Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 202/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2837

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[X.]/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO §§ 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2 a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unter-nehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der [X.] beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer [X.] unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der [X.] gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der [X.] in der Berufungsinstanz entge-gen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den [X.] des [X.] fort und verletzt damit selbst den Anspruch der [X.] auf Gewährung recht-lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). [X.], [X.]uss vom 14. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 14. Juli 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den [X.] des [X.] zurückverwiesen. Streitwert: 2.000.000,00 • Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-nen anderen [X.]at des [X.]. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG verneint, weil der Beklagte bei der Umfinanzierung der Kredite der Klägerin zu 1 seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe; die vom Beklagten angestellten Berechnungen und der erstellte [X.] - seien als Entscheidungsgrundlage für die Umfinanzierungsmaßnahme ausrei-chend gewesen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - das über [X.] eigene Sachkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - im [X.] zu dieser Feststellung selbst davon ausgeht, dass "möglicherweise" de-tailliertere Planungen, regelmäßige Kontrollrechnungen und auch die frühzeitige Erstellung eines Tranchenplans notwendig gewesen wären, hat es mit dieser Begründung den - unter [X.] gestellten - Vortrag der Klä-gerinnen übergangen, dass zur Beurteilung der Risiken einer Umfinanzie-rungsmaßnahme in der vom Beklagten durchgeführten Größenordnung nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine detaillierte finanz-wirtschaftliche Plan(-ergebnis)rechnung zu den Vor- und Nachteilen der Umfi-nanzierung hätte aufgestellt werden müssen, dass der vom Beklagten erstellte Maßnahmenplan diesen Grundsätzen nicht entspreche, dass eine detaillierte Planrechnung auch erforderlich gewesen wäre, um auf Änderungen der [X.] reagieren zu können und dass es betriebswirtschaftlich unvertret-bar gewesen sei, langfristige Darlehen unter Inkaufnahme von [X.] zu kündigen und in Zeiten volativer Zinsen ohne gesicherte Refi-nanzierung durch fortlaufend prolongierte kurzfristige Mittel zu ersetzen (z.B. [X.], 660 f., 672, 675 ff., 683, 684). Das Berufungsgericht hat weiterhin den ebenfalls beweisunterlegten Vor-trag der [X.] übergangen, dass die - nach ihrer Behauptung ohnehin unzureichende - Berechnung des Beklagten zudem fehlerhaft war ([X.], 677). Mit der Feststellung, der Beklagte habe den Maßnahmeplan fortgeschrieben, hat das Berufungsgericht außerdem den Vortrag außer [X.] gelassen, der [X.] habe gerade nicht auf Zinsentwicklungen, beispielsweise den im Mai ein-setzenden Zinsanstieg reagiert, sondern die Umschuldungsmaßnahmen fortge-setzt ([X.], 662). 3 - 4 - Nach den maßgeblichen Beweislastgrundsätzen ([X.] 152, 280 ff.) hat zudem der Beklagte zu beweisen, dass die Umschuldungsmaßnahme auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Infor-mation beruhte. Indem das Berufungsgericht - ohne den von den [X.] mehrfach angebotenen [X.] zu erheben - allein auf der Grundlage des [X.] angenommen hat, der Beklagte habe die Um-finanzierungsentscheidung sorgfältig vorbereitet und umgesetzt, hat es das Grundrecht der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet. 4 2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-tere für die Klageabweisung gegebene Begründung verletzt in mehrfacher [X.] den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] zur Schadenshö-he für unsubstantiiert erachtet und das zur weiteren Substantiierung vorgelegte Gutachten nicht mehr berücksichtigt, weil dieser Vortrag verspätet sei. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung [X.] überspannt und sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständi-ger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine [X.] ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-rung, kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden (vgl. nur [X.].[X.]. v. 21. Mai 2007 - [X.], [X.], 1524; [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. 