Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2019, Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 1340

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) verletzt bei mangelnder Verhältnismäßigkeit und unzureichender Begründung eines Auffindeverdachts das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 2 GG) - zudem Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch fachgerichtliche Bestätigung der Sicherstellung von Datenträgern trotz fehlenden Anfangsverdachts


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des [X.] vom 13. März 2018 - 4863 [X.] - und des [X.] vom 22. Oktober 2018 - 5/27 [X.]/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes; die Beschlüsse des [X.] vom 17. Dezember 2018 - 4863 [X.] - und des [X.] vom 27. März 2019 - 5/27 [X.] - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des [X.] vom 22. Oktober 2018 - 5/27 [X.]/18 - und vom 27. März 2019 - 5/27 [X.] - werden aufgehoben und die Sachen jeweils an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die [X.] nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften sowie gegen die Sicherstellung und Auswertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen technischen Geräte und Datenträger.

2

1. Bei der Auswertung sichergestellter Speichermedien in einem gegen zwei andere Personen wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) geführten Ermittlungsverfahren wurden auf einer der sichergestellten Festplatten 43 E-Mail-Nachrichten mit Bild- und Videodateien aufgefunden, die die Ermittlungsbehörden als kinder- und jugendpornographisch einstuften. Mit einer dieser E-Mails wurden am 8. September 2009 zwei annähernd identische Bilder, die ein erigiertes Glied in Nahaufnahme zeigten, an eine der gesondert verfolgten Personen versandt. Die Absenderadresse konnte aufgrund einer Providerauskunft dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.

3

Im Rahmen weiterer Ermittlungen wurde Anfang November 2017 der Empfänger der Nachricht vernommen. Er räumte ein, dass er einen Account bei der Plattform [X.] unterhalten und dort seine gesamte Datenbank mit kinder- und jugendpornographischem Material zum Tausch zur Verfügung gestellt habe. In Bezug auf den Kontakt mit der dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail-Adresse gab er an, dass er die Adresse schon einmal irgendwann gesehen habe, aber nicht mehr sagen könne, was genau mit dem Nutzer, den er nicht persönlich kenne, "gelaufen" beziehungsweise transferiert worden sei. Auf die Frage, ob er sich noch daran erinnern könne, ob er mit dem Nutzer der E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien getauscht habe, antwortete er, dass über den Account grundsätzlich "irgendwas gelaufen" sein müsse, er aber nicht mehr genau wisse, was.

4

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das [X.] mit Beschluss vom 13. März 2018 gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Computern, Speichermedien, internetfähigen Mobiltelefonen, Multimediaplayern sowie von Unterlagen mit Hinweisen auf Passwörter, externe Datenspeicher oder E-Mail-Postfächer an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 8. September 2009 an den vernommenen gesondert Verfolgten via E-Mail jugendpornographische Schriften verschickt zu haben. Trotz der Tatsache, dass diese Tat verjährt sei, stehe zu vermuten, dass er sich auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften befinde. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Angaben des gesondert Verfolgten, der auf die Frage, ob er mit dem Nutzer der in Rede stehenden E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien ausgetauscht habe, angegeben habe, dass über den Account "irgendwas gelaufen" sei, er aber nicht mehr wisse, was. Auf den sichergestellten Datenträgern des gesondert Verfolgten habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2009 zwei Bilddateien verschickt habe, die jeweils dasselbe männliche erigierte Glied eines Jugendlichen zeigten. Die leicht erkennbare Beinbehaarung lasse vermuten, dass es sich um einen Jungen in der Pubertät handele.

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3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 16. August 2018 vollzogen. Dabei wurden mehrere Computer, Festplatten und ein Smartphone sichergestellt. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Durchsuchung, dass es sich bei dem Glied, das die 2009 versendeten Bilder zeigten, um sein eigenes handeln könne. Er habe früher solche Bilder verschickt, jedoch nie kinder- oder jugendpornographische Schriften besessen. Überdies kenne er weder die E-Mail-Adresse, von der die beiden Bilddateien 2009 versandt worden seien, noch den gesondert Verfolgten, der diese erhalten habe.

