Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. VIII ZR 169/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4782

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 169/00Verkündet am:30. Januar 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das End- und [X.] des [X.] vom 31. [X.] in der Fassung des Schlußurteils desselben Gerichts vom31. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehendenRechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt [X.]:Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 18. Juni 1999unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweisert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die [X.] 120.153,59 •(235.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 zuzahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trt die Kosten erster und zweiter Instanz sowiedes Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Nach Verhandlungen mit der [X.], einer Leasing-Gesellschaft, un-terzeichnete die landwirtschaftliche Lohnunternehmerin M. S. (imfolgenden: [X.]) am 16. Januar 1997 einen formularmûigen Antragauf Abschluû eines [X.]es r eine [X.] genannte Zuk-kerrrntemaschine des Typs [X.] 10. Der Antrag war ebenso wie einevon der [X.] gleichzeitig unterschriebene Übernahmebesttigung aufden 27. Dezember 1996 zurckdatiert. Am 7. Februar bestellte die [X.]bei der Beklagten einen [X.] des genannten Typs zum Preise [X.] einschlieûlich Mehrwertsteuer. Zuvor hatte die [X.] mitder Beklagten unter dem 11. Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen, wo-nach sie ihrerseits der Beklagten eine solche Maschine gebraucht zum [X.] 448.500 DM einschlieûlich Mehrwertsteuer verkaufte. Dabei war der [X.] nach Angaben der Beklagten mit ihren Forderungen gegen die Mietkfe-rin verrechnet worden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 trat die Klgerin indie Bestellung der [X.] vom 7. Februar 1997 ein. Unter [X.] 1997 erteilte die Beklagte der [X.] eine Recr460.000 DM abzlich einer Vorauszahlung der [X.] in Höhe von120.000 DM. Entgegen der Bitte der [X.] im Schreiben vom 17. [X.] enthielt die Rechnung nicht die Gertenummer des [X.]. Am7. Mrz 1997 nahm die [X.] den Antrag der [X.] auf [X.] r den [X.] an. Am selben [X.] sieder Beklagten einen Scheck r 340.000 DM, den diese einlöste.Nachdem die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenwar, kigte die [X.] den [X.] mit Schreiben vom 21. Oktober- 4 -1998 fristlos. Zugleich forderte sie von der [X.] - vergeblich - Heraus-gabe des [X.] sowie Ausgleich des [X.] und Zahlung vonSchadensersatz wegen Nichterfllung in [X.] insgesamt 209.180,45 [X.] Nachforschungen der [X.] den Verbleib des [X.] hattenkeinen Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 1998 forderte sie [X.] unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, entweder die Er-fllung des Kaufvertrages nachzuweisen oder einen entsprechenden [X.] zu liefern. [X.] die Beklagte einen von dem Ehemann der[X.] unterzeichneten Lieferschein vom 14. Februar 1997, den die Kl-gerin jedoch nicht anerkannte, weil er keine Gertenummer enthielt. Mit [X.] vom 17. November 1998 lehnte die [X.] die Erfllung [X.] ab und verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum27. November 1998 Schadensersatz wegen Nichterfllung in [X.]340.000 DM.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die [X.] die Beklagte auf [X.] des vorgenannten Betrages nebst 7,5 % Zinsen seit dem 28. [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderungr 105.000 DM aufgerechnet. Durch End- und Vorbehaltsurteil vom 31. [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 209.180,45 [X.] 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 verurteilt. In [X.]105.000 DM nebst Zinsen ist das Urteil unter dem Vorbehalt der [X.] die Aufrechnung der Beklagten ergangen. Im rigen hat das Berufungs-gericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien [X.] eingelegt. [X.] des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgerichtdurch Schluûurteil vom 31. Januar 2001 die Hilfsaufrechnung der Beklagten frbegrt erachtet; es hat sein End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000- 5 -rt und dahin neu [X.], [X.] die Beklagte unter Abweisung der Klageim rigen zur Zahlung von 104.