Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2015, Az. V ZR 296/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13239

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V [X.]
Verkündet am:

27. März 2015

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1191
Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewil-ligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, kön-nen sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiede-rum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

[X.], Versäumnisurteil vom 27. März 2015 -
V [X.] -
OLG Schleswig

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner
und [X.] Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21.
November 2013 aufgehoben.
Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei [X.] zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und un-terwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der [X.] Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreck-baren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden
sowie
die Grund-schuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Jahren 1988, 1996 und 2001
trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wonach
die fortbestehenden Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten. Nachdem der
Beklagten 2003 antragsgemäß weitere
vollstreckbare Ausfertigungen der 1
-
3 -

Grundschuldbestellungsurkunden
erteilt
worden waren, leitete sie -
gestützt auf die dinglichen Rechte -
die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein.
Die [X.] der Klägerin, mit der sie -
soweit von [X.] -
die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen will, hat das [X.] abgewiesen. Die Erlösver-teilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufungs-rechtszugs
statt. Daraufhin
hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen
lassen will. Nur dem Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision
will
die Beklagte auch insoweit die Abweisung der Klage
erreichen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage,
die in der [X.] den alleinigen Streitgegenstand bildet,
als zulässig an. Ursprünglich habe die Klägerin
zum einen eine auf materiell-rechtliche Einwendungen ge-stützte Vollstreckungsabwehrklage
(§ 767 Abs. 1 ZPO)
und zum anderen eine auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben
(§ 767 Abs. 1 ZPO analog). Nachdem durch die Beendigung der [X.] das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe die Klägerin jedenfalls aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine ge-richtliche Feststellung zu
der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbei-zuführen.

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4 -

Die der Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch [X.], weil die Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen
sei.
Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbriefe
nebst Lö-schungsbewilligungen im Jahr 1978 habe den Titeln
die Vollstreckbarkeit ge-nommen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken. Die [X.] seien durch die späteren Sicherungsabreden nicht wie-der aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr.
5 ZPO genügen müssten. Schließlich sei die [X.] auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der [X.] Vollstreckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe.

II.
Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu [X.]. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, son-dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 82).
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht sieht
das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zuläs-sig an.

1. Eine Feststellungsklage muss
gemäß §
256 Abs. 1 ZPO auf die Fest-stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerich-tet sein. Hierzu können auch einzelne
Rechte und Pflichten gehören, die sich 4
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5 -

aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher
ist es zulässig, wenn der Kläger nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand ([X.], Urteil vom 23. Januar 1985 -
VIII ZR 285/83, [X.], 703 f.). Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bloße Elemente oder Vor-fragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens
nicht Ge-genstand einer Feststellungsklage sein
([X.], Urteil vom 3. Mai 1977 -
VI ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 -
XII ZR 332/97, [X.], 2280, 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 -
I [X.], NJW 2001, 3789
ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 -
VIII ZR 139/07, [X.], 277
Rn. 9;
jeweils mwN). Hieran gemessen
ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt
werden soll.
2.
Allerdings
ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung des Klageantrags
zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl-verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl.
nur
Senat, Urteil vom 4.
Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend
ist
der Antrag so auszulegen, dass das
Bestehen
von Bereicherungs-
oder Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 -
I [X.], NJW 2001, 3789
f.). Mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Rechts-verhältnis. Es fehlt insoweit aber an dem gemäß §
256
Abs. 1
ZPO erforderli-chen
Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die be-haupteten Bereicherungs-
oder Schadensersatzansprüche nach dem Ende der Zwangsvollstreckung
nicht beziffern kann
(vgl.
zu der sogenannten verlängerten [X.] Senat, Urteil vom 6. März 1987 -
V [X.], NJW 1987, 3266 f.
unter [X.] mwN, insoweit in [X.]Z 100, 211
ff. nicht abgedruckt). 8
-
6 -

Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu
einer endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen könnte
(hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 -
V [X.], NJW-RR
1994, 1272, 1273 mwN), da
unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen unge-rechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte.

