. Im Fall I[X.]2. der Urteils-gründe hat der Strafausspruch keinen Bestand. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. 14 1. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe begegnet schon der Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 15 a) Eine Verurteilung nach § 174c Abs. 1 [X.] erfordert, dass sich das Opfer dem Täter wegen einer Krankheit oder Behinderung zur Beratung, [X.] oder Betreuung anvertraut hat. Dies hat das [X.] nicht (hinrei-chend) festgestellt. 16 Nach den Feststellungen suchte die Zeugin den Angeklagten "wegen ei-nes seit langer Zeit bestehenden, aber unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches" auf, nachdem "mehrfache schulmedizinische Versuche – und auch die [X.] bei einem Heilpraktiker" erfolglos geblieben waren ([X.]). Ein uner-füllter Kinderwunsch ist für sich betrachtet indes keine Krankheit oder Behinde-rung (vgl. zum [X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03, [X.] 117, 316, 325 f.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B1 KR 10/09 R, [X.] 2011, 20, 21; ferner [X.], Urteil vom 15. September 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 111, 112 f.). Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Begriff "Krankheit" über die Untersuchungen zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/8267 Anlage 3) auch solche Fälle 17 - 10 - erfasst, in denen eine Person lediglich aufgrund eines eingebildeten Zustandes professionelle Hilfe aufsucht (so [X.]/[X.] § 174c Rn. 3; [X.], [X.], 694, 695; derselbe in [X.], § 174c Rn. 13 jeweils mwN; für nicht-körperliche Erkrankungen auch NK-[X.]-[X.], 3. Aufl., § 174c Rn. 9; [X.], [X.], 27. Aufl., § 174c Rn. 2; ersicht-lich auch [X.] in [X.], 12. Aufl., § 174c Rn. 5 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 324, 325). Dass der unerfüllte Kinderwunsch seine Ursache zumindest in einer in diesem Sinne zu verstehen-den, vom Angeklagten an der Zeugin behandelten geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung hatte, hat die Kammer nicht festgestellt und auch nicht erörtert. Soweit die [X.] beiläufig mitteilt, dass die Zeugin dem [X.]n während der "Anamnese" von einem Myom im Unterleib berichtet und der Angeklagte erklärt habe, "dass man das beheben könne" ([X.]), ergibt sich aus den Feststellungen - auch im Gesamtzusammenhang - nicht, dass die nachfolgende "Behandlung" auf eine Beseitigung dieses Myoms gerichtet war. Vielmehr legen die Urteilsausführungen (z.B. [X.] oben) nahe, dass sich die Zeugin der "Behandlung" durch den Angeklagten allein deshalb anvertraut und unterzogen hat, weil sie dies als den "letzten Versuch, den Kinderwunsch zu erfüllen", angesehen hatte. 18 b) Eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne des § 174c Abs. 2 [X.], der nach seinem Wortlaut keine Krankheit oder Behinderung voraussetzt (vgl. dazu auch BT-Drucks. 13/8267 [X.]; [X.], Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c [X.], Diss. [X.], 2004, [X.] ff.), hat der Angeklagte nach den Feststellungen der [X.] bei der Zeugin nicht vorgenommen. Einer [X.] - 11 - urteilung nach dieser Vorschrift stünde zudem die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des [X.] entgegen, wonach Täter insofern nur sein kann, wer zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist (Beschluss vom 29. September 2009 - 1 [X.], [X.]St 54, 169, 171 mit ablehnender Anmerkung [X.], [X.], 694, 695). 2. Im Fall I[X.]2. der Urteilsgründe hat der Strafausspruch keinen Bestand. 20 Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten Dauer [X.] sowohl nach § 47 Abs. 1 [X.] als auch nach dessen hier anzuwenden-dem Absatz 2, dass die Freiheitsstrafe unerlässlich ist, sie sich also aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden [X.] als unverzichtbar erweist. Ob dies der Fall ist, hat die [X.] ersicht-lich deshalb unerörtert gelassen, weil sie dem Angeklagten - was auch bei der ersten abgeurteilten Tat Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 [X.], [X.], 513, 514) - eine eng zusammenhän-gende Serie von Straftaten anlastet, die schon ohne nähere Darlegung ein Be-dürfnis nach Einwirkung auf den - wenn auch nicht vorbestraften - Täter deutlich zutage treten lässt (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2004 - 3 [X.], [X.], 554 mwN). Dieser Wertung ist indes infolge der Aufhebung der [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe die tatsächliche Grundlage entzogen. 