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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050418BSTB2.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StE 21/16-5
StB 2/18
vom
5. April
2018
in dem Strafverfahren
gegen
wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des Generalbun-desanwalts
sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 5.
April 2018 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] bes[X.]hlossen:
1.
Die Bes[X.]hwerde des Angeklagten gegen den Bes[X.]hluss des [X.] vom 9. Januar 2018 (5 -
2 StE 21/16) wird verworfen.
2.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat am 9.
Januar 2018 für ein na[X.]h [X.] ausgehendes Re[X.]htshilfeersu[X.]hen bes[X.]hlossen, dass na[X.]h §
81a Abs.
1, Abs.
2 Satz
1, §
162 Abs.
3 Satz
1 [X.] sieben körperli[X.]he Untersu-[X.]hungs-
und [X.] beim Angeklagten angeordnet werden dürf-ten, falls er si[X.]h in der [X.] aufhielte, um seine Reise-
und Verhandlungsfähigkeit zu prüfen. Zur Dur[X.]hsetzung dieser Anordnung wäre na[X.]h dem Bes[X.]hluss das zwangsweise Zuführen des Angeklagten zum
nä[X.]hsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus und sein Festhalten oder Fest-s[X.]hnallen sowie die Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung zum Zwe[X.]ke seiner Ergrei-fung zulässig. Dieser Bes[X.]hluss soll im Wege der Re[X.]htshilfe von der spani-s[X.]hen Staatsanwalts[X.]haft in [X.] vollzogen werden. Die gegen den [X.] geri[X.]htete Bes[X.]hwerde des Angeklagten vom 12. Februar
2018 bleibt erfolglos.
1
-
3
-
I.
1. Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 18.
Mai 2017 die Anklage des [X.] gegen den Angeklagten und weitere vier Angeklagte wegen des Verda[X.]hts der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung u.a. zugelas-sen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe si[X.]h am 1.
Mai
2013 einer Gruppierung um die vormals Mitangeklagten
V.
und
K.
sowie einer unbekannt gebliebenen Person anges[X.]hlossen; diese Gruppierung habe ab Juni
2012
au[X.]h vom Gebiet der [X.] aus die Internetseite "A.
.info" betrieben, um [X.] der [X.] re[X.]htsextremistis[X.]hen Szene ein Forum zu [X.], in dem sie ungehindert re[X.]htsextremistis[X.]he und [X.] Äußerungen wie etwa die Bezei[X.]hnung von Muslimen, [X.] oder [X.] als mens[X.]henunwert veröffentli[X.]hen oder die [X.]verni[X.]htung unter der [X.] leugnen konnten, glei[X.]h, ob sie damit den [X.] der
Volksverhetzung und anderer Strafgesetze verletzen oder ni[X.]ht. Unter dem Nutzernamen "
P.
" habe der Angeklagte bis zum 27.
Januar
2016 die Internetseite mitbetrieben: Als "Moderator" habe er mehr als 3.500 Kommentare auf ausdrü[X.]kli[X.]he Gewaltaufrufe hin geprüft, um das Sperren der Server dur[X.]h [X.] oder [X.] Behörden zu [X.]. 2.900 Kommentare habe der Angeklagte freiges[X.]haltet, wobei ein Dritter zumindest mit dem Beitrag vom 16. Januar 2016 volksverhetzenden Inhalt [X.] habe (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst.
[X.] StGB). Zudem habe der Angeklagte an der Gestaltung der Internetseite dur[X.]h Vors[X.]hläge mitgewirkt sowie 2.693 eigene Kommentare und Beiträge verfasst. Dabei habe er mit den Beiträgen vom 11.
Dezember 2013 (gegen "Zigeuner"; §
130 Abs.
1 Nr.
1 Fall
1 StGB aF 2
-
4
-
"Aufsta[X.]heln zum Hass"), vom 12.
März 2014 (gegen Moslems und [X.]; §
130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF "Aufsta[X.]heln zum Hass" sowie § 130 Abs.
1 Nr.
2 StGB aF "Bes[X.]himpfen/böswillig verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hen") und vom 27. März 2014 (gegen "Ausländer"; § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall
1 StGB aF "Aufsta[X.]heln zum Hass") gegen den Tatbestand der Volksverhetzung verstoßen. Insgesamt habe der Angeklagte dur[X.]h seine Mitarbeit an der Internetseite ermögli[X.]ht, dass Dritte im Zeitraum vom 26.
