Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2019, Az. B 1 KR 19/19 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 320

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Einbeziehung von Spontanbeatmungsstunden in die Beatmungsvergütung


Leitsatz

Ein Krankenhaus darf auch ohne Entwöhnungserfolg Spontanatmungsstunden in die Beatmungsvergütung einbeziehen, wenn es versucht hat, einen Patienten methodisch gezielt von maschineller Beatmung mit mindestens täglich sechsstündiger Maskenbeatmung zu entwöhnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 118,29 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der klagende Träger eines nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhauses behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten, schon seit rund fünf Monaten und auch bei der Aufnahme in das Krankenhaus über ein [X.] invasiv-maschinell beatmeten, 1939 geborenen [X.] (im Folgenden: Versicherter) stationär vom 2. bis 13.7.2015 wegen einer Durchfallerkrankung (Enterokolitis durch Clostridium difficile) mit [X.] intensivmedizinisch. Der Kläger setzte zunächst die Beatmung, vornehmlich durch invasive Beatmung mittels CPAP/[X.] (continuous positive airway pressure / assisted spontaneous breathing) fort, unterbrach aber diese alsbald durch nicht unterstützte [X.]sphasen (nur [X.]ME <[X.]eat and Moisture Exchanger>, sog Feuchte Nase, auf dem [X.]). Der Kläger entließ den Versicherten, ohne bei diesem eine stabile respiratorische Situation herbeiführen zu können. Er berechnete hierfür die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2015 - [X.]) [X.] (Beatmung > 249 Stunden, ohne komplexe oder bestimmte [X.], ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 588 / 828 / 1104 Aufwandspunkte, ohne kompliz Konstellation, Alter > 5 Jahre, mit komplexer Diagnose oder Prozedur oder Alter < 16 Jahre), kodierte eine Beatmungszeit von 251 Stunden und erhielt hierfür 27 780,99 Euro. Die Beklagte sah aufgrund einer Stellungnahme des [X.] ([X.]) eine Beatmungszeit nur von 143 Stunden (später aufgrund beratungsärztlicher Stellungnahme nur noch von 135 Stunden) als nachgewiesen an. Zeiten der [X.] seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Beklagte forderte vergeblich 12 118,29 Euro zurück. Abzurechnen sei die geringer vergütete [X.] A13F (Beatmung > 95 Stunden, ohne bestimmte [X.], ohne komplizierende Konstellation, ohne [X.] > 588 / 552 / 552 Aufwandspunkte, Alter > 15 Jahre, mit komplexer Diagnose oder Prozedur od [X.] > - / 368 / - Punkte). Die Beklagte kürzte in dieser [X.]öhe unstreitige Rechnungsbeträge für die Vergütung der Behandlung zweier anderer Versicherter. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, 12 118,29 Euro nebst Zinsen hierauf von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [X.] zu zahlen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Dem Kläger stehe der Anspruch zu. Der Versicherte sei auch mit dem Ziel der Entwöhnung von der Beatmung behandelt worden. Dabei seien auch [X.]sstunden berücksichtigungsfähig, ohne dass es auf eine erfolgreiche Entwöhnung ankomme. Der Kläger habe mehr als 249 Stunden kodieren dürfen (Urteil vom 12.3.2019).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 [X.] iVm § 7 Abs 1 Satz 1, § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz (K[X.]EntgG), der Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) 2015 und der [X.] ([X.]) 1001l. Nach [X.] 1001l seien [X.]sstunden nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beatmung tatsächlich beendet worden sei. Auch seien Zeiten mit [X.] nicht berücksichtigungsfähig. Schon deswegen sei der Versicherte nicht mehr als 249 Stunden beatmet worden.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 12. März 2019 und des [X.] vom 28. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen, das sie zur Zahlung von 12 118,29 Euro nebst Zinsen hierauf von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [X.] verurteilt hat.

