Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. I ZR 180/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14763

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:100316BIZR180.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 180/15
vom
10. März 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Beklagte hat die von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel "N.

V.

M.

" (im Weiteren: "M.

") und "N.

V.

H.

" (im Weiteren: "H.

") am 28.
September 2013 auf dem
TV-Verkaufs-
sender [X.] mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen beworben. Der Kläger hält diese Aussagen für wettbewerbswidrig, weil sie gesundheitsbezo-gene Angaben über Lebensmittel im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5, Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert

und gesundheitsbe-zogene Angaben über Lebensmittel enthielten und nicht die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nach den Art.
5 und 6 dieser Verordnung erfüllten. Das [X.] hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben
([X.], [X.] 2015, 121). Die Berufung der Beklagten hatte
lediglich einen ganz
geringen Erfolg
(KG, [X.] 2015, 1015). Mit der auf ihre Beschwerde hin zuzulassenden Revision 1
-
3
-
erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu
1.1 bis 1.4, 1.7, 1.8 und 1.10 sowie zu
2.1 bis 2.4.
I[X.] [X.] der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. [X.] macht zunächst im Hinblick auf die Aussagen zum Produkt "M.

" gemäß LGU
2 bis 4 unter
1.1 bis 1.4, 1.7, 1.8 und 1.10
geltend, das Berufungsgericht habe, soweit es diese Aussagen als gesund-heitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5, Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 und nicht als unspezifische Verweise im Sinne von Art.
10 Abs.
3 dieser Verordnung angesehen habe, seinem Urteil den von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz zugrunde gelegt,
dass alle Aussagen, die auf eine der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 dieser Verord-nung genannten Funktionen Bezug
nähmen, selbst dann Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten, wenn sie allgemein und unspezifisch for-muliert seien.
Hinsichtlich der Aussagen
1.1 und 1.4 sei schon fraglich, ob sie sich überhaupt mit dem gesundheitlichen Wohlbefinden befassten und nicht eher mit [X.] Kompetenzen. Jedenfalls fehle jegliche Bezugnahme auf eine durch das Mittel zu fördernde Körperfunktion. Soweit es in Ziffer
1.7 und 1.8 darum gehe, den Körper beim Lernen und beim Konzentrieren zu unterstützen, sei nicht ersichtlich, dass sich die Aussagen etwa auf das Gehirn oder auf an-dere Körperorgane bezögen.
Die Obersatzabweichung sei auch entschei-dungserheblich, weil die in Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 angesprochenen Listen nach Art.
13 und 14 dieser Verordnung noch nicht ab-schließend erstellt seien.
2
3
-
4
-
Mit diesem Vorbringen hat
die Beschwerde keinen Erfolg.
Die in den Aussagen
1.1 und 1.4 angesprochene Leistungsfähigkeit des Gehirns kann ausweislich der Regelung in Art.
1 Abs.
1 in Verbindung mit Anhang "DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei" der Verordnung
([X.]) Nr.
432/2012 Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Dasselbe gilt für die in den Aussagen
1.7, 1.8 und 1.10 angesprochene Lern

bzw. Konzentrati-onsfähigkeit. Die Aufnahme entsprechender gesundheitsbezogener Angaben in eine Liste zulässiger Angaben gemäß Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ist jeweils

nur

mit der Begründung abgelehnt worden, ein kau-saler Zusammenhang zwischen der Einnahme des entsprechenden Mittels und der angegebenen Wirkung sei nicht festzustellen gewesen (vgl. Erwägungs-gründe
49
f. der Verordnung [[X.]] Nr.
983/2009; Erwägungsgründe
39
f. der Verordnung [[X.]] Nr.
1024/2009; Erwägungsgründe
9
f. der Verordnung [[X.]] Nr.
402/2015).
2. Bei der danach gebotenen Anwendung des Art.
10 Abs.
1 der Verord-nung
([X.]) Nr.
1924/2006 auf alle vom Kläger beanstandeten gesundheitsbezo-genen Angaben in der Werbung der Beklagten wären diese Angaben nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie

erstens

den allgemeinen Anforderungen im Kapitel
II (Art.
3 bis 6) und

zweitens

den speziellen Anforderungen im Ka-pitel
IV (Art.
10 bis 19) dieser Verordnung entsprächen sowie

drittens

gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art.
13 und 14 der Verordnung aufgenommen wären. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf beide Mittel der Beklagten die Erfüllung sowohl der ersten als auch der dritten dieser Voraussetzungen verneint. Es hat die Unzulässigkeit der vom Beklagten beanstandeten Werbung damit bei beiden Mitteln
und in Bezug auf alle vom Kläger beanstandeten Aussagen
jeweils aus zwei selbständig tra-genden Gründen bejaht.

4
5
-
5
-
[X.] hätte daher
auch jeweils beide Begründungen angreifen müssen. Sie hat allerdings gemeint,
im Rahmen des Art.
10 Abs.
1 der Verord-nung
([X.]) Nr.
1924/2006
komme es (nur) darauf an, ob die streitgegenständli-chen Aussagen in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen
seien
oder
den allgemeinen Bedingungen
nach den Art.
5 und 5

gemeint war wohl: Art.
5 und 6

dieser Verordnung ent-sprächen. Im Weiteren hat die Beschwerde dann

insoweit konsequent

auch allein die Ausführungen im Berufungsurteil
angegriffen, mit denen das [X.] zu den beiden Mitteln dargestellt hat, dass die vom Kläger bean-standeten Aussagen nicht in der nach Art.
13
Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 erlassenen Verordnung
([X.]) Nr.
432/2012 enthalten sind.
[X.] hat es danach versäumt darzulegen, dass die von ihr
geltend ge-machten Rechtsfehler und Zulassungsgründe auch entscheidungserheblich sind, weil das mit der Revision anzufechtende Urteil nicht bereits aus den vom Berufungsgericht
gestützt auf Art.
5 und 6 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 weiterhin
angenommenen, selbständig tragenden Gründen Bestand hat.
6
-
6
-
II[X.] Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
101 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2015 -
5 [X.] -

7
8

Meta

I ZR 180/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. I ZR 180/15 (REWIS RS 2016, 14763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14763

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 180/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß in der Internetwerbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Health-Claims-Verordnung


I ZR 5/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 36/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 22/09 (Bundesgerichtshof)


I ZR 162/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 180/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.