4. Senat | REWIS RS 2021, 5927
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Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz
NV: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.
Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des [X.] aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung am Gerichtsort des [X.] ([X.]) auf den [X.] geladen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –[X.]) beantragt mit Schriftsatz vom 06.05.2021, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am [X.] in Räumen des [X.] aufhalten zu dürfen und an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen zu können. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte er nicht. Er verweist auf die Möglichkeit der Entscheidung durch den [X.] im Rahmen einer Videokonferenz ([X.]-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, [X.]E 272, 152).
II.
Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz war abzulehnen.
1. a) Nach § 121 Satz 1, § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der [X.] den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung ist dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen.
Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts ([X.]-Beschluss vom 27.03.2003 - VI B 77/02, [X.]/NV 2003, 818). Hierbei ist insbesondere die Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht für die Beteiligten zu berücksichtigen, ebenso das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videokonferenz, und es ist zu würdigen, ob wesentliche Belange gegen die Durchführung der Videokonferenz sprechen (vgl. [X.]-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53/18, Rz 16, m.w.N.).
b) Für die Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz spricht unter den derzeit herrschenden Umständen der [X.] zwar das Risiko einer Infektion der Prozessbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten und Vertreter während der Reise an den Gerichtsort. Auch kann das Risiko einer Infektion während der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht vollständig ausgeschlossen werden, obwohl der [X.] zahlreiche Vorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen hat.
Gleichwohl muss der Antrag abgelehnt werden, da derzeit die von § 91a Abs. 1 FGO geforderten technischen Voraussetzungen im [X.] nicht gegeben sind, um die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an einen anderen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen und einem Beteiligten im Rahmen der Übertragung die Vornahme von Verfahrenshandlungen zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Schaffung der technischen Voraussetzungen ergibt sich aus § 91a FGO nicht (BTDrucks 14/4061, S. 9).
c) Zu Unrecht beruft sich das [X.] auf das [X.]-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19 (Rz 33 f.). Dort wurde die Zulässigkeit einer Beratung und Abstimmung durch die Mitglieder des Senats unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Voraussetzung für dieses gerichtsinterne Abstimmungs- und Entscheidungsverfahren auf Grundlage von § 121 Satz 1, § 52 Abs. 1 FGO, §§ 193 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist, dass es technisch auf Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgt. Die technischen Voraussetzungen dafür sind im internen Datennetz des [X.] durch Übertragungen mit [X.] gegeben, so dass dem erforderlichen Geheimnisschutz genügt werden kann.
Im Verhältnis zu externen Teilnehmern einer Übertragung lassen sich derart gesicherte Ton- und Bildverbindungen mit den zurzeit vorhandenen technischen Mitteln hingegen nicht herstellen. Dies wäre aber für eine mündliche Verhandlung erforderlich, um insbesondere die unzulässige Teilnahme von [X.] außerhalb des die Öffentlichkeit herstellenden Sitzungsraums zu verhindern (vgl. zur Sicherheit der Übertragung [X.], Urteil vom 29.01.2014 - 3 K 861/13, unter I.2.).
2. Eine Kostenentscheidung war für diese Zwischenentscheidung nicht zu treffen.
Meta
12.05.2021
Beschluss
vorgehend FG Münster, 20. Juli 2018, Az: 4 K 493/17 G, Urteil
§ 91a Abs 1 FGO vom 25.04.2013
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.05.2021, Az. IV R 31/18 (REWIS RS 2021, 5927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5927
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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