Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4125

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016UVIIIZR103.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 103/15
Verkündet am:

12. Oktober 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 476
a)
§ 476 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene [X.] zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der [X.] gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein man-gelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der -
unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand -
dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. [X.] muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im [X.] an [X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 -
Faber; Änderung der bisherigen [X.]srechtsprechung; vgl. [X.]surteile vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.], 215, 217 f. [[X.]]; vom 14. September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.], 3490 unter [X.] (1) [[X.]]; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.], 434 Rn.
20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 -
VIII ZR 259/06, [X.], 2621 Rn.
15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).
b)
Weiter ist § 476 [X.] richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im [X.] an [X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 72 -
Faber; Aufgabe der bisherigen [X.]s-rechtsprechung; vgl. Urteile vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]O; vom -
2
-

22.
November 2004 -
VIII ZR 21/04, [X.], 283 unter [II] 2; vom 14.
September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.]O; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 21; vom 21. [X.]ezember 2005 -
VIII ZR 49/05, [X.], 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 -
VIII ZR 173/05, [X.], 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. [X.]surteil vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.], 1 Rn. 20 [[X.]]).
[X.], Urteil vom 12. Oktober 2016 -
VIII ZR 103/15
-
O[X.]

[X.]

-
3
-

[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.],
die Richterin [X.] und den
Richter [X.]r.
Bünger
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.] -
10. Zivilsenat
-
vom 14. April 2015 auf-gehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er Kläger erwarb von der beklagten Fahrzeughändlerin am 27. März Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 Kilometern in der Einstellung "[X.]"
nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.

1
-
4
-

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 4. März 2011 setzte er das Fahrzeug außer Betrieb. Seither legt er die Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte mit einem ihm leih-weise zur Verfügung gestellten Fahrzeug seiner Eltern zurück.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Fahrzeugs, Ersatz aufgewendeter Kosten für den Austausch defekter Teile
e-dingten [X.] für den Zeitraum vom 5. März 2011 bis 4.

rstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (961,28

Beklagten.
[X.]as [X.] hat die Klage nach Einholung eines [X.] mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungs-
und Schadensersatzbegehren weiter.

2
3
4
-
5
-

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Urteils des [X.]s der [X.] vom 4. Juni 2015 ([X.]/13) in der [X.]/[X.] Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG
Nr. L 171 S. 12; [X.]), ergangen ist, hat den Fall unter Anwendung der bislang vom [X.] entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der [X.] nach § 476 [X.] entschieden. Zur Begründung seiner Ent-scheidung hat
es -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im [X.] ausgeführt:
[X.]em Kläger stünden die geltend gemachten Gewährleistungsrechte (§
437 Nr. 2, 3 [X.]) nicht zu. [X.]as [X.] habe dem Kläger zutreffend gemäß §
363 [X.] die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des von ihm als Er-füllung angenommenen [X.] auferlegt und ein Eingreifen der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehrregelung des § 476 [X.] verneint. [X.]ie in § 476 [X.] angeordnete Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gelte nach der Rechtsprechung des [X.] nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Vielmehr setze sie einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Wenn hin-gegen mehrere Ursachen für einen akut aufgetretenen Schaden in Betracht 5
6
7
-
6
-

kämen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründe, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar sei, worauf der eingetretene Scha-den beruhe, gehe dies zu Lasten des Käufers. So liege der Fall hier.
Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen könne die aufgetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen [X.]rehmomentwandlers, auf die die aufgetretenen Symptome zurückzuführen seien, auch durch eine Überlastung des Freilaufs, also durch eine Leistungs-steigerung oder durch das Einlegen einer Fahrstufe bei erhöhter [X.]rehzahl, ver-ursacht worden sein. [X.]ann läge aber keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern allenfalls ein Bedienungsfehler vor. Hätte die Schädigung des Freilaufs schon bei Gefahrübergang vorgelegen, [X.] sich schon ab diesem Zeitpunkt Auffälligkeiten bei den Schaltungen zeigen müssen. [X.]a der Kläger solches nicht geltend gemacht habe, spreche alles [X.], dass erst nach Gefahrübergang eine auf einen Bedienungsfehler des [X.] zurückzuführende Überlastung des Freilaufs eingetreten
sei.
Auch eine Vorschädigung in Form der vom Sachverständigen genannten Mikrorisse oder Pittings sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Zwar würde eine derartige Vorschädigung von der Vermutung des § 476 [X.] erfasst. Jedoch stehe nicht fest, dass eine solche überhaupt bestanden habe. [X.]er Sachver-ständige habe lediglich ausgeführt, dass eine Vorschädigung am Freilauf vorge-legen haben könne, also nicht etwa zwingend vorhanden gewesen sei.

II.
[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] auf 8
9
10
-
7
-

Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §
346 Abs. 1 [X.]), auf Erstattung der Kosten für den Austausch defekter Teile (§ 437 Nr. 2, § 347 Abs. 2 [X.] bzw. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 [X.]) und für die Fehlersuche (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 325 [X.]), auf Er-satz eines mangelbedingten [X.] (§
437 Nr. 3, § 280 Abs.
1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 [X.]; vgl. [X.]surteil vom 14. April 2010
-
VIII
ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13) und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 [X.]), jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. [X.]enn das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der [X.] nach § 476 [X.] bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) im Urteil vom 4.
Juni 2015 ([X.]/13) in der Sache Faber/[X.] Ochten BV ([X.]O) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Korrek-tur zugunsten des Käufers.
1. [X.]ie Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zu-lässig. [X.]iese meint, das [X.] habe seine Entscheidung auf zwei [X.] tragende Erwägungen gestützt, nämlich zum einen darauf, dass ein Sachmangel gar nicht vorgelegen habe und zum anderen, dass selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, die Art dieses Mangels nicht mit der [X.] nach § 476 [X.] vereinbar gewesen wäre. Auch das Berufungsgericht ha-be
eine solche zweistufige Prüfung vorgenommen. [X.]abei habe es sich [X.] nur mit der ersten Erwägung näher befasst und sich im Übrigen damit begnügt, ohne jede Einschränkung auf das landgerichtliche Urteil zu verweisen. [X.]a die Revision aber nur den ersten Begründungsstrang angegriffen habe, sei sie als unzulässig zu verwerfen. [X.]ies trifft nicht zu.
[X.]ie Revision hat in ihrer -
fristgerecht (§ 551 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) eingegangenen -
ergänzten Revisionsbegründung die Erwägun-11
12
-
8
-

