8. Senat | REWIS RS 2015, 14616
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Patentbeschwerdeverfahren – „Kraftfahrzeug-Klimaanlage“ – zur Kostenauferlegung nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 50 381
…
…
hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. September 2007 aufgehoben und das Patent 197 50 381 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015,
Beschreibung, Seiten 2, 3, 6 und 8 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015, im Übrigen wie in der Patentschrift,
Zeichnungen: [X.]. 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Der [X.] der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Das Patent 197 50 381 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug-Klimaanlage“ ist am 13. November 1997 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 15. November 1996 ([X.]-305083) angemeldet worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 ist das Patent erteilt und am 22. Juni 2006 ist die Erteilung veröffentlicht worden.
Die Einsprechende hat am 22. September 2006 gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 6. November 2009 hat die [X.] des [X.] das Streitpatent mit den Unterlagen gemäß dem damaligen Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. Ihrer Auffassung nach ist die Erfindung in dieser beschränkten Form in den ursprünglichen Unterlagen offenbart; auch sei die [X.] so klar und deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Darüber hinaus sei ebenfalls die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der [X.] vom 21. November 2007. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung an, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner von der [X.] erachteten Fassung über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgehe und ferner für einen Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt sei. Hierbei verweist sie insgesamt auf die bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften:
[X.]: [X.] 41 19 474 [X.]
[X.]: [X.] 20 61 932 A
D3: [X.] 4 828 018 A
[X.]: [X.] 195 39 850 C2
D5: [X.] 31 07 313 C2
D6: [X.] 53 99 120 A
[X.]: [X.] 22 11 091 A
[X.]: EP 04 19 707 B1
[X.]: [X.] 27 28 511 [X.]
[X.]0: [X.] 26 55 554 C2
[X.]1: [X.] 35 20 548 [X.]
[X.]2: EP 0 461 421 B1
[X.]3: [X.] 34 46 773 C2
[X.]4: EP 0 288 379 B1
[X.]5: EP 0 266 230 B1
[X.] hat zunächst keine schriftliche Erwiderung auf die Beschwerde bzw. -begründung eingereicht und sich zur Beschwerde erstmals am 22. Juli 2014 in der auf den Hilfsantrag der [X.] bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 hat die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und zudem Anschlussbeschwerde mit der Begründung eingelegt, dass sie bereits die Gegenstände der Patentansprüche der erteilten Fassung für patentfähig erachtet. Nachdem der [X.] auf Bedenken hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 und in Bezug auf den Anspruch 1 in der von der [X.] aufrechterhaltenen Fassung hinsichtlich fehlender Ursprungsoffenbarung sowie fehlender Ausführbarkeit hingewiesen hat, hat die Patentinhaberin nach einer Verhandlungspause einen neuen Hilfsantrag mit neuen Patentansprüchen eingereicht. Auch gegen diese Anspruchsfassung des Patentanspruchs hat der [X.] nach Erörterung auf Bedenken hinsichtlich der fehlenden ursprünglichen [X.] sowie der mangelnden Klarheit hingewiesen. Nach weiteren Verhandlungspausen hat die Patentinhaberin neue überarbeitete [X.] und II sowie erneut korrigierte [X.]a und [X.] eingereicht, die die Einsprechende jeweils bereits für nicht zulässig und deren Gegenstände darüber hinaus für nicht patentfähig erachtet hat. Hilfsweise hat die Einsprechende beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um ihr Gelegenheit zu geben, Stand der Technik zu den neu eingereichten Patentansprüchen zu ermitteln. Nachdem der [X.] auch zu den neu eingereichten Patentansprüchen auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen hat, hat die Patentinhaberin ihre Bereitschaft erklärt, die Patentansprüche nochmals zu ändern.
Daraufhin hat der [X.] die Verhandlung vertagt und beschlossen, dass ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt wird.
Mit Terminsladung vom 29. Juli 2014 zur mündlichen Verhandlung für den 11. Dezember 2014, der sodann von Amts wegen zunächst auf den 12. Dezember 2014 und zuletzt auf den 3. März 2015 verlegt worden ist, hat der [X.] die Beteiligten nochmals auf seine Bedenken hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie der Zulässigkeit der [X.] hingewiesen und der Patentinhaberin anheimgestellt, einen neuen, gewährbaren Anspruchssatz sowie dazu passende Unterlagen einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 führt die Einsprechende zwei weitere Druckschriften in das Verfahren ein:
[X.]6: [X.] 39 28 944 [X.]