21 3. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten dagegen keinen Erfolg. 22 Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2010 dargelegten Gründen unbegründet bzw. unzulässig. Der Schuldspruch im Fall I[X.]2. der Urteilsgründe 23 - 12 - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewertung des Bisses in die Brust der - für die Behandlung einer Migräne - auf Geheiß des Angeklagten [X.] entkleideten Zeugin als sexuelle Handlung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, in [X.], 439 unvollständig abgedruckt; [X.], Sexualstraftaten, 2000, Rn. 71 mwN). Den Ausführungen des Urteils ist ferner jedenfalls im [X.] zu entnehmen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die [X.] einer sexuellen Handlung bezogen hat. Eine Einwilligung gemäß § 228 [X.] in die vorsätzliche Körperverletzung oder auch die sexuelle Handlung wurde von der durch die "Behandlung" völlig überraschten Patientin nicht erteilt. II[X.] Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft 24 1. Die Revision der St[X.]tsanwalt hat in vollem Umfang Erfolg. 25 Das [X.] ist bei den [X.] in den Fällen 9 bis 14 der [X.] (Fälle [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe) zu Unrecht davon [X.], dass eine Verurteilung des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 [X.] schon deshalb ausscheidet, weil die Zeugin [X.] mit den vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen einverstanden war. 26 a) Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung ei-nes Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 [X.] steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vor-genommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. Ein solches Einvernehmen 27 - 13 - schließt weder als Einverständnis den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus. [X.]) Dies belegt schon der Wille des Gesetzgebers. 28 Zur ursprünglichen Fassung von § 174c Abs. 1 [X.] verweisen die Ge-setzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8267 [X.]) ausdrücklich darauf, dass eine Strafbarkeit des [X.] nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Opfer den sexuellen Handlungen zugestimmt hat; "denn wegen der Eigenart der tatbestandlich eingegrenzten Verhältnisse kann das Opfer re-gelmäßig nicht frei über sexuelle Kontakte zu der Autoritätsperson entschei-den". Zwar bezogen sich diese "tatbestandlich eingegrenzten Verhältnisse" nach der damals geltenden Gesetzesfassung auf Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse mit Personen, die geistig oder seelisch erkrankt waren oder an entsprechenden Behinderungen litten. Der Gesetzgeber hatte aber schon damals die Einbeziehung körperlich erkrankter oder behinderter Op-fer in den Straftatbestand erwogen, war aber zunächst - unter dem Vorbehalt einer Überprüfung aufgrund neuer Erkenntnisse - davon ausgegangen, dass bei körperlichen Leiden "eine tiefgreifende Einschränkung der freien Selbstbestim-mung, wie sie bei geistig oder seelisch kranken oder behinderten Personen" vorliegt, in der Regel nicht gegeben ist (BT-Drucks. 13/8267 S. 6 und Anlagen 2 und 3; vgl. zu dem Vorschlag, auch körperliche Leiden einzubeziehen, insbe-sondere die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, [X.]. 295/1/97 S. 3, und die Stellungnahme des Bundesrates, [X.]. 295/97 [Beschluss] S. 3; zur Gesetzesgeschichte auch [X.] [X.]O, [X.] ff.; [X.], Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen, 2005, [X.] ff., 65, 68). 29 - 14 - Letztere Ansicht hat der Gesetzgeber bei der Einbeziehung körperlich kranker oder behinderter Menschen in den Anwendungsbereich des § 174c Abs. 1 [X.] im Jahr 2003 aufgegeben, ohne hierbei seine Auffassung zur Un-beachtlichkeit einer Zustimmung des Opfers geändert zu haben. Denn "auch bei körperlichen Krankheiten oder Behinderungen [kann] zwischen Therapeuten und insbesondere mehrfach behinderten Patienten eine Abhängigkeit bestehen, die durch Überlegenheit des Therapeuten und besonderes Vertrauen des [X.] Patienten gekennzeichnet ist. Dieses Vertrauensverhältnis muss ebenso wie bei psychischen Krankheiten oder Behinderungen vor sexuellen Übergriffen geschützt werden" (BT-Drucks. 