8

Dem klagenden Krankenhausträger steht der im [X.] zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (stRspr, vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 9; B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu (dazu 1.). Dieser Vergütungsanspruch erlosch nicht infolge der Aufrechnungserklärung der [X.]. Die Voraussetzungen des § 387 BGB sind nicht erfüllt. Schulden danach zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlung des Versicherten, mit dem die Beklagte aufrechnete, besteht nicht. Der Kläger hatte wegen der stationären Behandlung des Versicherten vom 2. bis 13.7.2015 Anspruch auf die der [X.] in Rechnung gestellte Vergütung nach [X.] nebst weiteren [X.] in Höhe von 27 780,99 Euro (dazu 2.). Dem Kläger steht auch der von den Vorinstanzen zuerkannte Zinsanspruch zu (dazu 3.).

9

1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der Kläger aufgrund stationärer Behandlung anderer Versicherter der [X.] Anspruch auf die abgerechnete Vergütung von 12 118,29 Euro hatte; eine nähere Prüfung des erkennenden [X.]s erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]).

2. Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]1; B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]5; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; alle mwN). Diese Voraussetzungen waren nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erfüllt. Dies gilt sowohl für die die stationäre Behandlung begründende Durchfallerkrankung als auch für die vom Kläger eingeleitete Behandlung des Versicherten zur Entwöhnung von der maschinellen Beatmung. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig. Dem Kläger steht auch der Höhe nach die geltend gemachte und von der [X.] zunächst beglichene Vergütung für die [X.] und die weiteren Vergütungsbestandteile zu. Die tatsächlichen Grundlagen für die Kodierung der Hauptdiagnose, der [X.] und der Prozeduren ergeben sich aus den [X.], zwischen den Beteiligten nicht streitigen, den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G). Hiernach begegnet die vom Kläger vorgenommene Kodierung von Hauptdiagnose, [X.] und Prozeduren keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger kodierte zu Recht auch mehr als 249 Beatmungsstunden. Nach den rechtlichen Grundlagen des Vergütungsanspruchs (dazu a) iVm mit der [X.] 1001l sind [X.] in der Periode der Entwöhnung, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann als Beatmungsstunden berücksichtigungsfähig, wenn der Patient bei seiner Entlassung ganz oder teilweise auf künstliche Beatmung angewiesen bleibt (dazu b). Der Kläger durfte die im maßgeblichen zeitlichen Rahmen der [X.] liegenden, der Entwöhnung von der Beatmung zuzuordnenden [X.] zwischen dem [X.] (20.01 Uhr) und dem 13.7.2015 (7.07 Uhr) als Beatmungsstunden berücksichtigen und [X.] abrechnen (dazu c).

a) Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei [X.] wie jenem des [X.] nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs 4 Satz 3 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] Fallpauschalengesetz - FPG - vom [X.], [X.]) iVm § 7 [X.] (idF durch Art 5a [X.] zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.]) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.] - (idF durch Art 5c [X.] zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.]; vgl entsprechend B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]5 f; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]5; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]2; B[X.]E 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch [X.] ([X.], [X.] <[X.]>) konkretisiert. Der Spitzenverband, Bund der [X.]n und der [X.] gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (idF durch Art 2 [X.] - [X.] - vom 17.3.2009, [X.]) mit der [X.] als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 [X.] (idF durch Art 2 [X.]1 [X.]) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit [X.] in den [X.] auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (idF durch Art 19 [X.] zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-[X.]stärkungsgesetz - GKV-W[X.] - vom [X.], [X.] 378).