[X.]7: [X.] 5 154 223 A
Ausgehend von der [X.]6, die aus ihrer Sicht nun das nächstliegende Dokument bilden würde, von dem der Fachmann ausgehe, seien unter Hinzuziehung der [X.]7, die gleichfalls eine schirmförmige Führung oberhalb des [X.] offenbare, alle Gegenstände der Patentansprüche 1 der bisher vorliegenden [X.] nahegelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2014 reicht die Patentinhaberin neue [X.] bezeichnet als Hilfsantrag', Hilfsantrag Ia' und Hilfsantrag [X.]' sowie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 einen weiteren Anspruchssatz als Hilfsantrag [X.]“ ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015 hat die Patentinhaberin die Anschlussbeschwerde zurückgenommen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin erachtet sämtliche verfahrensgegenständlichen Hauptansprüche und die jeweiligen [X.] für unzulässig. Zudem seien die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 aller Anträge aus dem Stand der Technik für einen Fachmann nahegelegt, so dass sich auch aufgrund fehlender Patentfähigkeit kein Bestand des Patents ergeben könne. Sie meint, dass der Patentinhaberin die der [X.] für die zweite mündliche Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen seien, da durch deren [X.] Verhalten dieser Termin verursacht worden sei.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. September 2007 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Des Weiteren beantragt sie,
der Patentinhaberin die der [X.] durch die mündliche Verhandlung am 3. März 2015 entstandenen Kosten aufzuerlegen.
[X.] und Beschwerdegegnerin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015,
geänderte Beschreibung, Seite 2, 3, 6 und 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015, im Übrigen wie in der Patentschrift,
Zeichnungen: [X.]. 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Des Weiteren beantragt sie,
die weitergehende Beschwerde und den [X.] der [X.] zurückzuweisen.
[X.] widerspricht den Ausführungen der [X.] und sieht die beantragten Patentansprüche als zulässig an; auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und somit patentfähig.
Der von der Patentinhaberin beantragte Patentanspruch 1 lautet:
„Klimaanlage für ein Kraftfahrzeug, mit
einem [X.] (13) zum Heizen von Luft durch Ausführen eines Wärmeaustausches zwischen der Luft und einem [X.], wobei das [X.] zum Kühlen des [X.] (34) stets im [X.] (13) zirkuliert, wenn der [X.] (34) läuft;
einem [X.] (15) zur Führung einer Luftströmung an dem [X.] (13) vorbei, wobei der [X.] (15) oberhalb des [X.] (13) angeordnet ist;
einer [X.] (16) zum Steuern des [X.] des [X.]es (15) und eine [X.] (19) zum Steuern des [X.] eines [X.] (18) zum Steuern eines [X.]ses von erhitzter Luft, die durch den [X.] (13) geströmt ist, zu Luft, die durch den [X.] (15) geströmt ist, wobei die [X.] (16) eine Plattenform und eine Drehwelle (16a) besitzt, die in einer oberen Position auf der stromabwärtigen Seite des [X.]es (15) horizontal verläuft, und oberhalb des [X.] (13) im [X.] (15) angeordnet ist und wobei die [X.] (19) eine Plattenform und eine Drehwelle (19a) besitzt, die am oberen Abschnitt einer [X.] (17) horizontal verläuft, welche auf der stromabwärtigen Seite des [X.] (13) in einem [X.] (11) unter Bildung des [X.] (18) unmittelbar hinter dem [X.] (13) aufwärts gerichtet verläuft,
wobei die [X.] (16) und die [X.] (19) gemeinsam bewegt werden,
wobei das [X.] (11) den [X.] (13) und die [X.] (16) aufnimmt;
einer schirmförmigen Führung (33), die an einem oberen Abschnitt des [X.] (13) vorgesehen ist und abwärts sowie diagonal in Richtung auf die luftstromaufwärtige Seite des [X.] vorsteht,
wobei der [X.] (13) im [X.] (11) derart angeordnet ist, dass sein Wärmetauschabschnitt entlang der vertikalen Richtung des Kraftfahrzeugs verläuft."
Wegen der [X.] sowie weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der [X.] ist zulässig (§ 73 [X.]). Sie hat in der Sache jedoch insoweit keinen Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt. Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 [X.] dar.
2. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der im Bereich der Entwicklung von [X.] arbeitet und bereits mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist.