15/350 S. 16). Dem Gesetzgeber kam es mithin darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen generell und selbst bei einem Einverständnis des [X.] als missbräuchlich auszuschließen ([X.] [X.]O Rn. 276; [X.]/[X.] [X.]O § 174c Rn. 5; [X.] [X.]O § 174c Rn. 7). 30 bb) Auch nach dem Wortlaut von § 174c Abs. 1 [X.] schließt ein bloßes Einverständnis des Opfers mit der sexuellen Handlung den Tatbestand dieser Strafvorschrift nicht aus. 31 § 174c [X.] erfordert - schon nach seinem Wortlaut - keine Nötigung des Opfers. Anknüpfungspunkt für einen tatbestandlichen Ausschluss der Strafbarkeit bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen könnte daher allein der in § 174c Abs. 1 [X.] geforderte "Missbrauch" sein (vgl. [X.] [X.]O § 174c Rn. 24 ff.; [X.] [X.]O § 174c Rn. 22). Indes knüpft dieser "Missbrauch" an das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis an; er ist auf den Täter bezogen und liegt vor, wenn dieser "die Gelegenheit, die seine durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründete [X.] bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu 32 - 15 - sexuellen Kontakten mit den ihm anvertrauten Personen ausnutzt" (BT-Drucks. 13/8267 [X.]; ferner [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 [X.]/08 mwN). Das erst während eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-hältnisses erklärte Einvernehmen des Opfers mit der sexuellen Handlung ist aber für die Begründung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung, es setzt dieses - zumindest regelmäßig - vielmehr voraus (im Ergebnis ebenso [X.] [X.]O; [X.] [X.]O § 174c Rn. 7; [X.], [X.], 58. Aufl., § 174c Rn. 10; [X.] [X.]O S. 109 f., 111 f., 139 f.). Auch bei § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 174a Abs. 1, § 174b [X.], die ebenfalls sexuelle Handlungen in einem Obhutsverhältnis unter Strafe stellen und dabei an einen "Missbrauch" - aber nicht eine Nötigung - anknüpfen, wird allein dem Einverständnis des Opfers mit der sexuellen Handlung keine tatbestandsaus-schließende Wirkung beigemessen (vgl. BT-Drucks. VI/1552, S. 16; VI/3521 S. 20, 22 ff., 26, 28 f.; [X.], Urteile vom 8. Januar 1952 - 1 StR 561/51, [X.]St 2, 93, 94, und vom 4. April 1979 - 3 [X.], [X.]St 28, 365, 367 f.; [X.] [X.]O § 174 Rn. 15, § 174a Rn. 10; [X.] [X.]O § 174a Rn. 17, § 174b Rn. 15 jeweils mwN). 33 Eine im Schrifttum teilweise vorgeschlagene Differenzierung zwischen geistigen (tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht möglich) und kör-perlichen Krankheiten oder Behinderungen (bei denen ein [X.] Einverständnis möglich sein soll; vgl. etwa [X.] [X.]O § 174c Rn. 27 f.; [X.]/[X.], [X.], 2006, [X.], 610; [X.] in [X.]/[X.], 28. Aufl., § 174c Rn.6) lässt sich auch un-ter dem Blickwinkel des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in solch pau-schaler Weise nicht rechtfertigen (vgl. auch [X.] [X.]O § 174c Rn. 19 ff.) und würde schon deshalb weitere Probleme aufwerfen, weil die Einbeziehung [X.] - 16 - perlich erkrankter oder behinderter Personen in den Anwendungsbereich des § 174c Abs. 1 [X.] gerade deshalb vorgenommen wurde, weil "körperliche und seelische Krankheiten insbesondere bei mehrfach behinderten Patienten oft so eng miteinander verzahnt sind, dass eine Erkennung, Heilung oder Linderung nur unter einem Gesichtspunkt nicht möglich ist" (BT-Drucks. 15/350 S. 16; [X.] [X.]O § 174c Rn. 7 f. nimmt deshalb trotz Einverständnisses des Opfers einen Missbrauch stets an, wenn zumindest auch ein psychischer Defekt beim Opfer vorliegt). cc) Der Schutzzweck des § 174c Abs. 1 [X.] gebietet es ebenfalls nicht, allein aufgrund des Einvernehmens des Opfers mit der sexuellen Handlung die Straflosigkeit des [X.] anzunehmen. 35 Dabei kann dahinstehen, ob eine Zustimmung des Patienten schon [X.] unbeachtlich ist, weil § 174c [X.] auch zur Einhaltung von Berufspflichten anhalten soll, also das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten [X.] sowie das Vertrauen in die Lauterkeit einer Berufsgruppe schützt, und schon deshalb für den Einzelnen nicht disponibel ist (vgl. [X.] [X.]O § 174c Rn. 10; [X.] [X.]O S. 37, 112, 140; zu diesem Schutzzweck auch [X.] [X.]O; [X.] [X.]O § 174c Rn. 1; [X.] [X.]O Rn. 269; aA [X.], [X.], 694, 695; [X.] [X.]O S. 216). 