Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 87/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3131

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 114 Abs. 3, §§ 129 ff Die Regelung des § 114 Abs. 3 [X.] schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungs-vorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus. [X.], [X.]eil vom 26. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] werden das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2007 und das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2004 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.195,03 • nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 eröffneten Insolvenzver-fahren über das Vermögen des [X.](im Folgenden: Schuldner). Dieser war seit Mai 2001 zahlungsunfähig und beantragte am 27. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er stand seit dem 15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis. 1 - 3 - Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes, die am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin zugestellt worden war, pfändete das beklagte Land wegen bestehender Steuer-schulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pfändbaren Bezüge seines Arbeitseinkommens. 2 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der in der Frist des § 131 [X.], also in der [X.] vom 28. Mai 2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Beträge von 6.195,03 •. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur antragsgemäßen [X.] des beklagten [X.]. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Anfechtbarkeit der durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkten Befriedigung des beklagten [X.] in dem streitigen [X.]raum sei nicht gegeben. Die berechtigende [X.] der vorgenommenen Einziehung sei die am 17. Oktober 2000 zugestellte 6 - 4 - Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Hierdurch habe der Beklagte außer-halb des [X.] des § 131 [X.] ein anfechtungsfestes Pfand-recht an den Gehaltsforderungen und damit ein Absonderungsrecht erworben. Der Umstand, dass die streitige Befriedigung durch die Leistungen der [X.] jeweils erst in der kritischen [X.] eingetreten sei, sei unerheblich. Die Wirkung der Pfändung sei schon am 17. Oktober 2000 eingetreten, weil die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners bereits mit Abschluss des [X.] entstanden seien. Dies sei der für die Anfechtung gemäß § 140 [X.] maßgebliche [X.]punkt. Bestätigt werde dies durch die Wertung des § 832 ZPO sowie dadurch, dass der Schuldner eine durch [X.] Vorschriften [X.] abgesicherte Rechtsposition innehabe. Er habe nicht mit dem Verlust seiner Vergütungsansprüche in der Zukunft zu rechnen gehabt. Diese seien auch nicht zwingend von der Erbringung seiner Dienste abhängig gewesen. Dieses Ergebnis folge auch aus § 114 Abs. 3 [X.], aus dem sich im Umkehr-schluss ergebe, dass eine Zwangsvollstreckung vor dem dort angeordneten [X.]raum der Unwirksamkeit wirksam und nicht anfechtbar sein solle. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger hat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an das beklagte Land gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] wirksam angefochten; das beklagte Land hat sie deshalb nebst Zinsen an den Kläger zurückzugewähren, § 143 Abs. 1 [X.]. 7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine während der "kritischen" [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ([X.] 136, 309, 311 ff; 8 - 5 - 155, 75, 82 f; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9; [X.], [X.]. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 1159, 1160). Das die [X.] be-herrschende [X.] wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-heit zurück. Diese schon im früheren Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 [X.] zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und in der [X.] nach dem Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den [X.] zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger ([X.] 167, 11, 15 Rn. 9; [X.], [X.]. v. 11. April 2002 aaO; v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1304, 1305). Daher begründet ein nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.], wenn der Schuld-ner zur [X.] der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonsti-gen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachtei-ligt ([X.] 157, 350, 353; 162, 143, 156; [X.], [X.]. v. 21. März 2000 - [X.] ZR 138/99, [X.], 898). 2. Gemäß § 140 Abs. 1 [X.] ist für die Anfechtbarkeit des Pfändungs-pfandrechts auf die Entstehung der jeweiligen [X.] abzustellen. [X.] entsteht mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung. 9 - 6 - a) Die Bestimmung des [X.]punkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 [X.]. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den [X.]-punkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der [X.]punkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste ([X.] 157, 350, 353 f), die Rechtshandlung also die Gläubigerbenach-teiligung bewirkt ([X.] 167, 11, 16 Rn. 13). Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Ter-mins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 [X.]); denn bedingte oder befristete Forde-rungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 [X.]; vgl. [X.] 159, 388, 396). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem [X.]-punkt vorgenommen, in dem der [X.] dem Drittschuldner zu-gestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt für die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfü-gung des Finanzamtes (§ 309 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Soweit sich die Pfändung [X.] auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen [X.]punkt abzustellen ist ([X.] 157, 350, 354; [X.], [X.]. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793, 798; v. 20. März 2003 - [X.] ZR 166/02, [X.], 808, 809; [X.] ZIP 2005, 1182, 1183). 10 b) Maßgebend für den Beginn des von § 131 [X.] erfassten Drei-Monats-[X.]raums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der am 27. August 2001 eingegangene Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 11 - 7 - c) Die von dem beklagten Land erlassene Pfändungs- und Überwei-sungsverfügung erfasste die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des [X.]. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte vor dem 27. Mai 2001, also außerhalb des von § 131 [X.] geschützten [X.]raums. 12 aa) Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit der Erbringung der Dienstleistung ([X.], 291, 295; [X.] 167, 363, 366 Rn. 7; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513, 514; [X.] NJW 1993, 2699, 2700; vgl. ferner [X.]/[X.], [X.] § 140 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 9c; HmbK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 140 Rn. 14a; a.[X.]/Prütting/[X.], [X.] § 140 Rn. 4; [X.]/[X.] NZI 2006, 136, 144). Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsan-spruch. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte ist deshalb der [X.] des Schuldners für den hier interessierenden Anfechtungszeitraum nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Drittschuldnerin ent-standen. Er entstand erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. 13 bb) § 140 Abs. 3 [X.] findet keine Anwendung. Die Pfändung einer künf-tigen Forderung steht weder unter einer Bedingung noch unter einer Befristung. § 140 Abs. 3 [X.] betrifft nur Fälle der rechtsgeschäftlichen Bedingung oder Befristung im Sinne der §§ 158 ff BGB. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als solche fallen deshalb nicht unter § 140 Abs. 3 [X.] ([X.] 167, 11, 17 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 50a; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 140 14 - 8 - Rn. 13; [X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 55). Im Übrigen setzt § 140 Abs. 3 [X.] voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine ge-sicherte Rechtsposition verschafft hat ([X.] 156, 350, 356; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 1507, 1509 Rn. 17). Eine solche unent-ziehbare Rechtsposition hatte der Schuldner und damit die Beklagte bei Zustel-lung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der im fraglichen [X.]raum entstehenden Vergütungsansprüche gerade noch nicht erlangt. 15 d) Die Vorschrift des § 832 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Bestimmung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Pfändung künftige Ansprüche nur erfasst, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird; bei fortlaufend zur Entstehung gelangenden Bezügen soll es gerade umgekehrt sein (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 832 Rn. 2; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 832 Rn. 1; [X.], ZPO 22. Aufl. § 832 Rn. 1). Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach bestimmten [X.]räumen entstehenden Forderungen sollen auch durch einen einzigen Pfändungs- und [X.] erfasst werden können ([X.] aaO). Konsequenz dieser Regelung ist die Vorschrift des § 114 Abs. 3 [X.]. Denn diese bestimmt, in welchem Umfang Lohnpfändungen - auch künftiger Forderungen - nach Eröffnung des [X.] noch wirksam sind. § 114 Abs. 3 [X.] will also eine vom Insolvenz-gläubiger durch Pfändung erreichte Sicherung für einen bestimmten [X.]raum abweichend von § 91 Abs. 1 [X.] privilegieren (vgl. [X.] 167, 363, 367 Rn. 9 bis 12; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 109/05, [X.], 2276, 2277 Rn. 9 f). 16 - 9 - e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt § 114 Abs. 3 [X.] jedoch die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus. 17 Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme zu § 91 Abs. 1 [X.] lediglich, in-wieweit die Zwangsvollstreckung in künftige Bezüge nach Eröffnung des [X.] noch wirksam ist. Eine weitergehende, auch andere Vorschrif-ten der Insolvenzordnung überlagernde Gültigkeitsanordnung ist daraus entge-gen der Ansicht der Vordergerichte nicht zu entnehmen. 18 Nicht ausgeschlossen ist insbesondere die Möglichkeit, Rechtshandlun-gen aus der [X.] vor Verfahrenseröffnung anzufechten. Die Wirksamkeit solcher Handlungen wird in § 114 Abs. 3 [X.] nicht geregelt. Der Umstand, dass § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Regelung der [X.] (§ 88 [X.]) unberührt lässt, erlaubt nicht den Gegenschluss, andere Regelungen, die die [X.] vor Ver-fahrenseröffnung betreffen, seien nicht anwendbar. 19 Zum einen war sich der Gesetzgeber bei Schaffung des § 114 Abs. 3 [X.] über die Wirkungen dieser Vorschrift im Unklaren. Es nahm an, sie enthal-te eine Gültigkeitseinschränkung; in Wirklichkeit bedeutet sie eine Gültigkeits-anordnung (vgl. im Einzelnen [X.] 167, 363, 367 Rn. 10; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 aaO). Darüber hinaus hätte § 88 [X.] auch ohne den [X.] Vorbehalt Anwendung gefunden, weil § 114 Abs. 3 [X.] den Rege-lungszeitraum des § 88 [X.] nicht erfasst. Jedenfalls ergibt sich aus § 114 Abs. 3 [X.] kein Anhaltspunkt, dass die neben der [X.] immer anwendbaren, allerdings unter strengeren Voraussetzungen stehenden Anfech-tungsvorschriften (hier: bei der Befriedigung des Gläubigers) keine Anwendung finden sollten. Es ist deshalb zu Recht allgemeine Meinung, dass die Anwend-20 - 10 - barkeit der §§ 129 ff [X.] durch § 114 Abs. 3 [X.] nicht ausgeschlossen ist (MünchKomm-[X.]/Löwisch/[X.], aaO § 114 Rn. 45; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO § 88 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 114 Rn. 49; [X.]/Lüke, aaO § 88 Rn. 10 [X.]. 29). 3. Die Gläubigerbenachteiligung kann daher mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung nicht verneint werden. Sie liegt vielmehr auf der Hand, weil die zur Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehende [X.] vermindert worden ist. 21 II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des [X.]eils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte [X.]. Danach ist die Sache zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 [X.] sind gegeben. Der Klage ist deshalb stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 22 - 11 - Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 171, 38, 43 Rn. 13 ff). [X.][X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.05.2004 - 2/4 O 317/03 - O[X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 87/07

26.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 87/07 (REWIS RS 2008, 3131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3131

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