III.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif
(§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vor der Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst noch
Gelegenheit erhalten, entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutra-gen oder ihren Antrag umzustellen, indem sie ihre Ansprüche beziffert (§
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Klage
ohnehin unbegründet
wäre.
1. Allerdings ist die Klage
-
ihre Zulässigkeit unterstellt -
unbegründet, soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden Titeln
nicht mehr vollstrecken dürfen.

a) Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die
Annahme
des [X.]s, infolge der
Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen und der Grundschuldbriefe
samt
der
Löschungsbewilligung
werde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft
ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21.
Januar 1994 -
V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162). Auch wenn die [X.] -
wie es das Berufungsgericht annimmt -
hiermit stillschweigend vereinbart haben, dass von den Titeln nicht mehr Gebrauch gemacht werden sollte, konn-ten sie diese
Vereinbarung jederzeit
aufheben. Weil eine Rückgewähr der Grundpfandrechte
nicht erfolgte, die Klägerin insbesondere die bewilligte
Lö-9
10
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-
7 -

schung nicht veranlasste (vgl. §
875 BGB), war die Beklagte weiterhin Grund-schuldgläubigerin. Die Parteien konnten sich daher ohne weiteres darüber eini-gen, dass die Vollstreckung
aus den bestehenden Titeln
erneut möglich sein sollte. Von einer solchen Einigung ist in aller Regel
auszugehen, wenn die [X.] -
wie hier -
vereinbaren, dass die
Grundschuld wiederum
eine
Darlehens-verbindlichkeit sichern soll.
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen notariellen Beurkundung. Die erforderlichen Titel waren vorhanden. Die [X.] der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung
-
anders als bei der Hypothek -
nicht, weil diese auf die Grundschuld (und ggfs. ein
abstraktes
Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist ([X.], Urteil vom 3. Juni 1997 -
XI [X.], [X.] 1998, 575, 576; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 794 Rn. 260; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307). Nach der [X.] wollte die Klägerin sich gerade die Möglichkeit offenhalten, die [X.] -
wie geschehen -
erneut als Sicherungsmittel zu verwenden und auf diese
Weise die mit einer erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten zu sparen. Eine solche formlose und daher kostengünstige Verwendung der Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderun-gen ist ein wesentlicher Grund für die verbreitete Verwendung von Grundschul-den als [X.] (vgl. nur [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 94 Rn. 23; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsiche-rung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn.
4
ff.).
c)
Weil die Titel weiterhin bestanden, hat sich die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie neue [X.] beantragte.
Das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) [X.] auch dann, wenn der Gläubiger nach einer Neuvalutierung vollstrecken 12
13
-
8 -

darf, die Erstausfertigung aber aufgrund der zuvor erfolgten Schuldtilgung bei dem Schuldner verblieben ist (vgl. MüKoZPO/[X.], 4.
Aufl.,
§ 733 Rn.
13).
2. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch die weiteren Einwen-dungen der Klägerin, die den Eintritt der Verwertungsreife und die Verjährung der gesicherten Forderungen betreffen; insoweit fehlt es schon an
Feststellun-gen. Dies
wäre
nachzuholen, falls die Klage nach ergänzendem Vortrag als zulässig anzusehen sein
sollte, weil
auch diese Einwendungen zu dem in der Revisionsinstanz angefallenen Streitstoff
gehören.
a) Allerdings
ist mit dem
angefochtenen
Urteil
allein über
eine verlänger-te

Titelgegenklage
entschieden worden. Diese stellt einen eigenen, von der Vollstreckungsabwehrklage zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 -
V [X.], juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 18. November 1993 -
IX ZR 244/92, [X.]Z 124, 164 ff. jeweils mwN). [X.] die prozessuale Einordnung des Klagebegehrens
richtig, hätte das [X.] eine Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage unterlas-sen; insoweit wäre die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist für eine Ur-teilsergänzung (§
321 ZPO) entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1997
-
V ZR 355/95, ZfIR
1997, 260, 262).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die
Klägerin
aber (nur) eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß §
767 ZPO
mit einem einheitli-chen Streitgegenstand erhoben. Eine Titelgegenklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels selbst,
etwa weil dieser nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und daher einen nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat
(dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 -
V [X.], juris Rn. 7; [X.], Urteil vom 18. November 1993 -
IX ZR 244/92, [X.]Z 124, 164
ff.). Solche [X.] hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf
eine 14
15
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9 -

vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung berufen, weil die Beklagte
durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen
dauerhaft auf die Vollstre-ckung aus der Grundschuld verzichtet habe. Dies fällt ebenso wie materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch in den
direkten
Anwendungsbe-reich von §
767 ZPO
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2001 -
XI ZR 330/00, NJW-RR 2002, 282, 283).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des [X.] kann die
säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei
Wochen ab Zu-stellung beim
Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer
Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die
die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende
des erkennenden Senats die Frist für die Begrün-dung verlängern.

17

-
10 -

Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das
nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4,
§ 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

[X.]
Schmidt-Räntsch
[X.]

Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
13 O 71/12 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.11.2013 -
5 [X.] -

Meta

V ZR 296/13

27.03.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2015, Az. V ZR 296/13 (REWIS RS 2015, 13239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 296/13

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