Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 315/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 990

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Gegenstand

(Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang; physiologische Abweichungen; Rittigkeitsprobleme; Beweislasttragung; Widersetzlichkeit als Mangel)


Leitsatz

1. Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN).

2. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24 und vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

3. Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.

4. Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.

5. Nach dieser Maßgabe sind "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB.

6. Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35).

7a. Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).

7b. "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Beklagten, die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der "79. Herbst-Elite-Auktion" den fünf Jahre alten Wallach "[X.]" für 31.733,19 € zur Nutzung als Sportpferd.

2

In der Folgezeit bildete die Tochter der Klägerin, die Zeugin [X.], die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungsstand der [X.] zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Zeugin mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem "gravierende Rittigkeitsprobleme"; das Pferd habe "insbesondere die [X.] beziehungsweise Blockierens" gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten "[X.]" beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).

4

Das [X.] hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat - nach Vernehmung der Zeugin [X.]     und weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht - Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klägerin könne von der [X.] gemäß § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 [X.] die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd "[X.]" verlangen. Dieses sei im [X.]punkt der Übergabe mit einem Mangel im Sinne der § 434 Abs. 1, § 90a [X.] behaftet gewesen.

9

Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Das Pferd sei jedoch auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft worden. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Sportpferd habe im [X.]punkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen, weil das Pferd aufgrund eines [X.]-Syndroms "[X.]" aufgewiesen habe. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme in Verbindung mit der Vermutung des § 476 [X.] aF zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.

Wie der Sachverständige ausgeführt habe, weise das Pferd Veränderungen der [X.] der Brustwirbelsäule zwischen [X.] und [X.] (sogenannte [X.]) auf, die nach Maßgabe des (damals geltenden) [X.] 2007 in die [X.] bis IV einzustufen seien. Die Veränderungen seien anlagebedingt und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 vorgelegen.

Allerdings stünden die vorgenannten Röntgenbefunde, die - so der Sachverständige - vielfach auch bei [X.] [X.]ieren anzutreffen seien, einer Verwendung als Reit- und Sportpferd nicht entgegen. Pferde mit einem derartigen Befund könnten bis in die höchste Klasse mit sportlichem Erfolg eingesetzt werden. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn die Röntgenbefunde klinische Relevanz aufwiesen. Dies könne für das von der Klägerin erworbene Pferd derzeit nicht festgestellt werden, denn beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen habe es Auffälligkeiten nicht gezeigt.

Jedoch werde bei einem - wie hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 [X.] aF (nunmehr § 477 [X.]) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die [X.] bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin [X.]     sowie der [X.], die - unter anderem als mehrfache [X.]eilnehmerin an [X.] - im Umgang mit Dressurpferden besonders erfahren und qualifiziert sei, habe sich das Pferd widersetzlich gezeigt. Daher seien in dem vorgenannten [X.]raum "[X.]" festzustellen, die in Zusammenschau mit den [X.] den Schluss auf das Vorliegen eines [X.]-Syndroms zuließen.

Es könne dahinstehen, ob bloße "Rittigkeitsprobleme" die Vermutung des § 476 [X.] aF begründen könnten oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei, weil die "Unrittigkeit" eines Pferds viele exogene und endogene Ursachen haben könne und ein solches Beschwerdebild nicht nur jederzeit auftreten, sondern von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden hier nicht nur im [X.] aufgetretene "[X.]" fest, sondern auch ein [X.]-Befund der [X.] bis IV. Der Sachverständige habe die [X.]endenz, dass die Probleme ihre Ursache nicht in der Ausbildung des Pferds hätten, sondern überwiegend wahrscheinlich in dem Röntgenbefund. Bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hätten sich gerade die klinischen Symptome ergeben, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung des [X.]iers nicht habe feststellen können. Im [X.]raum von sechs Monaten nach Gefahrübergang seien mit den klinischen Symptomen eines [X.]-Syndroms Mangelerscheinungen aufgetreten, die den Gebrauch des Pferds für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung als Sportpferd (Dressurpferd) ausschlössen.