6 - 5 - Nach diesen Maßstäben war schon der in der ersten Instanz gehaltene Vortrag der [X.] zur Schadenshöhe angesichts der Komplexität der Schadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert. Die [X.] hatten dargelegt, dass der Klägerin zu 1 durch die pflichtwidrige vorzeitige Ab-lösung von [X.] durch den Beklagten - um welche Darlehen es sich handelte, wie lange die Zinsbindung bestand und wann die Darlehen zurückgezahlt wurden, ergab sich aus den Anlagen zu dem als Anlage [X.] vorgelegten Gutachten und der Anlage [X.] - ein Zinsvorteil in Höhe von 4.292.700,00 •, jedoch Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.320.200,00 •, [X.] in Höhe von 592.600,00 • und Miet-nachteile in Höhe von 658.000,00 •, somit ein Schaden in Höhe von 2.278.100,00 • entstanden sei, und hatten für die Richtigkeit des Gutachtens [X.] angeboten ([X.], 20/21). Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, dieser Vortrag und das vorgelegte Gutachten seien als Grundlage für die Erstellung des beantragten Sachverständigengutachtens un-zureichend, würde dies eine - unzulässige, ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen. 7 In gleicher Weise verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht zudem den in der Berufungsinstanz - durch das als Anlage [X.] vorgelegte Gutach-ten - ergänzten Vortrag der [X.] zur Schadenshöhe nicht berücksichtigt, durch den offensichtlich auch nach Auffassung des [X.] der [X.] schlüssig wurde. Die Zurückweisung dieses Vortrags durch das [X.] verstößt nicht nur gegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das [X.] vor Ablauf der den [X.] eingeräumten und verlängerten Schriftsatz-frist unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Urteil erlassen und hierdurch den [X.] verfahrensfehlerhaft in erster Instanz weiteren Vortrag [X.] hat, den sie in der Berufungsinstanz mit der Berufungsbegründung nachgeholt haben. Sie verletzt zugleich den Anspruch der [X.] auf [X.] - 6 - währung rechtlichen Gehörs. Zwar begründet nicht jede, auf der fehlerhaften Anwendung des Prozessrechts beruhende Zurückweisung von [X.]vortrag einen Verstoß gegen Art. 103 GG. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn neues Vorbringen unter offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt wird ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 755; v. 9. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2624). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat den vorangehenden Verstoß des [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt, indem es, ob-wohl es den Verfahrensfehler des [X.] erkannt hat, gleichwohl den in der Berufungsinstanz nachgeholten [X.]vortrag der [X.] grob [X.] als "verspätet" und deshalb unbeachtlich behandelt hat. 9 3. Für das weitere Verfahren weist der [X.]at auf Folgendes hin: 10 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ([X.] 152, 280 ff.) ist Voraus-setzung einer Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass sein unternehmerisches Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Danach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöp-fen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Hand-lungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen ([X.], Festschrift 50 Jahre [X.], [X.], 140 f. m.w.Nachw.). Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehme-rischen Ermessens. 11 b) Entgegen der Auffassung des [X.] tragen die bisher ge-troffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass der mit der - am [X.] 2004 eingegangenen ([X.]I, 304) - Klageerweiterung geltend gemachte 12 - 7 - weitere Teilbetrag von 1.000.000,00 • verjährt ist (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Nach den - insoweit [X.] - tatrichterlichen Feststellungen des [X.]s beruhte die Umfinanzierungsmaßnahme auf einem einheitlichen Tatplan. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach allgemeinen Grundsät-zen nicht vor Abschluss der - als einheitliches Geschehen zu betrachtenden - schädigenden Handlung beginnt ([X.]/[X.], [X.]. § 199 Rdn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 43 Rdn. 57; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 666, 670). Maßgeblich für den [X.] ist danach der Zeitpunkt, in dem durch den letzten Akt der [X.] der Anspruch der Klägerin zu 1 entstanden, d.h. der Schaden dem Grunde nach eingetreten ist ([X.] 100, 228, 231; [X.].Urt. v. 21. Februar 2005 - [X.], [X.], 852 f.). Hierfür genügt jede Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin zu 1, die schon durch die Begründung der Ver-pflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eintreten kann. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die (schädigenden) Handlungen im Jahr 1999 beendet waren. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr 1999 dies der Fall war, insbesondere wann im Zuge der [X.] - 8 - das letzte Darlehen gekündigt bzw. abgelöst und die Klägerin zu 1 zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wurde, ist bisher nicht festgestellt. [X.] [X.]

Strohn

[X.]

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 14 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1917/07 -

Meta

II ZR 202/07

14.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 202/07 (REWIS RS 2008, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2837

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