Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 5 PB 2/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 3789

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Gegenstand

Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des [X.] - [X.] - vom 8. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (1.) und der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage (2.) gestützte [X.]eschwerde nach § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

3

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den [X.]eteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Zugleich verpflichtet er das Gericht, den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.], [X.]eschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 P[X.] 19.13 - [X.] 2014, 269 Rn. 4). Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird ([X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - 5 P[X.] 7.18 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Die Voraussetzungen des [X.] sind substantiiert aufzuzeigen. [X.] der [X.]eschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit [X.]lick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der [X.]etroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der [X.]eschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 5 P[X.] 9.14 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der [X.]eschwerde nicht geeignet, einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Gehörsverstoß darzutun.

4

a) Das gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 6) rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den [X.] verletzt, weil es auf den vom Oberverwaltungsgericht als unwirksam erachteten Personalratsbeschluss vom 29. April 2014 über die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens und die [X.]eauftragung eines Rechtsanwaltes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angekommen sei. Jedenfalls sei dieser Personalratsbeschluss für die Freistellung von den im [X.]eschwerdeverfahren 5 L 1/14 entstandenen Anwaltskosten deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dieser [X.]eschluss nur die Durchführung des erstinstanzlichen [X.]eschlussverfahrens zum Gegenstand gehabt habe, während über die Einleitung des [X.]eschwerdeverfahrens in einer späteren Sitzung, nämlich - wie der Antragsteller mit ergänzendem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 klargestellt hat - in derjenigen vom 22. Juli 2014 beschlossen worden sei. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des [X.], es bedürfe für die [X.]eauftragung eines Rechtsanwaltes eines [X.]eschlusses des [X.] gesondert für jede Instanz sowie von dem Umstand, dass Mängel des späteren [X.] über die Durchführung des [X.]eschwerdeverfahrens weder eingewandt noch festgestellt worden seien, habe das Oberverwaltungsgericht die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten gegen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen, als das Verwaltungsgericht dem auf Kostenfreistellung für das [X.]eschwerdeverfahren 5 L 1/14 gerichteten Sachantrag zu 2 des Antragstellers stattgegeben habe. Ein zuvor [X.] richterlicher Hinweis des [X.], infolgedessen der Antragsteller hinsichtlich des [X.] zu 2 eine Umstellung vorgenommen hätte, sei aber nicht ergangen.

5

Diese [X.] ist bezogen auf das Vorbringen zur Personalratssitzung vom 22. Juli 2014 nicht fristgerecht erhoben und im Übrigen unschlüssig.

6

aa) Gemäß § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im [X.]eschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Januar 2014 - 5 [X.] 57.13 - [X.] 2014, 52 Rn. 6). Allenfalls können rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe noch näher erläutert bzw. verdeutlicht werden (vgl. zur Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO: [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 1973 - 6 C[X.] 10.73 - [X.]uchholz 448.0 § 34 [X.] Nr. 17; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 133 Rn. 38).

