Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 30 W (pat) 27/19

30. Senat | REWIS RS 2020, 262

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "www.law-machine.de" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 564.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 26. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des [X.] vom 5. April 2018 und vom 26. Juni 2019 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

[X.][X.].de

3

ist am 12. August 2017 für die Dienstleistungen

4

„Klasse 35: Werbung, insbesondere Werbung im [X.]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bereitstellung von kommerziellen Verbraucherinformationen im [X.]; Erteilung von Auskünften über Dienstleistungsangebote im [X.]; Vermittlung von Geschäftsinformationen im [X.]; Präsentation von Dienstleistungen im [X.]

5

Klasse 36: Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Vermittlung von Informationen zu Verträgen über die Verwaltung, Nutzung, und Instandhaltung von Immobilien; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien einschließlich der Vermittlung der organisatorischen Abwicklung von Verträgen zur Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Beratung in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Beratung und Vermittlung von Finanzverwaltung und Finanzdienstleistungen über das [X.]; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Versicherungsfragen; Vermittlung von Versicherungsverträgen; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte

6

Klasse 38: Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; [X.] über das [X.]; [X.] über das [X.]

7

Klasse 42: Entwicklung von Computersoftware zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Entwicklung von Computersoftware zur Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Finanzdienstleistungen, insbesondere der Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Betriebskostenabrechnung; Entwicklung und Bereitstellung von Computersoftware zur Erstellung von Verträgen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Bau, Erwerb, Verkauf, der Nutzung und der Verwaltung von Immobilien

8

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Verfassung juristischer Dokumente für Dritte; rechtliche Beratung in Immobilienfragen; Rechtshilfe bei der Erstellung von Verträgen; juristische Informationsdienstleistungen; juristische Beratungsdienstleistungen; Bearbeitung von Vertragsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Immobilien“

9

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 5. April 2018 und vom 26. Juni 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Kennzeichnung der angemeldeten Marke als [X.]adresse bewirke keine Unterscheidungskraft, da der Verkehr den Top-Level-Domains (hier: „de“) ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung (hier: „[X.]“) ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung zumesse. Der Bestandteil „[X.]“ werde ebenso wenig als Herkunftshinweis aufgefasst, da er einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Der Durchschnittsverbraucher werde „[X.]“ als Hinweis auf eine „Rechts-Maschine“ bzw. eine „Gesetzes-Maschine“ verstehen, die ihn bei der Rechtsfindung oder der Gesetzesanwendung unterstütze. Dafür spreche, dass der Begriff „Maschine“ in der Informationstechnologie gängig für Such-, Rechen- oder Informationsmaschinen verwendet werde. Zudem werde im Geschäftsbereich der „Legal Technology“ schon seit längeren eine standardisierte bzw. (teil-)automatisierte Rechtsanwendung durch Computerprogramme angeboten. Der Verkehr werde das Markenzeichen daher alleine als Hinweis auf juristische Dienstleistungen verstehen, die durch ein Computerprogramm unterstützt im [X.] angeboten würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er macht geltend, dass das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Gegen die Argumentation der Markenstelle spreche bereits, dass es eine „Gesetzes-Maschine“ oder „[X.]“ nicht gebe; Anbieter juristischer Dienstleistungen würden im Inland auch nicht derart bezeichnet. Aus den von der Markenstelle ermittelten [X.]-Fundstellen (über „[X.]“ oder ein „[X.]“) ergebe sich nichts für eine inländische Verwendung der konkreten Wortkombination „[X.]“. Der Verkehr werde die Bezeichnung daher nicht beschreibend verstehen. Vielmehr sei sie als Phantasie- und Kunstwort inhaltlich unbestimmt und rege zum Nachdenken an, was aber die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begründe.