Welche [X.] abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 [X.] 2015; zur rechtlichen Einordnung des [X.]s vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] ff). Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus -, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs 2 Satz 1 [X.] und § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind (vgl B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von [X.]-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die [X.] selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten ([X.]) in der jeweiligen vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.] ([X.]) herausgegebenen [X.] Fassung (<[X.]-GM> hier in der Version 2015 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.]B V zur Anwendung des [X.] vom 5.11.2014, BAnz [X.], in [X.] getreten am 1.1.2015) und die Klassifikation des vom [X.] im Auftrag des [X.] herausgegebenen [X.] (hier in der Version 2015 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.]B V zur Anwendung des [X.] vom 5.11.2014, BAnz [X.], in [X.] getreten am 1.1.2015; zur Grundlage der Rechtsbindung vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4). Schließlich gehören zu den einbezogenen Regelungskomplexen die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den [X.] für das [X.] (Vereinbarung zu den [X.] Version 2015 für das [X.] gem äß § 17b [X.]). Hierdurch erlangen die dem Groupierungsalgorithmus vorgelagerten [X.]-Regelungen über die Eingabe der in [X.]-GM und [X.] enthaltenen kodierfähigen Angaben in die [X.] jedes Jahr zwischen den Vertragspartnern erneut Geltung (vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; zu deren normativer Wirkung vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]8, 24; vgl zum Ganzen B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]2 f). Bei [X.] bestimmt zudem § 21 Abs 2 [X.] Buchst f [X.] (idF durch Art 2 [X.] a [X.] cc Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften - Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. [X.] - vom 15.12.2004, [X.] 3429) ausdrücklich, dass das Krankenhaus der [X.] die Beatmungszeit in [X.] entsprechend der [X.]n nach § 17b Abs 5 [X.] [X.] zu übermitteln hat (vgl B[X.] Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.]-7645 Art 9 [X.] vorgesehen). Maßgebliche [X.] ist hier [X.] 1001l (näher dazu unten 2. b und c).

Die Anwendung der normenvertraglichen [X.] ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die [X.] sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten [X.] gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr, vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] mwN; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] mwN; B[X.] [X.]-5562 § 2 [X.] Rd[X.]5; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 30.7.2019 - B 1 KR 13/18 R - juris Rd[X.], zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

b) Die Berücksichtigungsfähigkeit von [X.] während der Periode der Entwöhnung von der maschinellen Beatmung hängt nicht davon ab, dass die Beatmung des Patienten nach einer Periode der Entwöhnung erfolgreich beendet wird, sondern davon, dass das Krankenhaus die in [X.] 1001l als Mindestvoraussetzung definierte zeitliche maschinelle Unterstützung der Atmung des Patienten durch [X.] im Umfang von mindestens sechs [X.] kalendertäglich erbracht hat.

[X.] 1001l bestimmt den Beginn und das Ende der stationären Beatmung und ihrer vergütungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit im Falle der Aufnahme heimbeatmeter Patienten während einer [X.] wie folgt: Maschinelle Beatmung ("künstliche Beatmung”) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet. Bei intensivmedizinisch versorgten Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden. Für den Sonderfall von heimbeatmeten Patienten, die über ein [X.] beatmet werden, ist analog zur Regelung zu intensivmedizinisch versorgten Patienten, bei denen die maschinelle Beatmung über Maskensysteme erfolgt, vorzugehen. Dies bedeutet, dass die Beatmungszeiten zu erfassen sind, wenn es sich im Einzelfall um einen "intensivmedizinisch versorgten Patienten" handelt. Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt für jene Patienten, die maschinell beatmet aufgenommen werden, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme. Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet entweder erstens mit [X.] oder zweitens mit der Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung oder drittens mit Entlassung, Tod oder Verlegung eines Patienten, der eine künstliche Beatmung erhält.

[X.] 1001l bestimmt durch die genannten alternativen Ereignisse nur das Ende der [X.] bezogen auf das Ende einer [X.]. Insoweit setzt [X.] 1001l voraus, dass es während eines Krankenhausaufenthalts ([X.]) mehrere selbstständige [X.]n geben kann ("Bei einer/mehreren [X.](n) während eines Krankenhausaufenthaltes ist zunächst die Gesamtbeatmungszeit … zu ermitteln …".). Nach Wortlaut und Binnensystematik regelt [X.] 1001l mit dem [X.] "Beendigung der [X.]" durch den Zusatz "nach einer Periode der Entwöhnung" dagegen nicht zugleich eine Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit von [X.] bei der Ermittlung der [X.] innerhalb des Beginns und des Endes einer [X.]. Diese Regelung definiert vielmehr nur das Ende der (erfolgreichen) Entwöhnung als [X.]. Die Regelung besagt, dass, wenn die [X.] mit einer Periode der Entwöhnung verbunden ist und die Beatmung nach dieser Entwöhnungsperiode endet, auch die Dauer der Beatmung, die [X.], endet. [X.] ist in diesem Fall das Ende der Entwöhnung als Schlusspunkt einer ab diesem Zeitpunkt medizinisch nicht mehr gebotenen Beatmung. Wann die [X.] "nach einer Periode der Entwöhnung" iS der Kodierrichtlinie erfolgreich endet, regelt [X.] 1001l hingegen an anderer Stelle.

