Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. XI ZR 645/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12927

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[X.]:[X.]:BGH:2017:040417BXIZR645.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 645/16
vom
4. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und
Dr.
Dauber

am 4.
April 2017

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des
[X.] mit Sitz in [X.] vom 21.
Oktober 2016 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a Satz
1 ZPO).
Der Antrag der Kläger, den Rechtsstreit gemäß §
281 Abs.
1 ZPO an das zuständige Gericht bzw. an das [X.] zu verweisen, wird zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines
Vor-sitzenden vom 7.
März 2017 Bezug (§
522 Abs.
2 Satz
3, §
552a Satz
2 ZPO). Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 28.
März 2017 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entge-gen der Auffassung der Kläger stellt sich das Berufungsurteil nicht als
objektiv willkürlich dar. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg [X.], dass sie die Löschung von Grundschulden begehren, wäh--
3

rend das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des [X.] vom 26.
Juni 1970 (V
ZR 168/67, [X.], 201
ff.) einen Anspruch
auf Übertragung eines Grundpfandrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Unterschied ausdrücklich berücksich-tigt und sachbezogen begründet, aus welchen Gründen es gleich-wohl auf der Grundlage der Erwägungen des [X.] §
24 ZPO nicht
für anwendbar hält. Diese Argumentation des Be-rufungsgerichtes ist nicht willkürlich.
Die [X.] der Kläger sind zurückzuweisen. [X.] wäre im Revisionsverfahren eine Zuständigkeitsprüfung vor-zunehmen, die durch §
545 Abs.
2 ZPO gerade vermieden werden soll. Auch der von der Revision nunmehr gestellte
Antrag auf [X.] an ein konkret bezeichnetes Gericht, nämlich das [X.], würde eine solche Zuständigkeitsprü-fung erforderlich machen.
-
4

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 283.000

t-gesetzt.

Ellenberger
Joeres
Matthias

[X.]
Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
27 O 337/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2016 -
24 [X.] -

Meta

XI ZR 645/16

04.04.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. XI ZR 645/16 (REWIS RS 2017, 12927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12927

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