3. Das Streitpatent betrifft eine wasserventilfreie Klimaanlage für ein Kraftfahrzeug, in welcher heißes Wasser als [X.] stets durch Betrieb der motorseitigen Wasserpumpe in einen [X.] des [X.] der Klimaanlage strömt bzw. zirkuliert (Absatz [0001] der [X.] [X.] 197 50 381 [X.]). Da bei einer derartigen wasserventilfreien Klimaanlage das heiße Wasser in dem [X.] selbst dann zirkuliert, wenn ein [X.] ausgeführt wird, muss verhindert werden, dass die Temperatur der Kühlluft aufgrund der vom [X.] ausgestrahlten bzw. konvektiv strömenden Wärme in beeinträchtigendem Maße ansteigt [0002].
Vor diesem Hintergrund wird es in der Patentschrift als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, bei einer wasserventilfreien Kraftfahrzeug-Klimaanlage den Raum zum Anordnen einer Luftmischklappe zu verringern und wirksam eine Wärmeabstrahlung von dem [X.] zu der Kühlluft zu hemmen [0009].
4. Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1. Klimaanlage für ein Kraftfahrzeug, mit
1.1 einem [X.] (13) zum Heizen von Luft durch Ausführen eines Wärmeaustausches zwischen der Luft und einem [X.],
1.1.1 wobei das [X.] zum Kühlen des [X.] (34) stets im [X.] (13) zirkuliert, wenn der [X.] (34) läuft;
1.2 einem [X.] (15) zur Führung einer Luftströmung an dem [X.] (13) vorbei,
1.2.1 wobei der [X.] (15) oberhalb des [X.] (13) angeordnet ist;
1.3 einer [X.] (16) zum Steuern des [X.] des [X.]es (15) und eine [X.] (19) zum Steuern des [X.] eines [X.] (18) zum Steuern eines [X.]ses von erhitzter Luft, die durch den [X.] (13) geströmt ist, zu Luft, die durch den [X.] (15) geströmt ist,
1.3.1 wobei die [X.] (16) eine Plattenform und eine Drehwelle (16a) besitzt,
1.3.1.1 die in einer oberen Position auf der stromabwärtigen Seite des [X.]es (15) horizontal verläuft,
1.3.2 oberhalb des [X.] (13) im [X.] (15) angeordnet ist,
1.3.3 und wobei die [X.] (19) eine Plattenform und eine Drehwelle (19a) besitzt, die am oberen Abschnitt einer [X.] (17) horizontal verläuft,
1.3.3.1 welche auf der stromabwärtigen Seite des [X.] (13) in einem [X.] (11) unter Bildung des [X.] (18) unmittelbar hinter dem [X.] (13) aufwärts gerichtet verläuft,
1.3.4 wobei die [X.] (16) und die [X.] (19) gemeinsam bewegt werden;
1.4 und das [X.] (11) den [X.] (13) und die [X.] (16) aufnimmt;
1.4.1 wobei der [X.] (13) im [X.] (11) derart angeordnet ist, dass sein Wärmetauschabschnitt entlang der vertikalen Richtung des Kraftfahrzeugs verläuft;
1.5 einer schirmförmigen Führung (33), die an einem oberen Abschnitt des [X.] (13) vorgesehen ist und
1.5.1 abwärts sowie diagonal in Richtung auf die luftstromaufwärtige Seite des [X.] vorsteht.
Die Klimaanlage für ein Kraftfahrzeug nach Patentanspruch 1 weist gemäß der [X.] 1.1 einen [X.] (13) auf, der als Heizmedium von dem [X.] des [X.] durchflossen wird. Dabei zirkuliert das [X.] „stets“ im [X.], sobald der [X.] in Betrieb ist und von der Kühlmittelpumpe (Wasserpumpe) des Fahrzeugs angetrieben wird. Damit wird der [X.] beispielsweise auch im Falle des maximalen [X.] der Klimaanlage durch das [X.] aufgeheizt. Die [X.] 1.2 weist einen [X.] (15) oberhalb des [X.] (13) aus, der zur Führung des [X.] an der Heizung vorbei vorgesehen ist.
