Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2022, Az. 28 W (pat) 49/21

28. Senat | REWIS RS 2022, 970

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Businesstracker (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 103 230.3

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 28. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters [X.], der Richterin [X.] sowie der Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Businesstracker

3

ist am 10. März 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]:  Software; Software für die Verwaltung von Datenbanken; Software für die Unternehmensberatung und –steuerung; Software für das betriebswirtschaftliche Controlling; Software zur Analyse, Darstellung und Auswertung betriebswirtschaftlicher Daten; Software für Steuerkanzleien; Software für die Finanz- und Steuerverwaltung; Software zum Aufbau und zur Verwaltung von [X.]; Intranet-Software; Interaktive Software; Datenbanken; Interaktive Datenbanken; Computersoftware zur Anwendung und Datenbankintegration; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Kommunikations- und Netzwerksoftware, insbesondere für die Vernetzung von Steuerkanzleien;

5

[X.]: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen im Hinblick auf Qualitäts- und Ideenmanagement; betriebswirtschaftliche Beratung und Analysen; Beratung in Fragen des Personalwesens, auch im Hinblick auf die Mitarbeiterzufriedenheit; Erstellen von Statistiken; Erstellen betriebswirtschaftlicher Zukunftsprognosen; Marktforschung; Meinungsforschung, nämlich Befragungen von Mitarbeitern und/oder Kunden eines Unternehmens; Führung von Unternehmen [für Dritte] im Hinblick auf Qualitäts- und Ideenmanagement; Durchführung von Mitarbeiterbefragungen und Zufriedenheitsanalysen [Personalmanagement]; betriebswirtschaftliche Analyse von Kundenzufriedenheit, -umsätzen und/oder -zugängen und -abgängen; Erstellen von Wissensbilanzen [Büroarbeiten]; Sammeln und Systematisieren von unternehmensspezifischen Informationen in Karteiform oder in Datenbanken zum Zweck des Wissensmanagements; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung zum Zweck des Wissensmanagements; Dienstleistungen einer Steuerberaterkanzlei; Elektronische Datenverarbeitung durch Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Steuerberechnung, der [X.] sowie der Steuer-, Wirtschafts- und Rechtsberatung; Erfassung, Systematisierung, Zusammenstellung, Aktualisierung, Pflege und Verwaltung von Daten in Computerdatenbanken, auch im Sinne eines Wissensportals; Erteilung von Auskünften zu Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Controlling; Beratungsdienstleistungen für das Controlling; Analysieren betriebswirtschaftlicher Daten von Unternehmen und Erstellen von Statistiken hieraus im Sinne der Unternehmensberatung; Erstellen von Unternehmensbeurteilungen und -zeugnissen; Dokumentation von Mitarbeitergesprächen; Personalführung; Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf die Personalführung; Entwickeln und Dokumentieren von Jahreszielvereinbarungen von Mitarbeitern;

6

Klasse 36: Erteilen von [X.] über eine Datenbank;

7

[X.]: Austausch von Daten [elektronisch]; Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellen des Datenzugangs über das [X.]; digitale Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienste zwischen Datenbanken; Telekommunikationsdienste über Netzwerke;

8

[X.]:  Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Durchführung von Diskussionsrunden und/oder Feedbackgesprächen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung; Persönliche und über Computernetzwerke oder Online-Portale bereitgestellte Mitarbeiterschulungen für eine nachhaltige Wissensimplementierung; Schulungen und Workshops für Unternehmer zur Gewährleistung der eigenen sowie der Mitarbeitergesundheit und –zufriedenheit;

9

[X.]: Qualitätsprüfung von Unternehmensabläufen, Unternehmenskennzahlen und/oder Produkten; Qualitätssicherungsberatung; Entwicklung und Pflege von Datenbanken; Programmieren von Datenbankverwaltungssoftware; Speicherung von Daten in Computerdatenbanken, auch im Sinne eines Wissensportals;

Klasse 45: Lizenzierung von Datenbanken; Rechtsberatung.

