Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 112/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7118

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 112/15

vom
4. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 4. August
2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-berischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten ist unbegründet.
I. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den vom [X.] in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ein Erfolg versagt.
[X.] Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung
des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt entgegen den Angriffen der Revision auch, soweit der Angeklagte wegen besonders schwe-ren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 Abs. 1, §
250 Abs. 2 Nr. 1, §
25 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist.
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1. Insoweit hat das [X.] -
rechtsfehlerfrei -
folgende [X.] getroffen: In den frühen Morgenstunden des 5. Januar 2014 drangen der Angeklagte und zwei Mittäter in eine Filiale der Kreissparkasse in B.

ein, während ein weiterer Beteiligter zur Absicherung draußen verblieb. Sie öffneten unter Zuhilfenahme von Werkzeug um 5.35 Uhr den dort befindlichen [X.] luden. Sodann entfernten sich die vier Täter in zunächst drei Fahrzeugen, von denen nach kurzer Strecke eines zurückgelassen wurde. Der Angeklagte befand sich zuletzt als Beifahrer in dem mit der [X.] beladenen PKW. Bereits die Tatbegehung war durchgehend von Kräften des [X.] observiert worden, die auch die Verfolgung der Täter aufnahmen. [X.] 35 km vom [X.] entfernt stoppten sodann um 6.06 Uhr Beamte des [X.] Einsatzkommandos des [X.] die Tatbeteiligten, indem sie mit zwei Wagen vor und hinter deren Fahrzeugen zum Stehen kamen. Die we-gen der Aufdrucke "Polizei" auf der Kleidung sowie auf den getragenen Sturm-hauben vom Angeklagten und den übrigen [X.] als solche erkannten Beam-ten umstellten mit gezogenen Waffen die PKW. Der Angeklagte und der in dessen Wagen als Fahrer agierende Mittäter kamen dennoch überein, einen Fluchtversuch zu unternehmen, um der Festnahme zu entgehen und um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Sie vereinbarten durch entsprechende Gesten, auf einen der Beamten zuzufahren. Dieser erlitt durch den Zusammenstoß eine schmerzhafte Knieprellung, was beide Insassen des Wagens in Kauf nahmen.
[X.] gelang zunächst die Flucht. Der Angeklagte konnte jedoch gegen 8.30
Uhr festgenommen werden.
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2. Der Revisionsführer und die übrigen Beteiligten wurden bei dem von ihnen begangenen Diebstahl des Geldes auf frischer Tat betroffen. Dies ist der Fall, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum [X.] und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der
Wahrneh-mung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.;
vgl. schon [X.], Urteile vom 8. Juni 1956 -
2 [X.], [X.]St 9, 255, 257; vom 13. Dezember 1978 -
3 StR 381/78, [X.]St 28, 224, 229 f.). Danach war die Tat zwar im Moment des Zugriffs durch die Beamten des [X.] nicht mehr "frisch"; anders verhält es sich indes bei der Wahrnehmung durch die [X.]. Dabei steht dem Betreffen nicht entgegen, dass diese die Tat nicht
erst nach ihrer Vollen-dung entdeckten, sondern sie bereits von Anfang an beobachteten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1958 -
4 [X.], NJW 1958, 1547).
3. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung ferner nicht darauf an, dass sich die in dem [X.] auf den Polizeibeamten liegende, dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Gewaltanwendung nicht gegen einen der
Polizeibeamten richtete, der die Täter
auf frischer Tat angetroffen hatte
(vgl. [X.], [X.] 1979, 314, 316
f.). Es genügt, dass die Nötigungshandlung Folge des [X.] ist, mithin zu
diesem in Bezug steht. Ein solcher ist
auch
gegeben, wenn das [X.] im Rahmen der sogenannten [X.] angewendet wird, also während der sich
unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung ([X.], Urteile vom 17. April 1951 -
1 [X.]; vom 26. Juni 1952 -
5 [X.], NJW 1952, 1026; vom 21. November 1961 -
1 [X.], [X.] 1962, 145). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeit-lichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung nicht an, solange die Verfolgung -
wie vorliegend -
ohne Zäsur durchgeführt 5
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wird (ebenso NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 252 Rn. 18; S/S-Eser/[X.], StGB,
29. Aufl., § 252 Rn. 5/6; [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]).
4. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dazu
ist
zwar
erforderlich, dass sich der Vorsatz des [X.] auch auf sein eigenes [X.] bezieht (vgl. LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 24, 60; [X.]/Sinn, [X.]., §
252 Rn. 16). Da dieser Vorsatz jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss, reicht es in der vorliegenden Konstellation aus, wenn der An-geklagte in dem Moment des Gewahrwerdens der Polizeikräfte und der Ent-scheidung, auf einen von ihnen zuzufahren, jedenfalls erkannte und billigend in Kauf nahm, dass er möglicherweise bereits in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden war und dies zu der Polizeiak-tion führte.
Das [X.] hat sich zwar nicht ausdrücklich zu dem Vorstellungs-bild des Angeklagten verhalten. Dabei handelt es sich indes um keinen durch-greifenden Darstellungsmangel, da sich der entsprechende
Eventualvorsatz aufgrund der Situation zwanglos erschließt: Die Polizeibeamten bremsten mit ihren Fahrzeugen die PKW der Täter aus; sie waren mit Sturmhauben bekleidet und traten dem Angeklagten und den übrigen Beteiligten sofort mit gezogenen Waffen entgegen. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts einer zurückge-legten Entfernung von 35 km und einem Zeitablauf von rund 30 Minuten seit 7
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Öffnung des Tresors auszuschließen, dass der Angeklagte aus diesen Um-ständen nicht den (zutreffenden) Schluss zog, die
Aktion sei Folge einer Entde-ckung bereits während des Diebstahls bzw. in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesem gewesen.
[X.]Mayer

Ri[X.] Gericke befindet sich

im Urlaub und ist daher ge-

hindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 112/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 112/15 (REWIS RS 2015, 7118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7118

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