Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 29 W (pat) 117/12

29. Senat | REWIS RS 2014, 2844

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Besamex/Veramex" – zur rechtserhaltenden Benutzung - Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität – zur unmittelbaren und mittelbaren Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 008 068 736

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin k.A. Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 10.08.2012 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 5 „diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke“ und „Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1063752 ist die Marke 30 2008 068 736 auch insoweit zu löschen.

Im Übrigen werden Beschwerde und [X.] zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]mex

3

ist am 11. Dezember 2008 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden und nach einer Einschränkung des [X.]- und Dienstleistungsverzeichnisses für die folgenden [X.] und Dienstleistungen der

4

Klasse 03: Mittel zur Körper- und [X.]chönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere [X.]adezusätze, Duschzusätze; [X.]eifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel; Watte und [X.] aus Watte für kosmetische Zwecke, soweit in Klasse 3 enthalten; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen;

5

Klasse 05 Hygienepräparate für medizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; [X.]abynahrung; [X.] für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; [X.]onbons für medizinische Zwecke, insbesondere [X.]rust- und Hustenkaramellen; [X.]; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Diabetes- und [X.]chwangerschaftstests, Teststreifen für Cholesterintests; Pflaster- und [X.]erbandmaterial; Watte für medizinische Zwecke; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, [X.]lipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; [X.] für Inkontinente; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Zahnkitte; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Luftauffrischungsmittel; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke;

6

Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

7

Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der [X.]asis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; [X.]peisesalz; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; [X.]üßwaren, insbesondere [X.]üßwaren in Figurenform; [X.], [X.]chokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für [X.]peisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen ([X.]üßwaren), Fruchtgummis ([X.]üßwaren); Lakritze ([X.]üßwaren); Lakritzstangen ([X.]üßwaren); [X.]onbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; [X.]ackwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; [X.]peiseeis, Eiscreme; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

8

Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); [X.]irupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;

9

Klasse 35: Unternehmensberatung und betriebswirtschaftliche [X.]eratung, insbesondere von Apotheken, Drogerien, Arztpraxen, Kliniken, [X.]ersandzentren; [X.]ermittlung von [X.]erträgen für Dritte über den An- und [X.]erkauf von [X.]; [X.]ermittlung von [X.]erträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche [X.]eratung über das [X.]; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung für Dritte, insbesondere für Apotheken, Drogerien, Arztpraxen, Kliniken, [X.]ersandzentren; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; [X.]erkaufsförderung für Dritte; Marketing; [X.]ermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Erstellung von Abrechnungen ([X.]üroarbeiten); verwaltungstechnische [X.]earbeitung von [X.]estellungen; Rechnungsverwaltung und Zahlungsüberwachung für Dritte ([X.]üroarbeiten); Rechnungsabwicklung für elektronische [X.]estellsysteme; Datenerfassung ([X.]üroarbeiten) zur Aufgabe von [X.]estellungen sowie zur Einreichung, [X.]erwaltung und Abrechnung elektronischer Rezepte; Einzelhandelsdienstleistungen auf dem [X.]ersandwege für [X.] der Klassen 3 und 5; [X.] für Dritte (Erwerb von [X.] und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erstellen von Marktanalysen; Werbung, auch im [X.]; Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; [X.]ersandwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; [X.]ermietung von Werbeflächen, auch im [X.]; [X.]orführen von [X.] für Werbezwecke; [X.]- und Dienstleistungspräsentation, auch im [X.]; Zusammenstellung von [X.] für Dritte zu Präsentations- und [X.]erkaufszwecken; [X.]erteilung von [X.]proben zu Werbezwecken; [X.]erteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, [X.]proben); Aktualisierung von Werbematerial; [X.]erfassen und Herausgabe von Werbetexten; [X.]ermietung von Werbematerial; [X.]ermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Personalmanagementberatung; Personalvermittlung; Durchführung von Inventuren für Dritte; Aktualisierung, Pflege, Organisation und [X.]ammeln von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 39 Transportwesen; [X.]erpackung und Lagerung von [X.]; Auslieferung von [X.], insbesondere von Medikamenten, von Mitteln zur Körper- und [X.]chönheitspflege, von diätetischen Lebensmitteln und Getränken und von Nahrungsergänzungsmitteln an Apotheken, Drogerien, Kliniken, Großhändler, Arztpraxen; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; [X.]eingangs- und -ausgangskontrolle sowie [X.]annahme im [X.]ereich des Transportwesens; Einlagerung von [X.], insbesondere von Medikamenten, Mitteln zur Körper- und [X.]chönheitspflege, diätetischen Lebensmitteln und Getränken sowie von Nahrungsergänzungsmitteln; Lagerverwaltung (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Lagerbestandskontrolle; Einpacken von [X.], insbesondere von Medikamenten, von Mitteln zur Körper- und [X.]chönheitspflege, von diätetischen Lebensmitteln und Getränken, sowie von Nahrungsergänzungsmitteln; Kommissionierung von [X.] im [X.]ereich des Transportwesens; Entladen von Frachten; Lagervermietung; Dienstleistungen einer [X.]pedition (Güterbeförderung); Zustellung von [X.]; [X.]; Auskünfte über [X.] und den [X.]tandort von [X.] im [X.]ereich des Lager- oder Transportwesens über das [X.];

Klasse 44: [X.]eratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im [X.]ereich der [X.] und -hygiene; Gesundheits- und [X.]chönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische [X.]eratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische [X.]eratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte

geschützt. Die [X.]eröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. Januar 2009.

Gegen die Eintragung hat die [X.]eschwerdeführerin Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 1063752

[X.][X.]

die seit dem 23. Mai 1984 für „Präparate gegen Herz- und Kreislauf-Erkrankungen“ in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen ist.