Mai
2013 bis 6. September 2013 Kommentare mit volksver-hetzendem Inhalt äußern konnten (§ 130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs.
5 [X.]. Abs.
3 StGB aF; § 130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a -
[X.], Abs. 5 Satz
1 [X.]. Abs.
3 StGB). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss und auf die Anklages[X.]hrift vom 20. Dezember 2016 verwiesen.
2. Im ersten Verhandlungstermin am 14. September 2017 ist der Ange-klagte ni[X.]ht ers[X.]hienen; er hat über seinen Verteidiger eine Reise-
und [X.] vortragen lassen. Daraufhin hat das [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt. Zur Aufklärung der Reise-
und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat das [X.] mit Verfügung vom 10.
August 2017 ein re[X.]htsmedizinis[X.]hes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten eingeholt. Den Emp-fehlungen des Sa[X.]hverständigen, des Fa[X.]harztes für Re[X.]htsmedizin Prof.
Dr.
med. H.
aus T.
, folgend hat das [X.] den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss erlassen, mit dem es die Re[X.]htmäßigkeit folgender Anordnungen für den Fall, dass si[X.]h die Wohnung des Angeklagten in [X.] befände, festgestellt hat:
-
die Anordnung na[X.]h §
81a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs.
3 Satz
1 [X.] zur klinis[X.]hen Untersu[X.]hung des Angeklagten dur[X.]h einen Rheumatologen, der Entnahme einer Blutprobe und Bestimmung der bei einer [X.]
-
5
-
s[X.]hlägigen Entzündungsparameter, des Erstellens von Rönt-gen-
und Magnetresonanztomographie-Aufnahmen sowie [X.] Ultras[X.]halluntersu[X.]hung zum Feststellen und Si[X.]hern der Diagnose einer Polyarthritis sowie zur Beurteilung des [X.] der Erkrankung und der gegenwärtigen Erkrankungsakti-vität, der Untersu[X.]hung dur[X.]h einen Angiologen zur Feststel-lung, inwieweit Nekrosen vorliegen und ob
es Hinweise auf ei-ne Organmanifestation der [X.] obliterans-Erkrankung am Gehirn gibt, eines MRT des Gehirns zur
Prüfung des letztgenannten Verda[X.]hts, einer klinis[X.]hen Unter-su[X.]hung dur[X.]h einen Lungenfa[X.]harzt und des Erstellens von [X.] der Lungen;
-
die Anordnung, dass der Angeklagte zur Dur[X.]hführung der [X.] dem nä[X.]hsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus zwangsweise zugeführt und festgehalten oder festges[X.]hnallt werden darf;
-
die Anordnung der Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung des Angeklag-ten in [X.] na[X.]h §§
102, 105 Abs. 1 Satz
1 [X.] zum Zwe[X.]k seiner Ergreifung, um ihn der ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung zuzuführen.
-
6
-
II.
1. Die Bes[X.]hwerde ist na[X.]h §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] unzu-lässig, soweit sie si[X.]h gegen die Anordnung
der körperli[X.]hen Untersu[X.]hungen und der körperli[X.]hen Eingriffe nebst der zugehörigen Vorführ-
und Festhalte-maßnahmen ri[X.]htet. Na[X.]h § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
1
[X.] sind [X.] gegen Ents[X.]heidungen des [X.]s grundsätzli[X.]h un-statthaft. Ein Ausnahmetatbestand na[X.]h § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] liegt ni[X.]ht vor.
a) Dies ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetis[X.]he Untersu[X.]hung (§
81a [X.]) bereits ents[X.]hieden ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2007
-
StB 12/07, 13/07 und 47/07, juris Rn. 45). Ni[X.]hts anderes gilt hier, wennglei[X.]h die gegenständli[X.]hen [X.] intensiver sein mögen. Dies folgt daraus, dass der Katalog des §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] als Ausnahmevors[X.]hrift eng auszulegen ist ([X.] aaO). Andernfalls würde das gesetzgeberis[X.]he Ziel, eine zu starke Belastung des [X.] zu vermeiden, verfehlt (dazu nur [X.], Bes[X.]hluss vom 5.