6

4. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 20. August 2018 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass ein Anfangsverdacht gegen ihn nicht bestehe. Die getroffene Vermutung, dass es sich bei den angeblich durch ihn versandten Dateien um jugendpornographische Bilder handele, sei äußerst vage und ungenügend. Eine differenzierte und nachvollziehbare Darlegung, warum nach Ansicht der Ermittlungsbehörden auf dem Bild eine jugendliche und keine erwachsene Person zu sehen sei, fehle vollständig. Im Zweifel sei in einem solchen Fall von der Volljährigkeit der dargestellten Person auszugehen. Die Angaben des gesondert Verfolgten, dass "irgendwas gelaufen" sei, ließen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass darunter der Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verstehen sei, zumal die Angaben kaum vager sein und damit einen Anfangsverdacht ganz offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen stünde einer Strafverfolgung wegen der Versendung von Bilddateien im [X.] Verjährung entgegen.

7

Des Weiteren habe es das Amtsgericht vollständig unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinanderzusetzen. Das Gericht begründe nicht, wie es zu der Vermutung komme, dass er neun Jahre nach dem angeblichen Versand der E-Mail auch heute noch im Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften sei. Eine solche bloße Behauptung genüge nicht, vielmehr hätte sich der Durchsuchungsbeschluss zu der Frage der Auffindewahrscheinlichkeit verhalten müssen. Zu berücksichtigen wäre ferner - bei Annahme eines Anfangsverdachts - dessen geringe Stärke. Selbst wenn man einen Anfangsverdacht noch bejahen wollte, wäre die Maßnahme jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

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5. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 verwarf das [X.] die Beschwerde aus den [X.] Gründen der angegriffenen Entscheidung als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihr am 26. September 2018 nicht abgeholfen hatte. Ergänzend merkte es an, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in dem Durchsuchungsbeschluss noch ausreichend konkretisiert sei. Zwar begründe die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich ein Verfahrenshindernis, so dass wegen dieser Tat allein eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO unzulässig sei. Da allerdings auch verjährte Taten bei der Aburteilung einer neuen Straftat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, könnten - wenn auch in eingeschränktem Maße - Maßnahmen zum Zweck der Ermittlungen strafzumessungsrelevanter Umstände zulässig sein. Jedenfalls ein solcher Fall liege hier vor. Zwar dürfte die Tat vom 8. September 2009 als solche gemäß § 184b StGB a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sein. Dem angegriffenen Beschluss lasse sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Beweismittel verdächtig sei, über seine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kommunikationswege in nicht rechts[X.] weitere kinderpornographische Dateien anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Der gesondert Verfolgte habe die Funktionsweise der genannten [X.] beschrieben. Es handele sich um besondere, nicht leicht zugängliche Plattformen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten. Bereits dies belege den Tatverdacht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung liege es fern, dass es sich bei der beschriebenen Tat um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies untypisch sei.

9

6. Gegen die Beschwerdeentscheidung erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die er im Wesentlichen mit der fehlenden Auseinandersetzung des [X.] mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründete. Das [X.] wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. November 2018 zurück.

7. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 bestätigte das [X.] die vorläufige Sicherstellung der bei der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Datenträger zum Zwecke der Durchsicht. Zur Begründung hob es darauf ab, dass der Beschwerdeführer des Besitzes und des Verbreitens kinder- und jugendpornographischer Schriften verdächtig sei, und verwies wegen der Einzelheiten auf den Durchsuchungsbeschluss vom 13. März 2018 und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2018. Die Datenträger müssten durchgesehen werden, um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kämen. Insbesondere bedürfe es der Klärung, ob auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern kinder- und jugendpornographische Schriften und Hinweise auf deren Verbreitung vorhanden seien.

8. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 10. März 2019 Beschwerde ein, mit der er unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag wiederum die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung rügte. Durch die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung werde er noch weiter in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt. Das [X.] verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 2019 als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihr am 22. März 2019 nicht abgeholfen hatte. Zur Begründung verwies es auf seine die Durchsuchungsanordnung bestätigende Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2018 sowie auf die Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 23. November 2018. Gegen den Beschwerdeführer bestehe danach Tatverdacht.

9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Anhörungsrüge, mit der er unter anderem rügte, dass das [X.] sich zum wiederholten Male nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe. Diese verwarf das [X.] mit Beschluss vom 10. April 2019.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2019 (2 BvR 31/19) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchungsanordnung vom 13. März 2018 und die in der Folge ergangenen Entscheidungen des [X.] vom 26. September 2018 und des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2018 und 23. November 2018. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 16. Mai 2019 (2 BvR 886/19) greift er die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht vom 17. Dezember 2018 sowie die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des [X.] vom 22. März 2019 und des [X.] [X.] vom 27. März 2019 und 10. April 2019 an.

Durch die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht sieht er sich in seinem Wohnungsgrundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Daneben rügt er eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung.

Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag vor den Fachgerichten, wonach der erforderliche Anfangsverdacht bereits im [X.]punkt der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nicht gegeben und die Anordnung unverhältnismäßig gewesen sei. Auch im Rahmen der Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung hätten die Gerichte keine weitergehenden, ergänzenden oder anderslautenden Ausführungen vorgenommen.

III.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer am 23. Mai 2019 in dem Verfahren 2 BvR 886/19 eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 [X.] erlassen und der Staatsanwaltschaft bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 16. August 2018 sichergestellten Gegenstände und Daten auszuwerten oder sonst zu verwerten.

IV.

1. Zu den [X.] hat der [X.] Stellung genommen. Die [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Der [X.] hält die [X.] für nicht erfolgversprechend. Sie genügten insbesondere nicht den Substantiierungsanforderungen. Aber auch in der Sache liege ein Verstoß gegen die gerügten Grundrechte nicht vor. Der von den Fachgerichten zugrunde gelegte Anfangsverdacht, der auch für die sich an die Durchsuchung anschließende Durchsicht der sichergestellten Datenträger notwendig sei, habe auf konkreten Tatsachen beruht, nämlich auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Bildmaterial, das das erigierte Geschlechtsteil eines pubertierenden Jugendlichen zeige, an eine illegale Tauschbörse für kinder- und jugendpornographische Schriften übersandt habe. Dies lasse unter Berücksichtigung der dem entsprechenden Deliktsfeld typischerweise zugrundeliegenden dauerhaften Störung der [X.] den über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgehenden Schluss auf den fortdauernden Besitz einschlägigen Materials zu. Überdies wäre ein Eingreifen des [X.] nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen zum Anfangsverdacht und die Bewertung der Verdachtsmomente objektiv willkürlich wäre, wofür nichts ersichtlich sei.

2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen des [X.]s erwidert. Hinsichtlich des Anfangsverdachts habe er in beiden [X.] ausführlich dargelegt, weshalb die Altersbestimmung der partiell abgebildeten Person durch das Amtsgericht nicht nachvollziehbar sei. Entgegen der Ansicht des [X.]s seien die Bilder zudem nicht an eine illegale Tauschbörse für kinder- und jugendpornographische Schriften, sondern an eine herkömmliche E-Mail-Adresse versandt worden.

3. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft [X.] hat der Kammer vorgelegen.

V.

Die Kammer nimmt die [X.] zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung des [X.] vom 13. März 2018 und die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht durch das [X.] vom 17. Dezember 2018 sowie die diesbezüglichen Beschwerdeentscheidungen des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2018 und 27. März 2019 richten. Insoweit liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] vor, da die Annahme der [X.] zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine den [X.] stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach sind die zulässigen [X.] in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG beziehungsweise in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Im Übrigen sind die [X.] unzulässig und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen.