Mit [X.] vom 7. Januar 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Eintragung für die folgenden [X.] und Dienstleistungen der

Klasse 03: Mittel zur Körper- und [X.]chönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere [X.]adezusätze, Duschzusätze; [X.]eifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel;

Klasse 05: Hygienepräparate für medizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; [X.] für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; [X.]onbons für medizinische Zwecke, insbesondere [X.]rust- und Hustenkaramellen; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke;

Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der [X.]asis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; [X.]üßwaren, insbesondere [X.]üßwaren in Figurenform; [X.], [X.]chokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für [X.]peisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen ([X.]üßwaren), Fruchtgummis ([X.]üßwaren); Lakritze ([X.]üßwaren); Lakritzstangen ([X.]üßwaren); [X.]onbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; [X.]ackwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); [X.]irupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 44: [X.]eratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im [X.]ereich der [X.] und -hygiene; Gesundheits- und [X.]chönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische [X.]eratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische [X.]eratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte

gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, zwischen den [X.] bestehe im [X.]ereich der identischen bis eng ähnlichen [X.] und Dienstleistungen [X.]erwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Der Umstand, dass der erste Wortbestandteil [X.]“ auf den INN-Wirkstoff [X.]pamil“ hinweise, führe nicht zu einer von Haus aus geminderten Kennzeichnungskraft. Auch durch ähnliche [X.] sei keine [X.]chwächung der Kennzeichnungskraft eingetreten. Die Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise sei zwar erhöht, weil die im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich liegenden [X.] und Dienstleistungen den Gesundheitsbereich beträfen, es seien aber nicht nur besonders aufmerksame [X.]skreise, sondern auch Endverbraucher angesprochen. Die jüngere Marke halte den erforderlichen Abstand nicht ein, weil die Zeichen sich in Aufbau, [X.]okalfolge sowie [X.]uchstabenzahl ähnelten und in der letzten [X.]ilbe identisch seien. Für die [X.] der Klassen 3 und 5 und die Lebensmittel, die Wirkungen auf Herz- und Kreislauferkrankungen haben könnten, sei die jüngere Marke deshalb zu löschen. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 44. Im Übrigen bestehe allenfalls geringe [X.]- und Dienstleistungsähnlichkeit, die keine [X.]erwechslungsgefahr zwischen den [X.] begründe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diesen [X.]eschluss am 14. Februar 2011 Erinnerung eingelegt und die [X.]enutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 [X.] bestritten.

Mit [X.]eschluss vom 10. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 den [X.] zum Teil aufgehoben und zwar hinsichtlich der Löschung der [X.] und Dienstleistungen der

Klasse 03: Mittel zur Körper- und [X.]chönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere [X.]adezusätze, Duschzusätze; [X.]eifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel;

Klasse 05 Hygienepräparate für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; [X.] für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; [X.]onbons für medizinische Zwecke, insbesondere [X.]rust- und Hustenkaramellen; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke;

Klasse 29: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Obst- oder Gemüsekonzentraten; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Eiweiß, Fetten, Fettsäuren, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

Klasse 30: diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der [X.]asis von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform für nichtmedizinische Zwecke; Getreidepräparate; Zuckerwaren, Gewürze; [X.]üßwaren, insbesondere [X.]üßwaren in Figurenform; [X.], [X.]chokolade, Pralinen; Zucker, Traubenzucker für [X.]peisezwecke; Fruchtsoßen; Gummibärchen ([X.]üßwaren), Fruchtgummis ([X.]üßwaren); Lakritze ([X.]üßwaren); Lakritzstangen ([X.]üßwaren); [X.]onbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; [X.]ackwaren und feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Waffeln, Zwieback; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der [X.]asis von Kohlenhydraten, [X.]allaststoffen, auch unter [X.]eigabe von [X.]itaminen, Mineralstoffen, [X.]purenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 enthalten; Energie-Getränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte (Getränke); [X.]irupe und andere nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 44: [X.]eratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogisten; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Dienstleistungen eines Drogisten, nämlich Zubereitung von medizinischen Rezepturen für Dritte; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im [X.]ereich der [X.] und -hygiene; Gesundheits- und [X.]chönheitspflege für Menschen und Tiere; Durchführen medizinischer Tests; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; psychologische [X.]eratung von Personal für medizinische Zwecke; medizinische [X.]eratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Dritte

und den Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der [X.] der

[X.]: chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests

hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.

[X.]ie hat ausgeführt, die Widersprechende habe die [X.]enutzung der Marke durch ein verschreibungspflichtiges Medikament glaubhaft gemacht. Damit gelte die Marke nach der erweiterten Minimallösung für die Hauptgruppe 27 der [X.] als benutzt und könne der jüngeren Marke im [X.]ereich der [X.] der [X.] im Ähnlichkeitsbereich begegnen. [X.]on einer verwechslungsbegründenden Produktnähe könne aber nur ausgegangen werden, soweit die [X.]begriffe der jüngeren Marke aufgrund ihrer verallgemeinernden Formulierung auch solche Repräsentanten [X.], die einen unmittelbaren funktionellen [X.]ezug zu den [X.] hätten. Dies treffe nur auf die [X.] „chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests“ zu. Hinsichtlich der übrigen im [X.] gelöschten [X.] und Dienstleistungen bestehe dagegen keine hinreichende [X.]- und Dienstleistungsähnlichkeit für die Annahme der [X.]erwechslungsgefahr. [X.]elbst wenn Produkte der gesundheitsbewussten Ernährung Einfluss auf die [X.]ermeidung oder [X.]erbesserung von Herz-/Kreislaufproblemen haben könnten, werde der [X.]erkehr derartige Produkte nicht den klassischen Pharmaunternehmen zuordnen.

