Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2016, Az. 3 StR 417/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14929

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und Offizialdelikt


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad.  L.      und [X.]       wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2015, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad.  L.      und [X.]         sowie die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]      werden verworfen.

Die Beschwerdeführer [X.] , [X.]        und [X.]         haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen:

- die Angeklagten M.     und [X.]         wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung in zwei Fällen, den Angeklagten [X.]         in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, die Angeklagte [X.]       in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung;

- den Angeklagten [X.]        wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung und

- die Angeklagten [X.].   und [X.]        wegen Beihilfe zu "der über eine Woche dauernden" Freiheitsberaubung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

2

Es hat wegen dieser Taten den Angeklagten [X.]         zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte [X.]         zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]         zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagten [X.].   und [X.]         zu [X.] von vier ([X.].  ) bzw. drei Wochen (I.   ) verurteilt und jeweils wegen überlanger Verfahrensdauer eine Kompensationsentscheidung getroffen.

3

Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sämtlich jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; die Angeklagten [X.]      und [X.].  L.      beanstanden zudem das Verfahren.

4

Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.].   und [X.]haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten M.     , [X.]    und [X.]      , als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

5

1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch mit Blick auf die jeweils tateinheitlich zu der schweren Freiheitsberaubung verwirklichte Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Allerdings hat die Nebenklägerin die Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB versäumt, so dass ein wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung im Sinne des 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegt. Das Antragserfordernis ist hier indes entfallen, weil die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageerhebung die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses daran für geboten gehalten hat (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB). Zwar hat sie am Ende des Anklagesatzes ausdrücklich nur das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" bejaht, nicht aber das "besondere öffentliche Interesse"; dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein bloßes Schreibversehen. Das ergibt sich aus Folgendem:

6

In der Anklageschrift sind die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin jeweils als einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 [X.], [X.], 349 mwN). Zwar könnte hier gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich das "öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung bejaht hat. Mit Blick auf die gegebene Verfahrenslage ist die Erklärung des "öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" dennoch dahin zu verstehen, dass damit das "besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gemeint, nicht aber die Bejahung des öffentlichen Interesses an der öffentlichen Klage im Sinne von § 376 [X.] beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift wird bei [X.] im Sinne von § 374 [X.], zu denen nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB zählt, die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Treffen allerdings - wie hier die jeweilige Körperverletzung mit der (qualifizierten) Freiheitsberaubung - ein Privatklage- und ein Offizialdelikt dergestalt zusammen, dass es sich um eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 [X.] handelt, so muss das Verfahren einheitlich geführt werden; das Offizialverfahren, in dem das [X.] ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse mitzuverfolgen ist, hat Vorrang ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 376 Rn. 9 f.). Angesichts dessen hätte eine Bejahung des "öffentlichen Interesses" im Sinne von § 376 [X.] keinen Sinn ergeben, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin die öffentliche Klage zu führen hatte; hingegen war die Bejahung des "besonderen öffentlichen Interesses" nach § 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB prozessual geboten, weil dadurch die Voraussetzung für die Strafverfolgung - unabhängig von dem (ohnehin verfristeten) Strafantrag - auch wegen der Körperverletzungsdelikte geschaffen wurde. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Wortlaut der Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie das öffentliche Interesse "an der Strafverfolgung" - wie in § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gefordert - bejahte, nicht aber das für § 376 [X.] erforderliche an der "öffentlichen Klage".

7

2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten A.    und [X.].   L.        haben aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift betreffend den Angeklagten [X.].   L.      bemerkt der Senat:

8

Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] beanstandet, weil ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, ist unbegründet, weil kein [X.] vorliegt. Das berichtigte Protokoll der Hauptverhandlung beweist, dass der Angeklagte [X.].  L.      - wie alle anderen Angeklagten auch - das letzte Wort hatte.