Die [X.] 1.3 umfasst die konstruktiven Merkmale einer Kühlluft- und einer [X.] sowie deren Wirkungsweise. Die [X.] (16) weist dabei eine Plattenform und eine horizontale Drehwelle (16a) auf, die in einer oberen Position auf der stromabwärtigen Seite des [X.]es, jedoch noch innerhalb desselben verläuft (Merkmale 1.3.1 bis 1.3.2). Die [X.] (19) besitzt ebenfalls eine Plattenform und eine entsprechende horizontale Drehwelle (19a), die am oberen Abschnitt der [X.] (17) angebracht ist. Die [X.] befindet sich dabei hinter dem [X.], ist „aufwärts gerichtet“ und liegt demzufolge auf der stromabwärtigen Seite des [X.]. Der Bereich zwischen [X.] und [X.] bildet somit den [X.] der Klimaanlage (Merkmale 1.3.3 und 1.3.3.1).
Das Merkmal 1.3.4 fordert, dass die beiden Klappen „gemeinsam bewegt“ werden. Dies bedingt, dass (über weite Bereiche) sich die Kühlluft- und die [X.] gleichzeitig bewegen und insofern mechanisch oder elektronisch über eine Steuerung gekoppelt sind.
Das [X.] (11) nimmt zumindest den [X.] und die [X.] auf, wobei der [X.] im [X.] derart angeordnet ist, dass seine Längsrichtung (Wärmetauschabschnitt) in einer im Wesentlichen vertikalen Richtung verläuft ([X.] 1.4). Am oberen Abschnitt des [X.] ist ferner eine schirmförmige Führung (33) vorgesehen, die „abwärts sowie diagonal“ in Richtung auf die luftstromaufwärtige Seite des [X.] vorsteht ([X.] 1.5). Durch diese „schirm- oder blendenförmige Führung“ könne gemäß den Ausführungen der Beschreibung (u. a. [0012]) die heiße Luft daran gehindert werden, durch Wärmestrahlung und aufsteigende Konvektion unerwünscht auf die Kühlluft einzuwirken. Dies trifft selbstverständlich im Wesentlichen nur für einen überwiegenden Kühlbetrieb zu, bei dem kein oder ein nur geringer Luftvolumenanteil durch den [X.] zur anschließenden [X.] (20) strömt. Damit wirkt sich die schirmförmige Führung insbesondere auf die "Maximalkühlfähigkeit" der Klimaanlage aus [0071].
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die Merkmale 1. bis 1.1.1 sind aus den ursprünglichen [X.] Unterlagen, die mit der [X.] inhaltlich übereinstimmt, aus dem Patentanspruch 2 bekannt ([X.] 197 50 381 [X.]). Das Merkmal 1.2 ist ebenfalls aus dem Patentanspruch 2 zu entnehmen und ist lediglich sprachlich leicht abgeändert. Die Beschränkung des Merkmals 1.2.1 ist in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele offenbart (Spalte 4, Zeilen 7 ff.), wonach „über der Oberseite des [X.] (13) ein [X.] (15) angeordnet“ ist.
Die [X.] 1.3 umfasst sowohl eine [X.] (16) wie auch eine [X.] (19), die zum Steuern eines [X.]ses vorgesehen sind, wohingegen im ursprünglich eingereichten Anspruch 2 hierfür lediglich „eine Luftmischklappe (16, 19)“ vorgesehen ist. Nahezu in der gesamten Beschreibung der Ausführungsbeispiele ist allerdings von diesen beiden dem Kühlluft- und dem [X.]strom zugeordneten Klappen (16) und (19) die Rede und auch in den [X.]uren sind jeweils diese zwei getrennten Luftklappen gezeigt. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Absatz in Spalte 9, Zeilen 33 bis 43, in dem ausdrücklich formuliert ist, dass die zuvor beschriebenen Ausführungsformen jedoch auch so modifiziert sein können, „dass lediglich eine einzige Luftmischklappe…“ vorhanden sein kann. Für den Fachmann ist somit klar, dass die in der allgemeinen Beschreibung bezeichnete
Das Merkmal 1.3 ist somit aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 in Verbindung mit der Beschreibung (Spalte 4, Zeilen 50 bis 56) der Ausführungsbeispiele zu [X.]ur 1 und [X.]ur 2 bekannt. Die Beschreibung der „Klimaanlage gemäß der in den [X.]uren gezeigten aktuellen Ausführungsform…“ (Spalte 2, Zeilen 46 f.) bezieht sich dabei im Wesentlichen sowohl auf das Beispiel der [X.]ur 1 wie auch auf das der [X.]ur 2, die sich nur in Bezug auf die Winkelstellung des [X.] unterscheiden (bis auf die Winkelstellung des [X.] gleiche Zeichnung und identische Bezugszeichen). Die Merkmale 1.3.1 bis 1.3.2 sind in Spalte 4, Zeilen 7 bis 17 beschrieben, die Merkmale 1.3.3 und 1.3.3.1 sind in Spalte 4, Zeilen 22 bis 39 offenbart. Das Merkmal 1.3.4 lässt sich aus Spalte 4, Zeilen 42 und 43 wörtlich entnehmen, die Merkmale 1.4 bis 1.5.1 sind jeweils im ursprünglichen Patentanspruch 2 beschrieben. Damit sind alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Das Merkmal des Anspruchs 2 ist im ursprünglichen Patentanspruch 3 offenbart (letztes Merkmal) und schränkt den ursprünglichen Gegenstand lediglich im Hinblick auf diese Winkelstellung des [X.] ein. Der Gegenstand des Anspruchs 3 entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Anspruch 4 unter Auslassung der bereits in den neuen Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale, entsprechend beschränkt das aus dem letzten Absatz des ursprünglichen Patentanspruchs 5 offenbarte Merkmal den Gegenstand des Anspruchs 4 in zulässiger Weise.