7

Aus den Darlegungen in der innerhalb der am 23. April 2019 abgelaufenen Frist des § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingegangenen [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht schlüssig, welches Vorbringen des Antragstellers in [X.]ezug auf die Personalratssitzung vom 22. Juli 2014 das Oberverwaltungsgericht übergangen haben soll. Die [X.]eschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, was der Antragsteller mit [X.]lick darauf vor dem Oberverwaltungsgericht hätte vortragen wollen. Abgesehen davon lässt sich ihr auch nichts über den hier maßgeblichen Inhalt des dort getroffenen [X.]eschlusses entnehmen. Soweit es in dieser [X.]eschwerdebegründung heißt, ausweislich des [X.]eschlusses des [X.] (dort Seite 3) habe "der Antragsteller über die Durchführung des [X.]eschwerdeverfahrens am 11.11.2014 beschlossen", bezieht sich dies nicht nur dem Datum nach nicht auf die Sitzung vom 22. Juli 2014, sondern auch der Sache nach auf das vor dem Verwaltungsgericht (11 A 2/15 MD) geführte Verfahren wegen der geltend gemachten Kostenfreistellung, nicht aber auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (5 L 1/14), für das die Kostenfreistellung begehrt wird. Der Verweis auf das Protokoll der Sitzung des [X.] in dem Verfahren 5 L 1/14 führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur zur [X.]egründung der Ansicht erfolgt ist, es seien keine Mängel der [X.]eschlussfassung gerügt worden, nicht aber in [X.]ezug darauf, was Inhalt dieses [X.]eschlusses gewesen sein soll. Nachvollziehbar wird die [X.] insgesamt erst durch den in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 gemachten Hinweis auf die Darlegungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 6. November 2015 an das Oberverwaltungsgericht über den zeitlichen Ablauf der Personalratssitzungen und den Inhalt der jeweils gefassten [X.]eschlüsse auch in [X.]ezug auf denjenigen vom 22. Juli 2014. Diese erstmalige schlüssige Darlegung eines Gehörsverstoßes außerhalb der [X.]egründungsfrist ist jedoch nicht mehr als bloße Konkretisierung eines bereits zuvor fristgerecht geltend gemachten [X.] anzusehen. Im Übrigen kann in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 - unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt eine Wiedereinsetzung in [X.]etracht kommt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 72a Rn. 49) - jedenfalls mangels der Geltendmachung von [X.] (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 236 Abs. 2 ZPO) auch kein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag in die insoweit versäumte [X.]egründungsfrist erblickt werden.

8

bb) Soweit die [X.]eschwerde das Fehlen eines angeblich gebotenen richterlichen Hinweises moniert, ist der Vortrag unschlüssig.

9

Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings im Einzelfall das Gericht dazu anhalten, in besonderen Situationen die [X.]eteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt (vgl. § 139 ZPO). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht ([X.], [X.]eschluss vom 29. November 2016 - 5 P[X.] 7.16 - juris Rn. 4 f. m.w.[X.]). [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung der Hinweispflicht, hat sie zunächst darzulegen, bei welchen Ausführungen die Vorinstanz auf Gesichtspunkte abgestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Anschließend ist anzugeben, welchen Hinweis die Vorinstanz hätte erteilen müssen, mit welchem Vorbringen der [X.]eschwerdeführer hierauf reagiert hätte und dass dies im Ergebnis - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz - zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte.

Daran gemessen fehlt es schon an nachvollziehbaren Darlegungen der [X.]eschwerde dazu, welchen Inhalt der von ihr vermisste Hinweis der Vorinstanz hätte haben sollen. Sie macht insoweit lediglich geltend ([X.]eschwerdebegründung S. 8), dass der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 4. November 2016 um einen richterlichen Hinweis gebeten und es einen solchen bezogen auf die Zulässigkeit des Antrags zu 2 nicht gegeben habe.

Der von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommene Schriftsatz vom 4. November 2016, in dem um einen richterlichen Hinweis für den Fall gebeten wurde, dass das Oberverwaltungsgericht ergänzenden Vortrag für erforderlich halten sollte, verhält sich allerdings lediglich zur [X.]eschlussfassung des Antragstellers in der Sitzung vom 29. April 2014, nicht aber auch zu nachfolgenden Sitzungen und [X.]eschlüssen. Eine eventuelle "Umstellung des Antrags [zu 2]" ist dort nicht angesprochen. Überdies fehlt es auch an Darlegungen dazu, in welcher Weise dem Sachantrag des Antragstellers, "festzustellen, dass der [X.]eteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Rechtsanwaltskosten aus dem beim [X.] anhängigen Verfahren 5 L 1/14 freizustellen", nach Ansicht des Antragstellers gerade mittels Antragsumstellung auch im [X.]eschwerdeverfahren zum Erfolg hätte verholfen werden können. Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des [X.], dass es auch für die Einleitung des [X.]eschwerdeverfahrens 5 L 1/14 und die [X.]eauftragung eines Rechtsanwaltes für dieses an einem wirksamen Personalratsbeschluss fehle (vgl. [X.]A S. 11: "[...] sowie der Einlegung der [X.]eschwerde [...]"), ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch seitens des Antragstellers vorgetragen, wie und mit welchem Inhalt der Sachantrag zu 2 in der [X.]eschwerdeinstanz hätte umgestellt werden können, um dem Freistellungsbegehren für das [X.]eschwerdeverfahren 5 L 1/14 zum Erfolg zu verhelfen.

