Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. StB 2/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:050418BSTB2.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StE 21/16-5
StB 2/18
vom
5. April
2018
in dem Strafverfahren
gegen

wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des Generalbun-desanwalts
sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 5.
April 2018 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] bes[X.]hlossen:

1.
Die Bes[X.]hwerde des Angeklagten gegen den Bes[X.]hluss des [X.] vom 9. Januar 2018 (5 -
2 StE 21/16) wird verworfen.
2.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat am 9.
Januar 2018 für ein na[X.]h [X.] ausgehendes Re[X.]htshilfeersu[X.]hen bes[X.]hlossen, dass na[X.]h §
81a Abs.
1, Abs.
2 Satz
1, §
162 Abs.
3 Satz
1 [X.] sieben körperli[X.]he Untersu-[X.]hungs-
und [X.] beim Angeklagten angeordnet werden dürf-ten, falls er si[X.]h in der [X.] aufhielte, um seine Reise-
und Verhandlungsfähigkeit zu prüfen. Zur Dur[X.]hsetzung dieser Anordnung wäre na[X.]h dem Bes[X.]hluss das zwangsweise Zuführen des Angeklagten zum
nä[X.]hsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus und sein Festhalten oder Fest-s[X.]hnallen sowie die Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung zum Zwe[X.]ke seiner Ergrei-fung zulässig. Dieser Bes[X.]hluss soll im Wege der Re[X.]htshilfe von der spani-s[X.]hen Staatsanwalts[X.]haft in [X.] vollzogen werden. Die gegen den [X.] geri[X.]htete Bes[X.]hwerde des Angeklagten vom 12. Februar
2018 bleibt erfolglos.
1
-
3
-

I.
1. Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 18.
Mai 2017 die Anklage des [X.] gegen den Angeklagten und weitere vier Angeklagte wegen des Verda[X.]hts der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung u.a. zugelas-sen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe si[X.]h am 1.
Mai
2013 einer Gruppierung um die vormals Mitangeklagten

V.

und

K.

sowie einer unbekannt gebliebenen Person anges[X.]hlossen; diese Gruppierung habe ab Juni
2012
au[X.]h vom Gebiet der [X.] aus die Internetseite "A.

.info" betrieben, um [X.] der [X.] re[X.]htsextremistis[X.]hen Szene ein Forum zu [X.], in dem sie ungehindert re[X.]htsextremistis[X.]he und [X.] Äußerungen wie etwa die Bezei[X.]hnung von Muslimen, [X.] oder [X.] als mens[X.]henunwert veröffentli[X.]hen oder die [X.]verni[X.]htung unter der [X.] leugnen konnten, glei[X.]h, ob sie damit den [X.] der
Volksverhetzung und anderer Strafgesetze verletzen oder ni[X.]ht. Unter dem Nutzernamen "

P.

" habe der Angeklagte bis zum 27.
Januar
2016 die Internetseite mitbetrieben: Als "Moderator" habe er mehr als 3.500 Kommentare auf ausdrü[X.]kli[X.]he Gewaltaufrufe hin geprüft, um das Sperren der Server dur[X.]h [X.] oder [X.] Behörden zu [X.]. 2.900 Kommentare habe der Angeklagte freiges[X.]haltet, wobei ein Dritter zumindest mit dem Beitrag vom 16. Januar 2016 volksverhetzenden Inhalt [X.] habe (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst.
[X.] StGB). Zudem habe der Angeklagte an der Gestaltung der Internetseite dur[X.]h Vors[X.]hläge mitgewirkt sowie 2.693 eigene Kommentare und Beiträge verfasst. Dabei habe er mit den Beiträgen vom 11.
Dezember 2013 (gegen "Zigeuner"; §
130 Abs.
1 Nr.
1 Fall
1 StGB aF 2
-
4
-
"Aufsta[X.]heln zum Hass"), vom 12.
März 2014 (gegen Moslems und [X.]; §
130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF "Aufsta[X.]heln zum Hass" sowie § 130 Abs.
1 Nr.
2 StGB aF "Bes[X.]himpfen/böswillig verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hen") und vom 27. März 2014 (gegen "Ausländer"; § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall
1 StGB aF "Aufsta[X.]heln zum Hass") gegen den Tatbestand der Volksverhetzung verstoßen. Insgesamt habe der Angeklagte dur[X.]h seine Mitarbeit an der Internetseite ermögli[X.]ht, dass Dritte im Zeitraum vom 26.
Mai
2013 bis 6. September 2013 Kommentare mit volksver-hetzendem Inhalt äußern konnten (§ 130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs.
5 [X.]. Abs.
3 StGB aF; § 130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a -
[X.], Abs. 5 Satz
1 [X.]. Abs.
3 StGB). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss und auf die Anklages[X.]hrift vom 20. Dezember 2016 verwiesen.
2. Im ersten Verhandlungstermin am 14. September 2017 ist der Ange-klagte ni[X.]ht ers[X.]hienen; er hat über seinen Verteidiger eine Reise-
und [X.] vortragen lassen. Daraufhin hat das [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt. Zur Aufklärung der Reise-
und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat das [X.] mit Verfügung vom 10.
August 2017 ein re[X.]htsmedizinis[X.]hes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten eingeholt. Den Emp-fehlungen des Sa[X.]hverständigen, des Fa[X.]harztes für Re[X.]htsmedizin Prof.
Dr.
med. H.