Der Anmelder beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s vom 5. April 2018 und vom 26. Juni 2019 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse waren aufzuheben, da der Eintragung des [X.] kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Zeichen [X.][X.].de für die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch unterliegt es einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.], 610 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608 ([X.]) – [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) – [X.]; 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.] 2016, 934 ([X.]) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; BGH [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 29) – [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 ([X.]) – [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2004, 674 ([X.]) – Postkantoor; BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) – [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 32) – [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 ([X.]) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen [X.][X.].de über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Das angemeldete Zeichen setzt sich wie eine [X.]adresse aus den (durch einen Bindestrich verbundenen) [X.] Wörtern „law“ und „machine“ sowie der Top-Level-Domain „.de“ zusammen.

Bei Zeichen, die wie eine [X.]adresse gebildet sind, beurteilt sich die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12, Aufl., § 8 Rn. 193). Der [X.] „.de“ ist den breiten Verkehrskreisen der inländischen [X.]nutzer als länderspezifische Top-Level-Domain der [X.] bekannt (vgl. [X.], 939 Rn. 37 – wetter.de; [X.] PROMA 30 W (pat) 46/16 – [X.]; [X.] (pat) 160/99 – http://[X.]cyberlaw.de). Der Verkehr misst dabei den Top-Level-Domains (hier: „.de“) ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung – wie hier: „[X.]“ – ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung und keine individualisierende Wirkung bei, so dass der kennzeichnende Gesamteindruck nur durch die jeweilige [X.] bestimmt wird (vgl. [X.] Rn. 37 – wetter.de; [X.], 1040 Rn. 43 – [X.]/pure; [X.] 2005, 262, 263 – soco.de; BPatG 29 W (pat) 13/16 – ek-steuer.de; 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de; OLG Hamburg [X.]-RR 2006, 262, 263 combit/kompit.de; vgl. auch [X.]/Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 193 m. w. N.).

b) Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es demnach auf die Wortkombination „[X.]“ an. Dieser Gesamtbegriff setzt sich aus den zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörenden Wörtern „law“ sowie „machine“ zusammen, die im [X.] „Recht, Gesetz“ sowie „Maschine“ bedeuten.

Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr zwar den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wörter verstehen und insoweit auch (jedenfalls bzgl. des Begriffs „law“) einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen [X.] die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 ([X.]9) – Postkantoor; [X.] 2004, 680 (Nr. 40) – [X.]; [X.] 2010, 534 ([X.]) – [X.]; BGH [X.], 270 (Nr. 16) – Link economy; [X.] 2014, 1204 (Nr. 16) – [X.]; [X.] 2017, 186 (Nr. 30) – [X.]; siehe auch m. w. N. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 201, 217-218).

Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Denn das [X.] weist keine beschreibende Bedeutung für die relevanten Dienstleistungen auf. Nach den Rechercheergebnissen des Senats wird der Gesamtbegriff „law machine“ im [X.] Sprachraum mit einer anderen Bedeutung verwendet als von der Markenstelle unterstellt. Insbesondere wird hiermit keine „[X.]“ (im Sinne einer „automatisierten Rechtsanwendung durch Computerprogramme“) beschrieben, wie die Markenstelle angenommen hat. Vielmehr steht „law machine“ im [X.] für das (staatliche) Justizsystem als solches, vgl. etwa die folgenden Fundstellen:

- „https://[X.]amazon.com/Law-Machine-Clare-Dyer-ebook/dp/ [X.]“: M. [X.] / [X.]: „[X.]“ (English Edition, [X.] Ausgabe): „[X.] (…).“

- Google-Recherche zu „the law machine“, u. a. mit der Fundstelle „[X.]: [X.] (Intro)“. „[X.] (…) a struggle for the majority, for governmental positions, for a hold upon the law machine.“

- „https://musikguru.de/alien-boys/songtext-lawmachine-1431532.html“:

„Lawmachine“ (Songtitel der Gruppe „[X.]“): „[X.] (...) [X.], fight the lawmachine.“

- „[X.]linguee.de/englisch-deutsch“, mit Verwendungen des Begriffs „law machinery“ für Rechts(schutz)organe.