Damit sind die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
6. Die Gegenstände der Patentansprüche erweitern auch den Schutzbereich des erteilten Patents nicht.
Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 2, wurde aber gegenüber diesem durch zusätzliche Merkmale (siehe hierzu die Ausführungen zur ursprünglichen [X.] unter II. 5.) beschränkt. Die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 4 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3, 4 und 5, wobei lediglich die in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale gestrichen wurden. Somit sind die Patentansprüche 1 bis 4 auch in dieser Hinsicht zulässig.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig; er ist unstrittig neu und beruht darüber hinaus auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als einvernehmlich nächst liegenden Stand der Technik ist die seitens der [X.] noch nachermittelte Druckschrift [X.]6 ([X.] 39 28 944 [X.]) anzusehen. Sie offenbart eine Klimaanlage für Fahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen (Patentanspruch 1; Merkmal 1.), und weist sowohl einen Verdampfer als auch einen Wärmetauscher auf. Der Wärmetauscher ist dabei als Heizelement bzw. [X.] zur bedarfsmäßigen Erwärmung der vorab durch den Verdampfer geströmten Luft anzusehen. Das Wärmemittel des Wärmetauschers ist zwar nicht explizit genannt, aus der [X.]ur 1 des Ausführungsbeispiels sind jedoch Zu- und Ablaufrohre am Kopf des Wärmetauschers ([X.]) dargestellt, so dass der Fachmann implizit das [X.] als Medium für die Wärmeübertragung gemäß der üblichen Ausführungsform ansieht (Merkmal 1.1).
Die Klimaanlage offenbart zudem einen [X.] zur Führung einer Luftströmung an dem [X.] vorbei (Merkmal 1.2), der durch den Raum oberhalb des [X.] gebildet ist (Luftkanal 18, [X.]ur 1; Merkmal 1.2.1). In diesem Raum befindet sich eine [X.] ([X.], [X.] für die Kaltluftöffnung; Patentanspruch 1), die in Verbindung mit einer weiteren [X.]klappe ([X.] 25 für die Warmluftöffnung), die sich hinter dem [X.] befindet, das [X.] zwischen erwärmter und gekühlter Luft steuert (Merkmale 1.3 und 1.3.2). Die [X.] (24) in der [X.]ur 1 der [X.]6 ist dabei in (abgewinkelter) Plattenform gezeigt, die eine horizontale Drehwelle in dem [X.] ([X.]) besitzt (Merkmal 1.3.2). Die Drehwelle der [X.] liegt dabei – wenn auch minimal – in Strömungsrichtung
K und UW) angesteuert; diese sind in Form von Kennlinien ([X.]ur 2) bzw. in Form von Gleichungsbeziehungen (Spalte 3, Zeilen 13 ff.) gegenläufig proportional, so dass eine direkte Bewegungskopplung beider Klappen vorliegt (Merkmal 1.3.4).
