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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:131217BXII[X.]356.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 356/17
vom
13. Dezember 2017
in der
Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 236 Abs. 2 B, 294 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz
2
a)
Wird zur Begründung eines [X.] geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die [X.] Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im [X.] an [X.] vom 27.
November 2013
III
[X.] 46/13
s).
b)
Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch
und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen
Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im [X.] an [X.] Beschluss vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris).
[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 -
XII [X.] 356/17 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter
Dose,
[X.], Dr.
Günter
und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 5.
Zivil-
senats als Familiensenat des Pfälzischen [X.]s [X.]
vom 6.
Juni
2017
wird auf Kosten der
Antragsgegne-rin
verworfen.
[X.]: 13.000
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin
wendet sich gegen die Verwerfung ihrer
Beschwer-de
und die Zurückweisung ihres Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.].
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteilig-ten geschieden. Gegen den ihr am 22.
November 2016 zugestellten Beschluss
hat die Antragsgegnerin am 1.
Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Eine [X.] ist bis zum Montag, den 23.
Januar 2017, nicht [X.]. Nachdem die Antragsgegnerin mit Beschluss des [X.]s vom 30.
Januar 2017 auf den Ablauf der [X.] und die Absicht des Gerichts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hingewie-sen worden war, hat sie mit einem am 16.
Februar 2017
beim Oberlandesge-1
2
-
3
-
richt eingegangenen [X.] ihres
[X.]n
Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-dungsfrist
beantragt und eine auf den 22.
Dezember 2016 datierte [X.] vorgelegt.
Zur Begründung des [X.] hat der [X.] vorgetragen, die [X.] sei am 22.
Dezember 2016 ausgefertigt und von der Kanzleimitarbeite-rin
D., die in seiner Kanzlei den Postausgang fertige, zum [X.] worden. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbei-terin vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ausgehende Post in ein Postaus-gangsbuch eingetragen und die ausgehende
Post von ihr getrennt kuvertiert und versandt werde. [X.] werde durch einen örtlichen privaten Zu-steller versandt, während auswärtige Post, die etwa für [X.] bestimmt sei, durch die [X.] verschickt werde. Sie habe die Post an das [X.] [X.] zusammen mit weiterer Post an das [X.], das [X.] usw. persönlich am 22.
Dezember 2016 gegen 17.00
Uhr in den Briefkasten eingeworfen.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 12.
Mai 2017 darauf [X.], dass die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien,
und
der Antragsgegnerin Gelegen-heit zur Stellungnahme eingeräumt. Hierauf
hat der [X.] der Antragsgegnerin innerhalb offener Frist
eine beglaubigte Abschrift des Postausgangsbuchs vom 22.
Dezember
2016 vorgelegt und seinen Vortrag da-hingehend ergänzt, dass Frau
D. die alleinige Mitarbeiterin gewesen sei, die zum fraglichen Zeitpunkt das Postausgangsbuch geführt, überwacht und dem [X.]n zur Kontrolle der Eintragungen vorgelegt habe.
Ob weitere Post vom 22.
Dezember 2016 seine Empfänger nicht erreicht habe, sei 3
4
-
4
-
nicht bekannt und auch nicht erheblich. Im Hinblick auf die erst am 23.
Januar 2017 ablaufende Begründungsfrist
habe er auf einen fristgerechten Zugang bei Gericht vertrauen dürfen. Eine Obliegenheit, sich beim [X.] nach dem Eingang des [X.]es zu erkundigen, habe nicht bestanden.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Beschwerde
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO
zu ver-werfen.
Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Be-schluss
verletzt die
Antragsgegnerin
nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG iVm
dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtferti-gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2017
XII
[X.]
504/15
FamRZ 2017, 821 Rn.
5 mwN).
5
6
7
8
-
5
-
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin die [X.]sfrist versäumt habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Verlust der [X.] mit überwie-gender
Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich bzw. dem ih-res [X.]n eingetreten sei. Es fehle an einer aus sich [X.] verständlichen
und
geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zum etwaigen Gelangen des [X.]es in den Postverkehr. Der Vortrag zur Führung des Postausgangsbuchs sei zu pauschal gehalten. Insbesondere könne ihm nicht entnommen werden, zu welchen Zeitpunkten die Eintragungen in das Postausgangsbuch und etwaige Kontrollen erfolgt
seien. Zudem fehlten Angaben zur konkreten [X.] der örtlichen Post ei-nerseits und der überregionalen Post andererseits.
