Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, Az. 3 AZR 776/09

3. Senat | REWIS RS 2012, 10079

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Gegenstand

Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2009 - 23 [X.] 536/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ihr von der [X.] ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer zum [X.]wecke der betrieblichen Altersversorgung von der [X.] abgeschlossenen Direktversicherung an die Klägerin herauszugeben.

2

Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der [X.] beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der [X.] zum [X.]wecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung ab. Im Versicherungsschein zur Versicherungsnummer 0 der [X.] heißt es ua.:

        

„…    

        

Versicherungsnehmer

U       

                          
                 

GmbH   

        

Versicherte Person

Frau [X.]

        

Vertragsdaten

Versicherungsbeginn

01.06.2002

                 

...     

        
                 

Rentengarantiezeit

16 Jahre

                 

Beginn der Rentenzahlung vertraglich vereinbart zum

01.06.2029

                 

frühester Abruf möglich zum

01.06.2024

                 

Die Rentenzahlung erfolgt monatlich, so lange die versicherte Person lebt.

        
                 

monatlich garantierte Rente zum 01.06.2029

310,75 EUR

                 

Stattdessen auf Antrag möglich einmalige Kapitalabfindung zum 31.05.2029

69.846,04 EUR

                 

…       

        
        

Beitragszahlung

[X.]ahlungsweise

jährlich

                                   
                 

Beitrag bis 31.05.2029

1.742,00 EUR

                                   
        

Bezugsrecht

Entsprechend den Besonderen Bestimmungen.

        

Besondere Vereinbarungen

Es gelten die Besonderen Vereinbarungen gemäß den Besonderen Bestimmungen in diesem Versicherungsschein.“

3

Der jährliche Beitrag [X.]. 1.742,00 Euro wurde [X.]. 1.250,00 Euro von der [X.] und [X.]. 492,00 Euro von der Klägerin im Wege der Entgeltumwandlung finanziert.

4

Die Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein Nr. 0 lauten auszugsweise:

        

Es wurden folgende ‚Besondere Vereinbarungen’ getroffen:

        

1.    

Es wird

        

sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall

        

1.1.   

für den Teil aus Lohnverzicht

        

der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

        

1.2.   

für den firmenfinanzierten Teil

        

der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

        

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,

        

1.2.1.

wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-

        

gungsfalles endet, es sei denn

        

       

die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.

        

1.2.2.

wenn die versicherte Person Handlungen begeht,

        

die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.“

5

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der [X.] den Versicherungsvertrag und machte den Rückkaufswert geltend. Die [X.] teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2007 mit, dass sich die Versicherungsleistungen zum 1. Juni 2007 auf insgesamt 6.654,69 Euro beliefen. Den aus der Entgeltumwandlung resultierenden Teil der Versicherungsleistungen [X.]. 1.883,08 Euro zahlte sie an die Klägerin, den Restbetrag [X.]. 4.771,61 Euro zahlte sie an die Beklagte aus.

6

Mit der am 22. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Direktversicherung entfallenden Teils der Versicherungsleistungen [X.]. 4.771,61 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Rückkaufswert in voller Höhe zustehe. Ihr Bezugsrecht sei, auch soweit es den arbeitgeberfinanzierten Teil der Direktversicherung betreffe, unwiderruflich. [X.]um [X.]eitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet, zudem habe die Versicherung zu dem [X.]eitpunkt fünf Jahre bestanden. Auf den [X.]eitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Insoweit enthielten die Versicherungsbedingungen eine Abweichung von § 1b [X.] zu ihren Gunsten.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.771,61 Euro nebst [X.]insen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon kein unwiderrufliches Bezugsrecht erlangt. Voraussetzung für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, dass die Klägerin zum [X.]eitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet habe und die Versicherung zu diesem [X.]eitpunkt fünf Jahre bestanden hätte. Dies folge aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese die ihr von der [X.] ausgezahlte Versicherungsleistung iHv. 4.771,61 Euro herausgibt.