gen des Berufungsgerichts mit der Begründung angegriffen, die Vorschrift des §
476 [X.] sei im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahin zu verstehen, dass sich die da-nach begründete Vermutungswirkung in Abweichung von der bislang maßgebli-chen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Mangelhaftigkeit der Sache schlechthin, mithin auch auf das Vorliegen eines Grundmangels (hier: die [X.] für den Schaden am Freilauf des [X.]rehmomentwandlers) beziehe.
[X.]amit hat sie das Berufungsurteil in vollem Umfang in Frage gestellt. [X.]enn bei Anwendung der von der Revision herangezogenen Sichtweise des [X.]s käme es nicht auf die von der Revisionserwiderung angeführte mehrstufige Prüfung an. Vielmehr erlaubt
das Auftreten einer in einem kurzen Zeitraum von sechs Monaten offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den [X.] die zugunsten des Käufers wirkende Vermutung, dass die Vertrags-widrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung "zumindest im Ansatz"
vorgele-gen hat, auch wenn sie sich erst nach Lieferung der Sache herausgestellt hat ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 71, 72 mwN -
Faber).
2. [X.]ie Revision ist auch begründet. [X.]ie bislang vom [X.] entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen des Eingreifens und der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 [X.] lassen sich teilweise nicht mit der vom [X.] im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgenommenen Beweislastverteilung zwischen Käufer und Verkäufer in [X.] bringen. [X.]er [X.] sieht sich daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer den Vorgaben des [X.]s entsprechenden Aus-legung der Bestimmung des § 476 [X.] veranlasst.

13
14
-
9
-

a) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der [X.] nicht deswe-gen an einer Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen gehindert, weil das erst-instanzliche Urteil mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung des [X.] in Rechtskraft er-wachsen und daher die Berufung des [X.] als unzulässig zu verwerfen wä-re.
[X.]) [X.]ie Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts we-gen zu überprüfen, denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräf-tig beendet ist. [X.]ies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist ([X.], Urteile vom 30. September 1987 -
IVb [X.], [X.]Z 102, 37, 38 mwN; vom 26. Januar 2006 -
I [X.], NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23).
[X.]) [X.]ie Berufung des [X.] genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist es bei einer klageabweisenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Gründe gestützt wird, erforderlich, dass der Kläger in seiner Berufungsbegrün-dung das Urteil bezüglich jeder dieser Erwägungen angreift; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2005 -
VI
ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 unter [X.] mwN). Es reicht jedoch aus, wenn ein nur auf einen der selbständig tragenden Gründe gestützter Berufungsangriff aus Rechtsgründen auch die anderen Abweisungsgründe im angefochtenen Urteil zu Fall bringt ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 -
V [X.], [X.], 1534 Rn. 12). Gemessen daran war der Kläger entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gehalten, in seiner Berufungsbegründung auch ([X.]) die Erwägung des [X.]s anzugreifen, die Vermutungswirkung 15
16
17
-
10
-

des § 476 [X.] greife unabhängig vom Bestehen eines Sachmangels bereits wegen der Art des Mangels nicht ein.
(1) In der Berufungsbegründung hat der Kläger angeführt, der Sachver-ständige habe -
vom [X.] verkannt -
das Auftreten eines Getriebescha-dens und damit eines Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Mona-ten ab Gefahrübergang positiv bejaht; es sei lediglich offengeblieben, ob zu diesem akuten Schaden führende Vorschädigungen bereits bei [X.] vorgelegen oder auf einer vom Kläger zu verantwortenden Überlastung beruhten. [X.]iese Unklarheit gehe aber wegen der zugunsten des [X.] strei-tenden Regelung des §
476 [X.] entgegen der unzutreffenden Rechtsansicht des [X.]s zu Lasten der Beklagten.
(2) Anders als die Revisionserwiderung meint, sind diese Berufungsan-griffe geeignet, aus Rechtsgründen auch die zusätzlichen Ausführungen des [X.]s zum Nichteingreifen der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels zu Fall zu bringen. [X.]enn nach dem von der Berufungsbegründung zu-grunde gelegten Verständnis des § 476 [X.] wird die dort geregelte Vermu-tungswirkung unabhängig davon ausgelöst, ob der akute Schaden seiner Art nach bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben kann. Nach dieser -
teilweise auch im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung anzutreffenden -
Sichtweise (sogenannte Grundmangellehre) begründet § 476 [X.] beim Auftreten eines akuten Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang vielmehr nach seinem Wortlaut und [X.] die Vermutung, dass die Sache bei Übergabe zumindest einen für den akuten Schaden
ursächlichen Grundmangel aufgewiesen hat ([X.]/[X.], 7. Aufl., §
476 Rn.
4; [X.], [X.], 92, 93.