Zwar sei das Berufungsgericht überzeugt, dass die Mangelerscheinungen in Gestalt der "[X.]" mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf [X.] zurückzuführen seien. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Käufer nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung - also eines mangelhaften Zustands - zu erbringen habe, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

Dieser Nachweis sei der Klägerin gelungen. Zwar begründe das Phänomen der [X.] für sich genommen keinen mangelhaften Zustand. Auch möge die Vermutung des § 476 [X.] aF unter Umständen bei bloßen "[X.]n" nicht anwendbar sein. In der Kombination von "[X.]n" mit einem röntgenologischen [X.]-Befund liege aber eine Mangelerscheinung, die die Vermutungswirkung des § 476 [X.] aF auslöse.

Die Vermutung sei mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Zwar bestehe, wie der Sachverständige erläutert habe, die Möglichkeit, dass es trotz engstehender [X.] nicht zu klinischen Symptomen komme. Hier jedoch habe die Käuferin den Beweis für das Vorliegen von [X.] bei Gefahrübergang erbracht und auch bewiesen, dass innerhalb des Sechsmonatszeitraums Erscheinungen aufgetreten seien, die als Symptome von [X.] in Betracht kämen. In Anbetracht dessen erscheine es [X.] und entspreche dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dem Verkäufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die "Rittigkeitsschwierigkeiten" nicht auf dem Engstand der [X.], sondern auf einer anderen, dem Verkäufer nicht zurechenbaren Ursache beruhten.

Der Mangel, dessen Vorhandensein gemäß § 476 [X.] aF vermutet werde, sei nicht deshalb als weggefallen anzusehen, weil später der gerichtliche Sachverständige "Rittigkeitsprobleme" nicht festgestellt habe. Denn es stehe fest, dass das Pferd den Röntgenbefund der [X.] aufweise. Weiter stehe fest, dass das [X.]ier im [X.] klinische Symptome eines [X.]-Syndroms gezeigt habe. Damit greife die Vermutungswirkung ein, auch wenn zu einem späteren [X.]punkt Mangelerscheinungen nicht mehr festzustellen seien.

Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellten "[X.]" nicht auf das [X.]-Syndrom zurückzuführen seien, nicht erbracht. Nach den Bekundungen der Zeuginnen [X.]    und [X.]sei das Pferd von Beginn an widersetzlich gewesen. Eine unsachgemäße Behandlung oder Überforderung bleibe bloße Spekulation.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 [X.]), auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 [X.]), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht bejaht werden.

Bereits die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels des Pferds findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage (hierzu unten 1.). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht gänzlich aus dem Blick verloren, dass ein Sachmangel auch zur [X.] der Rücktrittserklärung gegeben sein muss (hierzu unten 2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Sachmangel habe hier bereits zur [X.] des Gefahrübergangs vorgelegen, ist ebenfalls von [X.] beeinflusst. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 [X.] in der gemäß Art. 229 § 39 EG[X.] bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 [X.]), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat (hierzu unten 3.). Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt (hierzu unten 4.).

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.], der nach § 90a Satz 3 [X.] auf [X.]iere entsprechend anzuwenden ist, auf, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.

a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung, der "Rittigkeit" oder des [X.] - haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.

b) Zwar wäre das von der Klägerin erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. [X.]surteil vom 30. Oktober 2019 - [X.], NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde. Insoweit hat das Berufungsgericht, welches gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des [X.]s an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es bereits als "klinisches" Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.

aa) Der Verkäufer eines [X.]iers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird ([X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], [X.], 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - [X.], NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

(1) Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das [X.]ier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen ([X.]surteile vom 7. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines [X.]iers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht ([X.]surteile vom 7. Februar 2007 - [X.], aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO).

Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei [X.]ieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind ([X.]surteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO). Denn der Käufer eines lebenden [X.]iers kann, wie der [X.] ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein [X.]ier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. [X.]surteile vom 7. Februar 2007 - [X.], aaO; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des [X.]iers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines [X.]iers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. [X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], aaO; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 26).

(2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Blockens und [X.]. Bereitet die Rittigkeit eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind "Rittigkeitsprobleme" daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 [X.] dar.

bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.

Unter "[X.]" ist eine Berührung - oder gar Annäherung - von [X.]n der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. [X.]/[X.]/Meyer, Pferderecht, 2. Aufl., [X.]. 8 Rn. 30; [X.]/[X.], Agrarrecht, 2016, § 434 [X.] Rn. 42). Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener [X.]-Befund, der von einem (pathologischen) [X.]-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der [X.] der Wirbelsäule alsbald erkranken wird ([X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1).

