Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. IV ZR 185/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5574

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 185/12
vom

23. Mai
2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 23.Mai
2013

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
1.
Zivilsenats
des [X.]s [X.]
vom 26. April
2012
gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der
Kläger unterhielt
bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi-cherung. Er zahlte
die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen
Ra-ten. Dem
Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen
Bedingungen für die Kapitalversicherung
mit Wahlrecht auf Kapitalzahlung oder Verren-tung ([X.]) zugrunde. Der hier maßgebliche §
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bestimmt, dass die [X.] durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versiche-rungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in [X.], vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür 1
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Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2.
August 2010 unter anderem den Widerruf gemäß §
355 BGB, hilfsweise kündigte er den Vertrag. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von [X.] um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive [X.] angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen
und dem Kläger steht ein
Widerrufsrecht aus §§
355, 495, 499 BGB zu. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem an ihn nach seiner Vertragskündigung ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen.

Das [X.] hat die Klage ab-
und das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
des Klä-gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

I[X.] Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1
ZPO).

Mit Urteil vom 6.
Februar 2013 ([X.]/12,
WM 2013, 358-361) hat der [X.] entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach §
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 BGB) handelt.

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Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Ent-scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-sätzlichen Bedeutung entfallen.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil, dessen Ausführungen hier entsprechend
gelten. Gesichtspunkte, die ei-ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersicht-lich.
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005

[X.]/02,
NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
1 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
1 U 12/12 -

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Meta

IV ZR 185/12

23.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. IV ZR 185/12 (REWIS RS 2013, 5574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5574

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