18
19
-
11
-

b) [X.]ie Revision macht zu Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht im Einklang mit der [X.]srechtsprechung vorgenommene Beweislastverteilung nicht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergangenen Urteils des [X.]s vom 4.
Juni 2015 ([X.]/13, [X.]O -
Faber) in [X.]eckung zu bringen ist. [X.]ie bis-lang vom [X.]
zu § 476 [X.] entwickelten Grundsätze bedürfen einer Anpas-sung zugunsten des Käufers.
[X.]) Gemäß § 476 [X.] wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 [X.] in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Mona-ten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache be-reits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
[X.]) [X.]ie (bisherige) Rechtsprechung des [X.]s zu dieser Regelung stellt sich wie folgt dar:
[X.]en Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 [X.] geltend macht, nachdem er die [X.] entgegen genommen hat (§
363 [X.]), trifft auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im vollen Umfang die [X.]arlegungs-
und Beweislast für die einen Mangel begrün-denden Tatsachen. [X.]enn danach gilt die in § 476 [X.] für den Verkaufsgüter-kauf angeordnete Beweislastumkehr nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt ([X.]surteile vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]Z
59, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.], 3490 unter [X.] (1) [[X.]]; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.], 434 Rn. 20 f. [Turboladerschaden]; vom 18.
Juli 2007 -
VIII ZR 259/06, [X.], 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).
20
21
22
23
24
-
12
-

(1) Vielmehr setzt die Regelung des § 476 [X.] einen binnen sechs [X.]
nach Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dafür, dass dieser Man-gel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag ([X.]surteile vom 2.
Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]O; vom 22.
November 2004 -
VIII ZR 21/04, [X.], 283 unter [X.]; vom 14. September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.]O; vom 23.
November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 21; vom 21.
[X.]ezember 2005
-
VIII
ZR 49/05, [X.], 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006
-
VIII ZR 173/05, [X.], 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. auch [X.] vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]Z
200, 1 Rn. 20 [[X.]]).
(2) Im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes beim Kauf von mit Sachmängeln behafteten beweglichen Sachen wendet der [X.] allerdings die oben beschriebenen Grundsätze zugunsten des Käufers dahin an, dass diesem die Beweislastumkehr nach § 476 [X.] auch dann zugute kommt, wenn die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abwei-chung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war ([X.]surteile vom 14. September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.]O; vom 21.
[X.]ezember 2005 -
VIII ZR 49/05, [X.]O; vom 18. Juli 2007 -
VIII ZR 259/06, [X.]O Rn. 16; vom 11. November 2008 -
VIII ZR 265/07, [X.], 580 Rn.
14).
(3) Eine weitere Erleichterung greift zugunsten des Käufers nach der Rechtsprechung des [X.]s in den Fällen ein, in denen die binnen sechs [X.] nach Gefahrübergang in Erscheinung getretene Abweichung von der Sollbeschaffenheit unstreitig (vgl. [X.]surteil vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]O, [X.]) oder vom Verkäufer nachgewiesen (vgl. [X.]surteil vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]O Rn. 17) bei Gefahrübergang noch nicht 25
26
-
13
-

vorhanden war. Hier ist ergänzend zu prüfen, ob die bezüglich des akut in Er-scheinung getretenen Mangels widerlegte Vermutung des § 476 [X.] stattdes-sen im Hinblick auf einen diesen auslösende Ursache eingreift. Auch insoweit gelten allerdings die soeben dargestellten Grundsätze. [X.]er Käufer hat also [X.] und im [X.] nachzuweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretenen Ur-sache beruht, die ihrerseits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit dar-stellt ([X.]surteile vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]O Rn. 21 und 23; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 19; [X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2008 -
VIII
ZR 94/07, [X.], 118 [Sommerekzem II]). Gelingt ihm der Nachweis, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem solchen latenten Mangel beruht, so greift zu Gunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des §
476 [X.] ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang [X.] hat ([X.]surteile vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]O; vom 23.
November 2005 -
VIII
ZR 43/05, [X.]O; [X.]sbeschluss vom 5. Februar 2008 -
VIII ZR 94/07, [X.]O).
(4) Wenn allerdings mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Man-gel in Betracht kommen, von denen eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht und nicht aufklärbar ist, worauf der einge-tretene akute Mangel beruht, geht dies zu Lasten des Käufers ([X.]surteile vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]O Rn. 22; vom 23. November 2005
-
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 20). Nur wenn beide möglichen Ursachen eine ver-tragswidrige Beschaffenheit darstellen würden, wäre jeweils davon auszuge-hen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte, und käme es deshalb auf eine Unaufklärbarkeit, worauf der sichtbar gewordene Mangel beruhte, nicht an ([X.]surteile vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 70/13, [X.]O; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 19).
27
-
14
-

[X.]) [X.]ie mit Urteil vom 4.
Juni 2015 ([X.]/13, [X.]O Rn. 69 ff. -
Faber) durch den [X.] erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der [X.], der durch § 476 [X.] in nationales Recht umgesetzt wurde (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]), gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des §
476 [X.] den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehr-regelung zugunsten des Verbrauchers
in zweifacher Hinsicht zu erweitern. [X.]ies betrifft zunächst die -
im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung herabzu-setzenden -
Anforderungen an die [X.]arlegungs-
und Beweislast des Käufers hinsichtlich des -
die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 [X.] bildenden -
Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (dazu nachfolgend unter (1)). Weiter gilt dies für die Reichweite der Vermutung, die über die ihr bisher von der Rechtsprechung zugebilligte
Komponente hinaus um ein sachliches Element zu ergänzen ist (dazu nachfolgend unter (2)). An seiner in diesen Punkten abweichenden Rechtsprechung hält der [X.] nicht mehr fest.
(1) Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des [X.]s greift die in § 476 [X.] geregelte Vermutungswirkung nur dann ein, wenn der Käufer zuvor darge-legt und im [X.] nachgewiesen hat, dass ein Sachmangel, also eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (ge-schuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl.
§ 434 Abs. 1 [X.]), vorliegt und dieser [X.] sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten ist (st.
Rspr.; vgl. etwa [X.]e vom 2. Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]O S.
217 f. mwN aus dem Schrifttum; vom 14. September 2005 -
VIII
ZR 363/04, [X.]O; vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 21). [X.]er [X.] hat demgegenüber die An-forderungen an die [X.]arlegungs-
und Beweislast des Verbrauchers bezüglich des für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie erforderli-chen Auftretens einer Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten ab Lieferung deutlich herabgesetzt (Ruckteschler, [X.] 2016, 532, 538). [X.]er hierdurch ein-28
29
-
15
-