b) Ein Verfahrensfehler ist weiterhin nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 8) eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der [X.]egründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers in seiner [X.]eschwerdeerwiderung übergangen, dass ein [X.]eschluss über die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens bereits in der Personalratssitzung vom 15. April 2014 gefasst worden sei und es sich bei der [X.]eschlussfassung am 29. April 2014 lediglich um eine Wiederholung gehandelt habe. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. April 2014, welches mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 eingereicht worden sei, sowie aus den im Verfahren vorgelegten Erklärungen der einzelnen Personalratsmitglieder ergebe sich, dass in dieser Personalratssitzung ein Vorratsbeschluss gefasst worden sei, mit dem der Vorstand ermächtigt worden sei, die Rechte des [X.] durchzusetzen. Auf diesen [X.]eschluss sei das Oberverwaltungsgericht im [X.] an seine Überprüfung des [X.] vom 29. April 2014 nicht mehr eingegangen, obwohl dies nach Maßgabe der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich gewesen wäre. Hätte das Oberverwaltungsgericht diesen Sachvortrag nicht übergangen, wäre der [X.]eschwerde stattzugeben gewesen.

Auch insoweit hat die [X.]eschwerde eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers zur [X.]eschlussfassung in der Sitzung vom 15. April 2014 zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich schon daraus, dass es im Tatbestand des angegriffenen [X.]eschlusses ([X.]A S. 6) das [X.]eschwerdevorbringen des [X.]eteiligten wiedergibt, welches sich ausdrücklich gegen die vom Antragsteller vertretene Auffassung wendet, bereits in dessen Sitzung vom 15. April 2014 sei ein wirksamer [X.]eschluss über die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens und die Anwaltsbeauftragung gefasst worden. Im Weiteren gibt das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers wieder, dass er zwischenzeitlich auch das einschlägige Protokoll der Sitzung vom 15. April 2014 vorgelegt habe.

Unabhängig davon zeigt die [X.]eschwerde jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung am Maßstab der Rechtsauffassung des [X.] nicht schlüssig auf. Dieses hat angenommen, der Personalrat müsse ausdrücklich und gesondert für jede Instanz sowohl über die Einleitung eines [X.]eschlussverfahrens bzw. die Erhebung eines Rechtsmittels wie auch über die diesbezügliche [X.]eauftragung eines Rechtsanwaltes entscheiden. Zwar hat der Antragsteller in dem von ihm insoweit in [X.]ezug genommenen Schriftsatz vom 6. November 2015 vorgetragen, in der Personalratssitzung vom 29. April 2014 sei "nochmals" über die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens und die [X.]eauftragung des Rechtsanwaltes beraten und beschlossen worden. In dem ebenfalls von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 wird zum Inhalt des [X.]eschlusses vom 15. April 2014 aber lediglich ausgeführt, dass "[a]us der Tagesordnung [...] ersichtlich [sei], dass der Gesamtpersonalrat zu Tagesordnungspunkt 7 einstimmig einen Vorratsbeschluss, die [X.]eauftragung und Verfolgung des Mitbestimmungsrechts, gefasst" habe. Die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 8) bringt insoweit vor, dass "[d]ie einzelnen Mitglieder des Personalrats [...] bestätigt [hätten], dass am 15.04.2014 wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Vorratsbeschluss gefasst wurde, mit dem der Vorstand ermächtigt wurde, die Rechte des [X.] durchzusetzen". Dass der Personalratsbeschluss vom 15. April 2014 den Inhalt gehabt hätte, es sei nicht nur allgemein über die "Verfolgung des Mitbestimmungsrechts", sondern auch konkret über die Einleitung des [X.]eschlussverfahrens und eine hierauf bezogene anwaltliche Vertretung beschlossen worden, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch das vom Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 in [X.]ezug genommene Protokoll der Personalratssitzung vom 15. April 2014 weist zum entsprechenden Tagesordnungspunkt 7 lediglich "[X.]eauftragung von RA [...], Mitbestimmung bei [X.]erufung von [X.]" und "Vorratsbeschluss" aus, liefert aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ausdrücklich über die anwaltliche Vertretung in einem [X.]eschlussverfahren abgestimmt worden wäre.

