Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 1 StR 190/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2294

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 190/01vom12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2000 mit den Fest-stellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am [X.] geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. Juli 1989 zu [X.] am 22. Juli 1989 zu [X.] veranlaßt zu haben, sowie insgesamtelfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und [X.] und dreimal im Dezember 1994 - mit ihr Geschlechtsverkehrgehabt zu haben.Ursprünglich lagen ihm 142 Sexualdelikte zur Last. Nachdem er hiervonam 27. März 1998 freigesprochen worden war, der [X.] dieses Urteil auf Re-vision der Nebenklägerin aber aufgehoben hatte (Urteil vom 29. September1998 - 1 StR 420/98 -, teilweise abgedruckt in [X.], 275), war das- 4 -Verfahren am 12. August 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die [X.] beschränkt worden.Die Revision der Nebenklägerin hat erneut Erfolg. [X.] Revision ist in vollem Umfang zulässig.Die [X.] geht allerdings davon aus, gegebenenfalls seien [X.] vor dem 14. Geburtstag (nur) gemäß § 176 StGB zu bestrafen, [X.] zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 174 [X.] die Vorgänge nach dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 173 StGB. [X.] im Hinblick auf den Freispruch ist dies nicht näher ausgeführt. [X.] [X.] nur solche Verurteilungen an, wäre die Revision hinsichtlich derVorwürfe vom Dezember 1994 unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO, da § 173 StGB,anders als §§ 176, 174 StGB, kein nebenklagefähiges Delikt ist, § 395 Abs. 1StPO.1. Die Nebenklägerin wendet sich gegen die Annahme, ihre Angabenseien insgesamt keine taugliche Verurteilungsgrundlage. Ausweislich der Ur-teilsgründe behauptet sie auch Gewaltanwendungen und entsprechende Dro-hungen. Solche [X.] sind teilweise näher geschildert, so habe [X.] ihr am 11. Juli 1989 Schläge angedroht und am 22. Juli 1989 [X.] ihren Kopf an den Haaren "herauf- und heruntergezogen"; bei einem Ge-schlechtsverkehr im Winter 1989/90 habe sie vergeblich versucht, ihn von sich"herunterzuwerfen". Auch sonst bezeichnet sie Geschlechtsverkehr als Verge-waltigung. Hinzu kommt: Zu einem nicht klar mitgeteilten [X.]punkt, möglicher-weise 1993, haben mehrere Ärzte unabhängig voneinander [X.] ihr festgestellt, der Angeklagte räumt insoweit "gewalttätige Züchtigungen"- 5 -ein. In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember schrieb sie, sie werde seit [X.] vom Angeklagten mißbraucht, zuletzt dreimal seit dem 5. Dezember.Wörtlich heißt es u.a.: "[X.] graust ... und wenn ich es nicht mache gibt es [X.] all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den [X.] sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der neben-klagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, dafrüher angewandte [X.] später [X.] haben können (vgl. nur[X.] [X.], 127 m.w.[X.] Die Strafverfolgung ist auch nicht (wirksam) gemäß § 154 a StPO aufdie von der [X.] genannten Delikte beschränkt, was der [X.] bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu be-achten hätte. Eine entsprechende Verfahrensbeschränkung vor der Zulassungder Nebenklage wäre mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäߧ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder entfallen; danach wäre sie nur mit ausdrück-lich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. [X.] 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1; [X.] in Löwe/[X.] StPO 24. Aufl.§ 154 a Rdn. 26; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 402 Rdn. 1;Schoreit in [X.]. § 154 a Rdn. 4 m.w.[X.]). In dem Beschluß vom [X.] 1999 ist jedoch weder § 154 a StPO als Rechtsgrundlage angegeben,noch ist ersichtlich, daß die Nebenklage jemals eine Stellungnahme zu diesemBeschluß abgegeben hätte. Daher führt auch der [X.] nicht zueiner (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision.I[X.]Der Tatverdacht beruht nur auf den Angaben der [X.] -1. Nach der Bewertung der [X.] fehlen jedoch teilweise "räum-lich-zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen", nicht alle Anga-ben seien detailreich, vielfach seien sie nur "allgemein". [X.] Schilde-rungen seien demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichtklar bewiesen oder für sich genommen unglaubhaft. Wie auch der [X.] inseinem Urteil vom 29. September 1998 dargelegt habe, könne einem Zeugen,dessen Angaben teilweise unglaubhaft seien, auch im übrigen nicht ohne [X.] gefolgt werden. Angesichts des [X.] der Nebenklägerinund des Fehlens objektiver Umstände, die geeignet seien, ihre Angaben zuschützen, sei der Angeklagte daher freizusprechen.2. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil das Gericht Zweifel an [X.] Täterschaft nicht überwinden kann, so hat das Revisionsgericht dies re-gelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, eskommt nicht darauf an, ob das [X.] andersgewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber kann ein Urteil kei-nen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies istetwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungennicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, wider-sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheitüberspannte Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr.; vgl. nur [X.] wistra1999, 338, 339 m.w.[X.]).Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel auf.- 7 - II[X.]Soweit die [X.] die Angaben der Nebenklägerin wegen fehlen-der zeitlicher Präzision und Detailarmut für nicht glaubhaft hält, legt sie schonim Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab an; auch ist zu besorgen, daß [X.] zugleich die Bedeutung des hier wesentlichen Verfahrensablaufs nichtbedacht hat.1. Die Nebenklägerin behauptet, zwischen ihrem 13. und 19. [X.] sexuell mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zu-mal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegendimmer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jedeneinzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartetwerden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerli-che Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann(vgl. nur [X.]St 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohneweiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. [X.]St 42, 107 ff), so sind [X.] nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch.2. In diesem Zusammenhang hat die [X.] auch verkannt, daßder von ihr ausdrücklich herangezogene Hinweis des [X.]s im Urteil vom29. September 1998 eine wesentlich andere Fallgestaltung betraf:a) Dem Freispruch vom 27. März 1998 lag zu Grunde, daß sich die An-gaben der Nebenklägerin zu drei näher geprüften Einzelfällen wegen konkreterund detaillierter Alibiangaben der Zeugin G. , der Ehefrau [X.] und Mutter der Nebenklägerin, als falsch erwiesen hätten und [X.] auch die dann nicht weiter geprüften Angaben der Nebenklägerin zu denübrigen Fällen unglaubhaft [X.] 8 -Der Angabe der Nebenklägerin, sie sei, erstmals überhaupt, 1989 amNachmittag des Geburtstags des Angeklagten in der Wohnung mißbrauchtworden, hätte [X.] entgegengesetzt, an diesem Nachmittag seidie Nebenklägerin im Kinderhort gewesen. Außerdem hätte in der [X.] eine Geburtstagsfeier stattgefunden, bei der mehrere Gäste dem [X.] gratuliert hätten, was weitere Zeugen detailiert bestätigten. Die[X.] hatte jedenfalls als erwiesen angesehen, daß die [X.] Kinderhort war, und war daher ihren nicht konkret dargelegten Zweifeln ander Geburtstagsfeier nicht weiter [X.]) Da der Aufenthalt im Kinderhort (auch schon) aus anderem Grundenicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, hatte der [X.] dieses Urteil aufgehoben.Zugleich hatte er darauf hingewiesen, daß ein absichtlicher Versuch zur Irre-führung des Gerichts vorläge und kein erklärliches Versehen, wenn es keineGeburtstagsfeier gegeben hätte. Dies sei gegebenenfalls auch bei der Würdi-gung anderer Aussagen von [X.] (die übrigen Zeugen der [X.] hatten sonst keine Angaben gemacht) erkennbar zu bedenken.c) Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann [X.] nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des [X.] dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaueSchilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann aber im Rahmen der Ge-samtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. übereine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetztwerden.3. Die [X.] hat auch die Verfahrensbeschränkung (vor [X.]) nichtklar erkennbar [X.] 9 -a) So waren etwa für die [X.] zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag(noch) fünf Vorfälle zu prüfen. Hätte die Nebenklägerin nur diese Vorfälle be-hauptet, würde es sich um eher vereinzelte Vorfälle handeln, über die dement-sprechend nicht nur "allgemeine Angaben", sondern eine jedenfalls einigerma-ßen genaue Schilderung erwartet werden könnte.b) Tatsächlich war dem Angeklagten aber etwa zur Last gelegt worden,mit der Nebenklägerin zwischen ihrem 14. Geburtstag und seiner (verhältnis-mäßig kurzen) Inhaftierung am 24. Februar 1993 etwa alle 14 Tage Ge-schlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei [X.] entweder das Bade- oder [X.] oder das Wohnzimmer gewesen sei. Nach der [X.] ging es noch um je einen Vorfall in jedem [X.], wobei dieseVorfälle innerhalb des genannten [X.]raums zeitlich nicht näher eingegrenztwaren. Die Nebenklägerin hat ihre ursprünglichen Angaben - Geschlechtsver-kehr etwa alle 14 Tage - wiederholt. Diese Angaben sind in zeitlicher Hinsichtjedenfalls wesentlich präziser als der [X.]) Im übrigen hat - dies hatte der [X.] als Verfahrensvoraussetzungvon Amts wegen zu prüfen - nach der Verfahrensbeschränkung auch für die[X.] zwischen dem 14. und 18. Geburtstag eine noch hinreichend konkreteVerfahrensgrundlage vorgelegen. Es ist aber zu besorgen, daß die [X.] durch die sehr weitgehende Verfahrensbeschränkung nicht nur den [X.] der ursprünglichen Vorwürfe für die Würdigung des Gesamter-gebnisses der Beweisaufnahme aus den Augen verloren hat; darüber [X.] durch die nachhaltige Verwischung der zuvor wesentlich klareren zeitli-chen Konturen auch konkretes Verteidigungsvorbringen erschwert werden (vgl.