getretene Widerspruch zum Unionsrecht lässt sich im Wege der [X.]n Auslegung des § 476 [X.] auflösen.
(a) [X.]ie vorgenannte (bisherige) Auslegung des § 476 [X.] durch den [X.] stützt sich zum einen auf den Wortlaut dieser Regelung ("Zeigt sich in-nerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel"; vgl. [X.] vom 23. November 2005 -
VIII
ZR 43/05, [X.]O Rn. 22). Zum anderen hat der [X.] den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 476 [X.] entnommen, dass der Käufer auch nach neuem Schuldrecht die [X.]arlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trägt ([X.] vom 2.
Juni 2004 -
VIII ZR 329/03, [X.]O). Aufgrund dieser Erwägun-gen hat er dem Käufer die [X.]arlegungs-
und Beweislast dafür auferlegt, dass der von ihm gerügte Mangel auf eine Abweichung von der geschuldeten [X.] und nicht auf eine nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers fallende andere Ursache, etwa auf eine unsachgemäße Handhabung der Sache ([X.]surteil vom 2. Juni 2004 -
VIII
ZR 329/03, [X.]O S. 219) oder auf einen üblichen Verschleiß (vgl. [X.]surteil vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 19), zurückzuführen ist (vgl. auch [X.]surteil vom 9. März 2011
-
VIII
ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10, 13 mwN [zu § 363 [X.]]).
(b) [X.]emgegenüber stellt der [X.] deutlich geringere Anforderun-gen an den für das Eingreifen der Vermutung
des Art. 5 Abs. 3 der [X.] erforderlichen Nachweis einer Vertragswidrigkeit im Sinne von Art.
2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie.
([X.]) Zwar weist er ebenfalls dem Käufer grundsätzlich die Beweislast [X.] zu, dass eine Vertragswidrigkeit vorliegt und diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des [X.] bestand (Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 52, 67 -
Faber). [X.]ies folgert er aus einer kombinierten Anwendung der Bestimmung 30
31
32
-
16
-

des Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die unter den dort genann-ten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung für die Vertragsmäßigkeit der Sache begründet, und der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, die klarstellt, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeit-punkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (Urteil vom 4. Juni 2015
-
[X.]/13, [X.]O Rn. 52 -
Faber).
([X.]) Von diesem Beweislastgrundsatz abweichend sieht Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie jedoch in den Fällen, in denen die Vertragswidrig-keit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar wird, eine Vermutung dahin vor, dass die Vertragswidrigkeit schon zum Zeitpunkt der Lie-ferung bestand ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 53, 67 f.
-
Faber). [X.]iese
Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers beruht, wie der [X.] der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des [X.] und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf
und
-garantien ([X.]]
520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung des [X.] offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass diese Vertragswidrigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als "eine für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit"
erweisen kann, während es in der Regel für den Gewerbetreibenden viel leichter ist, zu bewei-sen, dass die Vertragswidrigkeit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den [X.] zurückzuführen ist ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 54 -
Faber).
Aus diesem Regelungszweck leitet der [X.] ein Bedürfnis zur Herabsetzung der Anforderungen an die [X.]arlegungs-
und Beweislast des [X.]s bezüglich der für das Eingreifen der Vermutung in Art. 5 Abs. 3 der 33
34
-
17
-

Richtlinie erforderlichen Tatsachen ab. Er legt dem Verbraucher zwar auf, vor-zutragen und nachzuweisen, dass [X.] nicht vertragsgemäß ist, weil es etwa nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von [X.] gewöhnlich erwartet wird. Jedoch verlangt er vom Käufer nur den Nachweis einer [X.]. [X.]er Käufer muss
-
anders als dies der bisherigen Sichtweise des [X.]s zu § 476 [X.] entspricht -
weder den Grund für die Vertragswidrig-keit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist
([X.], Urteil vom 4.
Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 70 -
Faber).
[X.]as bedeutet letztlich, dass der Käufer für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur darlegen und nachwei-sen muss, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs-
und [X.] einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag und den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßstäben vernünftigerweise erwarten konnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 27. November 2014 in der Sache [X.]/13, juris Rn. 87). [X.]ies läuft darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der -
unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache -
eine [X.] wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (ähnlich [X.], NJ 2015, 405, 406; vgl. auch [X.], [X.] 2015, 560, 561; Ruckteschler, [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 501, 506; [X.], [X.], 446, 447;
[X.], Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns
Verlag, S.
93, 99, 101). Zusätzlich hat der Käufer vorzutragen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Vertragswidrigkeit binnen sechs [X.] nach der Lieferung des Guts tatsächlich herausgestellt hat ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 71 -
Faber).
35
-
18
-