Hiergegen haben die Widersprechende am 17. [X.]eptember 2012 [X.]eschwerde und die Inhaberin der angegriffenen Marke am 1. März 2013 [X.] eingelegt.

Die Widersprechende trägt vor, es sei nicht angebracht, den [X.]chutzbereich der Marke im Wege der erweiterten Minimallösung wegen ihrer [X.]enutzung für ein einziges Arzneimittel auf die Hauptgruppe 27 der [X.] zu beschränken. Die [X.]gruppe „Präparate für Herz- und Kreislauferkrankungen“ sei kein außergewöhnlich breiter und komplexer Oberbegriff, der eine Einschränkung wegen beschränkter [X.]enutzung rechtfertige. Hier sei von einer [X.]enutzung der Widerspruchsmarke für „Präparate für Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ auszugehen. Zwischen diesen Präparaten und den im [X.] gelöschten [X.] und Dienstleistungen bestehe Identität oder Ähnlichkeit. Die entsprechenden von der jüngeren Marke beanspruchten [X.] würden begleitend verschrieben oder angewandt und könnten Gemeinsamkeiten in der stofflichen Zusammensetzung, Abgabeform und Aufmachung und enge funktionelle Überschneidungen zu den [X.] aufweisen. Dies gelte auch für die [X.] der Klasse 29 und 30 und für die [X.] in Klasse 44. Der Umstand, dass es sich bei den [X.] der jüngeren Marke nicht um hochwirksame verschreibungspflichtige Arzneimittel handle, sei unbeachtlich, da sich der [X.]chutz der Widerspruchsmarke nicht auf rezeptpflichtige Arzneimittel beschränke. Die [X.] seien hochgradig ähnlich, sodass auch bei geringfügiger [X.]- und Dienstleistungsnähe eine [X.]erwechslungsgefahr bestehe. Die Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise sei zwar erhöht, auf der Website der [X.]eschwerdegegnerin www.besamex.de könnten jedoch auch allgemeine [X.]erbraucher [X.] bestellen, sodass insoweit die Gefahr der [X.]erwechslungen insbesondere bei rezeptfreien Medikamenten nicht von der Hand zu weisen sei.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 10.08.2012 aufzuheben, die [X.]erwechslungsgefahr zu bejahen und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

[X.]ie trägt vor, die Markenstelle habe den [X.]chutz der Widerspruchsmarke zutreffend auf die Hauptklasse 27 der [X.] beschränkt. [X.]ei den von der älteren Marke beanspruchten „Präparaten für Herz- und Kreislauferkrankungen“ handele es sich um einen sehr weiten Oberbegriff, zu dem neben der Hauptgruppe 27 der [X.] sechs weitere Hauptgruppen gehörten, nämlich „9 - [X.], 17 – [X.], 19 - [X.], 36 - Diuretika, 37 - Kardiaka und 53 - Koronarmittel. Da die [X.]ildung einer Untergruppe für dem benutzten Medikament [X.] gleichartige Präparate ohne weiteres möglich sei, müsse der [X.]chutz der Widerspruchsmarke auf diese Gruppe, nämlich die Hauptgruppe 27 – [X.]etarezeptoren, Calciumkanalblocker u. Hemmstoffe des [X.] beschränkt werden. Diese [X.]gruppe weise keine Ähnlichkeit zu den [X.] der Klassen 3, 29, 30 und 32 auf. Die Markenstelle habe auch eine Ähnlichkeit zu [X.] der [X.] unzutreffend bejaht. Der [X.]erkehr sei daran gewöhnt, dass die Marken von Arzneimitteln für eine bestimmte Indikation gerade nicht für andere [X.] verwendet würden, um [X.]erwechslungen und die damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Deshalb sei eine [X.]ähnlichkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Zeichen unterschieden sich zudem gerade im besonders beachteten Anfangsbuchstaben schriftbildlich und klanglich deutlich voneinander. Auch die jeweils dritten [X.]uchstaben s und r hätten ein völlig unterschiedliches Aussehen und wichen im Klang wesentlich voneinander ab. Die Unterschiede würden durch die Abweichungen in der [X.]edeutung verstärkt. Der allgemeine [X.]erbraucher erkenne in den ersten zwei [X.]ilben des Widerspruchszeichens den weiblichen [X.]ornamen [X.]“, der angesprochene [X.] erkenne in [X.]-“ einen Hinweis auf den Wirkstoff des Präparates [X.]pamil“. Das Wortelement „[X.]-“ der jüngeren Marke sei dagegen ein reiner Fantasiebegriff. Die von der Widersprechenden befürchtete [X.]erwechslung von Medikamenten durch Endverbraucher auf der Onlineplattform der jüngeren Marke [X.] sei nicht zu befürchten. Denn es handele sich bei [X.]mex“ um ein rezeptpflichtiges Medikament. Deshalb bestehe kein Anhaltspunkt, dass ein [X.]erbraucher den Namen dieses Medikaments bei der [X.]estellung falsch eingeben werde. Jedenfalls eine Falschlieferung werde aber nicht erfolgen, weil das Rezept der [X.]estellung beigefügt werden müsse und bei der [X.]ersendung überprüft werde.

Im Wege der [X.] stellt die Inhaberin der angegriffenen Marke sinngemäß den Antrag,

die [X.]eschlüsse der Markenstelle vom 7. Januar 2011 und 10. August 2012 aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die [X.] zurückzuweisen.

