Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 461/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9811

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

25. Januar
2012

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i;
[X.] §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EG[X.] Art. 229 § 23
a)
Die -
gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die St[X.]tskasse übergegan-genen
-
Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 [X.] verjähren in drei [X.], §

195 [X.].
b)
Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von §
1836
d [X.] steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach §
205 [X.].
c)
Die Übergangsregelung
des Art.
229 §
23 EG[X.] findet auf den [X.] aus §
1836
e [X.] keine Anwendung.
[X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
XII [X.] -
LG Mönchengladbach

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar
2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Juli
2011 wird [X.].
Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§
84
FamFG).
Beschwerdewert:
bis 10.000

.

Gründe:
I.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an die
Betreuerin
der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen
nebst Auslagen.
Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein
Vermögen von rund 90.000

22.
März
2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattenden Kosten auf 16.077,61

Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich unter anderem auf Verjährung 1
2
-
3
-

berufen hat, hat das [X.] den angefochtenen Beschluss dahin abgeän-dert, dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544

Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom [X.] zugelasse-nen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den
Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die [X.] bis ein-schließlich 2007 verjährt sind.
1. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe §
1836 e
Abs.
1 Satz
2 [X.] die Regelung enthalten, dass der über-gegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07

Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die [X.] gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Art.
229 §
23 EG[X.] sei in-soweit nicht anwendbar. Denn §
1836 e
Abs.
1 Satz
2 [X.] habe keine Ver-jährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatzlosen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach §
1836
e
[X.] nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art.
229 §
23 EG[X.] ausschließlich auf die geän-derte Verjährung; eine Übergangsregelung für §
1836 e
Abs.
1 Satz
2 [X.]
sei nicht beschlossen worden.
3
4
5
6
-
4
-

Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der §§
195, 199 Abs.
1 [X.] seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der St[X.]tskasse, wobei diese in dem [X.] auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete ent-sprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung im [X.] erfolgt. [X.] werden könnten zu diesem [X.]punkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem Jahr 2008
geleisteten Zahlungen. Diese machten zu-sammengenommen 5.544

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend hat
das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] auf die St[X.]tskasse übergegan-genen Ansprüche für den [X.]raum bis einschließlich 2007 verjährt sind.
Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es -
wegen der bereits ein-getretenen Verjährung
-
nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschluss-frist des §
1836 e
Abs.
1 Satz
2 [X.] an.
a) Gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] gehen Ansprüche des [X.] oder [X.] gegen den Mündel auf die St[X.]tskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach §
1908 i Abs.
1 [X.] findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. §
1836
e [X.] ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] -
[X.]
-
vom 25.
Juni
1998, [X.] I S.
1580
ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch einge-fügt worden und am 1.
Januar
1999 in [X.] getreten (Art.
5 Abs.
2 [X.]). Ausweislich §
1836 e Abs.
1 Satz
2 [X.] erlosch der übergegangene An-7
8
9
10
-
5
-

spruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die St[X.]tskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-) [X.] entlasten ([X.]. 960/96, S.
32). Dabei ist der Gesetzgeber hin-sichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Re-gelverjährung gemäß §
195 [X.] ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.
Juni
2009 zum Entwurf eines Geset-zes zur Änderung des Erb-
und
Verjährungsrechts -
BT-Drucks.
16/13543 S.
11). Ob §
195 [X.] tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum [X.] [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1836 Rn.
15 iVm §
1835 Rn.
11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellun-gen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des [X.] zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.
Juni
2009 zum Entwurf eines Geset-zes zur Änderung des Erb-
und
Verjährungsrechts -
BT-Drucks.
16/13543 S.
11).
Mit dem [X.] vom 26.
November 2001 ([X.] I S.
3138) ist §
195 [X.] allerdings mit Wirkung zum 1.
Januar
2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember
2009 geltenden Fassung vor, dass familien-
und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30
Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz-
bzw. [X.] ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
197 Rn.
9 und [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2009]
§
197 Rn.
22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] -
jedenfalls spätestens
-
mit Inkrafttreten des [X.]
-
6
-

nisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des [X.] zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er -
irrtümlich
-
davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 S.
11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für
die hier im Streit stehenden Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
168 Rn.
19; [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1835 Rn.
11 iVm §

1836 Rn. 15).
Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs-
bzw. [X.] gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des [X.] noch nicht verjährt waren, ist Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EG[X.] anwendbar, so dass ab diesem [X.]punkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.
b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im
Streit stehenden Vergütungsansprüche folgendes:
[X.]) Sowohl nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der [X.] voraus, dass der Anspruch entstanden (§
198 Satz
1 [X.] bzw. §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.])
und fällig geworden ist
(zum alten Recht: [X.]/
[X.] [X.] 60. Aufl. §
198 Rn. 1; zum neuen Recht:
[X.]/Ellenberger [X.] 70.
Aufl. §
199 Rn.
3).
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung sei-ner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373;
MünchKomm-12
13
14
15
-
7
-

