Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2004, Az. 1 StR 342/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1808

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[X.]/04
vom 2. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2004 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:

Der Angeklagte hat seine Ehefrau heimtückisch von hinten erschossen. Anschließend schoß er sich selbst in den Kopf. Dadurch traten schwere [X.] - Erblindung eines Auges, Persönlichkeitsveränderung, Sprachstö-rungen - ein. Bei der Tat war er nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB), was in erster Linie mit einem [X.] zusammenhängt. Deshalb war er u.a. wegen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe verur-teilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision war zum Schuldspruch er-folglos geblieben, hatte jedoch wegen eines Wertungsfehlers im [X.] mit dem [X.] zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies [X.] darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen [X.] nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli - 3 - 2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.). Nunmehr wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine erneute, auf eine Verfahrenrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen einen Teil der Bescheidung ei-nes Beweisantrags. Danach sollte ein "[X.]" Gutachten darüber erhoben werden, daß beim Angeklagten "aufgrund der Schußverletzung derart schwerwiegende – Dauerschäden (Erblindung des linken Auges, massive Sprachstörungen, Konzentrationsmängel) verblieben sind, daß von seiner 100%igen Schwerbehinderung auf Dauer auszugehen ist". Den behaupteten Grad der Behinderung hat die [X.] als wahr unterstellt und den Antrag hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsschäden deshalb als unzulässig zurück-gewiesen, weil die [X.] im ersten Urteil bereits bindend festgestellt seien. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind aus alledem nicht er-sichtlich. a) Gegen die [X.] wendet sich die Revision nicht. Der [X.] braucht daher der Frage nicht nachzugehen, ob es bei einer erkennbar schwerwiegenden Behinderung hier für die Strafzumessung überhaupt von [X.] sein kann, wie die zuständige Behörde den Grad der Behinderung exakt quantifizieren würde, wenn der Angeklagte dort einen entsprechenden Antrag stellen würde (vgl. § 69 SGB IX). b) Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, ergibt der [X.] nicht, daß auch über die Behinderung selbst und nicht nur über die sozial-rechtliche Quantifizierung Beweis erhoben werden sollte. Dagegen spricht schon, daß die Fragen nach Erblindung und den genannten weiteren Schäden - 4 - keine sozialmedizinischen sondern augenärztliche oder neurologisch-psychiatrische Kenntnisse erfordern. [X.] Kenntnisse sind für deren sozialrechtliche Quantifizierung erforderlich. Im übrigen wird nicht deut-lich, wieso, auch unabhängig von der Bindungswirkung des früheren Urteils, die Frage etwa der (teilweisen) Erblindung zweifelhaft und daher beweisbedürf-tig geworden sein könnte. c) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der Schäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach [X.] verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die [X.] verletzt ist (vgl. [X.], 581 m.w.N.). Hierfür fehlen [X.]. Von teilweiser Erblindung ist die [X.] ebenso ausgegan-gen ([X.]) wie von einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit ([X.]). Im übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Daß die [X.] unter diesen Umständen der Beratung darüber bedurft hätte, wie gut oder schlecht der Angeklagte sprechen kann (ob seine Sprachstörungen "massiv" sind), ist nicht erkennbar. d) Von alledem abgesehen enthält das erste Urteil entgegen dem [X.] der Revision aber auch detaillierte Ausführungen zum Grad der Sprachstörungen, die hinsichtlich des [X.] als "geringfügig" und hinsichtlich der Sprachwiedergabe als "etwas stärker" - als geringfügig - gekennzeichnet sind (dort [X.]. [X.]). Daß die Feststellung "massiver" Sprachstörungen hiermit unvereinbar wäre, ist offenkundig. Daß mit dem genannten Antrag die - ergänzende und daher zulässige - Feststellung begehrt worden wäre, die Sprachstörungen hätten sich seit damals verschlim-mert, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hätte dies gegebenenfalls in der [X.] klargestellt werden müssen (vgl. [X.], 465; Beschluß - 5 - handlung klargestellt werden müssen (vgl. [X.], 465; Beschluß vom 24. August 1999 - 1 [X.] jeweils m.w.N.). 2. Der Senat hatte seinen Beschluß vom 16. Juli 2003 damit begründet, die [X.] sei sich nicht erkennbar bewußt gewesen, daß ein von ihr strafschärfend [X.] Gesichtspunkt "nur nach dem Maß der gemin-derten Schuld" hätte berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend hat die neu zur Entscheidung berufene [X.] ausgeführt, dieser Gesichtspunkt habe hier ein geringeres Gewicht als bei einem voll schuldfähigen Täter. Die Revision führt zur Sachrüge im einzelnen aus, diesem Gesichts-punkt hätte aus Rechtsgründen keinerlei Gewicht beigemessen werden dürfen. Ohne daß es auf weiteres ankäme, wäre der [X.] eine solche Bewer-tung im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Senats gemäß § 358 Abs. 1 StPO verwehrt gewesen. - 6 - 3. Auch im übrigen hat die auf Grund der [X.] gebo-tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des [X.], die durch die Revisionserwiderung vom 31. August 2004 nicht entkräftet werden. [X.] Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Wahl

Wahl

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Elf

Graf

Meta

1 StR 342/04

02.09.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2004, Az. 1 StR 342/04 (REWIS RS 2004, 1808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1808

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