Das von der Klägerin erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).

(1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd einen [X.]-Befund auf, den das sachverständig beratene Berufungsgericht in die [X.] bis IV des von ihm noch zugrunde gelegten [X.] 2007 eingeordnet hat.

(a) Ein solcher Befund trägt indes den vom [X.] für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 [X.]) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der [X.] alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Ein in die [X.] bis IV des [X.] 2007 einzuordnender verkürzter Abstand zwischen mehreren [X.]n erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem [X.] 2007 und den Angaben des Sachverständigen liegt das Risiko des Auftretens klinischer Erscheinungen in unbestimmter [X.] insoweit bei einer Häufigkeit von lediglich 21 % bis 50 %.

(b) Unabhängig davon stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene [X.] 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der [X.] ([X.]) durch den nachhaltig erneuerten [X.] 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des [X.] 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des [X.] 2007 habe auf dem [X.] eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. [X.]-Fachinformation, [X.] 2018, S. 13; siehe auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 118 f. [zu den Defiziten des [X.] 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der [X.] 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so [X.]-Fachinformation, aaO; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], aaO [X.], wonach dem [X.] 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels heranzogen zu werden).

(2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist.

(a) Das Berufungsgericht hat hier Krankheitssymptome eines [X.]-Syndroms nicht festgestellt; der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige, der ausgeführt hat, dass Rückenbeschwerden trotz verbesserter Diagnostik nur schwierig präzise zu befunden seien (siehe auch [X.], Klinische Untersuchung und reiterliche Diagnostik bei Pferden mit fehlendem Reitkomfort, 11. [X.] [X.], 2013, [X.]), vermochte eine dahingehende Aussage nicht zu treffen.

(b) Ein bloßer [X.]-Befund, wie er hier gegeben ist, ist - wie oben ausgeführt - kein krankhafter Zustand. "Rittigkeitsprobleme" ändern daran nichts. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur darauf hingewiesen, dass Pferde in früheren Jahren schonender ausgebildet worden seien (vgl. auch [X.], Die Rückentätigkeit des Pferdes unter [X.] - Bedeutung der klassischen Reitlehre für die Gesunderhaltung des Sportpferdes, 11. [X.] [X.], aaO S. 105 f.), und in den letzten 20 Jahren eine höhere Sensibilität und Unsicherheit der Pferdebesitzer zu einer vermeintlichen Zunahme von "[X.]" geführt habe. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiere nicht.

(3) Auch hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, ein Blocken beziehungsweise Blockieren des Pferdes sei als klinische Erscheinung des [X.] anzusehen und rechtfertige die Annahme eines Sachmangels ([X.]-Syndrom).

(a) Klinische Erscheinungen eines [X.]-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können "[X.]" eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einem Engstand der [X.] beruhen, weil Veränderungen der [X.] - wie der Sachverständige ausgeführt hat - eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-)Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dahingehende Symptome überhaupt dargelegt hat. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich - wie ausgeführt - nicht um klinische Erscheinungen von [X.] handelt. Soweit einzelne Passagen in den [X.]surteilen vom 7. Februar 2007 ([X.], aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 - [X.], aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der [X.] hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.

(b) Bloße Widersetzlichkeiten ("[X.]") stellen - ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als "[X.]" - regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. [X.]surteil vom heutigen [X.]ag - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]). Sie können aber auch, wie es im gegebenen Fall in Betracht kommt, auf unzureichender Verständigung zwischen [X.] und Pferd beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht reiterliche Fehler, wie etwa eine Überforderung des Pferds durch die Ausbildung bei der Zeugin [X.]      ausgeschlossen. Folgt ein Pferd [X.] nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch - auch bei qualifizierten [X.]n - nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den [X.] beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa - wie der Sachverständige ausgeführt hat - auf einer "Disharmonie" beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Pferd und [X.].

Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des [X.]s, realisiert sich für den Käufer daher - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. [X.]surteile vom 18. Oktober 2017 - [X.], aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden [X.]iers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein [X.]ier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann. Dies wird - aus tiermedizinischer Sicht - auch anhand des [X.] 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: "Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen 'Handelsgütern' vergleichbares Risiko beinhalten […]" ([X.]-Fachinformation, aaO S. 14; siehe auch [X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]).