[X.] 1001l bestimmt insoweit: Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inklusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der [X.] eines Patienten hinzugezählt. Es kann mehrere Versuche geben, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen. Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden. Eine stabile respiratorische Situation liegt vor, wenn ein Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmet. Dieser Zeitraum wird für Patienten, die (inklusive Entwöhnung) bis zu sieben Tage beatmet wurden, mit 24 [X.] definiert, für Patienten, die (inklusive Entwöhnung) mehr als sieben Tage beatmet wurden, mit 36 [X.]. Für die Berechnung der [X.] gilt als Ende der Entwöhnung dann das Ende der letzten maschinellen Unterstützung der Atmung. Zur Entwöhnung vom [X.] zählt auch die maschinelle Unterstützung der Atmung durch intermittierende Phasen assistierter nichtinvasiver Beatmung bzw Atemunterstützung wie zB durch Masken-[X.]/[X.] oder durch Masken-[X.] jeweils im Wechsel mit [X.] ohne maschinelle Unterstützung. [X.] bzw -inhalation über Maskensysteme oder [X.] gehören jedoch nicht dazu. Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-[X.] im Wechsel mit [X.] ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die [X.] des Patienten insgesamt mindestens sechs [X.] pro Kalendertag durch Masken-[X.] unterstützt wurde. Die Berechnung der [X.] endet in diesem Fall nach der letzten Masken-[X.]-Phase an dem Kalendertag, an dem der Patient zuletzt insgesamt mindestens sechs [X.] durch Masken-[X.] unterstützt wurde.

Nach Wortlaut und Regelungssystem der [X.] 1001l sind [X.] nur dann als Beatmungsstunden mitzuzählen, wenn der Wechsel von Beatmung und [X.] in einer Phase der Entwöhnung erfolgt. Diese Phase ist durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung und das Ziel geprägt, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen (vgl bereits zu [X.] 1001h B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]6). Hingegen setzt [X.] 1001l nach den vorgenannten Bestimmungen für die Berücksichtigung von [X.] nicht voraus, dass der Patient dieses Ziel während des stationären Aufenthalts oder auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt danach im Sinne einer stabilen respiratorischen Situation erreicht. Vielmehr geht [X.] 1001l ausdrücklich davon aus, das es mehrere [X.] geben kann. Die Norm fordert aber nicht, dass der letzte der Versuche erfolgreich sein muss, um die vorangegangenen [X.] berücksichtigen zu können. Ein immer mögliches gänzliches oder teilweises Scheitern der Entwöhnungsbeatmung ist gerade nicht Regelungsgegenstand von [X.] 1001l. [X.] liegt insoweit auch keine Lücke vor. Fehlt es an den Voraussetzungen des [X.]ses der erfolgreichen Entwöhnung, sind die verbleibenden [X.]se zur Bestimmung des Endes der [X.] maßgeblich, also [X.], Entlassung, Tod oder Verlegung.

c) Die vom Kläger abgerechnete [X.] wird nur dann im [X.] angesteuert, wenn mehr als 249 Beatmungsstunden zu kodieren sind. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger durfte mehr als 249 Beatmungsstunden für den Zeitraum vom [X.] (20.01 Uhr) bis 13.7.2015 (7.07 Uhr) kodieren (dazu aa) und für die stationäre Behandlung des Versicherten weitere 12 118,29 Euro Vergütung beanspruchen (dazu bb).