November 1999 -
StB 1/99, [X.], 1427, 1428 mwN).
b) Ni[X.]hts anderes gilt für die unmittelbaren Annexzwangsmaßnahmen zum Dur[X.]hsetzen der Untersu[X.]hungen und Eingriffe. Eine analoge Anwendung des §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] käme allenfalls in Betra[X.]ht, wenn [X.] Maßnahmen in glei[X.]her Weise wie die in dieser Ausnahmevors[X.]hrift in Nr.
1 genannten Freiheitsentziehungen der Verhaftung und Unterbringung eingreifen würden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. August 1995 -
StB
46/95, [X.]R [X.] §
304 Abs. 4 Untersu[X.]hung
1). Dies ist indes ni[X.]ht der Fall: Die Festhaltemaß-nahmen werden si[X.]h ni[X.]ht länger als über wenige Stunden erstre[X.]ken; der An-geklagte muss ni[X.]ht stationär untergebra[X.]ht werden.
4
5
6
-
7
-
[X.]) Die Maßnahmen greifen insgesamt ni[X.]ht besonders na[X.]hteilig in die Re[X.]htssphäre des Angeklagten ein oder sind sonst von besonderem Gewi[X.]ht. Eine sol[X.]he Fallkonstellation, die wegen einer besonderen Eingriffsintensität eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
[X.] erforderte (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 3. Juli 1981 -
StB 31/81, [X.]St 30, 168, 170
f.: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei na[X.]hträgli[X.]her Gesamt-strafenbildung; vom 3. Mai 1989 -
StB 15 und 16/89, [X.]St 36, 192, 195
f.: Anordnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen), ist hier ni[X.]ht gegeben. Eine erweiternde Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
[X.] kommt über besonders gelagerte wie etwa die genannten Ausnahmefälle hinaus ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 2015 -
StB
10 und 11/15, NJW
2015, 3671 f.).
2. Soweit der Bes[X.]hluss die Anordnung der Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung zum Zwe[X.]k der Ergreifung des Angeklagten zum Gegenstand hat, ist die Be-s[X.]hwerde zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Die Bes[X.]hwerde ist insoweit zulässig.
aa) Der Zulässigkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass der Bes[X.]hluss ni[X.]ht un-mittelbar vollstre[X.]kt wird, sondern seiner Umsetzung im Wege der Re[X.]htshilfe mit [X.] bedarf.
(1) Zwis[X.]hen der innerstaatli[X.]hen Anordnung der Maßnahme und dem ausgehenden Ersu[X.]hen ist zu unters[X.]heiden (siehe nur Park, Dur[X.]hsu[X.]hung und Bes[X.]hlagnahme, 4.
Aufl., Rn.
922; [X.]/[X.]/[X.]/Gazeas-[X.]/
Bur[X.]hard, Internationaler Re[X.]htshilfeverkehr in Strafsa[X.]hen, 41.
Lfg. zur 3.
Aufl., Vor §
1 Rn.
243). Na[X.]h §
77 Abs.
1 [X.] gelten u.a. die Vors[X.]hriften der [X.] bei internationaler Re[X.]htshilfe entspre[X.]hend. Dies bedeutet, dass das ersu[X.]hende Geri[X.]ht die
unter Ri[X.]htervorbehalt stehende Maßnahme (§
105 7
8
9
10
11
-
8
-
Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
1
[X.]) zunä[X.]hst innerstaatli[X.]h als Grundlage für das ausgehende Re[X.]htshilfeersu[X.]hen anordnen muss. Damit soll zum einen ge-genüber der ersu[X.]hten Stelle die Zulässigkeit der begehrten Maßnahme na[X.]h dem Re[X.]ht des ersu[X.]henden Staates na[X.]hgewiesen werden; zum anderen soll der ersu[X.]hte Staat die Tatvorwürfe am Maßstab seines eigenen Re[X.]hts prüfen können (siehe nur [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl.,
§
8
Rn. 93). S[X.]hließli[X.]h soll mit der Anordnung die Re[X.]htmäßig-keit der Ermittlungsmaßnahme im Inland dokumentiert und hergestellt werden.
(2) Eine sol[X.]he Anordnung unterfällt als Bes[X.]hluss der Vors[X.]hrift des §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.]. Grundsätzli[X.]h unterliegen alle ri[X.]hterli[X.]hen Anord-nungen unabhängig von ihrer Bezei[X.]hnung im Strafverfahren der Bes[X.]hwerde (LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
304 Rn.
60). Na[X.]h §
77 Abs.
1 [X.] ist damit au[X.]h die innerstaatli[X.]he Anordnung einer Maßnahme, die dem Ri[X.]htervorbehalt un-terfällt, als Grundlage des [X.] mit den allgemeinen Re[X.]hts-behelfen anfe[X.]htbar (Park aaO,
Rn.