aus T.

, folgend hat das [X.] den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss erlassen, mit dem es die Re[X.]htmäßigkeit folgender Anordnungen für den Fall, dass si[X.]h die Wohnung des Angeklagten in [X.] befände, festgestellt hat:
-
die Anordnung na[X.]h §
81a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs.
3 Satz
1 [X.] zur klinis[X.]hen Untersu[X.]hung des Angeklagten dur[X.]h einen Rheumatologen, der Entnahme einer Blutprobe und Bestimmung der bei einer [X.]
-
5
-
s[X.]hlägigen Entzündungsparameter, des Erstellens von Rönt-gen-
und Magnetresonanztomographie-Aufnahmen sowie [X.] Ultras[X.]halluntersu[X.]hung zum Feststellen und Si[X.]hern der Diagnose einer Polyarthritis sowie zur Beurteilung des [X.] der Erkrankung und der gegenwärtigen Erkrankungsakti-vität, der Untersu[X.]hung dur[X.]h einen Angiologen zur Feststel-lung, inwieweit Nekrosen vorliegen und ob
es Hinweise auf ei-ne Organmanifestation der [X.] obliterans-Erkrankung am Gehirn gibt, eines MRT des Gehirns zur
Prüfung des letztgenannten Verda[X.]hts, einer klinis[X.]hen Unter-su[X.]hung dur[X.]h einen Lungenfa[X.]harzt und des Erstellens von [X.] der Lungen;

-
die Anordnung, dass der Angeklagte zur Dur[X.]hführung der [X.] dem nä[X.]hsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus zwangsweise zugeführt und festgehalten oder festges[X.]hnallt werden darf;

-
die Anordnung der Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung des Angeklag-ten in [X.] na[X.]h §§
102, 105 Abs. 1 Satz
1 [X.] zum Zwe[X.]k seiner Ergreifung, um ihn der ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung zuzuführen.

-
6
-
II.
1. Die Bes[X.]hwerde ist na[X.]h §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] unzu-lässig, soweit sie si[X.]h gegen die Anordnung
der körperli[X.]hen Untersu[X.]hungen und der körperli[X.]hen Eingriffe nebst der zugehörigen Vorführ-
und Festhalte-maßnahmen ri[X.]htet. Na[X.]h § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
1
[X.] sind [X.] gegen Ents[X.]heidungen des [X.]s grundsätzli[X.]h un-statthaft. Ein Ausnahmetatbestand na[X.]h § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] liegt ni[X.]ht vor.
a) Dies ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetis[X.]he Untersu[X.]hung (§
81a [X.]) bereits ents[X.]hieden ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2007
-
StB 12/07, 13/07 und 47/07, juris Rn. 45). Ni[X.]hts anderes gilt hier, wennglei[X.]h die gegenständli[X.]hen [X.] intensiver sein mögen. Dies folgt daraus, dass der Katalog des §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] als Ausnahmevors[X.]hrift eng auszulegen ist ([X.] aaO). Andernfalls würde das gesetzgeberis[X.]he Ziel, eine zu starke Belastung des [X.] zu vermeiden, verfehlt (dazu nur [X.], Bes[X.]hluss vom 5.
November 1999 -
StB 1/99, [X.], 1427, 1428 mwN).
b) Ni[X.]hts anderes gilt für die unmittelbaren Annexzwangsmaßnahmen zum Dur[X.]hsetzen der Untersu[X.]hungen und Eingriffe. Eine analoge Anwendung des §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] käme allenfalls in Betra[X.]ht, wenn [X.] Maßnahmen in glei[X.]her Weise wie die in dieser Ausnahmevors[X.]hrift in Nr.
1 genannten Freiheitsentziehungen der Verhaftung und Unterbringung eingreifen würden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. August 1995 -
StB

