Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 189/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3612

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[X.][X.]/03
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 572 Abs. 2, 574 Abs. 1, 574 Abs. 3 Satz 2 a) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom [X.] (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen [X.] in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO). b) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das [X.] ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die [X.] gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß [X.] 159, 14). [X.], Beschluß vom 11. Mai 2005 - [X.] 189/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des [X.] Ham-burg vom 15. August 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. [X.]: 2.912 •.

Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um den Wegfall der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen [X.]. Nach einer im Scheidungsverbund ergangenen, zeitlich unbefristeten einstweiligen Anordnung ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Unterhalt an seine (inzwischen rechtskräftig geschiedene) Ehefrau in Höhe von 1.213,52 • und für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von je 288 • zu zahlen. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, daß er über die monatlichen - 3 - Unterhaltsleistungen für die Kinder hinaus nicht zu weiteren Unterhaltszahlun-gen verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Anfechtbarkeit von [X.] nach § 769 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

I[X.] [X.] ist unzulässig. 1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-reformgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-richtshof gegen Beschlüsse des [X.], des Berufungsgerichts oder des [X.]s im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß [X.] hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der ersten Voraussetzung fehlt es; an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist der [X.] nicht gebunden. a) Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig [X.] wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit [X.] sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen - 4 - Regelung im [X.] (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für [X.] gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-barkeit ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwendbar und die Rechts-beschwerde deswegen bei Verwerfung der dort anstelle der Berufung zulässi-gen befristeten Beschwerde zulässig (§ 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO). b) Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem [X.] die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem [X.] unanfechtbare Entscheidung des [X.] kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt besonders dann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschluß [X.] 159, 14 = [X.], 1191, 1192 m.w.N.; [X.] Be-schluß vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). 2. Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, daß über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu entscheiden war und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zu-lässig ist. a) Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der besonderen Rechtsbehel-fe gegen einstweilige Anordnungen nach den §§ 620 b, 620 [X.] nicht vor, tritt die Anordnung nach § 620 f ZPO bei Rücknahme oder Abweisung der Hauptsache oder erst dann außer [X.], wenn eine anderweitige Regelung an ihre Stelle tritt. Das gilt auch dann, wenn durch einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde (vgl. [X.] Einst-weiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 35). Eine solche ander-- 5 - weitige Hauptsacheregelung kann der Kläger als Unterhaltsschuldner im Wege einer negativen Feststellungsklage erwirken. b) Im Rahmen der anhängigen negativen Feststellungsklage konnte der Kläger die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nur im Wege der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO verhindern. Denn einstweilige Anordnungen sind mit Erlaß oder Verkündung sofort [X.], ohne daß es einer weiteren Entscheidung über die Vollstreckung bedarf. Zwar kann die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 620 e ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen die Entscheidung aufgrund mündlicher [X.] neu zu entscheiden (§ 620 b Abs. 2 ZPO) oder eine sofortige Be-schwerde nach § 620 c Satz 1 ZPO zulässig ist (vgl. [X.] aaO [X.]. 57, 60). Ist die einstweilige Anordnung hingegen - wie hier - formell rechtskräftig, steht dem Unterhaltspflichtigen dieser Rechtsbehelf nicht mehr zu. Ob im Rahmen der negativen Feststellungsklage, die wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft der einstweiligen Anordnung zulässig ist, eine einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO oder nach § 707 ZPO zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 620 f. [X.]. 15 a m.w.N.). Auf diese Frage kommt es hier allerdings nicht an, weil § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine Anfechtbarkeit des [X.] ausdrücklich ausschließt, auch für Entscheidungen nach § 769 ZPO gilt und ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die beantragte [X.] deswegen nicht zulässig ist. Denn der Senat hat nach Erlaß des angefoch-tenen Beschlusses entschieden, daß auch gegen einstweilige Anordnungen nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige Beschwerde noch eine außeror-dentliche Beschwerde statthaft ist. Ein Rückgriff auf die allgemeine Beschwer-demöglichkeit im Vollstreckungsrecht nach § 793 ZPO scheidet wegen der dem § 769 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 707 ZPO aus (Senatsbe-schluß [X.] aaO = FamRZ aaO, 1192 f.). Daran hält der Senat fest. Das - 6 - [X.] hat die Beschwerde deswegen zu Recht als unzulässig [X.]. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 189/03

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 189/03 (REWIS RS 2005, 3612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3612

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