Das [X.] der [X.]6 wird als Klimakasten (14) bezeichnet und nimmt u. a. den [X.] (12) und die [X.] (24) auf (Merkmal 1.4). Der [X.] ist im Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 auch derart angeordnet, dass sein Wärmetauschabschnitt entlang einer im Wesentlichen vertikalen Richtung des Kraftfahrzeugs verläuft. Die genaue Einbaulage der Klimaanlage der [X.]6 ist zwar nicht explizit offenbart, die Position des angedeuteten [X.] weist in der [X.]ur 1 jedoch eindeutig auf eine Einbauposition im Kfz gemäß der bildlichen Darstellung hin.
Aus der [X.]6 ist somit nicht bekannt, dass das [X.] stets im [X.] zirkuliert, wenn der [X.] läuft. Zudem ist die [X.] 1.5 nicht offenbart, wonach an einem oberen Abschnitt des [X.] eine schirmförmige Führung vorgesehen ist und diese abwärts sowie diagonal in Richtung auf die luftstromabwärtige Seite des [X.] vorsteht.
Der Fachmann bemüht sich stets um möglichst platzsparenden Aufbau und Optimierung der Wärmeleitung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik jedoch keine Hinweise auf eine Lösung gemäß diesen beiden Merkmalen.
So werden beide Aspekte der Klimaanlage werden aus der [X.]6 dem Fachmann auch nicht nahegelegt. Die [X.]6 zeigt lediglich einen offensichtlich mit [X.] durchflossenen Wärmetauscher, über den hinsichtlich seines [X.] und den Durchfluss nichts beschrieben ist. Die Positionierung des [X.] in unmittelbarer Nähe und zudem weitgehend parallel zur gesamten Längserstreckung des Verdampfers bzw. sogar noch darüber hinaus legt jedenfalls dem Fachmann eine stets mit [X.] durchflossenen [X.] nicht nahe. Denn der [X.] würde im Falle der maximalen Kühlung direkt an den heißen [X.] vorbei strömen, so dass der Wirkungsgrad für eine maximale Kühlung erheblich sinken würde. Darüber hinaus würde ein Fachmann eine schirmförmige Führung an einem oberen Abschnitt des [X.] nicht vornehmen, insbesondere wenn diese abwärts und diagonal in Richtung auf die luftstromaufwärtige Seite des [X.] vorsteht. Denn in diesem oberen Bereich zwischen Verdampfer und [X.] könnte ein die thermische Abstrahlung und Konvektionsströmung nennenswert beeinträchtigende [X.] oder Blendenkonstruktion gar nicht angebaut werden, ohne dass die Durchströmung der von dem Verdampfer kommenden Kühlluft massiv behindert würde. Der [X.] würde sozusagen „verbaut“ werden, so dass der Fachmann eine derartige Lösung nicht in Erwägung ziehen würde.
Die Merkmale 1.1.1 sowie 1.5 und 1.5.1 sind somit für den Fachmann aus der [X.]6 jeweils nicht nahegelegt.
Auch die Hinzuziehung des Dokuments [X.]7 ([X.] 5 154 223 A) führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents, wie demgegenüber die Einsprechende gemeint hat. Die [X.]7 offenbart gemäß einem zweiten Ausführungsbeispiel ([X.]uren 5 bis 8 sowie dazugehörige Beschreibung) eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage mit zwei folienartigen [X.] (flexible film [X.]), die über zwei Umgehungsdurchlässe (first and second bypass passages 9, 10) den Anteil des [X.]s an dem [X.] (heater core 8) vorbei zu zwei entsprechenden Ausgängen leiten. Die Kühl- und [X.] kann dabei für jeden Ausgang individuell gesteuert werden (Spalte 7, Zeilen 15 ff.).
Die [X.]7 beschreibt jedoch nicht, wie das [X.] beheizt wird und ob insbesondere das Element vom Kühlmittel des [X.] stets durchflossen wird (Merkmal 1.1.1). Da zum [X.] insgesamt keine weiterführenden Ausführungen gemacht werden, ist das Merkmal 1.1.1 für den Fachmann jedenfalls auch durch die [X.]7 nicht nahegelegt.