926 zur Dur[X.]hsu[X.]hung und [X.]; [X.]/Bur[X.]hard aaO,
42. Lfg. Vor §
1 Rn. 295). Denn die Ents[X.]heidung dient, wie ausgeführt, sowohl innerstaatli[X.]h als au[X.]h gegenüber der ausländi-s[X.]hen Behörde als Na[X.]hweis der Re[X.]htmäßigkeit. Na[X.]h Leistung der [X.] ergeht kein weiterer Bes[X.]hluss des ersu[X.]henden Geri[X.]hts. Damit ist der An-geklagte bereits jetzt dur[X.]h den Bes[X.]hluss vom 9.
Januar 2018 bes[X.]hwert. Für eine [X.] Ermittlungsanordnung, d.h. eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung, die von einer Justizbehörde des [X.] zur Erlangung von Bewei-sen erlassen wird und in einem anderen Mitgliedstaat vollstre[X.]kt werden soll, sehen Art.
14 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2014/41/[X.] des [X.] und des Rates vom 3. April 2014 über die [X.] in Strafsa[X.]hen ([X.]) vor, dass die Mitgliedstaaten Re[X.]htsbe-helfe gegen sol[X.]he Anordnungen zur Verfügung stellen, und zwar im jeweiligen [X.]. Ni[X.]hts anderes kann für eine Maßnahme gelten, mit der eine 12
-
9
-
körperli[X.]he Untersu[X.]hung und Eingriffe (§ 81a [X.]) dur[X.]hgesetzt und damit die Dur[X.]hführung des Hauptverfahrens gesi[X.]hert werden soll.
(3) Die Dur[X.]hsu[X.]hung unterfällt dem Ri[X.]htervorbehalt (Art. 13 Abs.
2 Halbsatz
1
GG, §
105 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1
[X.]). Deswegen ist etwa na[X.]h Nr.
114 Abs.
2 der Verwaltungsvors[X.]hrift des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 ([X.].: 9350-0305, [X.], 33) zu den Ri[X.]htlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafre[X.]htli[X.]hen An-gelegenheiten -
RiVASt -
einem Re[X.]htshilfeersu[X.]hen ein ri[X.]hterli[X.]her Dur[X.]hsu-[X.]hungs-
und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hluss als Muster (Kapitel
C, zweiter Teil,
Muster
Nr.
30 RiVASt) beizufügen (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.]/
Lagodny-[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., Vor §
68 Rn.
31
f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn.
192a).
bb)
[X.] ist von § 304 Abs.
4 Satz
2 Nr. 1 Halbsatz
2
Fall
5
[X.] erfasst.
(1) Mit dem Begriff der "Dur[X.]hsu[X.]hung"
in § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
Nr.
1 Fall
5
[X.] ist auf die Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 [X.] verwiesen; dabei unters[X.]heidet der Gesetzeswortlaut des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2
Nr.
1 Fall
5
[X.] ni[X.]ht zwis[X.]hen der "klassis[X.]hen Dur[X.]hsu[X.]hung" na[X.]h Beweismitteln und der zum Zwe[X.]ke der Ergreifung des Angeklagten (so aber LR/[X.] aaO,
§
304 Rn.
77; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
304 Rn.
13 unter [X.] auf [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2016 -
StB
9 und 10/16, juris Rn.
4). [X.] sol[X.]he Eins[X.]hränkung des Begriffs der Dur[X.]hsu[X.]hung ist der Ents[X.]heidung des Senats vom 12. Mai 2016 indes ni[X.]ht zu entnehmen; denn sie will die "[X.]" Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 [X.] von der sitzungspolizeili[X.]hen abgren-zen und nimmt dabei ni[X.]ht den ersten Fall des §
102 [X.] in den Bli[X.]k. Wie 13
14
15
-
10
-
aufgezeigt, gibt der eindeutige Gesetzeswortlaut für eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung ni[X.]hts her. Eine sol[X.]he wäre au[X.]h ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art.
19
Abs.
4
GG; vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 17.
April
2015 -
1 [X.], NJW
2015, 2175, 2176) und dem Grundre[X.]ht des Art.
