Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 169/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4613

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 169/12
vom
17. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am
17.
Juli 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil
des
Landgerichts Flensburg vom 16.
November 2011, so-weit es ihn betrifft, im Schuldspruch

a)
dahin geändert,
dass dieser Angeklagte im Fall
B
I.1. der Urteilsgründe statt des unerlaubten Führens einer Schusswaffe des unerlaubten Besitzes einer Schusswaf-fe schuldig ist,

b)
dahin klargestellt, dass die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen der
Taten
B
IV.2., VII. und [X.]. der Urteilsgründe, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen der
übrigen Taten un-ter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2010 verhängt ist.

2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten H.

und die Revision des Angeklagten S.

gegen das vor-
genannte Urteil
werden verworfen.

3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
1.
Im Fall
B
I.1. der Urteilsgründe
(Schießen vom Grundstück der Groß-eltern
auf ein Feld) belegen die Feststellungen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe außerhalb des

nicht eigentumsrechtlich zu ver-stehenden und die berechtigte
Nutzung umfassenden (vgl. [X.]/
[X.]/Papsthart, Waffenrecht, 9.
Aufl., §
1
[X.] Rn.
48)

eigenen befriede-ten Besitztums und damit ein Führen im Sinne des §
1 Abs.
4
i.V.m. Anlage
1 Abschnitt
2 Nr.
4 [X.] nicht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte H.

im Fall
B
I.1.
nicht des Führens einer
Schusswaffe gemäß §
52 Abs.
3 Nr.
2
a) 3.
Var.
[X.], sondern des Besitzes einer solchen
gemäß §
52 Abs.
3 Nr.
2
a) 2.
Var.
[X.] schuldig ist.
2.
Die Strafbarkeit wegen des Überlassens der Schusswaffe im Fall
B
I.6. der Urteilsgründe folgt
nicht aus
§
52 Abs.
3 Nr.
2
a) [X.], sondern
aus §
52 Abs.
3 Nr.
7 [X.].
3.
Im Übrigen ist das Urteil frei von die Angeklagten [X.]. Der Senat stellt jedoch den [X.] hinsichtlich des Angeklagten H.

dahin klar, dass

was aus den Gründen, nicht aber aus
dem Tenor des landgerichtlichen Urteils hervorgeht

die weitere [X.] von fünf Monaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall
B
IV.2.), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall
B
VII.) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall
B
[X.].) verhängt ist, die [X.] von drei Jahren und neun Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem gegen den Angeklagten H.

ergangenen Urteil des Amtsge-
richts Flensburg vom 27.
Januar 2010 wegen der übrigen Taten.
1
2
3
-
4
-
4.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten
H.

rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens
teilweise freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 169/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 169/12 (REWIS RS 2012, 4613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4613

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