Demnach beschreibt „law machine“ in erster Linie ein staatliches (Rechts-)System sowie dessen Organe; ferner wird die Wortkombination im Sinne der [X.] Begriffe „Gesetzesmaschine“ bzw. „Gesetzesmaschinerie“ verwendet. Mit diesen Bedeutungen beschreibt die Wortmarke aber nicht die vom Anmelder beanspruchten (juristischen und sonstigen) Dienstleistungen. Auch ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug kann insoweit nicht bejaht werden.

Das Anmeldezeichen ist daher im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang originär unterscheidungskräftig.

c) Ausgehend hiervon kann auch nicht festgestellt werden, dass sich „law machine“ abweichend von seiner ursprünglichen Bedeutung im Inland zu einer gebräuchlichen Bezeichnung bzw. zu einem Schlagwort für („automatisierte“) Rechtsdienstleistungen entwickelt hätte. Die Markenstelle hat dies nicht belegt, und auch im Übrigen bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Die Fundstellen der Markenstelle betreffen Begriffe wie „Legal Tech“ oder „Legal Machines“, nicht aber eine Verwendung des Gesamtbegriffs „law machine“ auf dem vorliegend relevanten Dienstleistungssektor.

Soweit eine einzelne Fundstelle der Markenstelle ausschließlich in ihrem Titel die [X.] Wortkombination „Rechts-Maschine“ im Zusammenhang mit (automatisierten) juristischen Dienstleistungen enthält, handelt es sich wie dargelegt nicht um die Übersetzung des Wortes „law machine“. Es ist ausgehend hiervon auch nicht belegbar, dass der angesprochene Verkehr „law machine“ im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang unmittelbar mit einer „[X.]“ gleichsetzen würde, die automatisiert Rechtsdienstleistungen erbringt; auch eine ergänzende [X.]recherche des Senats hat hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr bedürfte es hierzu zumindest gedanklicher Zwischenschritte im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründet.

Das [X.] ist daher als Herkunftshinweis geeignet und verfügt über die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

3. Aus den dargelegten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Soweit die Markenstelle letztlich mit einer zukünftigen Entwicklung (hin zu „Legal Tech“ bzw. „Legal Machines“) argumentiert, ist ergänzend anzumerken, dass vorliegend – für den Gesamtbegriff „law machine“ – auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bestehen.

Zwar erfasst das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch Fälle des zukünftigen Freihaltebedürfnisses (vgl. ausführlich [X.] PROMA 30 W (pat) 26/18 – [X.]). Jedoch bedarf es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung immer der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 31 und 37 – [X.]; [X.] 2004, 674, Nr. 56 – Postkantoor; [X.] 2010, 534 Rn. 53 – [X.]; BGH [X.] 2017, 186, Nr. 43 – [X.]; [X.] 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“; [X.] 2003, 882, 883 – [X.]). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH [X.] 2003, 882, 883 – [X.]), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH [X.] 2017, 186, Nr. 43 – [X.]). Gerade für die Annahme eines zukünftigen [X.] unter dem Gesichtspunkt eines prognostizierten Bedeutungswandels (geänderten Verkehrsverständnisses in Bezug auf das konkrete Zeichen) sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, denn nur so lässt sich eine realitätsbezogene Prognose von bloßer Zukunftsphantasie abgrenzen (vgl. ausführlich [X.] PROMA 30 W (pat) 26/18 – [X.]).

Vorliegend bestehen aber wie dargelegt überhaupt keine Anhaltspunkte für ein – vernünftigerweise zu erwartendes – zukünftiges beschreibendes Verständnis des [X.]. Denn der Begriff „law machine“ wird inländisch bislang ausschließlich von dem Anmelder markenmäßig benutzt, während sonstige Verwendungen nicht nachweisbar sind.

4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 27/19

26.11.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 30 W (pat) 27/19 (REWIS RS 2020, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 262

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 30/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Law Machine" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 26/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Jurabot" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 507/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „AGEID“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 539/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "apo-grün" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 541/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Fahrerrechte" – fehlende Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

30 W (pat) 46/16

29 W (pat) 13/16

29 W (pat) 2/12

30 W (pat) 26/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.