36 Auch der von § 174c [X.] jedenfalls vorrangig bezweckte Schutz der Selbstbestimmung des Opfers steht bei dessen Einvernehmen mit der [X.] Handlung der Strafbarkeit des [X.] nicht von vorneherein entgegen. Denn der Gesetzgeber hat in den §§ 174 ff. [X.] gerade nicht eine allein gegen den Willen oder ohne Einverständnis des Opfers an ihm vorgenommene sexuelle Handlung unter Strafe gestellt, sondern hat hierbei auf - im Wesentlichen [X.] - 17 - re - Umstände abgestellt, bei deren Vorliegen er ersichtlich davon ausging, es liege selbst bei einer Zustimmung des Opfers keine selbstbestimmte und auto-nome Entscheidung, sondern ein strafwürdiges und strafbares Verhalten des [X.] vor (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 18 f.; [X.], [X.] 112 [2000], [X.]5, 90 f.). Auch bei § 174c [X.] kam es dem Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - dementsprechend darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen als missbräuchlich auszuschließen, weil er die freie Selbstbestimmung in dem maßgeblich vom Täter beeinflussten Vertrau-ens- und Abhängigkeitsverhältnis des Kranken oder Behinderten und seiner sich daraus ergebenden Schutz- und Hilfsbedürftigkeit generell als beeinträch-tigt ansah (vgl. dazu auch BT-Drucks. 13/8267 S. 4 sowie [X.] [X.]O S. 93). b) Auf dieser Grundlage fehlt es an einem Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 [X.] (lediglich) dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses beste-hende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 4. April 1979 - 3 [X.], [X.]St 28, 365, 367 [zu § 174 [X.]]; Beschlüsse vom 29. Sep-tember 1998 - 4 [X.], [X.], 29 f.; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, [X.], 349 [beide zu § 174a [X.]]). Der Tatrichter muss daher für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift zwar nicht (positiv) feststellen, dass das Opfer im konkreten Tatzeitpunkt vom Angeklagten abhängig war oder dass der Täter eine Hilflosigkeit oder die Bedürftigkeit des Opfers ausgenutzt hat (so ausdrücklich BT-Drucks. 13/8267 [X.]; vgl. ferner [X.] [X.]O). Auch kann er im Regelfall davon ausgehen, dass bei sexuellen Handlungen in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis dessen Missbrauch vor-liegt (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 [X.], [X.], 14, 15). Liegen aber Hinweise dafür vor, dass der Angeklagte 38 - 18 - ausnahmsweise nicht seine auf das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu-ungsverhältnis gegründete Vertrauensstellung zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat, so muss er diesen Hinweisen nachgehen und im Fal-le einer Verurteilung darlegen, dass ein solches Ausnutzen in dem von ihm zu beurteilenden Fall gegeben war (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 324, 325). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdi-gung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen (vgl. hierzu auch [X.] [X.]O; [X.] [X.]O S. 221 f.; zu § 174a [X.] ferner [X.], Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 [X.], [X.], 29; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, [X.], 349). Hierfür ist eine vom Opfer dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zu der se-xuellen Handlung eine gewichtige, regelmäßig sogar unerlässliche Vorausset-zung, sofern sie nicht - wie etwa bei nahe an die [X.] im Sinn des § 179 [X.] heranreichenden krankheits- oder behandlungsbedingten Zuständen - von vorneherein als zu beachtende Willenserklärung ausscheidet (vgl. [X.] [X.]O § 174c Rn. 2, 4, 23 mwN). Jedoch genügt ein Einverständnis allein - wie oben ausgeführt - nicht, um einen Missbrauch auszuschließen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aufgrund derer davon [X.] ist, dass eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu-ungsverhältnisses regelmäßig gegebene Vertrauensbeziehung entweder tat-sächlich nicht bestand oder für die Hinnahme der sexuellen Handlung ohne Be-deutung war (vgl. auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26, 27 [zu § 174a [X.]]; [X.], Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, [X.], 349 [zu § 174a [X.]]). 