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 13. März 2018 und des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein ([X.] 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungs-durchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen ([X.] 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; [X.]K 2, 290 <295>; 5, 84 <88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind ([X.]K 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des [X.]. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen ([X.] 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; [X.]K 5, 25 <30 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Januar 2015 - 2 BvR 2419/13 -, Rn. 17).

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. [X.] 42, 212 <220>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. [X.] 115, 166 <197>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 389/13 -, Rn. 17).

Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgebessert werden (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, Rn. 5, und vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 25).

b) Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse des [X.] vom 13. März 2018 und des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2018 nicht gerecht.

aa) Dabei ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich im [X.] im Besitz von zumindest jugendpornographischen Schriften befunden und sie an den Empfänger der E-Mail vom 8. September 2009 versandt, allerdings nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Diese Annahme konnte aber nicht allein auf die der E-Mail beigefügten Bilddateien gestützt werden. Die Bilder zeigen offensichtlich das Glied einer geschlechtsreifen männlichen Person. Bei geschlechtsreifen Personen fällt eine Altersbestimmung schwer, da sichtbare Anhaltspunkte wie bei Kinderpornographie ("vor der Pubertät") nicht existieren. Achtzehnjährige sind von Siebzehn- oder Sechzehnjährigen optisch nicht zu unterscheiden. Fehlen ausdrückliche oder kontextabhängige Hinweise auf das Alter, kann aber nur auf den körperlichen Entwicklungsstand abgestellt werden ([X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 184c Rn. 9). Hier lässt sich aufgrund des körperlichen Entwicklungsstandes ausschließen, dass ein Kind im Sinne von § 184b StGB abgebildet ist. Sowohl die Polizei in ihrem Ermittlungsbericht als auch der Ermittlungsrichter in dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gehen nachvollziehbar davon aus, dass die auf den Bildern erkennbare Beinbehaarung gegen die Abbildung eines Kindes spricht. Ob es sich um das Glied eines Jugendlichen oder eines Erwachsenen handelt, kann den Bildern aber nicht entnommen werden. Das erigierte Glied und die leichte, aber durchaus erkennbare Beinbehaarung können ebenso auf einen Erwachsenen wie auf einen Jugendlichen hindeuten.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass die Bilddateien an einen Empfänger versandt wurden, der nach eigener Aussage auf der Plattform [X.] eine gesamte Datenbank mit kinder- und jugendpornographischem Material zum Tausch bereithielt und mindestens 43 E-Mail-Nachrichten mit kinder- und jugendpornographischem Material empfing oder verschickte. Dieser gab auf die Frage, ob er mit dem Nutzer der dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail kinderpornographische Dateien ausgetauscht habe, an, dass "irgendwas gelaufen" sein müsse, wobei er nicht mehr genau wisse, was. Die Angaben des Empfängers sind zwar ausgesprochen vage, was auf den erheblichen [X.]ablauf zwischen dem Kontakt im [X.] und der [X.] zurückzuführen sein dürfte. Sie lassen jedoch im Zusammenhang mit dem Versand der E-Mail vom 8. September 2009 und den beigefügten Bilddateien einen Austausch von kinder- oder jugendpornographischem Material zwischen dem Beschwerdeführer und dem Empfänger der E-Mail möglich erscheinen. Dass das Amtsgericht vor diesem Hintergrund angenommen hat, der Beschwerdeführer könne Bilder verschickt haben, dies das erigierte Glied eines Jugendlichen gezeigt hätten, entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes.

bb) Weder der Durchsuchungsbeschluss vom 13. März 2018 noch die Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2018 legen aber sachlich zureichende, plausible Gründe dafür dar, weshalb sich der Beschwerdeführer auch in nicht [X.] und insbesondere noch zum [X.]punkt der Durchsuchungsanordnung im März 2018 im Besitz von jugend- oder gar kinderpornographischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts und einer hinreichenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(1) Eine mögliche, an das Versenden und den Besitz der in Rede stehenden zwei Bilddateien im [X.] anknüpfende Straftat war zum [X.]punkt des Erlasses des [X.] im März 2018 nicht mehr verfolgbar, da gemäß § 184c Abs. 2 und 4 StGB a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war.