[X.]ie ist der Auffassung, die Markenstelle habe zutreffend eine Ähnlichkeit der [X.] mit den [X.] der jüngeren Marke in [X.] bejaht. Diese könnten für die Diagnose und [X.]ehandlung von Herz-/Kreislauferkrankungen bestimmt sein, was zur [X.]egründung der [X.]ähnlichkeit genüge. Ob der [X.]erkehr an eine gleichzeitige [X.]enutzung von Marken für hochwirksame Arzneimittel auch für andere, freiverkäufliche [X.] gewöhnt sei, sei nicht relevant. Die geringfügigen Abweichungen zwischen den [X.] genügten dem erforderlichen weiten Abstand zur [X.]ermeidung der [X.]erwechslungsgefahr nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

1. Die zulässige [X.]eschwerde der Widersprechenden ist hinsichtlich der im Tenor genannten [X.] begründet, da zwischen diesen [X.] engste Ähnlichkeit besteht und eine [X.]erwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deshalb trotz eines nicht unerheblichen Abstands zwischen den [X.] und einer generell gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Gegenstand der [X.]eschwerde der Widersprechenden sind die [X.] und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30, 32 und 44, für die die im [X.] angeordnete Löschung der angegriffenen Marke im Erinnerungsbeschluss aufgehoben worden ist.

Die Frage der [X.]erwechslungsgefahr im [X.]inne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten [X.] oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der [X.] oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 237 Rn. 18 – PICARO/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 – [X.]; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]; [X.], 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.], 60 Rn. 12 – [X.].[X.]). Dabei impliziert der [X.]egriff der [X.]erwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren ([X.], a.a.[X.], [X.]/pure; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]). Allerdings kann eine absolute [X.]-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - [X.]/[X.] [[X.] [X.]]; [X.] [X.], 488 Rn. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1145 Rn. 34 - [X.]; [X.], 484 Rn. 25 - [X.]).

a) [X.]ei der Prüfung der [X.]erwechslungsgefahr können auf [X.]eiten der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] die [X.] der Hauptgruppe 27 der [X.] „[X.]etarezeptoren, Calciumkanalblocker und Hemmstoffe des [X.]“ berücksichtigt werden. Insoweit hat die [X.]eschwerdeführerin die [X.]enutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht.

Es ist von der tatsächlichen [X.]enutzungslage auszugehen, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke am 14.02.2011 die [X.]enutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 [X.]. 1 und 2 [X.] bestritten hat. Die [X.]enutzungsschonfrist der am 23.05.1984 eingetragenen Widerspruchsmarke war bei [X.]eröffentlichung der jüngeren Marke am 10.01.2009 bereits abgelaufen, sodass die [X.]enutzung für die Zeiträume von Januar 2004 bis Januar 2009 und [X.]eptember 2009 bis [X.]eptember 2014 darzulegen und glaubhaft zu machen war.

Dies ist ihr für ein verschreibungspflichtiges Medikament mit dem Wirkstoff [X.] gelungen. [X.]ie hat Unterlagen und eine eidesstattliche [X.]ersicherung des „Head of Marketing Generics“ der Widersprechenden [X.] vorgelegt, wonach die [X.] mit Zustimmung der [X.]eschwerdeführerin in [X.] von 2007 bis 2010 mit diesem Medikament unter der Marke [X.]mex“ bzw. [X.]mex retard“ Jahresumsätze im [X.]ereich von mehreren … [X.] bzw. im einstelligen Millionenbereich erzielt hat. Zum [X.]eleg sind [X.]erpackungen, [X.]eipackzettel und Rechnungen beigelegt, aus denen sich die [X.]erwendung der Marke ergibt.

Die genannten [X.]enutzungszeiträume sind mit der eidesstattlichen [X.]ersicherung zwar jeweils nicht vollständig, aber für mehrere Jahre und damit hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Nach den vorgelegten Unterlagen ist das von der [X.]eschwerdeführerin vertriebene Medikament ein Mittel zur [X.]ehandlung von Herzerkrankungen, die mit einer unzureichenden [X.]auerstoffversorgung des Herzmuskels einhergehen, sowie zur [X.]ehandlung bestimmter [X.]törungen der Herzschlagfolge und zur [X.]ehandlung von [X.]luthochdruck. Der in dem Medikament [X.] enthaltene Wirkstoff [X.]erapamil ist ein sogenannter Kalziumantagonist, ein Gegenspieler zu Kalzium. Er verhindert, dass sich die Muskelzellen an den [X.]lutgefäßen beim Einströmen von Kalzium zusammenziehen und damit die Adern verengen. Die [X.]lutgefäße werden weit gestellt, dadurch sinkt der [X.]lutdruck. [X.]ei Angina Pectoris wird die Arbeitslast und damit auch der [X.]auerstoffbedarf des Herzens verringert, [X.]erkrampfungen der Herzkranzgefäße werden gelöst. [X.]ubstanzen vom [X.] verlangsamen den Herzschlag und sollten bei Herzschwäche nur angewendet werden, wenn diese gleichzeitig mit anderen Mitteln wie ACE-Hemmern behandelt wird. [X.]ie dürfen nicht mit [X.]eta-[X.]lockern kombiniert werden, weil dann die Gefahr besteht, dass der Herzschlag sich zu stark verlangsamt ([X.]tiftung [X.]test, Handbuch Medikamente, 8. Aufl. [X.] 2010, [X.]. 632 f.).

Das Medikament gehört zu den „Präparaten gegen Herz- und Kreislauf-Erkrankungen“, für die die Widerspruchsmarke [X.]chutz genießt.