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht hinreichend beachtet, dass die [X.] im [X.]punkt der Rücktrittserklärung - hier am 16. März 2015 - erfüllt sein müssen.

Dies gilt nicht nur für die Beurteilung der - hier nicht in Rede stehenden - Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften [X.] liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt (vgl. [X.]surteile vom 5. November 2008 - [X.], [X.], 508 Rn. 17; vom 9. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1664 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3708 Rn. 9; vom 29. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 6. Februar 2013 - [X.], NJW 2013, 1365 Rn. 18; vom 26. Oktober 2016 - [X.], [X.], 153 Rn. 29 [jeweils zu § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]]), sondern betrifft auch die vorgelagerte Frage, ob ein (etwaiger) Sachmangel fortbesteht ([X.]surteil vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 35). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die jedoch geboten sind, weil das Pferd jedenfalls beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen Ende Juli/Anfang August 2016 Auffälligkeiten nicht (mehr) gezeigt hat.

3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 [X.]), hier durch Übergabe an die Klägerin, gegeben war.

a) Zwar lässt sich den getroffenen Feststellungen der [X.]punkt der Übergabe nicht unmittelbar entnehmen. Das Berufungsgericht geht jedoch unausgesprochen - und insoweit auch unangegriffen - davon aus, dass der Klägerin das am 5. Oktober 2013 erworbene Pferd noch an diesem [X.]ag übergeben wurde.

b) Rechtsfehlerfrei - und auch insoweit nicht angegriffen - hat das sachverständig beratene Berufungsgericht festgestellt, dass das Pferd mit an Sicherheit grenzender oder jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 einen anlagebedingten [X.]-Befund aufgewiesen habe, nämlich Veränderungen zwischen den [X.]n der Brustwirbelsäule zwischen [X.] und [X.].

c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Engstand der [X.], der für sich gesehen nicht pathologisch ist, Ursache der (vermeintlichen) Mangelerscheinung war. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemeint, dahingehend bedürfe es einer Entscheidung nicht, weil im Streitfall die Vermutungswirkung des § 476 [X.] aF zur Anwendung komme. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannte Bestimmung im Streitfall überhaupt anwendbar ist (aa). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungswirkung sind nicht erfüllt (bb).

aa) Nach § 476 [X.] aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 [X.] in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art oder Sache oder des Mangels unvereinbar.

(1) Zwar ist die vorbezeichnete Vermutung gemäß der für [X.]iere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 [X.] auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden ([X.]surteile vom 29. März 2006 - [X.], aaO Rn. 22 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.], aaO unter [X.] [X.]).

(2) Es steht ebenfalls nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt, denn die Klägerin hat das Pferd als Verbraucherin (§ 13 [X.]) von der [X.], einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 [X.]), erworben.

(3) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob der Anwendungsbereich des § 476 [X.] aF deshalb verschlossen ist, weil die - gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EG[X.] bis zum 12. Juni 2014 anwendbare - Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF eingreift. Danach gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 [X.] aF) nicht in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung (seit dem 13. Juni 2014: in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, § 474 Abs. 2 Satz 2 [X.]; zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 [X.]) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (zum Begriff der gebrauchten Sache beim Kauf eines Pferdes siehe [X.]surteil vom 9. Oktober 2019 - [X.], NJW 2020, 759 Rn. 25 ff., zur [X.] in [X.] bestimmt; [zur Versteigerung eines zweieinhalbjährigen Hengstes]).

Dahingehende Feststellungen waren im Streitfall geboten. Wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der [X.] zu Recht geltend macht, sehen die von der [X.] verwendeten Auktionsbedingungen unter Nr. B 1 Satz 1 vor: "Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlichen und vereidigten Versteigerer statt". Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 [X.]), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe [X.]surteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).

bb) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 476 [X.] aF nicht erfüllt sind. Die Beweislastumkehr zugunsten des [X.] setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu [X.]age getreten.

(1) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt zwar bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 [X.]) begründen würde ([X.]surteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], [X.] 212, 224 Rn. 36). Damit hat der [X.] das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Juni 2015 ([X.]/13; NJW 2015, 2237 - [X.]/[X.] Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]) umgesetzt.