(c) [X.]ementsprechend gebietet die beschriebene Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den [X.] es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die zur Umsetzung dieser Bestimmung geschaffene Regelung des § 476 [X.] im Wege einer richtlinienkonformen Aus-legung der nationalen Vorschrift (vgl. auch [X.], [X.]O; [X.], [X.], 179, 182) schon dann eingreifen zu lassen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein man-gelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der -
unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand -

des-sen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 [X.]) begründen würde. [X.]agegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
([X.]) [X.]ie nationalen Gerichte
sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV ver-pflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des
Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], [X.]/83, [X.]. 1984, 1891 Rn. 26, 28 -
von [X.] und [X.]; [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] Rn. 113 -
Pfeiffer u.a.; [X.]/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN -
LCL Le Crédit Lyonnais; [X.]/13, [X.]O Rn. 33 -
Faber; [X.]surteile vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 -
VIII ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.], 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, und [X.], M[X.]R 2015, 1350 Rn. 38).
36
37
-
19
-

Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hier-durch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. [X.]surteile vom 26. Novem-ber 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012
-
VIII
ZR 226/11, [X.]Z 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, [X.]O Rn. 43 und [X.], [X.]O Rn. 45; [X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2013 -
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 -
I [X.], [X.], 862 Rn. 26; ebenso [X.], 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
([X.]) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine [X.] Auslegung des § 476 [X.] dahin zulässig und geboten, dass die dort ge-regelte Vermutung auch dann einsetzt, wenn offen ist, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruht.
([X.]a) Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut des § 476 [X.] noch [X.] (vgl. zu diesem
Erfordernis [X.]surteil vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, [X.]O Rn. 26, 28). [X.]enn die Tatbestandsvoraussetzungen "Zeigt sich in-nerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel"
lassen sich bei weitem Wortverständnis auch dahin interpretieren, dass schon allein das Auftreten eines mangelhaften Zustands, also einer nachteiligen Abweichung von der Sollbeschaffenheit, binnen der vorgesehenen Frist die Vermutungswir-kung auslöst.
([X.]b) Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war der Gesetzgeber [X.], § 476 [X.] so auszugestalten, dass diese Vorschrift mit Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist. [X.]abei hat er -
im Einklang mit der 38
39
40
41
-
20
-

vom [X.] auf Art. 2 Abs. 2 (Vermutung der Vertragsgemäßheit) und auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ([X.] für jede bei Lieferung be-stehende Vertragswidrigkeit) gestützten Beweislastverteilung ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 52 f., 67 -
Faber) -
die in § 476 [X.] vorgese-hene Beweislastumkehr als abweichende Sonderregelung zu den allgemeinen, aus § 363 [X.] abgeleiteten Beweislastgrundsätzen aufgefasst (BT-[X.]rucks. 14/6040, S.
81, 245).
Allerdings lässt die Gesetzesbegründung klare Worte dazu vermissen, in welchem Umfang die allgemeinen Beweislastgrundsätze (§ 363 [X.]) durch §
476 [X.] verdrängt werden. Es wird nur ausgeführt, § 476 [X.] übernehme die Vermutung aus Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; dabei [X.] sich um eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers hinsicht-lich der Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar würden (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]). [X.]irekt daran anschließend wird erläutert, dass nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die bei der Lieferung einer mangelhaften Sache aus § 363 [X.] hergeleitet würden, der Käufer die
Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruchs zu behaupten und zu [X.] habe. [X.]azu gehöre auch, dass der Mangel bei [X.] gewesen sei und nicht erst später infolge des anschließenden (übermäßi-gen) Gebrauchs der Sache durch den Käufer entstanden sei (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]O).
[X.]iesen Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sich der Gesetzgeber von der Vorstellung hat leiten lassen, § 476 [X.] verdränge die allgemeinen Beweislastgrundsätze
nur teilweise, nämlich allein hinsichtlich s[X.] Reichweite, oder ob er im Rahmen des § 476 [X.] dem Käufer auch [X.] bezüglich des Nachweises der Vermutungsvoraussetzungen zu-gutekommen lassen wollte. Auch die Begründung des Vorschlags für eine
42
43
-
21
-

Richtlinie ([X.]] 520 endg., S. 14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]), auf deren Erwägungen die Gesetzesbegründung letztlich basiert, gibt keine hinreichenden Aufschlüsse über den Willen des nationalen Gesetzgebers. [X.]ort werden zwar vom [X.] angeführte ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 54 -
Faber) und auch von der Gesetzesbegründung aufgegriffene (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]O) Verbraucherschutzerwägungen angestellt, jedoch im [X.] hieran ausgeführt, zugunsten des Verbrauchers sei in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine teilweise [X.] während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung vor-gesehen. [X.]ie darin anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine rein zeitliche Komponente wird durch die Unterstreichung des Wortes "Zeit-punkt"
noch betont ([X.]] 520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, S.
13).
Ungeachtet der aufgezeigten Unklarheiten in den Gesetzesmaterialien lässt sich diesen jedenfalls kein der beschriebenen Auslegung des
Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den [X.] (Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 69 ff. -
Faber) entgegenstehender Wille des [X.] entnehmen. Letztlich ergibt sich hieraus nur, dass im [X.] der Umfang der vom Käufer für das Eingreifen der [X.] des § 476 [X.] nachzuweisenden Umstände nicht hinreichend in den Blick genommen worden ist. [X.]ass sich der Gesetzgeber bei entsprechendem Problembewusstsein einem mit der vom [X.] vorgenommenen Ausle-gung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in [X.]eckung stehenden Verständnis des §
476 [X.] verschlossen hätte, kann dagegen aus der Gesetzesbegründung nicht abgeleitet werden.
Im Gegenteil zeigen die weiteren Ausführungen in der Einzelbegründung zu §
476 [X.] im Gesetzesentwurf, dass mit der Schaffung dieser "spezifisch Verbraucher schützenden"
Vorschrift ausdrücklich die -
in ähnlicher Weise 44
45
-
22
-