[X.]St 42, 107, 109). Dies kann sich zwar auf den Freispruch nicht ausgewirkt- 10 -haben, im weiteren Verlauf des Verfahrens wird diesem Gesichtspunkt aberRechnung zu tragen sein (vgl. [X.]St 40, 44, 48; 44, 155, 157). IV.Bei einer Beweislage wie hier kann die Entstehung der Beschuldigung(sog. Aussagegenese) bedeutsam sein (ständ. Rspr.; vgl. d. Nachw. b. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 261 Rdn. 11). Dies gilt zunächst für dieerste Anschuldigung überhaupt. Führt diese zu keiner Änderung der [X.], können spätere Beschuldigungen ebenso bedeutsam sein, zumal [X.] gegenüber Personen erfolgten, denen die früheren Behauptungen nichtbekannt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Strafanzeige,wenn Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen nicht ohne weiteres zeitnahzu behördlichen Ermittlungen geführt haben.Die [X.] weist auf die Bedeutung der Aussageentstehung hin.Ihre Feststellungen dazu sind aber lückenhaft. Soweit Feststellungen [X.], sind sie (mit einer Ausnahme; vgl. hierzu [X.], c) allenfalls inzident ge-würdigt. Dies hängt offenbar damit zusammen, daß sie die [X.] [X.] der Aussagen zu einzelnen Taten mitteilt, die sie schon anderweitig,jedoch nicht rechtsfehlerfrei, als widerlegt ansieht.1. Die [X.] geht offenbar davon aus, erste Beschuldigungenseien am 15. April 1993 gegenüber der Mutter geäußert worden.Nach den Urteilsfeststellungen ist aber nicht auszuschließen, daß [X.] hierbei nicht um die erste Beschuldigung gehandelt hat.Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich rechtskräftig zu zwei [X.] verurteilt, weil er am 17. März 1998 eine mit der [X.] 11 -etwa gleichaltrige Zeugin dazu überredet hatte, in der (ersten) Hauptverhand-lung unter [X.] falsch auszusagen. Der Zusammenhang bleibt unklar. Die [X.] verweist zu den jener Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellun-gen entgegen § 267 StPO nur auf den Akteninhalt (vgl. demgegenüber [X.]/[X.] a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.[X.]). Auch im übrigen er-geben die Urteilsgründe keinen klaren Zusammenhang zwischen dieser Zeuginund einer wesentlichen Beweisfrage. Da erfahrungsgemäß erste Anschuldi-gungen oder zumindest Andeutungen Jugendlicher, sexuell motiviertem [X.] Erwachsener ausgesetzt zu sein, nicht selten gegenüber [X.], ist dies auch hier nicht auszuschließen. Wäre es so, könnte die vonder [X.] allein angestellte Erwägung, auch ein Unschuldiger könneaus Angst vor Strafe zum Meineid anstiften, Feststellung und Würdigung [X.] der Nebenklägerin gegenüber dieser Zeugin nicht ersetzen.2. Die [X.] hat geprüft, ob der Angeklagte die Nebenklägerinzwischen Mai und September 1993 zweimal vergewaltigt hat (der tatsächlicheUmfang der Beschuldigungen war auch für diesen [X.]raum nicht unerheblichhöher). Sie hält diese Angaben nicht nur wegen ihrer Allgemeinheit für un-glaubhaft. Auf ihre Bewertung "strahlen" vielmehr auch die Feststellungen zueinem zwar "erwähnenswerten" aber "fragwürdigen" Suizidversuch der Neben-klägerin vom 15. April 1993 aus. Die Annahme der Fragwürdigkeit des Suizid-versuchs beruht teilweise auch darauf, wie sich die Nebenklägerin in diesem[X.]raum gegenüber Ärzten und einem Therapeuten geäußert hat. [X.] hielt die [X.] eine Prüfung für entbehrlich, ob unabhängig vondem Suizidversuch die Äußerungen der Nebenklägerin Rückschlüsse [X.] oder Unrichtigkeit der Beschuldigungen [X.] 12 -a) In der Nacht des 15. April 1993 schluckte die Nebenklägerin sämtli-che erreichbaren Tabletten, bekam Magenkrämpfe und rief den Notarzt. [X.] sie die Mutter und sagte, sie habe einen Suizidversuch begangen, [X.] fürchte, vom Angeklagten schwanger zu sein. Sie wurde in ein Kranken-haus eingeliefert, wo ihr Magen ausgepumpt wurde.Die Nebenklägerin war "um den 15. April" 1993 bei [X.]inhausärztlicher Behandlung, ohne etwas von sexuellem Mißbrauch zu erwäh-nen. Er hatte - ob damals oder zu anderer [X.] wird nicht deutlich - Verlet-zungsspuren bei der Nebenklägerin festgestellt, die auf "gewalttätige Züchti-gungen" zurückgeführt werden, die auch der Angeklagte einräumt. [X.] waren auch - zu ebenfalls nicht mitgeteilter [X.] - in einem Krankenhausfestgestellt worden, in dem die Nebenklägerin offenbar aus anderem [X.]; an sexuellen Mißbrauch dachte dort niemand. Am 19. April 1993 suchtesie den Frauenarzt [X.]auf und fragte, ob sie schwanger sein könne,obwohl sie am 12. April ihre Regelblutung gehabt habe. Von einem [X.] erwähnte sie nichts. Am 26. April suchte sie ihn erneut auf und fragtenach Hilfsmöglichkeiten bei sexuellem Mißbrauch. [X.]verwies sie anden Therapeuten ( ) [X.]