39 - 19 - Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen bei einvernehmli-chen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behand-lungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen "Liebesbeziehung" und in de-ren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorge-nommenen sexuellen Handlung (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 22 [zu § 174 [X.]]; [X.], Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, [X.], 349 [zu § 174a [X.]]; [X.] [X.]O § 174c Rn. 28; [X.] [X.]O § 174c Rn. 6; [X.]/[X.] [X.]O § 174c Rn. 5; [X.] [X.]O S. 222; dazu aber auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26; [X.] [X.]O). Hat der Täter dagegen bei-spielsweise vorgegeben, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig oder Teil der Therapie ([X.] [X.]O; [X.] [X.]O § 174c Rn. 23; [X.] [X.]O § 174c Rn. 10a; [X.] [X.]O § 174c Rn. 8; [X.] [X.]O § 174c Rn. 25, 28) bzw. hat er gar behandlungsbezogene Nachteile beim Zurückweisen seines Ansinnens in den Raum gestellt ([X.] [X.]O § 174c Rn. 8; [X.] [X.]O § 174c Rn. 23) oder hat er eine schutzlose Lage des Opfers - etwa die einer auf seine Aufforderung hin unnötig vollständig entkleideten Frau - zur Vornahme der se-xuellen Handlung ausgenutzt (vgl. [X.] [X.]O § 174c Rn. 23), so liegt ein Miss-brauch im Sinne des § 174c Abs. 1 [X.] auch dann vor, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden war. 40 c) Auf dieser Grundlage können die allein auf das Einvernehmen der Zeugin [X.] mit den sexuellen Handlungen gestützten Freisprüche des Ange-klagten in den Fällen 9 bis 14 der Anklage keinen Bestand haben. Vielmehr le-gen die von der [X.] getroffenen Feststellungen nahe, dass ein Miss-brauch des [X.] schon deshalb vorliegt, weil der Ange-klagte nicht nur das diesem regelmäßig innewohnende Vertrauen der Patientin ausgenutzt, sondern er ihr gegenüber - wie sich insbesondere aus der auf [X.] - 20 - 26 wiedergegebenen Aussage der Zeugin ergibt - ersichtlich den Eindruck [X.] hat, die sexuellen Handlungen seien Teil der Therapie. 2. Infolge der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde der St[X.]tsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem landgerichtlichen Urteil gegenstandslos. Ihre sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ist dagegen nicht statthaft und daher unzulässig, da eine solche Entscheidung von der [X.] nicht getroffen wurde, die St[X.]tsanwaltschaft aber ersichtlich nicht dieses Unterlassen angreifen will. 42 [X.]Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 43 Die [X.] hat von der Anordnung eines Berufsverbots mit einer in der Revision nicht zu beanstandenden Begründung abgesehen. Denn der Ge-setzgeber hat dem Tatrichter für diese Entscheidung bewusst einen weiten Er-messensspielraum eingeräumt ([X.], Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 [X.], und vom 7. November 2007 - 1 [X.], [X.], 58, 60), den das [X.] nicht überschritten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2009 - 5 [X.], [X.], 170, 171). 44 Sollte sich indes im Rahmen der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte in größerem Umfang als bisher abgeurteilt seinen Beruf [X.] und planmäßig zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe auf Patientinnen missbraucht hat, so kann dem auch für die Gefährlichkeitsprognose Bedeutung zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 [X.] mwN). [X.] - 21 - siges Verteidigungsverhalten, wie etwa fehlende Einsicht, dürfte dabei indes nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2001 - 5 StR 544/00, [X.], 220). Sollte die neu zur Entscheidung berufene [X.] gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängen, wird sie bei der Be-stimmung dessen Umfangs zu berücksichtigen haben, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten dadurch hinreichend vorgebeugt werden kann, dass ihm bei-spielsweise lediglich die Behandlung weiblicher Patienten untersagt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 653 m.Anm. [X.]; vom 8. Mai 2008 - 3 [X.]). Ernemann Roggenbuck [X.] Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 669/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 669/10 (REWIS RS 2011, 7530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7530

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