46/95, [X.]R [X.] §
304 Abs. 4 Untersu[X.]hung
1). Dies ist indes ni[X.]ht der Fall: Die Festhaltemaß-nahmen werden si[X.]h ni[X.]ht länger als über wenige Stunden erstre[X.]ken; der An-geklagte muss ni[X.]ht stationär untergebra[X.]ht werden.
4
5
6
-
7
-
[X.]) Die Maßnahmen greifen insgesamt ni[X.]ht besonders na[X.]hteilig in die Re[X.]htssphäre des Angeklagten ein oder sind sonst von besonderem Gewi[X.]ht. Eine sol[X.]he Fallkonstellation, die wegen einer besonderen Eingriffsintensität eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
[X.] erforderte (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 3. Juli 1981 -
StB 31/81, [X.]St 30, 168, 170
f.: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei na[X.]hträgli[X.]her Gesamt-strafenbildung; vom 3. Mai 1989 -
StB 15 und 16/89, [X.]St 36, 192, 195
f.: Anordnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen), ist hier ni[X.]ht gegeben. Eine erweiternde Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
[X.] kommt über besonders gelagerte wie etwa die genannten Ausnahmefälle hinaus ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 2015 -
StB
10 und 11/15, NJW
2015, 3671 f.).
2. Soweit der Bes[X.]hluss die Anordnung der Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung zum Zwe[X.]k der Ergreifung des Angeklagten zum Gegenstand hat, ist die Be-s[X.]hwerde zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Die Bes[X.]hwerde ist insoweit zulässig.
aa) Der Zulässigkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass der Bes[X.]hluss ni[X.]ht un-mittelbar vollstre[X.]kt wird, sondern seiner Umsetzung im Wege der Re[X.]htshilfe mit [X.] bedarf.
(1) Zwis[X.]hen der innerstaatli[X.]hen Anordnung der Maßnahme und dem ausgehenden Ersu[X.]hen ist zu unters[X.]heiden (siehe nur Park, Dur[X.]hsu[X.]hung und Bes[X.]hlagnahme, 4.
Aufl., Rn.
922; [X.]/[X.]/[X.]/Gazeas-[X.]/
Bur[X.]hard, Internationaler Re[X.]htshilfeverkehr in Strafsa[X.]hen, 41.
Lfg. zur 3.
Aufl., Vor §
1 Rn.
243). Na[X.]h §
77 Abs.
1 [X.] gelten u.a. die Vors[X.]hriften der [X.] bei internationaler Re[X.]htshilfe entspre[X.]hend. Dies bedeutet, dass das ersu[X.]hende Geri[X.]ht die
unter Ri[X.]htervorbehalt stehende Maßnahme (§
105 7
8
9
10
11
-
8
-
Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
1
[X.]) zunä[X.]hst innerstaatli[X.]h als Grundlage für das ausgehende Re[X.]htshilfeersu[X.]hen anordnen muss. Damit soll zum einen ge-genüber der ersu[X.]hten Stelle die Zulässigkeit der begehrten Maßnahme na[X.]h dem Re[X.]ht des ersu[X.]henden Staates na[X.]hgewiesen werden; zum anderen soll der ersu[X.]hte Staat die Tatvorwürfe am Maßstab seines eigenen Re[X.]hts prüfen können (siehe nur [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl.,
§
8
Rn. 93). S[X.]hließli[X.]h soll mit der Anordnung die Re[X.]htmäßig-keit der Ermittlungsmaßnahme im Inland dokumentiert und hergestellt werden.
(2) Eine sol[X.]he Anordnung unterfällt als Bes[X.]hluss der Vors[X.]hrift des §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.]. Grundsätzli[X.]h unterliegen alle ri[X.]hterli[X.]hen Anord-nungen unabhängig von ihrer Bezei[X.]hnung im Strafverfahren der Bes[X.]hwerde (LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
304 Rn.
60). Na[X.]h §
77 Abs.
1 [X.] ist damit au[X.]h die innerstaatli[X.]he Anordnung einer Maßnahme, die dem Ri[X.]htervorbehalt un-terfällt, als Grundlage des [X.] mit den allgemeinen Re[X.]hts-behelfen anfe[X.]htbar (Park aaO,
Rn.
926 zur Dur[X.]hsu[X.]hung und [X.]; [X.]/Bur[X.]hard aaO,
42. Lfg. Vor §
1 Rn. 295). Denn die Ents[X.]heidung dient, wie ausgeführt, sowohl innerstaatli[X.]h als au[X.]h gegenüber der ausländi-s[X.]hen Behörde als Na[X.]hweis der Re[X.]htmäßigkeit. Na[X.]h Leistung der [X.] ergeht kein weiterer Bes[X.]hluss des ersu[X.]henden Geri[X.]hts. Damit ist der An-geklagte bereits jetzt dur[X.]h den Bes[X.]hluss vom 9.
Januar 2018 bes[X.]hwert. Für eine [X.] Ermittlungsanordnung, d.h. eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung, die von einer Justizbehörde des [X.] zur Erlangung von Bewei-sen erlassen wird und in einem anderen Mitgliedstaat vollstre[X.]kt werden soll, sehen Art.
14 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2014/41/[X.] des [X.] und des Rates vom 3. April 2014 über die [X.] in Strafsa[X.]hen ([X.]) vor, dass die Mitgliedstaaten Re[X.]htsbe-helfe gegen sol[X.]he Anordnungen zur Verfügung stellen, und zwar im jeweiligen [X.]. Ni[X.]hts anderes kann für eine Maßnahme gelten, mit der eine 12
-
9
-
körperli[X.]he Untersu[X.]hung und Eingriffe (§ 81a [X.]) dur[X.]hgesetzt und damit die Dur[X.]hführung des Hauptverfahrens gesi[X.]hert werden soll.