(2) Hinsichtlich einer noch verfolgbaren Straftat vermutet der Durchsuchungsbeschluss lediglich - so auch die Formulierung -, dass der Beschwerdeführer "auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften" sei. Worauf das Amtsgericht diese Vermutung stützt, wird nicht erläutert. Den Verdacht, dass der Beschwerdeführer über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechts[X.] Dateien mit kinderpornographischem Inhalt anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte, formuliert erst das [X.] und stützt sich auf die von dem gesondert verfolgten Empfänger der E-Mail vom 8. September 2009 beschriebene Funktionsweise der "[X.]". Es handele sich - so das [X.] - um besondere, nicht leicht zugängliche Plattformen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten; bereits dies belege den Tatverdacht. Eine schwere Zugänglichkeit der Plattform folgt jedoch aus den Angaben des gesondert Verfolgten nicht. Woher das [X.] seine Erkenntnisse über die nicht näher beschriebene Funktionsweise der Plattform [X.] bezieht, bei der es sich entgegen der Einschätzung des [X.]s nicht um eine insgesamt illegale Tauschbörse handeln dürfte, erläutert es nicht. Darüber hinaus bleibt auf der Grundlage der Aussage des gesondert Verfolgten auch unklar, ob der Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über die Plattform [X.] oder auf eine andere Weise hergestellt wurde. Aus seinen Angaben ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer die beiden Dateien per E-Mail versandte.

(3) Wenn das [X.] meint, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder im [X.] um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, knüpft es letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Das [X.] berücksichtigt dabei jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend. Schon der Verdacht des Besitzes und des Besitzverschaffens kinder- oder jugendpornographischer Schriften im [X.] stützt sich auf eine nur vage Tatsachengrundlage. Die Angaben des gesondert verfolgten Empfängers der E-Mail vom 8. September 2009 sind wenig konkret; die beiden mit der E-Mail versandten Bilder zeigen ein Glied, das auch das eines Erwachsenen sein könnte. [X.] erscheint zudem, ob und warum aufgrund der bekannten Umstände, der Übersendung von zwei nicht eindeutigen Bildern und dem einmaligen E-Mail-Kontakt mit einer Person, die kinder- und jugendpornographisches Material zum Tausch anbietet, wobei nicht geklärt ist, ob der Zugang zu diesem [X.] mit besonderen Erschwernissen verbunden ist, schon auf eine auf Kinder und Jugendliche beziehungsweise Kinder- und Jugendpornographie gerichtete fortbestehende [X.] und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden können soll. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche [X.]ablauf nicht außer Betracht bleiben. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss vom 13. März 2018 wurde erst achteinhalb Jahre nach dem Versand der E-Mail vom 8. September 2009 erlassen. Bei seinem Erlass waren - vorbehaltlich von Unterbrechungsmaßnahmen nach § 78 Abs. 1 StGB, für die jedoch nichts ersichtlich ist - alle eventuellen Taten nach §§ 184b, 184c StGB, die vor dem 13. März 2013 beendet waren, bereits verjährt. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen setzen sich dennoch nicht ausreichend mit der Frage auseinander, warum auch mehrere Jahre nach dem Versand der E-Mail vom 8. September 2009 noch der Schluss darauf zulässig sein soll, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz von kinder- und jugendpornographischem Material befinde und mithin weiter Straftaten begehe. Diese Frage stellt sich nicht zuletzt unter [X.]. Denn rechtfertigte die nicht näher begründete Annahme einer dauerhaften Störung der [X.] auch nach Jahren einen Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB, so könnten gegen den Betroffenen über lange [X.]räume hinweg Ermittlungsmaßnahmen ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente angeordnet werden, was auf eine weitreichende Entgrenzung der Strafverfolgung hinausliefe (vgl. [X.], in[X.]/[X.], Verdacht, 2016, [X.] f.>). Vor diesem Hintergrund hätte es angesichts der besonderen Umstände des Falles einer eingehenderen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bedurft.