schon in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie ([X.]] 520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]) genannte und vom [X.] als entscheidend angesehene ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn.
54 -
Faber) -
Zielsetzung verfolgt worden ist, zur Stärkung des Verbrau-cherschutzes einen Ausgleich zwischen den "schlechteren Beweismöglichkei-ten des Verbrauchers"
gegenüber den "-
jedenfalls in
engem zeitlichen
Zusam-menhang mit der Übergabe -
ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers"
zu erreichen (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]; vgl. auch [X.]sur-teile vom 11. November 2008 -
VIII ZR 265/07, [X.]O Rn. 15; vom 22. November 2004 -
VIII ZR 21/04, [X.]O; vom 14.
September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.]O). Unter diesen Umständen ist von einem Willen des Gesetzgebers zur richtlinien-treuen Umsetzung auszugehen.
(2) Weiter ist aufgrund der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der [X.] durch den [X.] die Reichweite der Vermutung im We-ge der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 [X.] um eine sachliche Kom-ponente zu erweitern. Im Einklang mit dem vom [X.]. 5 Abs.
3 der Richtlinie zugesprochenen Inhalt kommt dem Verbraucher die Vermutungswir-kung des §
476 [X.] auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. [X.]amit wird der Käufer -
anders als bisher von der [X.]srechtsprechung gefordert (vgl. oben unter [X.] b [X.] (3)) -
des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach [X.] eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.
(a) [X.]er [X.] hat der in § 476 [X.] geregelten Vermutung vor allem im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift und des durch sie umgesetzten Art.
5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine rein in zeitlicher Hinsicht wirkende Reichweite beigemessen ([X.]surteil vom 23. November 2005
46
47
-
23
-

-
VIII
ZR 43/05, [X.]O Rn. 22). Gestützt wird dieses rein zeitliche Verständnis durch den bereits erwähnten Umstand, dass in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie ([X.]] 520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]) [X.] wird, zugunsten des Verbrauchers sei bei einem Verbrauchsgüterkauf in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine Um-kehr der Beweislast während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Liefe-rung vorgesehen. [X.]abei ist das Wort "Zeitpunkt"
durch eine Unterstreichung hervorgehoben worden ([X.]] 520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, S.
13).
(b) Nach dem vom [X.]. 5 Abs. 3 der [X.] beigemessenen Inhalt geht die Wirkung der dort geregelten Vermutung jedoch weiter. [X.]er [X.] führt zunächst aus, der Verbraucher, der den Beweis erbracht habe, dass [X.] nicht vertragsgemäß sei und sich dies binnen sechs Monaten nach der Lieferung des [X.] herausgestellt habe, sei vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeit-punkt der Lieferung des Guts bestanden habe. Bei dieser Aussage bleibt der [X.] aber nicht stehen, sondern geht in seinen anschließenden Erwä-gungen einen Schritt weiter. [X.]as Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten "erlaubt"
nach Auffassung des [X.]s die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung "zumindest im Ansatz"
(nach der englischsprachigen Fassung des Urteils "in [X.] form") bereits vorge-legen habe, auch wenn sie erst nach der Lieferung des Guts offenbar geworden sei ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 72 -
Faber). [X.]ieses weitgefasste Verständnis der Vermutungswirkung stützt der [X.] auf die in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie ([X.]] 520 endg., S.
14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]) angestellten Verbraucherschutzerwägungen (vgl. auch Rn. 54 des Urteils). Auch die Formulierung "im Ansatz"
hat er dieser Begründung entnommen. [X.]ort heißt es in einem einleitenden Passus zur [X.]
-
24
-

terung der vorgeschlagenen "teilweisen Umkehr der Beweislast": "Nach her-kömmlichen Beweisregelungen wäre es an sich Sache des Verbrauchers zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit, zumindest im Ansatz, zum Zeitpunkt der Annahme der Sache durch den Verbraucher bereits vorlag."

(c) In Anbetracht dieses Verständnisses der Reichweite der Vermu-tungswirkung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine richtli-nienkonforme Auslegung des §
476 [X.] auch insoweit geboten, dass bei [X.] eines akuten mangelhaften Zustands vermutet wird, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen (vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.], 454 f.; [X.], [X.]O; [X.]iehl, [X.], 564, 565; [X.], NJW 2015, 2241; aA
Oechsler, [X.] 2015, 1923, 1924 ff. [nur Anscheinsbeweis für verdeckten Mangel]).
([X.]) [X.]er Wortlaut des § 476 [X.] lässt eine solche [X.]eutung zu ([X.], [X.]O S. 455; [X.], [X.]O S. 451; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O §
476 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 476 Rn. 31).
([X.])
Ein dieser [X.]eutung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist aus den Gesetzesmaterialien nicht herzuleiten. [X.]ie Vermutung in Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte ausweislich der Gesetzesbegründung unverändert übernommen werden (BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]O). Auf die in der Begründung zum Vorschlag einer Richtlinie ([X.]] 520 endg., S. 14 = BR-[X.]rucks. 696/96, [X.]) anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine in rein zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, die der [X.] nicht für ausschlaggebend erachtet hat und auch mit keinem Wort erwähnt ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 54, 72 ff. -
Faber), geht die Gesetzesbe-gründung nicht ein. [X.]agegen führt sie das in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie erwähnte Bedürfnis, beim Verbraucher bestehende Beweis-49
50
51
-
25
-