(3) Die Dur[X.]hsu[X.]hung unterfällt dem Ri[X.]htervorbehalt (Art. 13 Abs.
2 Halbsatz
1
GG, §
105 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1
[X.]). Deswegen ist etwa na[X.]h Nr.
114 Abs.
2 der Verwaltungsvors[X.]hrift des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 ([X.].: 9350-0305, [X.], 33) zu den Ri[X.]htlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafre[X.]htli[X.]hen An-gelegenheiten -
RiVASt -
einem Re[X.]htshilfeersu[X.]hen ein ri[X.]hterli[X.]her Dur[X.]hsu-[X.]hungs-
und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hluss als Muster (Kapitel
C, zweiter Teil,
Muster
Nr.
30 RiVASt) beizufügen (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.]/
Lagodny-[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., Vor §
68 Rn.
31
f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn.
192a).
bb)
[X.] ist von § 304 Abs.
4 Satz
2 Nr. 1 Halbsatz
2
Fall
5
[X.] erfasst.
(1) Mit dem Begriff der "Dur[X.]hsu[X.]hung"
in § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
Nr.
1 Fall
5
[X.] ist auf die Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 [X.] verwiesen; dabei unters[X.]heidet der Gesetzeswortlaut des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
Nr.
1 Fall
5
[X.] ni[X.]ht zwis[X.]hen der "klassis[X.]hen Dur[X.]hsu[X.]hung" na[X.]h Beweismitteln und der zum Zwe[X.]ke der Ergreifung des Angeklagten (so aber LR/[X.] aaO,
§
304 Rn.
77; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
304 Rn.
13 unter [X.] auf [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2016 -
StB
9 und 10/16, juris Rn.
4). [X.] sol[X.]he Eins[X.]hränkung des Begriffs der Dur[X.]hsu[X.]hung ist der Ents[X.]heidung des Senats vom 12. Mai 2016 indes ni[X.]ht zu entnehmen; denn sie will die "[X.]" Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 [X.] von der sitzungspolizeili[X.]hen abgren-zen und nimmt dabei ni[X.]ht den ersten Fall des §
102 [X.] in den Bli[X.]k. Wie 13
14
15
-
10
-
aufgezeigt, gibt der eindeutige Gesetzeswortlaut für eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung ni[X.]hts her. Eine sol[X.]he wäre au[X.]h ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art.
19
Abs.
4
GG; vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 17.
April
2015 -
1 [X.], NJW
2015, 2175, 2176) und dem Grundre[X.]ht des Art.
13 Abs.
1 GG zu vereinbaren. Aus Si[X.]ht des Betroffenen ist seine
Privatsphäre bei Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung zum Zwe[X.]ke seiner Ergreifung in nahezu glei[X.]her Weise wie bei Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h Beweismitteln beein-trä[X.]htigt.
(2) Zwar ist ni[X.]ht zu übersehen, dass die Dur[X.]hsu[X.]hung zum Zwe[X.]k der
Ergreifung nur eine begleitende Maßnahme ist, um eine Anordnung na[X.]h §
81a [X.], die ni[X.]ht dem Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] unterfällt, dur[X.]hzusetzen. Sofern eine sol[X.]he Anordnung zur körperli[X.]hen Untersu[X.]hung oder zum Eingriff regelmäßig mit der Annexmaßnahme einer Wohnungsdur[X.]hsu[X.]hung einhergeht, würde man damit den aufgezeigten [X.] dieser Norm umgehen. Indes kann dieser gesetzessystemati-s[X.]he Gesi[X.]htspunkt gegenüber dem Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes und der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung angesi[X.]hts des klaren Gesetzeswortlauts keinen Vorrang beanspru[X.]hen.
b) Die Bes[X.]hwerde ist aber unbegründet. Die Anordnung ist na[X.]h §§
102, 162 Abs. 3 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt.
aa) Gegen den Angeklagten besteht hinrei[X.]hender Tatverda[X.]ht, si[X.]h an einer kriminellen Vereinigung mitglieds[X.]haftli[X.]h beteiligt zu haben (§ 129 Abs.
1 Satz
1, § 9 Abs. 1 StGB). Glei[X.]hes gilt für die Tatbestände der Volksverhetzung (§
130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung, §
130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] in der ab 27. Januar 2015 gültigen Fassung,
jeweils [X.]. §
9 Abs.
1 StGB). Die bisherige aus dem Eröffnungsbes[X.]hluss 16
17
18
-
11
-
ersi[X.]htli[X.]he Würdigung des Tatgeri[X.]hts, dass bereits der Ans[X.]hluss an die [X.] die erste Tat des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt, zu der die unter fortlaufender Verwirkli[X.]hung des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB mitglieds[X.]haftli[X.]h begangenen einzelnen Volksverhetzungen in Tatmehrheit stehen, entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.], Bes[X.]hluss
vom 9.
Juli 2015
-
3
StR
537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 318 ff.).
bb) Der hinrei[X.]hende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus der Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten si[X.]hergestellten Laptops und einer hands[X.]hriftli-[X.]hen Liste. Dana[X.]h rief der Angeklagte
unter dem Nutzernamen "