aa) Auf der Grundlage der den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G), die im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, ergibt sich Folgendes: Der Kläger nahm den seit rund fünf Monaten über ein [X.] invasiv-maschinell heimbeatmeten Versicherten am [X.] in diesem Zustand zur stationären intensiv-medizinischen Behandlung auf und leitete alsbald die Entwöhnung mit dem Ziel der Beendigung der künstlichen Beatmung ein. Soweit der Versicherte nicht mehr maschinell beatmet wurde, sondern spontan mittels [X.] oder auch mittels [X.] atmete, sind diese Zeiten insgesamt berücksichtigungsfähig, weil der maschinell beatmete Versicherte nach seiner Aufnahme am [X.] ab 20.01 Uhr durchgängig invasiv mittels [X.] (intermittent positive pressure ventilation), [X.] ([X.] positive airway pressure), [X.]/[X.] und [X.]/[X.] sowie in der [X.] (0.00 Uhr) bis zum [X.], dem 13.7.2015 um 7.07 Uhr an jedem Kalendertag jeweils invasiv mehr als sechs [X.] ua mittels [X.]/[X.] oder [X.], beatmet wurde. Der [X.] kann deshalb offenlassen, ob die invasive Form der Entwöhnungsbeatmung mittels [X.]/[X.] oder [X.] auch die für die Masken-[X.]-Beatmung geforderte Voraussetzung ihres kalendertäglich mindestens sechsstündigen Einsatzes erfüllen muss, um die [X.] als Beatmungsstunden zu berücksichtigen. Der Versicherte wurde in diesem Zeitraum auch - wie von der [X.] 1001l gefordert - intensivmedizinisch versorgt. Es ist dagegen für die Kodierfähigkeit der [X.] rechtlich unerheblich, dass der Versicherte bei seiner Entlassung nur noch nachts auf eine invasive Beatmung über das [X.] angewiesen war, die stationäre Behandlung im Vergleich zur Aufnahmesituation insoweit eine Verbesserung der respiratorischen Situation herbeiführte, aber keine vollständige Entwöhnung von der Beatmung erreichte. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf [X.] 1001l ausführt, dass Zeiten der [X.] nicht zu berücksichtigen seien, verkennt sie, dass die [X.] nach [X.] 1001l keine Entwöhnungsmethode ist, sondern der [X.] zuzurechnen ist. Insoweit sind aber Zeiten der [X.] als [X.] zu berücksichtigen, wenn der Patient entsprechend [X.] 1001l kalendertäglich in ausreichendem zeitlichem Umfang mit den von ihr anerkannten Methoden entwöhnt wird. Dies ist aber - wie dargelegt - hier der Fall.

Hiernach wurde der Versicherte iS der [X.] 1001l 251 [X.] und sechs Minuten beatmet. Da nach [X.] 1001l die Summe der Gesamtbeatmungszeit zur nächsten Stunde aufzurunden ist, wäre der Kläger statt der 251 Beatmungsstunden sogar befugt gewesen, 252 Beatmungsstunden zu kodieren.

bb) Der erkennende [X.] kann im Revisionsverfahren im Übrigen auch vom genannten Betrag von 12 118,29 Euro ausgehen. Der vom [X.] zugrunde gelegte übereinstimmende Beteiligtenvortrag genügt insoweit als ausreichende Tatsachengrundlage. Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von [X.] (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht von Behörden und Gerichten, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das [X.] noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der [X.] der Verfahrensbeteiligten. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]).

3. Der Zinsanspruch des [X.] ergibt sich aus § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB und § 22 [X.] der "Vereinbarung für den [X.] 2014 nach § 11 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 1 BPflV und § 17 Abs. 1 [X.] § 15 Abs 2 Satz 3 [X.]. Danach beträgt die Zahlungsfrist für [X.] drei Wochen. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten zu zahlen. Hinsichtlich des Beginns des [X.] gelten die obigen Ausführungen (vgl II. 2. c) bb) entsprechend.

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 19/19 R

17.12.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Regensburg, 28. Februar 2018, Az: S 14 KR 170/17, Urteil

§ 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 301 Abs 2 SGB 5, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 17.03.2009, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 17.03.2009, § 21 Abs 2 Nr 2 Buchst f KHEntgG vom 15.12.2004, § 11 KHEntgG, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 17b Abs 5 S 1 Nr 1 KHG, Nr 1001l DKR 2015, Teil a Nr A11F FPVBG 2015

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2019, Az. B 1 KR 19/19 R (REWIS RS 2019, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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