A. Die Klägerin verlangt von der [X.] keine Leistung aufgrund der ihr im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern macht geltend, dass die [X.] die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört (vgl. [X.] 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - zu [X.] b der Gründe mwN, NJW 2003, 2679; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 11, NJW-RR 2010, 544), zu Unrecht an die Beklagte gezahlt habe, weil vielmehr sie, die Klägerin selbst, Anspruchsinhaberin sei. Aus dem Grund kommt als Anspruchsgrundlage allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

B. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.

I. Es kann offenbleiben, ob in der Erhebung der Klage gegen die Beklagte die Genehmigung der Leistung durch die [X.] an die Beklagte gesehen werden kann mit der Folge, dass die Leistung gegenüber der Klägerin wirksam wäre (dafür [X.] 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - zu II 1 der Gründe, NJW 1986, 2430; 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - Rn. 11, [X.], 833; differenzierend 20. Juni 1990 - [X.]/89 - zu 2 der Gründe, ZIP 1990, 1126). Jedenfalls ist die Klägerin nicht Berechtigte iSd. § 816 Abs. 2 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass sie gegenüber der [X.] keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitragszahlungen der [X.] beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des [X.] (und etwaiger Überschussanteile) nach der Kündigung des Versicherungsvertrages hat. Die Beklagte als Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin als versicherter Person in dem mit der [X.] als Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, das nicht mehr zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken konnte.

II. Die Beklagte hatte der Klägerin in dem mit der [X.] geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

1. Die Beklagte hatte der Klägerin zwar - was nach § 159 [X.] (früher: § 166 [X.]) der gesetzliche Normalfall wäre - kein lediglich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. In einem solchen Fall erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 [X.]. Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Begünstigten nur eine ungesicherte Hoffnung bzw. ungesicherte, wertlose Anwartschaft auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung zu (vgl. [X.] 28. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 79, 360; [X.] 4. März 1993 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.], 689).

2. Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 [X.] ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 372; [X.] 17. Februar 1966 - II [X.] - zu II der Gründe, [X.]Z 45, 162).

3. Die Beklagte hatte der Klägerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der [X.], finanzierten Leistungen vielmehr nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. [X.] 22. Mai 2007 - 3 [X.] (A) - Rn. 22, [X.]E 122, 351; [X.] 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, [X.], 1309).

Ausweislich Nr. 1.2. der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein hatte die Beklagte der Klägerin zwar auch für den firmenfinanzierten Teil ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung aus der Versicherung eingeräumt. Sie hatte sich jedoch insoweit zugleich das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hatte.

III. Vorliegend standen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt dessen Kündigung weiterhin der [X.] und nicht der Klägerin zu, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2006, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat. Versicherungsbeginn war nämlich der 1. Juni 2002.

1. Dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Diese sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 134, 372).

2. Die unter Nr. 1.2.1. der Besonderen Versicherungsbestimmungen enthaltene Regelung „es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden“, stellt sich als Ausnahme von der Bestimmung dar, wonach dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] endet. Der Arbeitgeber hat also nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des [X.] das Recht, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen; hinzukommen muss, dass die Ausnahme nicht eingreift. Damit beschreibt die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] endet, zugleich den Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden haben muss, um ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu haben.

3. Es kommt hinzu, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 134, 372).

Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vor Eintritt des [X.]“ und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die [X.] und die Beklagte vielmehr inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. So sieht § 30f Abs. 2 [X.] vor, dass in dem Fall, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt wurden, § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. Dass unter Nr. 1.2.1. der in § 1b Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Zusatz „zu diesem Zeitpunkt“ fehlt, ändert deshalb nichts.

4. Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. [X.] 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.] § 2 Nr. 58 = EzA [X.] § 2 Nr. 30; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 55, [X.]E 134, 269). Dies ist hier nicht der Fall.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 776/09

17.01.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 4. November 2008, Az: 47 Ca 21096/07, Urteil

§ 1b Abs 1 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 30f Abs 2 BetrAVG, § 816 Abs 2 BGB, § 159 VVG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, Az. 3 AZR 776/09 (REWIS RS 2012, 10079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10079

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