P.

"
mit der
E-Mailadresse d.

ru die von der Gruppe betriebene In-ternetseite auf; in der Liste war die E-Mailadresse mit zugehörigem Passwort verzei[X.]hnet. Der Angeklagte gab unter seinem Pseudonym "

P.

"
in seinen Beiträgen persönli[X.]he Informationen preis und bezei[X.]hnete die genannte E-Mailadresse als die seinige.
[X.][X.]) Die Dur[X.]hsu[X.]hung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforder-li[X.]h, um die Untersu[X.]hung des Angeklagten dur[X.]hzusetzen und damit das Hauptverfahren zu fördern. Die Maßnahme steht ni[X.]ht außer Verhältnis zur S[X.]hwere des Tatvorwurfs.
3. Der Senat merkt an: Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss hat ni[X.]ht die Zu-rü[X.]kweisung des Antrags zum Gegenstand, den Sa[X.]hverständigen wegen [X.] der Befangenheit abzulehnen (§ 73 [X.]). Freili[X.]h wäre au[X.]h insoweit 19
20
21
-
12
-
die Unzulässigkeit einer hiergegen geri[X.]hteten Bes[X.]hwerde offensi[X.]htli[X.]h (§
304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
1
[X.]; dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 4.
August 1995 -
StB 46/95, [X.]R [X.] § 304 Abs.
4 Untersu[X.]hung
1).

Geri[X.]ke Tiemann

Leplow

Meta

StB 2/18

05.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. StB 2/18 (REWIS RS 2018, 11241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 2/18 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde zum BGH in Rechtshilfesachen: Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck des Ergreifens und der Durchsetzung …


StB 4/18 (Bundesgerichtshof)

(Anfechtbarkeit einer ermittlungsrichterlichen Anordnung im Rechtshilfeverkehr)


StB 3/16 (Bundesgerichtshof)


StB 2/17 (Bundesgerichtshof)


StB 16/20 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 3276/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.