Die Anmeldung wird beim [X.] unter der Nummer 30 2020 103 230.3 geführt.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus dem auch im Inland bekannten Wort "Business" für "Geschäft, Unternehmen" und dem Begriff "Tracker" für ein Gerät oder eine Software zur Nachverfolgung zusammen. Sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen könnten mit der Nachverfolgung oder Überwachung von Kundenkontakten, finanziellen Transaktionen oder Daten über die Nachfrage der angebotenen Produkte und somit von Geschäftsvorgängen durch ein Gerät oder eine Software zu tun haben. Um welche konkreten Geschäftsangelegenheiten es sich handele, müsse nicht im Einzelnen genau definiert werden. Eine personifizierte Aussage wie "Tracker" für einen Nachverfolger oder Aufspürer sei in der Werbesprache nicht ungewöhnlich. Das Anmeldezeichen sei nicht mehrdeutig und enthalte keine über die Bedeutung seiner Einzelbestandteile hinausgehende schutzfähige Aussage.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich an Endverbraucher und zum Teil an Gewerbetreibende. Das Substantiv "Business" stehe im [X.], Handel". Das [X.] Wort "tracker" werde mit "Aufspürer, Fährtenleser, Verfolger, Fährtenfinder, Fährtensucher", in der [X.] mit "Peilsender" ins [X.] übersetzt. Da die Mehrheit der [X.]n nur mangelhafte Englischkenntnisse besäße, verstünde der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortkombination nicht ohne weiteres. Die beanspruchten Waren der [X.] und die Dienstleistungen der Klasse 36 und 45 dienten nicht der Nachverfolgung. Die Dienstleistungen der [X.] stellten rein administrative Tätigkeiten dar. Mit den Dienstleistungen der [X.] würden ausschließlich Daten elektronisch übermittelt. Die Dienstleistungen der [X.] bezögen sich auf die persönliche Gesundheitsförderung und bei den Dienstleistungen der [X.] handele es sich um reine IT- Dienstleistungen. Damit stelle das Anmeldezeichen keinen unmittelbaren Bezug zu Software oder Geräten her, die der Nachverfolgung in Geschäftsangelegenheiten dienten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 26. Juli 2021 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 – 3 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Businesstracker" als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198, [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932, [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301, [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934, [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228, [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428, [X.]. 53 – [X.]; [X.], a. a. [X.], [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143, [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376, [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], a. a. [X.], [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270, [X.]. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.], [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872, [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146, [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569, [X.]. 18 – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204, [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204, [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen "Businesstracker" nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. März 2020, ausschließlich als [X.] verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

b) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise – vor allem in den Klassen 9 und 38 – an die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher, insbesondere aber an Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene von Unternehmen. Dies trifft vor allem auf die unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 45 zu.

c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Business" und "tracker" zusammen. Das aus dem [X.] stammende Substantiv "Business" hat mit der Bedeutung "Geschäft" Eingang in die [X.] gefunden. Das [X.] Verb "(to) track" bedeutet im [X.]n "verfolgen, nachverfolgen" (www.leo.org). In seiner Verlaufsform "Tracking" ist es als Synonym zu dem Substantiv "Beobachtung" in den [X.] aufgenommen worden (www.duden.de). Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]; 26 W (pat) 536/18 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der [X.]n Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene unternehmerische Fachverkehr den Begriff "tracker" mühelos im Sinn von "Verfolger, Beobachter" verstehen können. In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen die Bedeutung "Geschäfte(nach)verfolger, Geschäftebeobachter" zu.

d) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass es verschiedene Arten von Softwarelösungen gibt, mit denen Geschäfte nachverfolgt werden können und die teilweise bereits vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 10. März 2020, als "Businesstracker" bezeichnet worden sind.