Nach der in ständiger Rechtsprechung des [X.] angewandten sogenannten „erweiterten Minimallösung“ ist für die Frage der rechtserhaltenden [X.]enutzung gemäß § 26 [X.] zwar von der konkreten Ware auszugehen, für welche die Marke benutzt worden ist. Dabei wird jedoch nicht auf alle Einzelheiten der tatsächlich vertriebenen Ware abgestellt, sondern anerkannt, dass die [X.]enutzung für eine [X.]pezialware die Marke auch für einen diese [X.]pezialware umfassenden nicht zu breiten [X.]oberbegriff rechtswirksam aufrecht erhält ([X.], 954 – CYNARETTEN/Circanetten; [X.] (pat) 779/12 – [X.]/[X.]; 27 W (pat) 10/12 – Thule/[X.]; 30 W (pat) 32/10 - [X.]/[X.]; 29 W (pat) 523/10 - [X.]/[X.]ANKT [X.]). Im Zusammenhang mit Medikamenten wird damit eine rechtserhaltende [X.]enutzung über das konkrete Einzelprodukt hinaus für den [X.]ereich anerkannt, welcher der jeweiligen Arzneimittelhauptgruppe in dem [X.] „Rote Liste“ entspricht, in die dieses Präparat eingeordnet ist ([X.], 64 Rn. 10 – Maalox/[X.]; [X.] [X.], 937 Rn. 20f. – [X.]; [X.] (pat) 779/12 – [X.]/[X.]; 30 W (pat) 32/10 - [X.]/[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 26 Rn. 270) Das ist im konkreten Fall die Hauptgruppe 27 - [X.]etarezeptoren, Calciumkanalblocker u. Hemmstoffe des [X.].

[X.]oweit die [X.]eschwerdeführerin dieser Einordnung mit dem Argument entgegentritt, der [X.]begriff „Präparate gegen Herz- und Kreislauferkrankungen“ sei so eng, dass die [X.]ildung einer Untergruppe nicht erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen. Wie die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend angeführt hat, ist der [X.]egriff „Präparate gegen Herz- Kreislauferkrankungen“ außerordentlich weit und fällt in mehrere Hauptgruppen der [X.]. Herz-/Kreislauferkrankungen sind medizinisch nicht eindeutig definiert. [X.]ie umfassen im weitesten [X.]inn alle Erkrankungen des Herzens und des [X.]lutkreislaufs, wobei in der Humanmedizin teilweise [X.]enenerkrankungen und Erkrankungen des Lymphsystems, auch entzündliche Gefäßerkrankungen ausgeklammert werden. Zu den Herz- und Kreislauferkrankungen gehören sehr unterschiedliche Krankheitsbilder, die mit vollkommen unterschiedlichen Mitteln behandelt werden. Die [X.]enutzung für einen Kalziumantagonisten stellt nur einen engen Teilbereich dar. [X.]on einer Gleichheit der Medikamente kann schon wegen ihrer höchst unterschiedlichen und zum Teil gegenläufigen Wirkung nicht ausgegangen werden. Die erweiterte Minimallösung soll dazu dienen, den Markeninhaber vor einer Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit zu schützen, indem ihm [X.]chutz unabhängig von der konkreten Darreichungsform der Ware für alle gleichartigen [X.] gewährt wird. Dabei stellt sie eine erweiternde Ausnahme des Grundsatzes dar, dass sich der [X.]chutz nur auf die [X.] und Dienstleistungen bezieht, für die der Markeninhaber sie tatsächlich benutzt, darf also nicht zu großzügig angewendet werden.

Da im [X.]ereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit der [X.] eine anerkannte [X.]einteilung nach [X.] vorliegt, ist es sachgerecht, diese Einteilung auch für die Frage der rechtserhaltenden [X.]enutzung zugrunde zu legen. Die Widerspruchsmarke ist gemäß § 26 [X.] benutzt für „[X.]etarezeptoren-, Calciumkanalblocker und Hemmstoffe des [X.]“ (Hauptgruppe 27 der [X.]) und nur diese Medikamente sind in den nach § 9 Abs. 2 [X.] vorzunehmenden [X.]vergleich einzubeziehen.

b) Zwischen den [X.] und –dienstleistungen besteht zum Teil Identität, zum Teil enge, im Übrigen durchschnittliche bzw. allenfalls entfernte Ähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen [X.] und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter [X.]erücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr [X.]erhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Art, [X.]eschaffenheit, Einsatz- und [X.]erwendungszweck, wirtschaftliche [X.]edeutung der [X.] und Dienstleistungen, der Nutzen für den angesprochenen [X.]erkehr sowie dessen [X.]orstellung, dass die [X.] und Dienstleistungen unter der gleichen [X.]erantwortung hergestellt, erbracht und in Anspruch genommen werden oder hinsichtlich ihrer Eigenart als konkurrierende Angebote sich in sonstiger Weise ergänzen – so enge [X.]erührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten [X.]erkehrskreise der Meinung sind, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – unterstellt man dies – mit identischen Marken gekennzeichnet sind ([X.] [X.], 582 Rn. 85 – [X.]; [X.], 922 Rn. 22 ff. – [X.]; [X.] GRUR 2004, 241 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 507 – [X.]/[X.]). [X.]on [X.]unähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer [X.]erwechslungsgefahr wegen des Abstands der [X.] von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.], 488 Rn. 12 – [X.]/[X.]; [X.], 1145 Rn. 34 – [X.]; [X.], 941 Rn. 13 - TO[X.]CA [X.]LU).

[X.]ei der [X.]estimmung der Ähnlichkeit zwischen Arzneimitteln und sonstigen Produkten der [X.] ist konkret auf das Indikationsgebiet der [X.] abzustellen, hier also im [X.]ereich der Hauptgruppe 27 der [X.] in erster Linie auf [X.]luthochdruck, koronare Herzkrankheiten Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen ([X.] (pat) 90/00 – [X.]/Ranestol). Eine Ähnlichkeit ist nicht auf verschreibungspflichtige Produkte beschränkt, auch nicht verschreibungspflichtige pharmazeutische Mittel und sonstige [X.] mit medizinischer Wirkung können im engen Ähnlichkeitsbereich liegen ([X.], 954 – CYNARETTEN/Circanetten; 30 W (pat) 148/01 [X.]/[X.]), wenn sie zur [X.]ehandlung des gleichen Krankheitsbildes geeignet sind oder sich im Hinblick auf ihre Wirkungen ergänzen und der [X.]erkehr von identischer betrieblicher Herkunft der [X.] ausgeht.