Deshalb sei es nicht mög-lich, das Schicksal der Beschwerdebegründung während des angegebenen [X.] tatsächlich nachzuvollziehen. Es fehle auch Vortrag dazu, wie es kanzleiintern sichergestellt werde, dass die überregionale Post tatsächlich in den Postlauf der [X.] gelange. Schließlich sei nicht dargelegt, wie mit kuvertierten Schriftstücken im Tagesverlauf umgegangen werde und wie diese gelagert würden. Zudem fehlten die notwendigen Angaben zur Frankie-rung des Poststücks.
2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].
a) Zu Recht hat das [X.] die Beschwerde gemäß §§
112 Nr.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verwor-fen, weil die
Antragsgegnerin
diese entgegen
§
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG nicht rechtzeitig begründet hat. Die [X.] ist mit dem 23.
Ja-9
10
11
-
6
-
nuar 2017
abgelaufen. Eine
Beschwerdebegründung ist jedoch erst zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin am 16.
Februar 2017
beim [X.] eingegangen.
b) Ebenfalls zu Recht hat das
[X.] auch eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-dungsfrist versagt, weil
die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden ihres [X.]n an der Fristversäumung, das ihr nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm
§
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§
233 Satz
1 ZPO), nicht vorliegt.
aa) Es gehört zu den Aufgaben eines [X.]n, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem
Zweck muss der [X.] nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs-
und Rechtsmittel-begründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern
er muss zu-sätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen
([X.] Beschluss vom 13.
Juli 2017
IX
[X.]
110/16
NJW-RR 2017, 1142 Rn.
10 mwN).
Wird
wie im vorliegenden Fall
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener [X.] sei auf dem [X.] abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger
Rechtsprechung des [X.]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu ge-währen, wenn der
Antragsteller
auf der Grundlage einer aus sich heraus ver-ständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen [X.]es zur Post glaubhaft 12
13
14
-
7
-
macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im [X.] seines [X.]n eingetreten ist (vgl. [X.] Beschlüsse vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris Rn.
11 mwN; vom 2.
Feb-ruar 2017
VII
[X.]
41/16
NJW-RR 2017, 627 Rn.
14
mwN
und
vom 16.
August 2016
VI
[X.]
40/15
FamRZ
2016, 2010
Rn.
8
mwN). Dabei kann der
Ver-fahrensbeteiligte
den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeiti-gen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermitt-lungsgeschehens noch seiner
Wahrnehmung zugänglich ist
([X.] Beschlüsse vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris Rn.
11 und vom 10.
September 2015
III
[X.]
56/14
NJW 2015, 3517 Rn.
14).
Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich
(vgl. [X.] Beschlüsse
vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris Rn.
11
und vom 1.
Dezember 2015
II
[X.]
7/15
juris Rn.
15).
Eine Behauptung ist dann im Sinne von §
117 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §§
236 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2,
294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine über-wiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Dabei
hat der Tatrichter die vom Antragsteller angebotenen Mittel zur Glaub-haftmachung im Hinblick darauf nach §
286 ZPO frei zu würdigen. Diese Be-weiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver-stößt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.] Beschlüsse vom 30.
März 2017
III
[X.]
50/16
juris Rn.
10 mwN und vom 1.
Dezember 2015
II
[X.]
7/15, juris Rn.
17 mwN).
15
-
8
-
bb) Gemessen hieran hält der angefochtene Beschluss der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Insbesondere hat das [X.]
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind, nicht überspannt.
Das [X.] hat sich eingehend mit dem zur Begründung des [X.] gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin und dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleimitarbeite-rin
D. befasst. Unter vollständiger Berücksichtigung dieses Verfahrensstoffs hat das [X.] sodann ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, [X.] nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden
könne, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb des Verantwortungsbereichs ihres [X.]n liege.
Dabei hat es rechtsfehlerfrei darauf [X.], dass der Vortrag der Antragsgegnerin zur Organisation und zur Kon-trolle des [X.] in der Kanzlei ihres [X.]n trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises lückenhaft geblieben ist.
Soweit
das [X.] die Angaben der Kanzleimitarbeiterin
D. in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung für die Glaubhaftmachung eines Verlusts des [X.]es
erst auf dem Postweg nicht hat ausreichen lassen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar führt die Kanzleimitarbei-terin
darin aus,
sie habe am 22.
Dezember 2016 gegen 17.00
Uhr auf ihrem Nachhauseweg persönlich die Post an das [X.] [X.] mit weiterer Post in einen Briefkasten eingeworfen. Diesen Angaben liegt jedoch keine eigene Erinnerung der Kanzleimitarbeiterin an die konkrete [X.], die für das vorliegende Verfahren bestimmt zwar, zugrunde. Denn Frau
D. gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass sie am 22.
Dezember 2016 den Postausgang gefertigt und die ausgehende Post in das 16
17
18
-
9
-
Postausgangsbuch eingetragen habe und hieraus den weiteren Vortrag zu ihrer Versicherung entnehme.