c) Eine Gehörsverletzung rügt die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 9) darüber hinaus auch insoweit ohne Erfolg, als sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der [X.]eteiligte ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung im [X.]eschwerdeverfahren 5 L 1/14 [X.]edenken gegen die ordnungsgemäße [X.]eschlussfassung des Antragstellers nicht erhoben bzw. weiterverfolgt habe. Im Verfahren 5 L 1/14 sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Durchführung des [X.]eschlussverfahrens liege eine ordnungsgemäße [X.]eschlussfassung zugrunde. Der Antragsteller habe in seiner [X.]eschwerdeerwiderung vom 6. November 2015 hierauf bezogen die Auffassung vertreten, dass eine unbeachtliche Rüge vorliege. Auch im vorliegenden Verfahren seien insoweit keine Einwendungen gegen die [X.]eschlussfassung erhoben worden. In den Ausgangsverfahren 11 A 3/14 MD und 11 [X.] 2/14 MD habe der [X.]eteiligte die [X.]eschlussfassung des Antragstellers nicht gerügt. Hätte das Oberverwaltungsgericht dies nicht übergangen, sei von einer unbeachtlichen Rüge auszugehen und die [X.]eschwerde zurückzuweisen gewesen. Aus dem als Auslegungsregel heranzuziehenden Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 [X.] LSA) folge nämlich die Obliegenheit der Dienststellenleitung, angebliche Mängel in der [X.]eschlussfassung des Personalrats über die Einleitung eines [X.]eschlussverfahrens in den jeweiligen Verfahren vorzubringen. Gehe das Gericht dagegen wie hier in den Verfahren, für die Kostenfreistellung begehrt wird, von einer ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung aus, so sei die Dienststellenleitung in dem sich anschließenden [X.]eschlussverfahren betreffend die Kostenfreistellung mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung ausgeschlossen.

Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerde eine Gehörsverletzung nicht substantiiert auf. Den Vortrag des Antragstellers, der [X.]eteiligte habe zuvor keine Zweifel an der [X.]eschlussfassung geäußert, hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, wie dessen Anführung im Tatbestand des angefochtenen [X.]eschlusses ([X.]A S. 6) belegt. Abgesehen davon vermag die [X.]eschwerde jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung am Maßstab der Rechtsauffassung des [X.] nicht schlüssig aufzuzeigen. Das Oberverwaltungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen, die Dienststellenleitung sei im [X.]eschlussverfahren betreffend die Kostenfreistellung mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung ausgeschlossen, wenn in den Verfahren, für die die Kostenfreistellung begehrt werde, von einer ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung ausgegangen worden sei.

d) Des Weiteren rügt die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 11) ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die [X.] der Frage, ob ein Ersatzmitglied nachgeladen worden sei, zu Lasten des Antragstellers gewürdigt habe. Insoweit bringt sie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte als weitere [X.] die Erklärung des [X.]eteiligten im Verfahren 5 L 1/14 heranziehen müssen, den Zeugen S. ergänzend befragen sowie die als Ersatzmitglieder in [X.]etracht kommenden Herren [X.] und [X.] als Zeugen vernehmen können. Die Vorinstanz habe insoweit den Sachverhalt weiter aufklären können und müssen.