Danach besteht eine enge Ähnlichkeit der [X.] zu den [X.] der angegriffenen Marke „diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke“ und „Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“. Denn derartige Produkte können zur Ergänzung der Therapie mit den [X.] dienen. Die Medikamente der Hauptgruppe 27 können zu Mangelerscheinungen (Kaliummangel) im Mineralhaushalt des Patienten führen, die durch Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke ausgeglichen werden können ([X.] (pat) 80/99 – [X.]/ [X.]; 25 W (pat) 235/98 – [X.]/[X.]). Teil der [X.]ehandlung kann auch Gewichtsreduktion bzw. eine salzarme Diät sein, da Übergewicht ein Risikofaktor von [X.]luthochdruck ist. Auch hier können die genannten [X.] ergänzend therapeutisch eingesetzt werden. Aufgrund der verbreiteten Darreichungsform von diätetischen Erzeugnissen und Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln und Tabletten und den übereinstimmenden [X.]ertriebswegen über Apotheken kann der [X.]erkehr auch zu dem Eindruck gelangen, dass die [X.] von den Herstellern verschreibungspflichtiger Produkte stammen [X.] a.a.[X.] – [X.]/ [X.]).

Zwischen den [X.] und den übrigen beschwerdegegenständlichen [X.] und Dienstleistungen besteht dagegen entfernte, allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, die eine [X.]erwechslungsgefahr im konkreten Fall nicht zu begründen vermag.

Die [X.] der Klasse 3 „Mittel zur Körper- und [X.]chönheitspflege; kosmetische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbesondere [X.]adezusätze, Duschzusätze; [X.]eifen, in fester und flüssiger Form; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Parfümerieöle; Zahnputzmittel“ werden nicht zur ergänzenden [X.]ehandlung im Indikationsgebiet der Medikamente der Hauptgruppe 27 der [X.] eingesetzt und stammen auch nicht typischerweise von Herstellern verschreibungspflichtiger Medikamente. Die insoweit von der [X.]eschwerdeführerin zum [X.]eleg für die Ähnlichkeit zitierten Entscheidungen vergleichen Koronarmittel allgemein, also einen wesentlich breiteren Indikationsbereich, inclusive nicht verschreibungspflichtiger Mittel und Mittel zur äußeren Anwendung mit den [X.] der Klasse 3 und sind deshalb nicht auf die hier zum [X.]ergleich stehenden [X.] übertragbar.

Gleiches gilt für die [X.] der [X.] „Hygienepräparate für medizinische Zwecke; medizinische Haut- und Mundpflegemittel; [X.] für medizinische Zwecke; [X.]onbons für medizinische Zwecke, insbesondere [X.]rust- und Hustenkaramellen; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; biologische und chemische Mittel für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke für Laboratorien, Apotheken und Arztpraxen; chemische Prüfmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Reagenzien, Indikatoren und Nährmedien; Hefe und Hefepräparate für pharmazeutische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke“. Auch hier fehlt ein konkreter [X.]ezug zu den Indikationsgebieten der [X.]. [X.] kommt nach den Recherchen des [X.]enats bei Durchfallerkrankungen insbesondere bei Kindern zum Einsatz, die aber keine [X.]egleiterscheinungen von Herzerkrankungen sind. Auch besondere Hygienemaßnahmen sind mit der Therapie nicht verbunden.

Die [X.] der jüngeren Marke in den Klassen 29, 30 und 32 sind den [X.] allenfalls entfernt ähnlich, da sie keinen medizinischen [X.]ezug haben. Der Umstand, dass sie zur Gewichtsreduzierung eingesetzt werden können und ggf. auch [X.]itamine oder Mineralstoffe enthalten, genügt nicht für die Annahme eines [X.] zu den verschreibungspflichtigen [X.] der Widerspruchsmarke. Denn sie werden typischerweise nicht von Pharma-, sondern von Lebensmittelherstellern produziert, sodass der [X.]erkehr nicht von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgehen wird, selbst wenn sie [X.]toffe enthalten, die krankheitsbedingte Mängel ausgleichen können.

Zwischen den [X.] und den Dienstleistungen in Klasse 44 besteht allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit. Generell sind Dienstleistungen weder zu den zu ihrer Erbringung verwendeten [X.] und Hilfsmitteln noch zu den durch sie erzielten Ergebnissen ähnlich ([X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 Rn. 115). Wenn allerdings unter besonderen Umständen bei den beteiligten [X.]erkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, kann eine Ähnlichkeit zwischen [X.] und Dienstleistungen angenommen werden. Dies ist bei den „Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Rezepturen sowie von Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten“ und „[X.]eratung in der Pharmazie…“ der Fall, da Apotheker auch verschreibungspflichtige Medikamente herstellen. Dabei ist jedoch im konkreten Fall nur von durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen, da die Eigenherstellung durch den Apotheker gegenüber der Abgabe von [X.] der Pharmaindustrie nur einen geringen Raum einnimmt und schwerpunktmäßig u.a. dermatologische Präparate, aber nur selten Medikamente gegen Herzerkrankungen betrifft. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der Klasse 44 liegt allenfalls entfernte Ähnlichkeit vor. Die Dienstleistungen eines Drogisten betreffen nicht die Arzneimittel der Widerspruchsmarke. Gesundheits- und Ernährungsberatung kann zwar auch Herzerkrankungen betreffen, wird aber typischerweise von Dienstleistern wie Ärzten oder Ernährungsberatern, nicht aber als entgeltliche Leistung von Pharmafirmen angeboten. Medizinische Tests kommen zwar auch bei Herzerkrankungen zur Anwendungen, werden aber von Ärzten oder selbständigen Laboren, nicht aber von den Herstellern rezeptpflichtiger Herzmedikamente angeboten.

c) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Zwar weist der Wortbestandteil „[X.]“ jedenfalls für den [X.] beschreibend auf den Wirkstoff [X.]pamil“ hin. [X.]ei derartigen Anklängen an Wirkstoffe hat der [X.] eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft bejaht ([X.] [X.], 905 Rn. 16 – [X.] m.w.[X.]). Ein verringerter [X.]chutzumfang kommt jedoch nur dann in [X.]etracht, wenn der ungehinderte Gebrauch des im Hintergrund stehenden [X.] oder eines diesem ähnlichen und aus bestimmten Gründen selbst freizuhaltenden Wortes oder [X.]egriffes sicherzustellen ist ([X.] [X.], 50, 55 – [X.]/[X.]). Wird der beschreibende [X.]estandteil wie hier mit einem nicht beschreibenden [X.]estandteil zu einem Phantasiebegriff kombiniert, steht der Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft nichts im Wege. Der weitere [X.]estandteil „-mex“ ist zwar als Endung von pharmazeutischen Produkten nicht ungewöhnlich, wird im [X.]ereich der von der Widerspruchsmarke benutzten Produkte aber von [X.] nicht benutzt. Er hat keinerlei beschreibenden Inhalt, sodass die Wortkombination im Ganzen eine fantasievolle Wortbildung ist, der von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.

Konkrete Anhaltspunkte für eine [X.]teigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive [X.]enutzung liegen nicht vor, auch für eine [X.]chwächung durch [X.] fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die weiteren von der [X.]eschwerdegegnerin aufgeführten Produkte mit ähnlichen Wortbestandteilen genügen den Anforderungen an eine [X.]chwächung mangels Angaben über die tatsächliche [X.]enutzung nicht, wie im Erinnerungsbeschluss zutreffend festgestellt ist.

d) Der zwischen den [X.]ergleichsmarken erforderliche Abstand verringert sich im Hinblick auf die Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise. Es handelt sich bei den Medikamenten der Hauptgruppe 27 der Widerspruchsmarke um durchweg rezeptpflichtige hochwirksame Arzneimittel mit nicht unbeachtlichen Nebenwirkungen, die im Zusammenhang mit lebenswichtigen Organfunktionen stehen. Abzustellen ist deshalb in erster Linie auf den [X.] aus Ärzten und Apothekern, der den [X.] erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringt und gewöhnt ist, auch geringfügige sprachliche Unterschiede zu beachten ([X.] GRUR 1999, 587, 589 – [X.]; [X.], 50, 54 [X.]/indohexal; [X.] in [X.]/[X.] [X.], a.a.[X.], § 9 Rn. 246), wobei nicht zu verkennen ist, dass auch weniger geschultes Hilfspersonal einbezogen ist, das den Namen des Wirkstoffs nicht kennt und daher eher verwechselt. Aber auch diese Personen und die angesprochenen allgemeinen [X.]erbraucher begegnen den [X.] wegen der [X.]chwere der betroffenen Erkrankungen mit gesteigerter Aufmerksamkeit, was die konkrete [X.]erwechslungsgefahr vermindert und damit auch den zum sicheren Ausschluss einer [X.]erwechslung erforderlichen [X.] verringert.

e) Maßgebend für die [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der [X.]ergleichsmarken unter [X.]erücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 909 Rn. 13 – Pantogast; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der [X.]erkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 – RATIONAL [X.]OFTWARE CORPORATION). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere [X.]estandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen [X.]erkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]; [X.], 487 Rn. 32 - Metrobus; [X.], 60 Rn. 17 - [X.]). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und [X.]inngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]erkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413 Rn. 19 - [X.]/[X.]IR; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 235 Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 32 - [X.]).

[X.] e s amex bzw. [X.] e r amex, jeweils in einem Konsonanten, voneinander ab. Gerade die Abweichung im besonders beachteten Anfangsbuchstaben [X.] und [X.] führt zu einem markanten Unterschied im [X.]chriftbild. Das [X.] wirkt wesentlich massiver, es verfügt über eine senkrechte Linie und zwei waagrecht verlaufende [X.]ögen, während das [X.] schlanker wirkt und nur aus zwei diagonal nach oben verlaufenden Linien besteht. [X.]ei vollständiger Kleinschreibung der [X.]egriffe, die ebenfalls, weil nicht unüblich, beachtlich ist, verfügt das b gegenüber dem v zudem über eine Oberlänge. Die bildliche Abweichung des dritten [X.]uchstabens s bzw. r oder bei [X.]lockschrift [X.] ist zwar weniger markant, wird aber wegen der unterschiedlichen [X.]uchstabenform ebenfalls wahrgenommen.