2. Die Beschlüsse des [X.] vom 17. Dezember 2018 und des [X.] [X.] vom 27. März 2019 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Der mit dem Beschluss des [X.] vom 27. März 2019 für rechtmäßig befundene Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2018 trifft keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne von § 98 Abs. 1 StPO, sondern bestätigt analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die vorläufige Sicherstellung, da im Wege der Durchsicht nach § 110 StPO erst ermittelt werden soll, ob auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern Daten gespeichert sind, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. § 94 Abs. 1 und 2 StPO).

b) Die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung greift in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das [X.] gemäß § 110 StPO wird zwar noch der Durchsuchung zugerechnet, ist jedoch angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Deshalb ist die mit einer Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht verbundene Belastung durch die Entziehung des Besitzes an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen und, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, während Art. 13 Abs. 1 GG nicht mehr tangiert wird (vgl. [X.] 113, 29 <45 f.>; 124, 43 <57>; [X.]K 1, 126 <133>). Die Sichtung der bei dem Beschwerdeführer aufgefundenen Datenträger und der darauf befindlichen Daten greift in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil dieses Recht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. [X.] 142, 234 <251 Rn. 30 m.w.N.>; stRspr).

c) Der in der Sichtung liegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Mit § 110 StPO besteht zwar eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall verletzt jedoch Verfassungsrecht.

aa) Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im [X.]punkt der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen noch vorlagen. War dies nicht der Fall, war auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. [X.]K 15, 225 <237 m.w.N.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08 -, Rn. 5). Es muss also ein Anfangsverdacht bestanden haben und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig gewesen sein. Später im Ermittlungsverfahren hinzugewonnene Erkenntnisse, die geeignet sein können, eine Durchsicht zu rechtfertigen, sind in die vom [X.] vorzunehmende Prüfung nicht einzubeziehen.

bb) Auch aus den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2018 und des [X.] vom 27. März 2019 lassen sich keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer in nicht [X.] im Besitz von jugend- oder sogar kinderpornographischen Schriften befunden haben soll und sich solche Schriften auch heute noch bei ihm auffinden lassen sollen. Der amtsgerichtliche Bestätigungsbeschluss verweist lediglich auf die Durchsuchungsanordnung vom 13. März 2018 und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2018. Das [X.] beschränkt sich ebenso auf einen Verweis auf die Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2018 sowie auf die Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 23. November 2018, ohne ergänzende oder neue Aspekte zu nennen. Vor diesem Hintergrund gelten die obigen Ausführungen zum Durchsuchungsbeschluss und der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung für die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht nach § 110 StPO entsprechend.

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

a) Bei den Nichtabhilfeentscheidungen vom 26. September 2018 und 22. März 2019 handelt es sich um bloße [X.]. [X.] gegen [X.] sind grundsätzlich ausgeschlossen, da der Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren - so auch hier - zum Gegenstand der fachgerichtlichen Nachprüfung gemacht werden kann (vgl. nur [X.] 1, 9 f.; 21, 139 <143>).

b) Unzulässig ist auch der Angriff gegen die Beschlüsse des [X.] vom 23. November 2018 und 10. April 2019. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 -, Rn. 23). Dafür ist hier nichts dargetan.

VI.

1. Es war festzustellen, dass die Beschlüsse des [X.] vom 13. März 2018 - 4863 [X.] - und des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2018 - 5/27 [X.]/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG und die Beschlüsse des [X.] vom 17. Dezember 2018 - 4863 [X.] - und des [X.] [X.] vom 27. März 2019 - 5/27 [X.] - ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen.

2. Beide Entscheidungen des [X.] waren aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]) und die Sachen jeweils zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. [X.] 86, 90 <122>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, Rn. 34; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, Rn. 31).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19

20.11.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2018, Az: 5/27 Qs 47/18, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 184b StGB, § 184c StGB, § 102 StPO, § 110 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2019, Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (REWIS RS 2019, 1340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1340

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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