. , bei dem sie "daraufhin" vom 8. April bis11. Mai in Behandlung war. Beim zweiten Besuch am 26. April gab sie an, [X.] vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie "zunächst" als [X.] für ihren Suizidversuch angegeben hatte, ihr Freund habe sie verlassen,erklärte sie "nun" der Grund sei die Vergewaltigung durch den Angeklagten. [X.] Verlauf schilderte sie dem Therapeuten dann im einzelnen vielfachensexuellen Mißbrauch durch den [X.]) Die [X.] geht davon aus, der Suizidversuch könne sowohl ei-ne Verzweiflungstat, als auch ein "Hilfeschrei in Richtung Mutter" gewesen- 13 -sein. Er könne aber auch nur vorgetäuscht sein. Hierfür spreche, daß die [X.] den Notarzt gerufen habe, sowie der (auch) angegebene Grund,ihr Freund habe sie verlassen und schließlich ihre Frage nach [X.] trotz Regelblutung. Sei der Suizidversuch aber nur vorgetäuscht, [X.] auch zur grundlosen Belastung des Angeklagten gedient [X.]) All dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon eine ur-sprüngliche Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs ist nicht rechtsfehlerfrei ausge-schlossen. Auch wer einen zunächst ernsthaft gemeinten Suizidversuch [X.], kann dann doch noch Angst vor dem Tod bekommen und seine Entschei-dung rückgängig machen wollen. Diese bei jedermann naheliegende Möglich-keit hätte die [X.] erst recht bei einem 16 Jahre alten Mädchen [X.] müssen. Auch wenn man der [X.] aber darin folgt, daß die [X.] nicht wirklich aus dem Leben scheiden wollte, spricht das [X.] Notarztes nicht gegen einen "Hilfeschrei". Wer um Hilfe schreit, erhofft sichdadurch eine Veränderung seiner Lebensumstände, will also - wenn auch nichtmehr so wie bisher - weiter leben. In diesem Sinne "täuscht" er nur vor, er wollewirklich sterben.Auch das Verhalten gegenüber den Ärzten und dem Therapeuten [X.] rechtsfehlerfrei gewürdigt, das gegenüber dem Therapeuten schon nichtrechtsfehlerfrei festgestellt:Soweit die [X.] auf die Frage nach einer Schwangerschaft trotzeingetretener Regelblutung abstellt, wäre die naheliegende Möglichkeit zu er-örtern gewesen, daß dies auf Unerfahrenheit der damals 16 Jahre alten [X.] über biologische Zusammenhänge zurückgeht. Dabei wäre [X.] bedenken gewesen, daß der von der [X.] gehörte [X.] Nebenklägerin nur "geringes Allgemeinwissen" [X.] -Im übrigen kann es nicht für sondern gegen eine Absicht der Nebenklä-gerin sprechen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, daß sie gegenüberdem Hausarzt (und im Krankenhaus) nichts erwähnte, gegenüber dem Frauen-arzt erst spät allgemeine Andeutungen über sexuellen Mißbrauch machte [X.] gegenüber dem Therapeuten zunächst nur zögerlich von [X.] und seinem Zusammenhang mit dem Suizidversuch berichtete. [X.] Möglichkeit, daß es die Nebenklägerin Überwindung gekostethaben könnte, von sexuellem Mißbrauch durch den eigenen Vater und einemdarauf beruhenden Suizidversuch zu sprechen, ist demgegenüber nicht erwo-gen. Bei alledem sind auch die Äußerungen gegenüber der Mutter am 15. [X.] nicht bedacht, obwohl es, zumals in der konkreten Situation nach [X.] der Tabletten, nahe gelegen haben könnte, daß die [X.] gegenüber weniger gehemmt war, den Angeklagten zu beschuldigen, alsgegenüber Außenstehenden.Im übrigen kann es aber auch keinesfalls so gewesen sein, daß die [X.] am 26. April zum Therapeuten geschickt wurde, daraufhin ab8. April bei ihm in Behandlung war und dann beim zweiten Besuch am 26. [X.] Mißbrauch sprach. Auch sonst erschließt sich der Ablauf der Behandlungnur schwer. Die Nebenklägerin kann jedenfalls nicht "zunächst" am 8. April [X.] durch den Freund als Grund für den Suizidversuch vom 15. Aprilangegeben haben, während sie "nun" am 26. April das Verhalten des [X.].Unabhängig von alledem wäre auch zu erörtern gewesen, daß es auf ei-ne sehr schwerwiegende geistig-seelische Störung der Nebenklägerin [X.] würde, wenn sie lediglich zur Falschbelastung des Angeklagten eine mas-sive Selbstbeschädigung vorgenommen hätte - ihr Magen mußte ausgepumpt- 15 -werden - und diese Falschbelastung dann aber nicht konsequent durchhält.Andere Anhaltspunkte, die für eine derartige Störung sprechen könnten, sindnicht festgestellt.Nach alledem erweist sich die Annahme, der Suizidversuch könne [X.] des Angeklagten nur vorgetäuscht sein, allenfalls als abstrakt-theoretisch gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt, die daher [X.] der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen kann (vgl. nur [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 4 m.w.