[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1836 Rn.
43;
vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 70.
Aufl. [X.]. zu §
1836 [X.] §
1 [X.] Rn.
11). Mit ihr hat der Betreuer zu-gleich von den -
den Anspruch begründenden
-
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung inner-halb eines angemessenen [X.]raums möglich und zumutbar ist (BayObLG Fa-mRZ 2000, 1455, 1456); einen [X.]altspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz ([X.]) §
9 [X.], der Abrech-nungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach §
1 Abs.
2 Satz
1 [X.] ein (MünchKomm-[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1836 Rn.
43).
Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß §
1835 [X.] bis zum Inkrafttreten des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes zum 1.
Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nun-mehr §
4 Abs. 2 Satz 1 [X.]), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung ([X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1835
Rn.
10; vgl. auch [X.]/
[X.] [X.] 70.
Aufl. §
1835
Rn.
15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem [X.]punkt fällig.
Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von §
1836
d [X.] war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des §
198 [X.] bzw. §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs-
bzw. [X.] -
etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs
-
wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die St[X.]tskasse gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von §
1836
d [X.] ist vielmehr dahin zu [X.], dass es
dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für 16
17
-
8
-

die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene ange-messene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde ([X.]/[X.] [X.] 70.
Aufl. §
1836
d Rn.
1); deshalb hat der St[X.]t im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§
1835 Abs. 4
Satz 1 [X.], 1836 a [X.] und §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der St[X.]tskasse auf diese gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] im Wege der cessio legis übergeht, die St[X.]tskasse den Regressanspruch gegenüber dem [X.] wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. [X.], 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die St[X.]tskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubi-gerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu §
412 iVm §§
399 bis 404, 406 bis 410 [X.]).
bb)
Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs-
bzw. Auf-wendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt.
(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß §

204 [X.] (s.
dazu [X.]/[X.] [X.] 60.
Aufl. [2001]
§

204 Rn.
4) bzw. nach §
207 Abs.
1 Nr.
4 [X.] gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des [X.] gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die St[X.]tskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ([X.]/Ellenberger
[X.] 70.
Aufl. §
207 Rn.
1; s. auch [X.]/S[X.]r
[X.] 13.
Aufl. §
1836
e Rn.
3).
(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die St[X.]tskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer 18
19
20
21
-
9
-

über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der [X.].
Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§
202 Abs.
1 [X.]). Vorliegend konnte sich der Betreute -
wie oben bereits ausgeführt
-
gegenüber dem [X.] der St[X.]tskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des
§
1836
d [X.] berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum [X.] gel-tenden Verjährungsrecht gehemmt.
Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach §
205 [X.] ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen -
anders als nach früherem Recht
-
grundsätzlich keine Hemmung ([X.]/Ellenberger [X.] 70.
Aufl. §
205 Rn.
3; [X.] in juris PK-[X.] 5.
Aufl. §
205 Rn.
20).
Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß §
202 Abs.
1 [X.] gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] mit Wirkung ab 1.
Januar 2002 entfallen (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
229 §
6 EG[X.] Rn.
6).
[X.]) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung [X.] die Anwendung des Art.
229 §
23 EG[X.] an der somit eingetretenen Ver-jährung der Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern 22
23
24
25
-
10
-

(so aber [X.] BtPrax 2011, 135, 136; [X.] BtPrax 2011, 135 und [X.] Beschluss vom 6.
Juni
2011 -
4
T
86/11
-
juris Rn.
7
ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts vom 24.
September
2009 ([X.]
I S.
3142), das zum 1.
Januar
2010 in [X.] getre-ten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlös-chensfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.
Januar 2002 -
wie oben bereits ausgeführt
-
mit
der Umstellung auf die dreijährige Regelverjäh-rung bedeutungslos geworden. Soweit
vertreten wurde (vgl. [X.]/
[X.] [X.] 68.
Aufl.
§
1836
e Rn.
4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür we-der im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestriche-nen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist han-deln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S.
30).
Aus Art.
229 §
23 Abs.
1 EG[X.] ergibt sich dagegen, dass die [X.] des [X.] über die Verjährung in der seit dem 1.
Januar
2010 gelten[X.] Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprü-che anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall.

c) Der Betreute, der sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach -
wie vom [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden
-
aufgrund der im [X.] erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen [X.] an die St[X.]tskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorlie-genden
Ansprüche wären gemäß §
195 iVm §
199 Abs.
1 [X.] spätestens En-26
27
-
11
-

de 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der -
insoweit von der Rechtsbe-schwerde auch nicht beanstandeten
-
Berechnung des [X.] durch das [X.] in Höhe von 5.544

462

Hahne
[X.]
Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
16 C XVII 5447 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.07.2011 -
5 [X.] -

Meta

XII ZB 461/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 461/11 (REWIS RS 2012, 9811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9811

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