Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 157/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5411

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
in drei Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
unter Einbeziehung von zwei Geldstrafen aus rechtskräftigen Urteilen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Jahr
2001 die 13-jährige Nebenklägerin

B.

,
eine Nichte seiner Ehefrau, sexuell (Massieren der mit einem
BH bekleideten [X.]ust). Im Jahr
2002 oder 2003 kam es zu zwei sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der damals 7-
oder 8-jährigen Nebenklägerin J.

Be.

, einer Verwandten und Patentochter seiner Ehefrau
(Berührungen und Küsse auf die entblößte [X.]ust; gegenseitiges Ablecken von Konfitüre von Bauch und [X.]ust und vom erigierten Penis des Angeklagten). Im April 2005 miss-brauchte der Angeklagte die
inzwischen 9-jährige J.

erneut, indem er 1
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mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff und mit seinem Finger mehrfach in ihre Vagina eindrang.

2. Das [X.] hat sich von den Taten auf der Grundlage der Aussagen der [X.] überzeugt. Bezüglich eines weiteren Ankla-gefalls

Tat
zum Nachteil seiner Tochter K.

und der Nebenklägerin

H.

hat das [X.] das Verfahren nach § 154 StPO einge-stellt, nachdem die [X.] keine hinreichend konkreten Angaben zum
Tatgeschehen in der Hauptverhandlung gemacht hatten.

3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der bestreitende Angeklagte durch mehrere Zeuginnen belastet worden ist. Die Beweislage ist im Hinblick auf spät und nicht unabhängig voneinander erfolgte Offenbarungen und Aus-sageunstimmigkeiten schwierig. Die Beweiswürdigung unterliegt daher [X.] strengen Anforderungen. Dem werden die Darlegungen des Land-gerichts nicht gerecht.

a) Die Argumentation, mit der das [X.] versucht, die vom [X.] im Hinblick auf einen laufenden Sorgerechtsstreit bezüglich seiner Tochter K.

S.
20), erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer Darstellung bedurft, wann und vor welchem Hintergrund die von der [X.] nach § 154 StPO betroffenen Tatvorwürfe (Taten zum Nachteil der Ne-benklägerinnen H.

und F.

) erstmals erhoben und zur Anzeige ge-bracht wurden. Gerade diese Tatvorwürfe veranlassten auch die [X.].

, sexuelle Übergriffe des Angeklagten zu ihrem Nachteil anzu-zeigen. Sie führten ferner
dazu, dass die Nebenklägerin B.

, die von der Ehefrau des Angeklagten bei [X.] als mögliche weitere Ge-schädigte benannt worden war, bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Tat zu ihrem Nachteil schilderte.

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b) Darüber hinaus hat das [X.] insbesondere die Aussage der Nebenklägerin Be.

keiner hinreichend
sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen.

[X.] werden
weder der Inhalt der Angaben, die sie im Rahmen der erstmaligen [X.] gegenüber ihrer Mutter im Jahr 2010 machte, noch die genaueren Hintergründe und Umstände dieser Offenbarung. Auch der Inhalt ihrer Angaben gegenüber der Zeugin [X.].

, Psychologin bei einer Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen, wird nicht dargelegt. Mit der Möglichkeit suggestiver oder autosuggestiver Prozesse befasst sich die [X.] nicht.

Ohne differenzierte Beweiswürdigung stellt sie sieben weitere sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf J.

Be.

fest, welche sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht geschildert hatte und die deshalb nicht Ge-genstand der Anklage waren. Die Erklärung dieser Aussageerweiterung mit dem Wiedereinsetzen der Erinnerung aufgrund der Befassung mit den jahre-lang verdrängten Vorkommnissen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ist nur bedingt nachvollziehbar. Denn bereits zuvor hatte im Zusammenhang mit den Kontakten zu der Zeugin [X.].

eine solche Befassung eingesetzt. Dass
die Tatzeiten überwiegend und die Art der sexuellen Handlungen zum

sind,
steht im Üb-rigen nicht im
Einklang mit der Aussage des Urteils, die Nebenklägerin habe sich auch insoweit an Details erinnern können (UA S.
17).

Zur Untermauerung des [X.] und der Originalität der Aus-sage der Nebenklägerin Be.

zieht die Strafkammer schließlich heran, dass sie die im Zusammenhang mit einer der Taten gekaufte [X.] genau beschreiben konnte, insbesondere deren Kleidung und deren Geruch. Der Kauf der Puppe steht mit dem sexuellen Geschehen indes nicht in unmit-telbarem Zusammenhang;
auch der
Angeklagte schildert den Erwerb von [X.]n. Dass die Nebenklägerin sie sehr genau beschreiben konnte, 6
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ist vor diesem Hintergrund kein Detail, das in besonderer Weise
für die Glaubhaftigkeit der Schilderung des entsprechenden sexuellen Übergriffs
spricht.

4. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

Der Senat weist darauf hin, dass auch die Strafzumessung im [X.] Urteil nicht bedenkenfrei ist. Die [X.] wertet es zuguns-
(UA S. 24). Dabei erwähnt sie
nicht, dass er im Zeitpunkt der Taten über-haupt nicht vorbestraft war. Die schon angesichts nicht überaus großer Tatin-tensität beträchtliche Höhe der verhängten Einzelstrafen begegnet [X.] vor diesem Hintergrund Bedenken. Das [X.] hat auch verkannt, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2012 nicht gesamtstrafenfähig ist, da das die weitere einbezogene Geldstrafe betreffende Urteil des [X.] vom 1. Ju-ni
2011 eine Zäsur bildete.

[X.] Sander Schneider

König Bellay

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Meta

5 StR 157/13

29.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 157/13 (REWIS RS 2013, 5411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5411

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