Dieser Vortrag genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an das Aufzeigen eines Gehörsverstoßes. Die [X.]eschwerde legt zum einen schon nicht schlüssig dar, welche "Erklärung des [X.]eteiligten [...] im Verfahren 5 L 1/14" mit welchem Inhalt von ihr zum Gegenstand des Vortrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht worden und von diesem übergangen worden sein soll. Mit [X.]lick auf die [X.]eweisaufnahme lässt das [X.]eschwerdevorbringen nicht erkennen, dass der Antragsteller im vorinstanzlichen Verfahren alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich bezüglich der insoweit vermissten weiteren Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht Gehör zu verschaffen (vgl. zu diesen Anforderungen [X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 5 P[X.] 9.14 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht [X.]eweisanträge mit dem Ziel der Vernehmung weiterer Zeugen gestellt zu haben, was sich auch nicht dem angefochtenen [X.]eschluss des [X.] oder dem Sitzungsprotokoll entnehmen lässt. Was die Vernehmung des Zeugen S. angeht, hätte der Antragsteller die von ihm für erforderlich gehaltenen Fragen selbst stellen können.

Soweit die [X.]eschwerde insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung rügen will, ist auch dies nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Tatsachen mit den [X.]eteiligten zu erörtern. Die Überraschung eines [X.]eteiligten mit einer von keiner Seite vorausgesehenen Tatsachenwürdigung kann sich aber als eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. [X.]FH, [X.]eschluss vom 19. Juli 1996 - VIII [X.] 37/95 - [X.]FH/NV 1997, 124 <125 m.w.[X.]>). Wird die [X.] auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO - hier in [X.]ezug auf die voraussichtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen - gestützt, so muss in der [X.]eschwerdebegründung zur Darstellung des Prozessverlaufs auch auf den Inhalt des Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des [X.] in der Weise eingegangen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt ([X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2008 - 6 P[X.] 10.08 - [X.]uchholz 250 § 83 [X.][X.] Nr. 81). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht; zum Inhalt des Rechtsgesprächs unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt macht sie keine Ausführungen. Abgesehen davon war dem Antragsteller der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Ersatzmitglieder nicht als weitere Zeugen geladen hatte, bekannt. Vor diesem Hintergrund lag die Möglichkeit jedenfalls nicht fern, es könne die Aussage des Zeugen S. in der im angefochtenen [X.]eschluss vorgenommenen Weise würdigen. Mit ihr war daher zumindest zu rechnen.

Soweit die [X.]eschwerde darüber hinaus auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, so muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann ([X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - 5 P[X.] 7.18 - juris Rn. 6).

e) Schließlich bleibt die Rüge der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 11) ohne Erfolg, dem Oberverwaltungsgericht sei ein Gehörsverstoß unterlaufen, weil es seiner Entscheidung die Aussage des [X.] in fehlerhafter Weise zugrunde gelegt habe. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vom 8. Januar 2019 habe dieser ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, ob er die Gründe (für seine Nichtteilnahme an der Personalratssitzung am 29. April 2014) mitgeteilt habe. Die bloße Mitteilung der Nichtteilnahme an einer Personalratssitzung reiche nicht aus für eine Nachladung, da jene gerade einen Verhinderungsfall voraussetze. Das Oberverwaltungsgericht habe daher nach dieser Aussage nicht annehmen dürfen, es hätte nachgeladen werden können. Damit sei aber die [X.]eschlussfassung fehlerfrei erfolgt und daher die [X.]eschwerde zurückzuweisen gewesen.

Auch hiermit hat der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise aufgezeigt. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag wendet er sich allein gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, ohne darüber hinaus darzutun, dass das Oberverwaltungsgericht hierbei etwaiges Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen hätte. Auf Angriffe gegen das bloße Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung kann weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 - [X.]uchholz 251.5 § 73 He[X.] Nr. 1 S. 6 und vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - [X.]uchholz 250 § 76 [X.][X.] Nr. 36 S. 17).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen (§ 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der [X.] beantwortet werden kann. Nach § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die [X.]egründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.]undesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 4 und vom 29. November 2016 - 5 P[X.] 7.16 - juris Rn. 8). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen [X.]eschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. In der [X.]egründung ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung zugrunde liegt, zu folgen ist ([X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 4). Soweit zu dem von der Rechtssache aufgeworfenen Problemkreis einschlägige Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits ergangen sind, so erfordert das Gebot der Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf deren Klärungsbedürftigkeit auch, dass sich die [X.]eschwerde substantiiert mit den Gründen dieser Rechtsprechung auseinandersetzt und aufzeigt, dass und inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf noch besteht ([X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2014 - 5 P[X.] 1.14 - juris Rn. 4). Jedenfalls an Letzterem mangelt es hier.