Als bloße Schlussfolgerungen sind die Angaben der Kanzleimitarbeiterin jedoch zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines [X.] nicht geeignet.
Die Begründung des [X.] und der Inhalt der vorge-legten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich daher letztlich auf den Vortrag, dass die für die Kontrolle des Postausgangs allein zuständige Mitarbei-terin die Schriftsätze ausfertige, kuvertiere
und in das Postausgangsbuch ein-trage. Angaben dazu, wann die Eintragung in das Postausgangsbuch erfolgt, finden sich trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Zu Recht hat das [X.] jedoch entspre-chenden Vortrag für erforderlich gehalten. Wird zur Begründung eines [X.] geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegrün-dung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postaus-gangsbuch zwar ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskon-trolle zu gewährleisten. Das ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der [X.] die abzusendenden Schriftsätze erst nach [X.] im Postausgangsbuch kuvertiert und zum Versand bereithält (vgl. [X.] vom 27.
November 2013
III
[X.]
46/13
juris Rn.
10 mwN) oder zwi-schen dem Eintrag und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob
die Absen-dung fristgerecht erfolgt ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Separierung in örtliche und überörtliche Post, die Kuvertierung und der Eintrag ins Postaus-gangsbuch seien ein zusammenhängender Vorgang, der keiner weiteren Erläu-terung bedürfe, verkennt sie, dass gerade bei einem so gestalteten Ablauf die für einen Wiedereinsetzungsantrag nötige geschlossene Sachverhaltsdarstel-19
20
-
10
-
lung weitere Angaben zum zeitlichen Ablauf und zur Sicherung des Postaus-gangs verlangt. Nur wenn der Eintrag in das Postausgangsbuch in unmittelba-rem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe
des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis
als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten (vgl. [X.] Beschluss vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris Rn.
12) vorgenommen wird, schließt er mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit einen Verlust des [X.]es im [X.] des [X.]n aus. Wird dagegen
ein fristgebundener [X.]
am Vormittag eines Arbeitstags zum Postversand ausgefertigt, kuvertiert
und erfolgt zeitgleich der Eintrag in das Postausgangsbuch, obwohl der Einwurf in den [X.] erst am späten Nachmittag erfolgt, lässt sich ohne weiteren Vortrag dazu, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den [X.]n nur in ein bereitgehaltenes Ausgangsbehältnis
gelangt sein konnte, nicht
ausschließen, dass der [X.] noch vor der Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen im Verantwortungsbereich des [X.]n verloren gegangen ist
(vgl. [X.] Beschluss vom 11.
Juli 2017
VIII
[X.]
20/17
juris Rn.
12). Dies erhellt, warum die für ei-nen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erforderliche aus sich heraus ver-ständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur recht-zeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen [X.]es auch Angaben zum zeitlichen Ablauf und zur Gestaltung der [X.] verlangt.
Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des [X.]n vor
im Übrigen unterstellt fehlerfreier
Versandfertigmachung verloren gegan-gen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrol-le der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist ([X.] Beschluss
vom 10.
September 2015
III
[X.]
56/14
NJW 2015, 3517 Rn.
15).
-
11
-
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus dem bloßen Vortrag der
Antragsgegnerin, die ausgehende Post werde nach den beiden Ver-sandwegen separiert, auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Post-ausgang in der Kanzlei des [X.]n der Antragsgegnerin
so organisiert ist, dass
ohne weitere Kontrolle ein Versand der überörtlichen Post durch die [X.] sichergestellt ist. Die Rechtsbeschwerde meint
zwar, schon der Hinweis auf diese Separierung mache deutlich, dass es in der Kanzlei zwei getrennte [X.] gebe.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schlussfolgerung, die zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds nicht geeignet ist.
Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2016 -
43 [X.]/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2017 -
5 UF 130/16 -
21
Meta
13.12.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. XII ZB 356/17 (REWIS RS 2017, 735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 735
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 356/17 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei behauptetem Verlust der …
V ZB 97/18 (Bundesgerichtshof)
Glaubhaftmachung des Verlustes eines fristwahrenden Schriftstückes auf dem Postweg
Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist
III ZB 56/14 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung eines Verlusts des Schriftsatzes auf dem Postweg
XII ZB 227/21 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Rechtsmittelbegründungsschrift in einen Postkasten