[X.]).3. Zuletzt soll der Angeklagte dreimal im Dezember 1994 mit der Neben-klägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auchfestgestellt, daß die Nebenklägerin den Angeklagten damals gegenüber [X.] belastet hat. Diese Feststellungen sind jedoch nicht gewürdigt,offenbar weil die [X.] die Tatvorwürfe aus anderen, aber nicht rechts-fehlerfreien, Erwägungen für unglaubhaft hält.a) Die Nebenklägerin gibt an, letztmals sei es am 10. Dezember zu einerVergewaltigung gekommen, als sie sich im Badezimmer für die Tanzstundefertig machen wollte.Nach den Feststellungen der [X.] fuhr sie noch am Abend zudem Zeugen [X.], einem Offizier der [X.], den sie seit einigenMonaten kannte, um bei ihm zu übernachten. Ihr Verhalten bei ihm war "auffäl-lig anders". Als sich [X.]ihr sexuell nähern wollte, wies sie ihn ab. Von [X.] dem Grund ihres Verhaltens befragt, schrieb sie auf ein Blatt Papier - die[X.] bezeichnet dies als Brief -, er habe unbewußt bei ihr "tiefe [X.] aufgerissen", da sie seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht werde.Wenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht nachkomme, gebe es "Dre-- 16 -sche". Nachdem zuletzt "eineinhalb Monate Pause" gewesen sei, "in [X.] dafür gleich dreimal am Montag, Freitag und gestern abend" (vgl. [X.] kam es zu einer "dramatischen Szene" mit "Weinen und Schluchzen".An "diesem Abend" - die [X.] spricht vom 10. Dezember, ge-meint ist wohl eher der 11. Dezember - fuhr [X.]zusammen mit [X.] ( ) [X.], ebenfalls ein Offizier, die Nebenklägerin nach Hause,damit sie Kleider und Medikamente holen konnte. Dort erklärte sie der Mutter:"Ich halts nicht mehr aus" und verließ das Haus eilig durch ein [X.]) Die [X.] hält es für nicht glaubhaft, daß es zu den drei Ver-gewaltigungen gekommen sei. Die Nebenklägerin habe sich nicht nur an diebeiden anderen Vorgänge nicht erinnert, und den letzten Vorfall nur allgemeinbeschrieben, auch sonst gebe es "Ungereimtheiten": Es sei schon nicht klar, obes vor dem 10./11. Dezember (so der Zeuge [X.]) oder erst danach (so [X.]) erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommensei. Außerdem habe die Nebenklägerin zu Unrecht behauptet, [X.] habe auf der Fahrt zu ihr nach Hause eine Waffe dabeigehabt. Dies haben[X.]und [X.]- vor ihrem beruflichen Hintergrund nach Auffassung der[X.] "nachvollziehbar" - bestritten. Der Zeuge [X.] hat allerdingsangegeben, von der Mitnahme einer Waffe sei gesprochen worden. [X.] habe aber Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihm keinen Vorwand für ei-ne "[X.]" geben wollen.c) Die Erwägungen zu der Waffe sind schon für sich genommen rechts-fehlerhaft, weil sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert sind.Es ist schon nicht ohne weiteres einsichtig, daß der ersichtlich wesent-lich jüngere [X.], der sich auch noch in Begleitung von [X.] befand,- 17 -mit einer Waffe mehr Angst vor dem Angeklagten gehabt haben sollte, als ohneWaffe. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, daß die Zeugen gerade vor ihremberuflichen Hintergrund auch einen nachvollziehbaren Grund gehabt habenkönnten, die Mitnahme einer Waffe in Abrede zu stellen.Insbesondere hat die [X.] aber die objektiv geringe Bedeutungder von ihr maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkte nicht erkennbar [X.] (vgl. [X.] St[X.]993, 509; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl.§ 261 Rdn. 62). Ob eine Waffe mitgeführt wurde oder nicht, kann für sich ge-nommen hier den Angeklagten ebensowenig be- oder entlasten wie der [X.]-punkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen der Nebenklägerin und [X.] [X.].Allerdings können im Rahmen der Beweiswürdigung auch für sich ge-nommen wenig gewichtige Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. [X.], zumal wenn sie einen wesentlich engeren Bezug zu den [X.] haben könnten, dürfen dann aber nicht unerörtert bleiben. [X.] durfte die [X.] nicht allein im Hinblick auf die von ihr herange-zogenen Umstände davon absehen, das Verhalten der Nebenklägerin gegen-über dem Zeugen [X.] (z.B. den Brief und die "dramatische Szene") undder Mutter ("Ich halts nicht mehr aus"; Flucht aus dem Fenster) zu [X.] Es ist nicht festgestellt, wie es zur Strafanzeige gekommen ist. [X.] ergeben lediglich, daß der Angeklagte am 1. März 1995 in [X.] genommen wurde. Daraus ergibt sich nicht, daß die [X.] Behörden noch in irgendeiner Weise unmittelbar auf die Vorgänge im [X.] zurückginge. Da die Erstattung einer Strafanzeige noch eine an-dere Qualität haben kann als Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen, wä-- 18 -ren deren Umstände festzustellen und in die Würdigung der Aussagegeneseeinzubeziehen gewesen.[X.] [X.] hat sich auch nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführun-gen des Sachverständigen auseinandergesetzt, den sie zur Frage der Glaub-haftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gehört hatte.1. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, trotz aller Schwierigkeit [X.] seien die Angaben der Nebenklägerin "mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit" glaubhaft. Die [X.] teilt zunächst ohne weitere Ausfüh-rungen mit, der Sachverständige habe damit seine frühere Bewertung modifi-ziert. Dem [X.] ist aus dem von ihm überprüften Urteil vom 27. März 1998bekannt, daß dieser Sachverständige damals die Angaben der Nebenklägerin"mit großer Wahrscheinlichkeit" für glaubhaft gehalten hat. Es wird nicht klar,ob schon dieser Unterschied nach Auffassung der [X.] bedeutsamsein soll. In diesem Fall wären dessen Grundlagen konkret darzulegen und zubewerten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige ausgeführthat, auch wenn die Nebenklägerin "manchmal gelogen haben möge", sei [X.] gleichwohl sowohl die generelle als auch die spezielle Glaubwürdigkeit (vgl.hierzu [X.] [X.], 64 m.w.[X.]) zu bejahen.In diesem Zusammenhang weist der [X.] auch auf folgendes hin: [X.], daß die Nebenklägerin manchmal auch gelogen haben möge, [X.] sich ersichtlich nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern auf über-wiegend wenig konkrete, allgemeine Charakterisierungen der [X.] Verwandte und Schulkameradinnen. Unterstellt, die Behauptungen [X.] über jahrelangen sexuellen Mißbrauch seien wahr, bedeutete- 19 -dies zugleich aber auch, daß sie jahrelang angehalten war, die Wahrheit zuunterdrücken und zu vertuschen. Gerade im damaligen Alter der Nebenklägerinkann dies auch auf ihren übrigen Umgang mit der Wahrheit ausgestrahlt [X.] Soweit die [X.] konkrete Bewertungen des [X.] als solchem feststehenden Geschehen mitteilt, sprechen diese im Grundeausschließlich für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. So [X.] die Angaben nach dem Suizidversuch "so originell, daß die [X.] als real einzustufen seien"; in ähnliche Richtung könnte auchdie allerdings nicht leicht verständliche Mitteilung deuten, der [X.] "das Aufgeben der Anzeigelatenz nach dem Brief an [X.] für sehroriginell und kaum produziert".Die [X.] kommt demgegenüber insgesamt zu einem anderenErgebnis, ohne das Gutachten konkret zu würdigen. Sie beschränkt sich viel-mehr auf die allgemeine Mitteilung, auch die Ausführungen des Sachverständi-gen seien berücksichtigt.3. Dies genügt nicht. Wie der [X.] auch bereits im Urteil vom29. September 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf die ständige Recht-sprechung dargelegt hatte, ist der Tatrichter allerdings nicht gehalten, einemSachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, mußer sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderset-zen, um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem erzuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso [X.]NStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schonauf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständigeBeratung getroffen werden konnten (etwa, daß sich Angeklagter und [X.] 20 -klägerin zu behaupteten [X.] an unterschiedlichen Orten aufgehalten ha-ben), erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften [X.] sind. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.V[X.]Soweit die [X.] - über die Behauptungen zum Dezember 1994hinaus ([X.]) - weitere Anklagevorwürfe näher überprüft hat, beruhen die ihrverbliebenen Zweifel nicht auf [X.] Grundlage.1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, erstmals sei sie 1989 amNachmittag des Geburtstags mißbraucht worden. Der Angeklagte, der zum [X.] Ausgang aus der JVA gehabt habe, habe sie im Badezimmer unterGewaltandrohung zum Handverkehr veranlaßt. Anschließend habe er in dasWaschbecken ejakuliert.b) Objektive Gesichtspunkte, die alledem entgegenstünden, sind [X.]. Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. [X.]behauptet nicht mehr, die Nebenklägerin sei an [X.] im Kinderhort gewesen ([X.] 2 a). Die [X.] hält es"durchaus für möglich", daß dieser Vorfall so, wie von der Nebenklägerin [X.], stattgefunden hat. Gleichwohl sieht sie aber die "[X.] räumlichen Gegebenheiten" für unaufgeklärt und damit im Ergebnis [X.] der Nebenklägerin für zweifelhaft an.c) Die Grundlagen dieser Zweifel sind nicht zu erkennen. "Personenbe-zogen" beruft sich der Angeklagte auf die von keinem Zeugen - mehr ([X.] 2 a) -bestätigte Geburtstagsfeier, die die [X.] für "äußerst [X.] 21 -lich" hält. [X.]hatte sich nämlich wenige Tage nach dem [X.] in einem Brief an den Angeklagten zu "Deiner Beschwerde, weil [X.] zum Geburtstag gratuliert hat" geäußert. "Räumlich" ist in den allein mit-geteilten Angaben, [X.] sei das Badezimmer gewesen und der Angeklagtehabe in das Waschbecken ejakuliert, ebenfalls kein unaufgeklärter Wider-spruch zu erkennen.2. a) Die Nebenklägerin gibt an, zum nächsten Vorgang sei es im glei-chen Monat beim nächsten Ausgang des Angeklagten aus der JVA an einemschulfreien Samstag am frühen Nachmittag gekommen. Der Angeklagte, [X.] eine Stunde zu Hause gewesen sei, sei in das Schlafzimmer gekommen,als sie gerade Wäsche eingeräumt habe. Er habe, vermutlich wegen vorange-gangener Gartenarbeit, Stiefel getragen. Er habe sie aufs Bett "gelegt", sie anden Haaren gezogen und sie zu seiner oralen Befriedigung gezwungen. [X.] habe "grausig" geschmeckt. Der ganze Vorgang habe nicht viel [X.] fünf