Klanglich besteht ebenfalls eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den [X.], da beide Zeichen über die gleiche [X.]okalfolge, die gleiche [X.]ilbenzahl verfügen und in der dritten [X.]ilbe „mex“ identisch sind. [X.] und [X.] weichen klanglich nicht stark voneinander ab, insbesondere weil der [X.]erkehr das [X.] nicht als F, sondern in Anklang an den Namen [X.]era als W aussprechen wird. Deutlich ist der Unterschied aber zwischen den dritten [X.]uchstaben s bzw. r, die keinerlei klangliche Gemeinsamkeit haben. Gerade das [X.] in der jüngeren Marke wird auch bei ungünstigen Übermittlungsverhältnissen deutlich gehört. Zur leichteren Unterscheidung tragen auch die [X.]edeutungsunterschiede der [X.] bei. „[X.]mex“ ist ein reiner Fantasiebegriff ohne jeden beschreibenden Inhalt. In „[X.][X.]“ erkennt der [X.] ebenso wie der informierte [X.]erbraucher dagegen den [X.]estandteil [X.]“ als Hinweis auf den Wirkstoff [X.]pamil“. Aber auch der angesprochene aufmerksame [X.]erbraucher, der den Wirkstoff [X.]pamil“ nicht kennt, wird in [X.][X.] den Frauennamen [X.]“ erkennen und unterscheidungsfördernd in Erinnerung behalten.

Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet aus wegen des [X.]edeutungsgehaltes des [X.]estandteils [X.]“ als Anklang an [X.]pamil“ oder als Frauennamen [X.]“, der in „[X.]mex“ keine Entsprechung findet. Die  letzte [X.]ilbe der [X.] „–[X.]“ hat dagegen keinerlei [X.]edeutungsgehalt.

Eine [X.]erwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung in prägenden [X.]estandteilen kommt nicht in [X.]etracht. Dies wäre nur der Fall, wenn der [X.]estandteil „mex“ die Zeichen in einer Weise dominieren würde, dass der weitere [X.]estandteil [X.]-“ in der Widerspruchsmarke und „[X.]“ in der jüngeren Marke zurückträten. Dagegen spricht aber schon, dass es sich in beiden Fällen um Einwortmarken handelt, die sich auch klanglich zu einem einheitlichen [X.]egriff verbinden. Zudem ist „-mex“ zwar mangels [X.]edeutungsgehalts unterscheidungskräftig, aber auch kein so unüblicher [X.]estandteil von Medikamentennamen, dass der [X.]ilbe, die noch dazu am weniger beachteten Wortende steht, eine dominierende [X.]tellung gegenüber dem [X.]estandteil [X.]era zukommen könnte. In [X.]mex kommt eine Prägung durch -mex ohnehin nicht in [X.]etracht, weil auch „[X.]-“ als inhaltsleere fantasievolle Wortbildung im Kennzeichenvergleich nicht zurücktritt.

Im [X.]ereich der beschwerdegegenständlichen [X.] der [X.] „diätetische Erzeugnisse für humanmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ hält die jüngere Marke bei einer engen [X.]ähnlichkeit und trotz gesteigerter Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise den erforderlichen [X.] zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Anders ist dies hinsichtlich der im durchschnittlichen oder entfernten Ähnlichkeitsbereich liegenden [X.] und Dienstleistungen. [X.]oweit die [X.]eschwerdeführerin vorträgt, allgemeine [X.]erbraucher liefen bei einer [X.]estellung auf dem Online-Portal der [X.]eschwerdegegnerin www.besamex.de Gefahr, die Herkunft der Arzneimittel zu verwechseln und das falsche Präparat zu bestellen, besteht diese Gefahr nicht. Für verschreibungspflichtige Medikamente ist eine entsprechende [X.]erschreibung mitzuliefern. Patienten, die verschreibungspflichtige Arzneimittel der Hauptgruppe 27 einnehmen, werden bei der Auswahl von begleitenden Präparaten die Wortzeichen wegen der differierenden Anfänge nicht ohne weiteres verwechseln, weil sie den Zeichen mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen.

2. Die gemäß § 82 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] i.[X.] m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässige [X.] der Inhaberin der jüngeren Marke ist unbegründet. Insoweit besteht zwischen den Marken [X.]erwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Gegenstand der [X.] sind die [X.] der [X.] „chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; medizinische Tees; medizinische Getränke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests“, für die die angegriffene Marke bereits im [X.] der Markenstelle gelöscht wurde und hinsichtlich derer auch die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist.

Zwischen diesen [X.] und den in den Markenvergleich einzubeziehenden [X.] der Hauptgruppe 27 der [X.] „[X.]etarezeptoren, Calciumkanalblocker und Hemmstoffe des [X.]“ besteht Identität bzw. enge Ähnlichkeit.

Die [X.] sind von dem Oberbegriff der jüngeren Marke „chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ erfasst, insoweit besteht [X.]identität. Zu den [X.] der jüngeren Marke „medizinische Tees; medizinische Getränke; [X.]itaminpräparate; Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke“ besteht enge Ähnlichkeit. [X.]ie können die Therapie im [X.]ereich des [X.] ergänzen und gehören zu den Produkten, die auch von [X.] produziert und vertrieben werden. Gleiches gilt für „diagnostische Mittel für medizinische Zwecke; Teststreifen für Cholesterintests“. Patienten, die mit den Medikamenten der Widerspruchsmarke behandelt werden, werden regelmäßig mit diagnostischen Mitteln untersucht, wozu auch Cholesterintests gehören. Auch diese [X.] kommen demnach ergänzend in der Therapie dieser Herzerkrankungen zur Anwendung. Auch die [X.]ertriebswege der [X.] weisen Überschneidungen auf, weil diese [X.] der angegriffenen Marke ebenfalls in Apotheken angeboten werden.

Die [X.] können sich mithin auf identischem oder eng ähnlichem Gebiet begegnen. Eine [X.]erwechslungsgefahr kann deshalb nach den obigen Ausführungen zur [X.]egründetheit der [X.]eschwerde trotz der gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen [X.]erkehrskreise und der eher entfernten Zeichenähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

3. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus [X.]illigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] bestand kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 117/12

17.09.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.09.2014, Az. 29 W (pat) 117/12 (REWIS RS 2014, 2844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2844

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