In den [X.]uren 5 bis 8 der [X.]7 sind an den Stirnseiten oberhalb und unterhalb des schräg im Raum liegenden [X.] jeweils abstehende [X.]e oder Führungen zu sehen. Diese nicht näher benannten und gegebenenfalls als schirmförmige Führungen zu bezeichnenden [X.]e sind jeweils zu den nächst liegenden Umlenkrollen der benachbart positionierten folienartigen [X.] gerichtet. Der Fachmann erkennt in ihnen insoweit eine Lenk- und Leiteinrichtung für die Luftströmungen, um in Anpassung an die Geometrie bzw. Öffnungsquerschnitte der [X.] die Luftströmungen zum teilweise oder vollständig geöffneten oder geschlossenen „Eingangsbereich“ der jeweiligen Ventilsteuereinrichtung zu leiten. Die Leiteinrichtungen verhindern dabei das „[X.]“ der jeweiligen Ventileinrichtungen seitlich an dem sogenannten Eingangsbereich vorbei. Der Fachmann hat keine Veranlassung, diese Leiteinrichtungen als zielgerichtete [X.] sowie konvektionshindernde [X.]e zu sehen, da sich ihm – sowohl ausgehend von der [X.]6 als auch aus dem [X.]sgehalt der [X.]7 heraus – dieses Problem nicht stellt. Insofern wird er eine derartige Leiteinrichtung nicht für eine andere Ausführungsform von Klimaanlage wie beispielsweise der der [X.]6 verwenden, wenn dort für eine derartige [X.] kein Bedarf besteht. Hinzu kommt der Umstand, dass für eine schirmförmige [X.] gemäß den Anforderungen der Merkmale 1.5 und 1.5.1 bei der Klimaanlage des Ausführungsbeispiels der [X.]6 kein entsprechender Platz vorhanden ist. Ein notwendigerweise über die Breite des [X.] verlaufendes schirmförmiges [X.] zur wirksamen Abschirmung [X.] und konvektionsbedingter Wärmeübertragung auf den [X.] würde den Strömungsfluss der gekühlten Luft um den [X.] herum weitgehend behindern, so dass der Fachmann eine derartige schirmförmige Führung nicht in Erwägung zieht.
Da sowohl das Merkmal 1.1.1 aus der [X.]7 heraus nicht nahegelegt war und darüber hinaus der Fachmann keine Veranlassung hatte, die gegebenenfalls schirmförmige Führung am oberen Bereich des [X.] der [X.]7 auf die Klimaanlage gemäß der [X.]6 zu übertragen, war zudem auch die [X.] 1.5 aus der Zusammenschau der [X.]6 mit der [X.]7 nicht nahegelegt.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können die Klimaanlage nach Anspruch 1 nicht nahelegen. Die Druckschrift [X.] ([X.] 20 61 932 A) geht inhaltlich nicht über das in der [X.]6 Gesagte hinaus. Die [X.] ([X.] 195 39 850 C2) besitzt bereits keinen [X.], der über dem [X.] angeordnet ist und weist auch keine schirmförmigen Führungen am [X.] auf, so dass sie diese in Verbindung mit der [X.]6 auch nicht nahelegen kann. Die [X.]0 ([X.] 26 55 554 C2) betrifft bereits keine Klimaanlage, sondern eine Heiz- und Belüftungseinrichtung, so dass dort bereits keine Kühlluft beschrieben ist.
Die im Hinblick auf die schirmförmige Führung genannten weiteren Dokumente [X.]2 bis [X.]5 können diese, beispielsweise in der Zusammenschau mit der [X.]6, auch nicht nahelegen. Auch bei ihnen liegen jeweils nur [X.]en vor, die eine strömungstechnische Anpassung des [X.] zu der jeweiligen Luftmischklappe mit dieser Leiteinrichtung vornimmt. Diese Druckschriften gehen somit inhaltlich nicht über das in der [X.]7 Offenbarte hinaus. Auch aus ihnen kann der Fachmann nicht ableiten, zur Verhinderung von parasitärer Aufwärmung durch Strahlung und Konvektion des am [X.] vorbei gelenkten [X.]s eine abwärts sowie diagonal nach „vorne“ gerichtete schirmförmige Führung vorzusehen.
Die weiteren Druckschriften des aufgeführten Stands der Technik liegen weiter ab und wurden auch durch die Einsprechende im Beschwerdeverfahren nicht weiter herangezogen. Auch sie können die beanspruchte Klimaanlage für den Fachmann nicht nahelegen. Da auch der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und seinen Erfahrungen keine Veranlassung hat, einen [X.] vorzusehen, der stets mit dem Motorkühlmedium durchströmt wird und zudem eine schirmförmige Führung in der definierten Form einzusetzen, beruht die Klimaanlage nach Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit. Der beantragte Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
8. Mit dem tragenden Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 geltender Fassung Bestand, da diese über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
9. Der [X.] der [X.] hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Es besteht kein Anlass, der Patentinhaberin aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der [X.] aufzuerlegen, die dieser für die mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 entstanden sind.