So gibt es Software für Steuerkanzleien und deren Mandanten, mit der bereits in der Kanzlei vorhandene Unternehmensdaten des Mandanten mit Hilfe des Rechnungswesens der Kanzlei aufbereitet und grafisch dargestellt werden können. Die Software arbeitet browserbasiert, so dass die Mandanten jederzeit und von überall auf die aufbereiteten Unternehmensdaten zugreifen können. Somit erlaubt die Software in Form eines [X.] in Echtzeit die Nachverfolgung der Geschäfte eines Unternehmens (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

Ferner existiert Software, mit der anhand von Cookies das Nutzerverhalten beim Besuch bestimmter Webseiten, z. B. eines Online-Shops, nachverfolgt und Geschäfte und Zahlungsvorgänge analysiert, überwacht und ausgewertet werden können (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).

Außerdem werden Softwarelösungen angeboten, mit denen alle möglichen Aufgaben im Bereich der Geschäftsorganisation in einem Programm gebündelt überwacht und optimiert werden können (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).

e) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder stellen einen engen beschreibenden Bezug zu diesen her.

aa) Bei sämtlichen Arten der in [X.] beanspruchten Software kann es sich um Software im oben genannten Sinn handeln, mit der Geschäfte in irgendeiner Weise nachverfolgt und überwacht werden. Zwar lässt sich dem Zeichen keine Aussage entnehmen, welche dieser Softwarelösungen die so gekennzeichnete Ware enthält. Doch auch relativ vage und allgemeine Informationen können als eine an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe ist bei, wie hier, eher "reklamehaften" Informationen sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst breiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können ([X.] [X.] 2008, 900 Rn. 13 – [X.]; [X.] [X.] 2009, 952 Rn. 17 – [X.]; BPatG 24 W (pat) 532/14 – [X.]). Die ferner in dieser Klasse beanspruchten "Datenbanken; Interaktive Datenbanken" können der Speicherung dieser Software bzw. der dadurch erlangten Daten dienen, so dass das Zeichen insoweit wenigstens einen engen beschreibenden Bezug herstellt.

bb) Die Beratungsdienstleistungen der [X.] in Bezug auf Unternehmen können mithilfe der oben genannten Echtzeit-Controlling-Software angeboten werden. Insoweit entnimmt der Verkehr dem Zeichen nur den sachlichen Hinweis, dass die Dienste unter laufender Beobachtung der Geschäfte erbracht werden. Dies gilt insbesondere auch für die dafür nötigen Tätigkeiten zur Vorbereitung oder Auswertung "Erstellen von Statistiken; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Zukunftsprognosen; betriebswirtschaftliche Analyse von Kundenzufriedenheit, -umsätzen und/oder -zugängen und -abgängen; Erstellen von Wissensbilanzen [Büroarbeiten]; Sammeln und Systematisieren von unternehmensspezifischen Informationen in Karteiform oder in Datenbanken zum Zweck des Wissensmanagements; Elektronische  Datenverarbeitung durch Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Steuerberechnung, der [X.] sowie der Steuer-, Wirtschafts- und Rechtsberatung; Erfassung, Systematisierung, Zusammenstellung, Aktualisierung, Pflege und Verwaltung von Daten in Computerdatenbanken, auch im Sinne eines Wissensportals; Controlling; Analysieren betriebswirtschaftlicher Daten von Unternehmen und Erstellen von Statistiken hieraus im Sinn der Unternehmensberatung; Erstellen von Unternehmensbeurteilungen und -zeugnissen". Für diese ist eine Nachverfolgung der Geschäfte eines Unternehmens sogar unabdingbar und anders kaum zu leisten. Ebenso bietet es sich an, die "Führung von Unternehmen [für Dritte] im Hinblick auf Qualitäts- und Ideenmanagement" aus der Ferne mittels einer Beobachtung der Unternehmensaktivitäten in Echtzeit durchzuführen. Für alle genannten Dienstleistungen enthält das Anmeldezeichen daher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.