Minuten gedauert.b) Auch insoweit sind objektiv entgegenstehende Umstände nicht fest-gestellt. Der Angeklagte hatte auch am 22. Juli 1989 Ausgang aus der JVA.Allerdings seien die Angaben der Nebenklägerin durch die "nachvollziehbaren"Angaben der Zeugin [X.] "relativiert". Diese hatte angegeben,der Angeklagte sei nur etwa zehn Minuten zu Hause gewesen. Außerdem [X.] nur einen einzigen Stiefel besessen - zu dieser ungewöhnlichen Behauptungist nichts Näheres mitgeteilt -, den er für so kurze [X.] kaum getragen habe.c) Die Angaben der Zeugin [X.] über die Dauer des [X.] des Angeklagten würden der Richtigkeit der Schilderung der Neben-klägerin nicht einmal dann entgegenstehen, wenn sie zutreffend wären. [X.] aber auch schon im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten,- 22 -der erklärt hat, er sei an diesem Nachmittag etwa eine Stunde zu [X.], ohne daß die [X.] dies gewürdigt hätte.Von alledem abgesehen, ist diese Behauptung jedoch mit den übrigenFeststellungen unvereinbar:Der Angeklagte kam kurz nach 14 Uhr nach Hause, von dort brachte [X.] Zeugin [X.] zurück zur JVA, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf.Zur Dauer dieser Fahrt ist zwar nichts mitgeteilt, jedoch hatte die gleiche Fahrtam 11. Juli 1989 etwa 25 Minuten gedauert. Danach muß der Angeklagte [X.] eine Stunde und nicht nur zehn Minuten zu Hause gewesen sein. Zu-gleich verlieren damit auch alle weiteren Vermutungen der Zeugin [X.], die an eine nur kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, ihre Grundlage.Deren Angaben sind daher insgesamt ungeeignet, die Angaben der Nebenklä-gerin zu "relativieren" und somit in Zweifel zu ziehen.3. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, Anfang Dezember 1989 [X.] ausgezogen und auf das Bett "geworfen". Nach manuellemVerkehr sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschrien, er habeihren Mund zugehalten; ihr Versuch, ihn von sich "runter(zu)werfen", sei ge-scheitert. Am Schluß habe er sich an ihrer herumliegenden Unterwäsche [X.]. Das Datum hat sie nicht (noch) weiter präzisiert, es habe aber [X.]) Nachdem sich im Hinblick auf den Neuschnee ergeben hatte, daß einsolcher Vorfall frühestens am 6. Januar 1990 stattgefunden haben konnte,"tendierte" die Nebenklägerin zu diesem Datum. Die Beweiswürdigung der[X.] beschränkt sich auf die Bewertung, die Nebenklägerin habe [X.] "nicht verläßlich zeitlich" [X.] 23 -c) Freilich kann es Bedenken begründen, wenn ein Zeuge ein zuvor prä-zise behauptetes Datum austauscht, nachdem sich erwiesen hat, daß die Tatan dem zuerst behaupteten Datum nicht stattgefunden haben kann. Hier [X.] Nebenklägerin jedoch gerade kein präzises Datum genannt. Daher wäreder naheliegende Gesichtspunkt zu erwägen gewesen, daß die Erinnerungnicht an das Datum, sondern an den Neuschnee anknüpfen könnte.VI[X.]Erstmals in der (erneuten) Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerinzwei bisher nicht von ihr geschilderte Vorgänge behauptet. Sie hat angegeben,diese Vorgänge seien ihr als Ergebnis ihrer "Aufarbeitungstherapie" wiedereingefallen. Die [X.] hat zwar erkannt, daß auch diese Angaben, [X.] es sich eher um die Präzisierung alter Vorwürfe als um eigentlich neueVorwürfe handelt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der [X.] sein können.Ihre Feststellungen sind jedoch lückenhaft und ihre Erwägungen nichtrechtsfehlerfrei.1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, zu einem nicht näher bestimm-ten, von ihr aber "spontan" zwischen 1991 und 1993 eingeordneten [X.]punkt,sei sie mit dem Angeklagten in Richtung [X.]gefahren, da für sie [X.] gekauft werden sollte. Unterwegs sei der Angeklagte in einen Wald ab-gebogen. Auf der Forststraße habe er zwei Fahrräder schiebende [X.] und gefragt "was die sich jetzt wohl denken". Im Anschluß habe er sievergewaltigt und die Tat als "Anzahlung" für das Mofa [X.] -b) Die [X.] beschränkt sich auf die Mitteilung, daß diese Be-hauptungen "nicht weiter aufgeklärt" werden konnten. Aus dieser Feststellungergibt sich nichts. Schlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit [X.] wären möglich, wenn feststünde, daß ihr ein Mofa gekauft [X.] oder daß dies nicht der Fall war. Warum es unaufklärbar bleibt, ob- angeblich offenbar in [X.]- ein Mofa gekauft wurde, wird nicht deutlich.2. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, nach einer Mandeloperation [X.] von A. habe sie der Angeklagte, der an diesem Tag(15. Juli 1991) im Raum [X.]gearbeitet habe, mit seinem Pkw [X.], da die Mutter damals selbst in [X.]im Krankenhaus gewesen sei.Unterwegs sei er in der [X.]auf den Parkplatz am See gefahren. [X.] um den Pkw herumgelaufen, und habe den Beifahrersitz umgelegt. Er [X.] vergewaltigt. Dabei sei seine weiße Latzhose halb ausgezogengewesen. Die Beifahrertür sei offen geblieben.b) Die [X.] hat festgestellt, daß die Angaben zu den [X.] zutreffen. Ebenso ergäben weder näher geprüfte [X.]räumeund Entfernungen noch sonstige Beweisergebnisse zum Ablauf der Arbeit [X.] an diesem Tage die Unrichtigkeit des Vorbringens der Nebenklä-gerin. Dennoch sei es unglaubhaft. Es sei schon nicht so detailreich wie ihreSchilderung anderer Fälle, außerdem folge die Unglaubwürdigkeit des [X.] im Hinblick auf seine "Ungeheuerlichkeit" auch aus seiner Entstehungs-geschichte.c) Auch diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:Ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte, läge der Auffassung, daßdie Schilderung für sich genommen detailarm sei, ein überspannter Maßstab zu- 25 -Grunde. Jedenfalls ist die Schilderung zumindest ebenso detailliert wie andereSchilderungen, auf die die [X.] abgrenzend verweist (vgl. [X.] bis 3).Die "Ungeheuerlichkeit" gerade dieses Vorwurfs wird jedenfalls im [X.] mit den anderen Vorwürfen nicht erkennbar.Was die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs betrifft, so bezweifelt die[X.] offenbar nicht, daß sich die Nebenklägerin einer solchen Thera-pie unterzieht, wobei im übrigen auch zu erwägen gewesen wäre, warum [X.] tut. Daß eine derartige Therapie nicht dazu führen kann, daß [X.] wieder ins Gedächtnis geraten, versteht sich jedenfalls nicht vonselbst. Dies wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als auch der [X.] ein solches Ergebnis für "durchaus" möglich hält.d) Der [X.] weist im übrigen darauf hin, daß die übrigen Erwägungendes Sachverständigen zu dieser Schilderung, jedenfalls so, wie sie [X.] von der [X.] mitgeteilt sind, kaum verständlich sind. [X.] die Schilderung nicht nur - dies ist offensichtlich - Wahrheit oder Lügesein, sondern auch auf einem Irrtum beruhen. Dieser Vorfall - gemeint ist of-fenbar Irrtum oder Lüge - berühre die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht,vermindere sie aber.In Abgrenzung zu Lüge kann Irrtum nur bedeuten, daß die Nebenkläge-rin an ein solches Ereignis glaubt, obwohl es in Wahrheit nicht stattgefundenhat. Dies wäre erforderlichenfalls ebenso zu erläutern wie die Auffassung, daßLüge oder Irrtum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits nicht beein-flußten, andererseits aber [X.] 26 -VII[X.] Auffassung, die Angaben der Nebenklägerin seien teilweise nichtglaubhaft und im übrigen fehlten objektive Umstände, die ihre Angaben stützenkönnten, ist nach alledem teils objektiv unzutreffend und beruht im übrigen aufeinem überspannten Maßstab.1. Die Angaben der Nebenklägerin sind durch viele signifikante [X.]. Dies ergibt sich schon weitgehend aus den bisherigen [X.], weitere, nicht zugleich konkreten Fällen zugeordnete [X.] treten noch hinzu. Diese betreffen etwa die gelegentliche Benutzung vonKondomen, Geschlechtsverkehr auch während der Regelblutung oder eine an-gebliche Äußerung des Angeklagten über die "ausgelutschte Muschi" der Zeu-gin [X.] objektivierbar und überprüft, haben sich die Angaben der Neben-klägerin überwiegend als richtig und jedenfalls an keiner Stelle als falsch er-wiesen, so ist etwa von [X.] keine Rede mehr. Demgegenüber besteht derschwerwiegende Verdacht, daß ihr mit der von mehreren Zeugen abgegebenenSchilderung der Geburtstagsfeier ein ganzes Lügengeflecht entgegengesetztworden war. In ähnliche Richtung deutet, daß ein weiterer Zeuge zum Meineidangestiftet worden war.2. Objektive Umstände im Sinne eines [X.], die zurückliegen-den sexuellen Mißbrauch belegen oder widerlegen können, sind demgegen-über nur schwer vorstellbar und können jedenfalls nicht erwartet werden. [X.] sind eine Reihe von Erkenntnissen über Vorgänge außerhalb des Verfah-rens angefallen, die jedenfalls geeignet sein können, die Angaben der Neben-klägerin zu stützen. Sie hat einen Suizidversuch begangen, ist aus dem [X.] -haus geflüchtet und unterzieht sich noch immer einer Therapie. Darüber [X.] sie gegenüber mehreren Zeugen den Angeklagten belastende Angabengemacht, etwa gegenüber [X.] , (andeutungsweise) ge-genüber Dr. [X.] , dem Therapeuten [X.]. und ihrem Bekannten[X.]. Die Angaben gegenüber dem Zeugen [X.] liegen sogar schrift-lich vor. Ein Grund für eine dann ungewöhnlich hartnäckige Falschbelastungwird demgegenüber nicht erkennbar, der Sachverständige spricht insoweit von"fehlender Evidenz".IX.Ohne daß es noch auf die Verfahrensrügen ankäme - insoweit macht [X.] zutreffend geltend, daß die [X.] mehrere, vorsorglich für denFall eines Freispruchs gestellte Anträge nicht beschieden hat - bedarf die Sa-che nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.- 28 -Entsprechend auch einer Anregung des [X.] in [X.] vor dem [X.] erschien es angemessen, die Sache nun-mehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1StPO, zweite [X.]Wahl Herr Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack [X.] [X.]

Meta

1 StR 190/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 1 StR 190/01 (REWIS RS 2001, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2294

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