Im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 80 Abs. 1 [X.] die Regel, dass jeder Beteiligte – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, die aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheinen lassen, einem Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Solche abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, und durch das Kosten verursacht worden sind. So kann eine fehlende Begründung zur Kostenauferlegung nach § 80 [X.] führen, wenn sich daraus ergibt, dass die Beschwerde mutwillig oder aus sachlich fremden Erwägungen eingelegt worden ist (vgl. B[X.]E 9, 204ff; 41, 18; [X.], [X.], 9. Aufl., § 73, Rn. 79 m. w. N.) oder der Beschwerdeführer unentschuldigt ohne vorherige, rechtzeitige Information auch zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung nicht erscheint (vgl. B[X.]E 41, 18). Das Verhalten der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren ist nicht schon als mit ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht unvereinbar anzusehen. Die bloße Tatsache, dass die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren zunächst keine schriftliche Erwiderung eingereicht hat, stellt keinen solchen Grund dar, zumal eine entsprechende Pflicht zur Beschwerdeerwiderung nicht besteht. Es kommt nämlich nur auf die objektive Erfolgsaussicht einer Beschwerde bzw. einer Beschwerdezurückweisung an und nicht darauf, ob eine erfolglose Beschwerde umfänglich begründet oder eine erfolgreiche Beschwerde ohne weitere Begründung eingelegt bzw. eine Beschwerdeerwiderung eingereicht wird. Daher hat auch allein der Umstand, dass seit Einlegung bzw. Begründung der Beschwerde durch die Einsprechende am 21. November 2007 bzw. 18. Februar 2008 und dem (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 mehrere Jahre verstrichen sind, insoweit keine Bedeutung, zumal die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014 auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin, d.h. für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde, bestimmt worden ist (§ 78 Nr. 1 [X.]). [X.] hatte sich grundsätzlich auch nicht auf jeden erdenklichen Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 vorzubereiten und entsprechende [X.] bereitzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Ansprüche in der von der [X.] aufrechterhaltenen Fassung, die von der [X.] zwar bereits in der Beschwerdebegründung problematisiert worden ist – hier insbesondere die Frage der [X.] einer einzigen (gemeinsamen) Luftklappe für Kalt- und [X.] – bei der aber nicht der Absatz 0073 in der [X.] und die entsprechenden Stellen in der [X.] (Spalte 9, Zeile 33) berücksichtigt worden sind. Ausgehend hiervon hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 neue [X.] ohne Kostenfolge stellen können. Dass die Patentinhaberin in Reaktion auf Argumente der [X.] und Hinweise des [X.]s mehrfach überarbeitete bzw. korrigierte [X.], die mehrere Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung erforderlich machten, eingereicht hat, die schließlich auf den Hilfsantrag der [X.] zur Vertagung geführt haben, ist in einem Verfahren ohne Anwaltszwang nicht als mit der prozessualen Sorgfaltspflicht unvereinbar anzusehen. Soweit eine solche Pflichtverletzung darin bestehen könnte, dass die Patentinhaberin erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 Anschlussbeschwerde eingelegt hat, ist diese jedenfalls nicht kausal für die Entstehung der Kosten. Denn die Vertagung erfolgte nicht wegen der Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.
Meta
03.03.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 8 W (pat) 5/12 (REWIS RS 2015, 14616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14616
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 W (pat) 7/13 (Bundespatentgericht)
6 W (pat) 319/07 (Bundespatentgericht)
Patenteinspruchsverfahren – zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens
14 W (pat) 3/16 (Bundespatentgericht)
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilicatrohling und dessen Verwendung" – zum beanspruchten Merkmal "wobei die während der Wärmebehandlung …
14 W (pat) 701/14 (Bundespatentgericht)
Patenteinspruchsverfahren – "Verfahren zur Herstellung kristalliner Wirkstoff-Mikropartikel bzw. einer Wirkstoffpartikel-Festkörperform" – einem Teileinspruch kommt keine …
14 W (pat) 5/16 (Bundespatentgericht)
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Verwendung eines Lithiumsilicatmaterials" – zur Nacharbeitung der Herstellung einer Glaskeramik für dentale Restaurationen …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.