Auch die personalbezogenen Dienstleistungen "Durchführung von Mitarbeiterbefragungen und Zufriedenheitsanalysen [Personalmanagement]; Marktforschung; Meinungsforschung, nämlich Befragung von Mitarbeitern und/oder Kunden eines Unternehmens; Dokumentation von Mitarbeitergesprächen; Personalführung; Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf die Personalführung; Entwickeln und Dokumentieren von Jahreszielvereinbarungen von Mitarbeitern" sind von großer Bedeutung für den Erfolg eines Unternehmens. Sie stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dessen laufenden Geschäften, so dass diese bei ihrer Erbringung stets aktuell verfolgt werden müssen. Insoweit stellt das Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her. Die Erstellung von Statistiken sowie das Sammeln und Analysieren von unternehmensbezogenen Informationen in Datenbanken werden häufig von Steuerberatern mit erbracht, so dass das Schutzhindernis auch für die "Dienstleistungen einer Steuerberaterkanzlei" gilt. Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen stehen nämlich [X.] schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen ([X.] [X.] 2015, 1012 Rn. 44 – [X.]; [X.] 2002, 262, 262 – AC).

Für die "Erteilung von Auskünften zu Handels- und Geschäftsangelegenheiten", die üblicherweise von Auskunfteien erbracht werden, ist eine genaue Verfolgung der Geschäfte eines Unternehmens essenziell, so dass das Zeichen diesbezüglich nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.

cc) Einen Teilbereich dieser Dienstleistungen von Auskunfteien stellt das in Klasse 36 beanspruchte "Erteilen von [X.] über eine Datenbank" dar, so dass das Schutzhindernis auch hierfür gilt.

dd) Für die in [X.] beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thematischen Bezugs nur als [X.] auf. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen in [X.] gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt ([X.] (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – [X.]; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – [X.]; 26 W (pat) 72/14 – [X.]; vgl. auch [X.] [X.] 2010, 1100, 1102 [X.]. 22 – [X.]!). Bei den Daten, die mittels der Dienstleistungen der [X.] ausgetauscht bzw. auf die auf diese Weise zugegriffen werden kann, kann es sich entweder um Software handeln, die der Nachverfolgung von Geschäften dient, oder um die Daten, die aufgrund einer solchen Geschäftsbeobachtung erfasst und gespeichert worden sind.

ee) Für die in [X.] beanspruchten Fortbildungs- und Schulungsdienstleistungen gibt das angemeldete Zeichen nur deren Thema und Gegenstand an, denn diese können sich insbesondere mit den Anwendungsbereichen und dem Erlernen des Umgangs mit der geschilderten Software zur Geschäftsbeobachtung befassen (vgl. BPatG 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work; 30 W (pat) 545/17 – [X.]). Insoweit entnimmt der Verkehr dem Anmeldezeichen nur eine sachliche Angabe, so dass das Zeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.

ff) Die Dienstleistungen zur Qualitätssicherung in [X.] können auf einer Geschäftsbeobachtung im dargestellten Sinn basieren, so dass das Zeichen insoweit nur einen sachlichen Hinweis auf die Methode deren Erbringung enthält. Die datenbankbezogenen Dienstleistungen können die Nachverfolgung von Geschäften zu ihrem Gegenstand und Inhalt haben, so dass sich das Anmeldezeichen auch diesbezüglich in einem beschreibenden Hinweis auf Gegenstand und Inhalt dieser Dienstleistungen erschöpft (vgl. BPatG 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS).

gg) Zu der mit den datenbankbezogenen Dienstleistungen eng verwandten Dienstleistung der Klasse 45 "Lizenzierung von Datenbanken" stellt das Zeichen daher jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug her. "Rechtsberatung" als weiter Oberbegriff umfasst auch die nicht schutzfähigen "Dienstleistungen einer Steuerberaterkanzlei", so dass das [X.] auch insoweit gilt.

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

28 W (pat) 49/21

28.02.2022

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2022, Az. 28 W (pat) 49/21 (REWIS RS 2022, 970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 970

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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