Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. IX ZB 70/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16087

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080118BIXZB70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
70/17

vom

8.
Januar 2018

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter Dr. Schoppmeyer
und Meyberg

am
8. Januar 2018
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] vom 13. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2017 wird [X.].

Gründe:

1. Die nicht näher bezeichnete Eingabe des [X.] vom 13. Dezember 2017 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2017 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Ein vorheriger
Hin-weis auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Kläger selbst beim Bundesge-richtshof eingelegten
Rechtsmittels
war nicht geboten. Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass die Entscheidung des [X.] vom 17.
Oktober 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Gemäß § 232 Satz 1 ZPO haben nur anfechtbare gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsmittelbe-lehrung zu enthalten.

1
2
-

3

-

3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa-che nicht rechnen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2017 -
4 O 272/16 -

O[X.], Entscheidung vom 17.10.2017 -
17 [X.] -

3

Meta

IX ZB 70/17

08.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. IX ZB 70/17 (REWIS RS 2018, 16087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16087

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17 U 72/17

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