13 Abs.
1 GG zu vereinbaren. Aus Si[X.]ht des Betroffenen ist seine
Privatsphäre bei Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnung zum Zwe[X.]ke seiner Ergreifung in nahezu glei[X.]her Weise wie bei Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h Beweismitteln beein-trä[X.]htigt.
(2) Zwar ist ni[X.]ht zu übersehen, dass die Dur[X.]hsu[X.]hung zum Zwe[X.]k der
Ergreifung nur eine begleitende Maßnahme ist, um eine Anordnung na[X.]h §
81a [X.], die ni[X.]ht dem Ausnahmekatalog des § 304 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2
[X.] unterfällt, dur[X.]hzusetzen. Sofern eine sol[X.]he Anordnung zur körperli[X.]hen Untersu[X.]hung oder zum Eingriff regelmäßig mit der Annexmaßnahme einer Wohnungsdur[X.]hsu[X.]hung einhergeht, würde man damit den aufgezeigten [X.] dieser Norm umgehen. Indes kann dieser gesetzessystemati-s[X.]he Gesi[X.]htspunkt gegenüber dem Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes und der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung angesi[X.]hts des klaren Gesetzeswortlauts keinen Vorrang beanspru[X.]hen.
b) Die Bes[X.]hwerde ist aber unbegründet. Die Anordnung ist na[X.]h §§
102, 162 Abs. 3 Satz 1 [X.] gere[X.]htfertigt.
aa) Gegen den Angeklagten besteht hinrei[X.]hender Tatverda[X.]ht, si[X.]h an einer kriminellen Vereinigung mitglieds[X.]haftli[X.]h beteiligt zu haben (§ 129 Abs.
1 Satz
1, § 9 Abs. 1 StGB). Glei[X.]hes gilt für die Tatbestände der Volksverhetzung (§
130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung, §
130 Abs.
2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] in der ab 27. Januar 2015 gültigen Fassung,
jeweils [X.]. §
9 Abs.
1 StGB). Die bisherige aus dem Eröffnungsbes[X.]hluss 16
17
18
-
11
-
ersi[X.]htli[X.]he Würdigung des Tatgeri[X.]hts, dass bereits der Ans[X.]hluss an die [X.] die erste Tat des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt, zu der die unter fortlaufender Verwirkli[X.]hung des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB mitglieds[X.]haftli[X.]h begangenen einzelnen Volksverhetzungen in Tatmehrheit stehen, entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.], Bes[X.]hluss
vom 9.
Juli 2015
-
3
StR
537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 318 ff.).
bb) Der hinrei[X.]hende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus der Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten si[X.]hergestellten Laptops und einer hands[X.]hriftli-[X.]hen Liste. Dana[X.]h rief der Angeklagte
unter dem Nutzernamen "
P.
"
mit der
E-Mailadresse d.
ru die von der Gruppe betriebene In-ternetseite auf; in der Liste war die E-Mailadresse mit zugehörigem Passwort verzei[X.]hnet. Der Angeklagte gab unter seinem Pseudonym "
P.
"
in seinen Beiträgen persönli[X.]he Informationen preis und bezei[X.]hnete die genannte E-Mailadresse als die seinige.
[X.][X.]) Die Dur[X.]hsu[X.]hung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforder-li[X.]h, um die Untersu[X.]hung des Angeklagten dur[X.]hzusetzen und damit das Hauptverfahren zu fördern. Die Maßnahme steht ni[X.]ht außer Verhältnis zur S[X.]hwere des Tatvorwurfs.
3. Der Senat merkt an: Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss hat ni[X.]ht die Zu-rü[X.]kweisung des Antrags zum Gegenstand, den Sa[X.]hverständigen wegen [X.] der Befangenheit abzulehnen (§ 73 [X.]). Freili[X.]h wäre au[X.]h insoweit 19
20
21
-
12
-
die Unzulässigkeit einer hiergegen geri[X.]hteten Bes[X.]hwerde offensi[X.]htli[X.]h (§
304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
1
[X.]; dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 4.
August 1995 -
StB 46/95, [X.]R [X.] § 304 Abs.
4 Untersu[X.]hung
1).
Geri[X.]ke Tiemann
Leplow
Meta
05.04.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. StB 2/18 (REWIS RS 2018, 11241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Beschwerde zum BGH in Rechtshilfesachen: Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck des Ergreifens und der Durchsetzung …
(Anfechtbarkeit einer ermittlungsrichterlichen Anordnung im Rechtshilfeverkehr)