Die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 12) will der Frage rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung beimessen:

"Ist in einem personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren, in dem es um die Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung eines Personalrats in einem vorangegangenen [X.]eschlussverfahren geht, der Rüge der nicht ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung durch den Personalrat nachzugehen, wenn der Dienststellenleiter im vorangegangenen Verfahren die Rüge der nicht ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung nicht erhoben hat oder die Fachgerichte letztinstanzlich von einer ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung des Personalrats ausgegangen sind?".

Sie verneint dies mit [X.]lick auf ihre bereits erwähnte Auffassung, dass aus dem als Auslegungsregel heranzuziehenden Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 [X.] LSA) die Obliegenheit der Dienststellenleitung folge, angebliche Mängel in der [X.]eschlussfassung des Personalrats über die Einleitung eines [X.]eschlussverfahrens schon in den jeweiligen Verfahren vorzubringen.

Das [X.]undesverwaltungsgericht hat allerdings zu der dem § 42 Abs. 1 [X.] LSA im [X.]undesrecht entsprechenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 [X.][X.] bereits entschieden, dass der für einen Personalrat tätige Rechtsanwalt das [X.] - mithin das Risiko, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 [X.][X.] nicht vorliegen und der Rechtsanwalt mit seinen Honorarforderungen gegen die Dienststelle daher ausfällt - selbst zu tragen hat ([X.], [X.]eschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - [X.]E 90, 76 <87 f.>). Zudem hat es klargestellt, dass dies nicht nur die materiell-rechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen des [X.] betrifft, den Rechtsanwalt also insbesondere die Obliegenheit trifft, sich darüber zu vergewissern, dass seine [X.]eauftragung auf einem entsprechenden [X.]eschluss des Personalrats beruht. Nachteile gerade für den Personalrat können für diesen daher durch die [X.]eauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund eines eventuell unwirksamen [X.] von vornherein nicht entstehen. Da das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalvertretung, nicht jedoch gegenüber [X.] - hier dem vom Personalrat beauftragten Rechtsanwalt - begründen kann, kann diesem Gebot auch nicht eine Pflicht der Dienststellenleitung entnommen werden, einen fehlenden (oder fehlerhaften) [X.]eauftragungsbeschluss im [X.]eschlussverfahren zu rügen, oder andernfalls in einem nachfolgenden Verfahren betreffend die Freistellung von Anwaltskosten mit diesem Vorbringen ausgeschlossen zu sein ([X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 1996 - 6 P 10.94 - [X.]uchholz 250 § 44 [X.][X.] Nr. 30 S. 9 f.).

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die [X.]eschwerde weder auseinander noch zeigt sie einen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Soweit sie die [X.]ehauptung aufstellt, in der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts werde [X.] angenommen, mangelt es ihr bereits deshalb an hinreichender Substantiierung, weil sie schon keine Entscheidungen (mit Datum, Aktenzeichen oder zumindest Fundstelle) bezeichnet, aus denen sie dies entnehmen will.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 78 Abs. 2 [X.] LSA i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG ab.

Meta

5 PB 2/19

30.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Januar 2019, Az: 5 L 5/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 PersVG ST 2004, § 42 Abs 1 PersVG ST 2004, § 44 Abs 1 BPersVG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 2 ArbGG, § 72a Abs 3 ArbGG, § 92a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 5 PB 2/19 (REWIS RS 2020, 3789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3789

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Wird zitiert von

8 ZB 21.1286

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