schwierigkeiten zu überwinden, ausdrücklich als Zielsetzung des § 476 [X.] an
(BT-[X.]rucks. 14/6040,
[X.]O; vgl. auch [X.]surteile vom 11. November 2008
-
VIII
ZR
265/07, [X.]O Rn. 15; vom 22. November 2004 -
VIII ZR 21/04, [X.]O; vom 14.
September 2005 -
VIII ZR 363/04, [X.]O). [X.]aher ist auch hinsichtlich der vom [X.]. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entnommenen Erstreckung der Vermutungswirkung darauf, dass der fristgerecht zu Tage ge-tretene mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium -
sei es bloß als ein ihn später auslösender latenter Mangel oder schon als [X.] des eigentlichen Sachmangels -
bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ein Wille des Gesetzgebers zur richtlinientreuen Umsetzung anzunehmen.
[X.]ie von der [X.]srechtsprechung bislang vorgenommene [X.] zwischen akutem Mangel und latentem Mangel wird damit obsolet (so auch [X.], [X.] 2016, 87, 99). Ebenfalls ohne praktische Bedeutung ist die neuerdings im Gefolge der Entscheidung des [X.]s vom 4. Juni 2015 ([X.]/13, [X.]O -
Faber) diskutierte Frage, ob die Vermutungswirkung sich nur auf die Anfangsstufe eines später eingetretenen Mangels
(so wohl [X.]/[X.], [X.]O; [X.], EWiR 2015, 541, 542) oder auch einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt ([X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O S.
455; [X.], [X.], 834, 837; [X.], [X.]O;
Ruckteschler, [X.]O S. 534, 536; [X.]iehl, [X.]O; [X.], [X.], 459, 461; [X.], [X.]O). [X.]enn der vom [X.] gewählte allgemeine Begriff ("im Ansatz"; "in [X.] form") [X.] aufgrund seines weiten [X.] beide Fallgestaltungen.
(3) [X.]ie in zweifacher Hinsicht gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 476 [X.] gilt nicht nur hinsichtlich der von der Verbrauchsgüterkaufrichtli-nie erfassten Nacherfüllungsansprüche und Gewährleistungsrechte des [X.] und der Minderung, sondern auch bezüglich hiervon nicht betroffener Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 [X.]). [X.]em nationalen Gesetzgeber 52
53
-
26
-

stand die Reichweite der Umsetzungspflicht bei der Schaffung der den [X.] betreffenden Vorschriften der §§ 474 ff. [X.] deutlich vor [X.] (vgl. BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.] [zu §
475 [X.]-E]). In bestimmten Fällen hat er daher Sondervorschriften für Schadensersatzansprüche vorgesehen (§
475 Abs. 3 [X.]), in anderen Bereichen hat er dagegen die [X.] überschießend (vgl.
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie) auch auf [X.] umgesetzt (vgl. BT-[X.]rucks. 14/6040, [X.]O). [X.]ies gilt auch für die Beweislastumkehrregelung in § 476 [X.], die mangels ausdrücklich an-geordneter Beschränkung alle in § 437 geregelten Mängelrechte
des Verbrau-chers erfasst. [X.]ie Entscheidung des Gesetzgebers, die in § 437 [X.] aufge-führten Rechte auch bezüglich der Beweislast einheitlich zu behandeln, ist [X.] auch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu respektieren.
[X.]) Folge der soeben erläuterten, in zweifacher Hinsicht gebotenen richt-linienkonformen Auslegung des § 476 [X.] ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der an sich gemäß § 363 [X.] dem Käufer oblie-genden Beweislast auf den Verkäufer.
(1) [X.]ieser hat den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des [X.] habe -
zumindest ein in der Entstehung begriffener -
Sachmangel vorge-legen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sach-mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 73 ff. -
Faber). Gelingt ihm diese Beweisführung nicht "rechtlich hinreichend", greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 [X.] auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der 54
55
-
27
-

Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel im Sinne von §
434 Abs. 1 [X.] vorlag ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015
-
[X.]/13, [X.]O Rn.
74 -
Faber).
(2) [X.]aneben verbleibt dem Verkäufer die -
vom [X.] nicht geson-dert erörterte -
Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 [X.] ausnahmsweise bereits [X.] ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei [X.] im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter Halbs. [X.]) sei (vgl. [X.]surteil vom 14.
September 2005 -
VIII
ZR 363/04, [X.]O unter [X.] (2), [X.]; vgl. ferner Art.
5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie).
(3) [X.]er Hinweis des [X.]s, der Verkäufer habe "rechtlich hinrei-chend"
(in der englischsprachigen Fassung "to the requisite legal standard") nachzuweisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem erst nach der Lieferung des Guts eingetretenen Umstand liegt ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O
-
Faber), macht deutlich, dass es hierbei auf die im jeweiligen Mitgliedsst[X.]t geltenden Prozessvorschriften über das Be-weismaß und die Beweiswürdigung ankommt, die durch die [X.] unberührt bleiben. Einer Vorlage an den [X.] bezüglich der Frage des Beweismaßes nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht (aA
[X.]/[X.], [X.]O S.
510).
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist es mangels ein-schlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerst[X.]tlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedsst[X.]ts, entsprechende Re-geln
festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind, als 56
57
58
-
28
-

diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerst[X.]tlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen
Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder über-mäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 21.
Januar 2016 -
C-74/14, juris Rn. 32 mwN, Rn. 50 -
Eturas).
(b) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 [X.] hat der [X.] den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; vgl. hierzu auch [X.]surteile vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 22 ff.; vom 29. März 2006
-
VIII
ZR 173/05, [X.]O Rn. 31) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Mona-ten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach [X.] eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache -
sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines [X.]ritten, sei es auf sonstige Umstände ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn. 73 f. -
Faber), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang, -
zurückzuführen ist.
([X.]) Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; er-forderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsa-chen ([X.]surteil vom 29. März 2006 -
VIII ZR 173/05, [X.]O mwN). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 23. November 2011 -
IV ZR 70/11, [X.], 392 Rn. 16; vom 16. April 2013 -
VI [X.], NJW 2014, 71 Rn. 8).
([X.]) Anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (so [X.]/[X.], [X.]O, S.
508 ff.), ist für
eine Herabsetzung des [X.] dahin kein Raum, dass die Vermutung des § 476 [X.] schon dann ausgeschlossen sei, wenn mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit"
59
60
61
-
29
-

anzunehmen sei, dass der später aufgetretene mangelhafte Zustand erst auf einem nach Lieferung in Gang gesetzten Kausalverlauf beruhe, etwa auf einem Fehlgebrauch der Sache. § 292 ZPO beansprucht -
auch im Einklang mit den vom [X.] hervorgehobenen Grundsätzen der Äquivalenz (vgl. [X.], [X.]O S. 561) und der Effektivität (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
[X.]/13, [X.]O Rn.
37
ff. -
Faber) -
generelle Geltung (vgl. hierzu allgemein [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
286 Rn. 20 mwN).
([X.]) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößli-che Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraussetzt (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2013 -
VI [X.], [X.]O). [X.]aher darf sich [X.] dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf [X.] festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung -
insbe-sondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachen-zusammenhänge -
abhalten lassen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1993
-
VI
ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter [X.] c [X.]; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 19).
([X.]) Bei Beachtung dieser Grundsätze wird den im Schrifttum geäußer-ten Bedenken, dass mit der oben aufgezeigten Beweislastverteilung die [X.] zwischen Sachmängelhaftung (§ 434 [X.])
und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 [X.]) verwischt würden ([X.], [X.]O S. 101 f.; [X.]/[X.], [X.]O S.
508; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O; ähnlich Ruckteschler, [X.]O S.
535, 538) angemessen Rechnung getragen. Zudem kommen dem Verkäufer in den Fällen, in denen dem Käufer eine zumindest fahrlässige Beweisvereite-lung anzulasten ist, Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute ([X.]surteile vom 23. November 2005 -
VIII ZR 43/05, [X.]O Rn. 23 ff.; vom 11. November 2008 -
VIII ZR 265/07, [X.]O Rn. 15; jeweils mwN). [X.] davon kann der Käufer in Einzelfällen gehalten sein, nach den Grund-62
63
-
30
-

sätzen der sekundären [X.]arlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sa-che nach Gefahrübergang zu halten.

III.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
Es ist [X.] (§
562 Abs. 1 ZPO). [X.]ie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Insbesondere wird das Berufungsgericht unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 [X.] ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der Schaden am Freilauf des [X.]rehmomentwand-lers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist. Hierzu wird es -
gegebenenfalls nach ergänzenden Stellungnahmen der Parteien und einer weiteren Befragung des Sachverständigen -
eine den beschriebenen An-forderungen entsprechende richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu bilden haben.
Weiter wird es, soweit es hierauf nach erneuter Würdigung des Streitstof-fes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ankommen sollte, [X.] zur Erstattungsfähigkeit und zur Höhe der geltend gemachten Rückzah-lungs-
und Schadensersatzansprüche zu treffen haben.
[X.]abei wird das Berufungsgericht bezüglich des Anspruchs auf Ersatz ei-nes mangelbedingten [X.] für den Zeitraum von einem Jahr zunächst zu berücksichtigen haben, dass ein auch im Falle eines [X.] vom Kaufvertrag gegebener Anspruch auf Ersatz eines [X.] (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. November 2007 -
VIII ZR 16/07, 64
65
66
67
-
31
-

[X.]Z 174, 290 Rn. 8 ff., vom 14.
April 2010 -
VIII ZR 145/09, [X.]O Rn. 25 ff.) grundsätzlich nicht schon deswegen entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit [X.], zur Überbrückung des [X.] kostenfrei auf einen Pkw seiner [X.] zurückzugreifen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013 -
VI ZR 363/11, [X.], 1151 Rn. 23 mwN). Allerdings ist weiter zu beachten, dass dies nur für eine erforderliche Ausfallzeit gilt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013
-
VI ZR 363/11, [X.]O Rn.
22). [X.]a der Kläger das ihm leihweise zur Verfügung gestellte Fahrzeug seiner Eltern nach seinem Vorbringen (mindestens) ein Jahr lang genutzt hat, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob diese Nut-zung ab einer angemessenen Übergangszeit wirtschaftlich betrachtet nicht [X.] (unentgeltlichen) Anschaffung eines [X.] gleichzustellen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre abschließend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 [X.]) in Betracht kommt
(vgl. [X.], Urteile vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.], 1663 Rn. 10 mwN und vom 14. April 2010 -
VIII ZR 145/09, [X.]O Rn. 32 ff.).
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]r. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2013 -
2-18 O 443/10 -

O[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
10 [X.] -

Meta

VIII ZR 103/15

12.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15 (REWIS RS 2016, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4125

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 103/15 (Bundesgerichtshof)

Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers


VIII ZR 187/20 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; …


6 U 188/16 (Oberlandesgericht Köln)


VIII ZR 2/19 (Bundesgerichtshof)

(Kaufrecht: Rittigkeitsprobleme eines Reitpferds als Sachmangel oder Mangelerscheinung)


VIII ZR 315/18 (Bundesgerichtshof)

(Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang; physiologische Abweichungen; Rittigkeitsprobleme; Beweislasttragung; Widersetzlichkeit als Mangel)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.