(2) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 [X.] aF im Streitfall jedoch nicht zum [X.]ragen, weil "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko (siehe oben unter [X.] (3); vgl. auch [X.]surteil vom heutigen [X.]ag - [X.], aaO unter [X.] (3) sowie unter [X.] [X.] (2)). "Rittigkeitsprobleme" des [X.]s mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände, wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den [X.] umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] - einem Fahrzeugbrand.

Soweit hingegen zum [X.]eil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung - dafür einzustehen, dass es zu "[X.]" nicht komme (so [X.], Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; [X.], Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; [X.]/Grunewald, [X.], 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 [X.] aF auszulösen (vgl. [X.], Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 [X.] aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist ([X.]surteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 35 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 4. Juni 2015 - [X.]/13, aaO Rn. 70 f. - [X.]). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde ([X.]surteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit "[X.]" geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch aus dem Blick verloren, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 1, § 90a Satz 3 [X.] auch für den [X.]ierkauf (vgl. [X.]surteile vom 9. Januar 2008 - [X.], [X.], 1371 Rn. 10; vom 30. Oktober 2019 - [X.], aaO Rn. 37).

Weder hat das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Nacherfüllungsverlangen noch zu dessen Entbehrlichkeit getroffen. Zwar hat es die Bestimmung des § 440 [X.], unter deren Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, im Rahmen der Anspruchsgrundlage zitiert, dahingehende Feststellungen sind jedoch unterblieben. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 [X.] zwar auch dann entbehrlich, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (vgl. [X.]surteil vom 11. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1287 Rn. 39 mwN, zur [X.] in [X.] bestimmt). Auch dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

5. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, die Klage sei deshalb unbegründet geworden, weil die Beklagte die Klageforderung nach Verkündung des - vorläufig vollstreckbaren - Berufungsurteils beglichen hat. Zahlungen aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kommt in der Regel Erfüllungswirkung (§ 362 [X.]) nicht zu, denn sie sind dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen ([X.], Urteile vom 19. Januar 1983 - [X.], [X.] 86, 267, 269; vom 6. Oktober 1998 - [X.], [X.] 139, 357, 368; vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 1717 Rn. 7; vom 19. November 2014 - [X.], [X.] 203, 256 Rn. 19; jeweils mwN).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil nicht auszuschließen ist, dass die erforderlichen Feststellungen zu den [X.] noch getroffen werden können.

Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Vorgaben dahin gemacht, dass ein Sachmangel vorliegend die Feststellung von [X.] erfordert. Es erscheint daher klärungsbedürftig, ob die Einschätzung des Sachverständigen, die im Umgang mit dem (über Jahre von erfahrenen [X.]n ausgebildeten) Pferd geschilderten Probleme hätten ihre Ursache "sehr wahrscheinlich nicht in der Ausbildung, sondern in dem Röntgenbefund", dahin zu verstehen ist, dass es zu einer (auch noch im [X.]punkt des Rücktritts bestehenden) Rückenerkrankung gekommen ist, die sich etwa in Form von Schmerzen, einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit oder ähnlichem geäußert hat.

Auch hat die Klägerin geltend gemacht, das Pferd sei bei etwas stärkerer Belastung nicht in der Lage gewesen, "über die Hinterhand Last aufzunehmen". Ob dem ein Krankheitswert (etwa in Form von Schmerzen oder [X.] oder Beweglichkeit) zuzumessen ist und ein solcher auch im [X.]punkt des Rücktritts noch vorlag, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, soweit es angesichts der weiteren noch nicht geklärten [X.] darauf ankommen sollte.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger     

      

Dr. Fetzer     

      

Kosziol

      

Dr. Liebert     

      

Dr. [X.]     

      

Meta

VIII ZR 315/18

27.05.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. September 2018, Az: 6 U 10/18

§ 323 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 476 BGB vom 26.11.2001, § 477 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 315/18 (REWIS RS 2020, 990)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 909-910 WM2021,1860 REWIS RS 2020, 990


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 315/18

Bundesgerichtshof, VIII ZR 315/18, 27.05.2020.


Az. 6 U 10/18

Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/18, 29.06.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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