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem28. November 1998 verurteilt wird. Gegen dieses Urteil hat allein die [X.] eingelegt. Der Senat hat die Revision der [X.] gegen das [X.] Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000, mit der sie sichgegen die hierdurch erfolgte teilweise Abweisung ihrer Klage wendet und [X.] der Beklagten zur Zahlung weiterer 130.819,55 DM nebst 7,5 %Zinsen begehrt, angenommen. Die beiden Revisionen der Beklagten hat [X.] dagegen nicht angenommen.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen End- und Vorbehalts-urteil vom 31. Mai 2000 im wesentlichen ausgefrt:Dem Grunde nach sei die Beklagte [X.] § 326 Abs. 1 BGB zum Er-satz des der [X.] entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe nicht [X.], [X.] sie ihrer Übereignungsverpflichtung nachgekommen sei. Die Be-weislast fr die Lieferung des [X.] trage die Beklagte trotz der Über-nahmebesttigung der [X.] und des von deren Ehemann unterzeich-neten Lieferscheins. Der Beweiswert dieser Quittungen sei mangels Angabeeiner Gertenummer erscttert, zumal die Beklagte eine solche auch sternicht genannt habe. Zweifel ersich weiter aus der unklaren Hin- [X.] des [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten.Nach der Beweisaufnahme sei die Lieferung des [X.] nicht bewiesen.Die Aussage des Zeugen [X.]sei unergiebig. Der Ehemann der [X.] -habe die Lieferung zwar besttigt. Seine Aussage sei jedoch wenig glaubhaft,die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen gingen zu Lasten der [X.].Die [X.] kvon der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen,der ihr unter Bercksichtigung der von der [X.] erbrachten Leistungenals Schaden verbleibe. [X.] stehe dem [X.] nach § 326 Abs. 1BGB zwar als Mindestschaden die [X.] des Kaufpreises, hier340.000 DM, zu. Die [X.] [X.] sich jedoch auf den ihr gegenwrtig ver-bliebenen Schaden aus dem [X.] mit der [X.] beschrken.Nach ihrem Vorbritten die [X.] und die Beklagte zusammen-gewirkt und wahrheitswidrig die bernahmebesttigung und den Lieferscheinausgefllt. Danach spreche alles dafr, [X.] die [X.] nicht damit zu [X.] brauche, von der insolvent gewordenen [X.] auf [X.] dergeleisteten Mietkaufraten in Anspruch genommen zu werden. Verblieben [X.] der [X.] die geleisteten Mietkaufraten und erhielte sie den gesamtenvon ihr entrichteten Kaufpreis zurck, so fre dies zu einer ungerechtfertigtenBesserstellung der [X.].I[X.] Diese Ausfrungen halten in dem der [X.] nachteiligen [X.] Schadensr revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. [X.] der [X.] ist auch in Hs Betrages von130.819,55 DM begrt, den ihr das Berufungsgericht wegen der von der[X.] geleisteten Zahlungen aberkannt hat.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der [X.] gegen [X.] geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 [X.] wie auch alle nachfolgend erwten Bestimmungen des BGB [X.]Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - [X.] der Parteien dem Grunde nach bejaht. [X.] ist entgegen den [X.] aus Rechtsgrnicht zu beanstanden, [X.] das Berufungsgericht die von der Beklagten nach§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Lieferung des [X.] als [X.] angesehen hat. Dagegen, [X.] das Berufungsgericht die Beklagteinsoweit trotz der bernahmebesttigung der [X.] und des von [X.] unterzeichneten Lieferscheins fr beweispflichtig gehalten hat, weilder Beweiswert dieser Quittungen den [X.] erscttert sei, erhebtdie Revisionserwiderung keine Einwendungen und bestehen auch sonst keinerechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1987 - [X.]/87,WM 1988, 524, 525 m.w.Nachw.). Soweit das Berufungsgericht den mithin [X.] obliegenden Beweis der Lieferung des [X.] nach dem Er-gebnis der Beweissaufnahme als nicht gefrt angesehen hat, beruht dies [X.] tatrichterlichen Beweiswrdigung, die nach [X.] [X.] revisionsrechtlich nur beschrkt [X.] ist (z.B.Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 902 unter [X.] 3 a,m.w.Nachw.; Urteil vom 1. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 796 unter [X.]). Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrhat der Senat geprft und nicht fr durchgreifend erachtet. Von einer Begrn-dung wird nach § 565a ZPO ([X.] § 26 Nr. 7 EGZPO in der [X.] 2001 geltenden Fassung) abgesehen.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Scha-densersatzanspruch der [X.] gegen die Beklagte sei der Hch aufden Betrag von 209.180,45 [X.], weil ihr die von der [X.]geleisteten Zahlungen aus dem mit dieser geschlossenen [X.] an-zurechnen seien.- 8 -Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann der nicht belie-ferte [X.] nach § 326 Abs. 1 BGB als Mindestschaden den von ihm gelei-steten Kaufpreis zurckverlangen (vgl. zu § 325 Abs. 1 BGB [X.]Z 138, 195,209, m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nichtgerechtfertigt, diesen Mindestschaden wegen der von der [X.] auf den[X.] geleisteten Zahlungen zu [X.]. Nach der stigen Recht-sprechung des [X.] sind dem Gescigten nur solche Vor-teile anzurechnen, die ihm im ten Zusammenhang mit dem Scha-densereignis zuflieûen und deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck desErsatzanspruchs reinstimmt, das heiût dem Gescigten zumutbar ist [X.] nicht unangemessen entlastet (z.B. [X.]Z 91, 206, 210; 145,203, 243, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen der [X.] hier nicht gegeben.[X.] bleiben kann, ob die Zahlungen der [X.] in einemten Zusammenhang mit dem Schadensereignis, der Nichterfllung [X.] der Parteien durch die Beklagte, stehen und ob der [X.] derhierdurch erlangte Vorteil verbleibt, weil ein [X.]sanspruch der [X.] aus § 323 Abs. 3, § 812 BGB wegen des vom Berufungsgericht ange-nommenen kollusiven Zusammenwirkens mit der Beklagten nach § 814 oder§ 817 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, [X.] eine Vorteilsanrechnung deshalb aus, weil sie den [X.] entlasten wrde und dem Gescigten nicht zuzumuten wre. [X.] das Berufungsgericht zwar richtig gesehen, [X.] die [X.], wenn sie den vollen Kaufpreis zurckerlt und ihr gleichzeitig [X.] der [X.] verbleiben. Bei der Bewertung dieses Sachverhaltshat es jedoch nicht bercksichtigt, [X.] andererseits die Beklagte entlastet wird,wenn sie den von der [X.] gezahlten Kaufpreis von 340.000 DM lediglich- 9 -in [X.] 209.180,45 DM erstatten mûte. Es ist kein Grund ersichtlich, derdiesen Vorteil der Beklagten rechtfertigen [X.], die - wie das Berufungsge-richt angenommen hat - mit der [X.] kollusiv zum Nachteil der [X.]zusammengewirkt hat. Gerade dieser Umstand lût vielmehr eine Entlastungder Beklagten als unangemessen erscheinen, weil diese andernfalls fr ihr [X.] Verhalten noch belohnt wrde. Dagegen entspricht es der [X.] in §§ 814, 817 BGB, [X.] der Klgerin gegebenenfalls die vonder [X.] erlangten Zahlungen verbleiben.II[X.] Nach alledem kann das angefochtene End- und Vorbehaltsurteil desBerufungsgerichts vom 31. Mai 2000 keinen Bestand haben, soweit [X.] Klage in [X.] 130.819,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. [X.] keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur En-dentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der [X.] 2001 geltenden Fassung). Dem[X.] ist die Beklagte unterEinbeziehung des rechtskrftigen Schluûurteils des Berufungsgerichts vom31. Januar 2001 zu verurteilen, r die durch dieses Urteil in Arung desEnd- und Vorbehaltsurteils vom 31. Mai 2001 zuerkannten 104.180,45 [X.] weitere 130.819,55 DM, mithin insgesamt 235.000 DM, nebst Zinsen andie [X.] zu zahlen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 169/00

30.01.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. VIII ZR 169/00 (REWIS RS 2002, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4782

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