9

Entgegen der Auffassung des Revisionsführers in seiner Gegenerklärung ist das berichtigte Protokoll auch allein maßgeblich; der Vorsitzende der [X.] hat das [X.] ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des [X.] [X.] vom 23. April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298, 315 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer die Absicht der Berichtigung zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitgeteilt und ihm innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör gewährt. Der Vorsitzende hat dieses inhaltlich den genannten Anforderungen entsprechende Schreiben im Übrigen - entgegen dem unzutreffenden Vorbringen des [X.] - nicht nur diesem und dem Angeklagten [X.].  L.       übermittelt, sondern - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, insbesondere dem Instanzverteidiger des Beschwerdeführers, der sich dazu indes nicht geäußert hat. Es kann mithin keine Rede davon sein, "dass die einzige Person in der Sphäre des Angeklagten, die überhaupt substantiiert hätte widersprechen können - nämlich der Instanzverteidiger - (sehenden Auges!) übergangen worden" sei; das Gegenteil davon ist richtig.

3. Die auf die erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. In Ergänzung der [X.] des [X.] bemerkt der Senat:

Soweit die Angeklagte [X.]         geltend macht, sie habe während der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten [X.]         jedenfalls in den Zeiträumen keine Tatherrschaft besessen, in denen sie die Wohnung nicht aufsuchte, entfernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten [X.]     und [X.]      aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagten [X.]      L.        , die über einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, eine gewichtige Rolle zukam, weil sie die Nebenklägerin mit Lebensmitteln versorgte und sie während der notwendigen Arztbesuche "eskortierte".

Die (auch) von dieser Angeklagten vertretene Rechtsauffassung, die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung scheitere hier daran, dass der Angeklagte [X.] von innen an der Wohnungstür habe stecken lassen, wenn er sich dort aufgehalten habe, übergeht die von der [X.] zutreffend referierte Rechtsprechung des [X.], nach der eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB nicht unüberwindlich sein muss. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden ([X.], Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, [X.], 420 mwN). So verhielt es sich hier.

Soweit die Angeklagten [X.]     und [X.].   L.         die Beweiswürdigung angreifen, gilt Folgendes:

Für den von der Angeklagten [X.]       geltend gemachten "Denkfehler" ist nichts ersichtlich: Das [X.] hat nicht angenommen, die Absichten und Motive für die beiden Freiheitsberaubungen müssten "zwingend" identisch sein, sondern lediglich aus den äußeren Umständen und dem als erwiesen erachteten Verhalten der Angeklagten den möglichen - wenn nicht gar naheliegenden - Schluss gezogen, es sei den Angeklagten nicht darauf angekommen, sich im Rahmen einer allgemeinen Familienfürsorge um die Nebenklägerin zu kümmern. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Auch das Rechtsmittel des Angeklagten [X.].   L.         zeigt revisible Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht auf, insbesondere liegt die behauptete [X.] nicht vor. Entgegen dem [X.] lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige von einer anderen psychischen Störung als einer Psychose ausgegangen sei, die zu Halluzinationen geführt haben könnte. Dementsprechend gelangt die Revision unter Heranziehung urteilsfremden Vorbringens zu einer abweichenden - eigenen - Beurteilung des Beweisergebnisses; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

4. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten [X.]       , [X.]         und [X.]         weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten [X.]         vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass für diese drei Angeklagten - unabhängig von der konkreten Strafhöhe - die gleiche Kompensationsentscheidung dahin getroffen wurde, dass von der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Denn bei dem Ausspruch über eine Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer handelt es sich gerade nicht um eine in Relation zur Strafhöhe stehende Entscheidung; nach dem aufgrund der Rechtsprechung des [X.] anzuwendenden "Vollstreckungsmodell" ist der Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe zu trennen ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124, 138).

5. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten [X.]      und [X.].   L.      kann hingegen keinen Bestand haben.

Das [X.] hat gegen die zur Tatzeit 18 ([X.].   L.        ) und 19 bzw. 20 ([X.]      ) Jahre alten Angeklagten, die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 24 und 26 Jahre alt waren, [X.] gemäß § 16 Abs. 4 [X.] verhängt und dazu ausgeführt, es lägen zwar die Voraussetzungen der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 [X.] bei den Angeklagten nicht (mehr) vor, mildere Mittel als die Verhängung eines [X.]s seien indes nicht geeignet, ausreichend auf die beiden heranwachsenden Angeklagten erzieherisch einzuwirken, denen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und die Einsicht zu vermitteln sei, dass sie für ihr Verhalten einzustehen hätten. Diese erzieherischen Ziele seien trotz des fortgeschrittenen Lebensalters der Angeklagten mit dem [X.] erreichbar, mit dem sie zu einem selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln anzuhalten seien; auch die Länge des Arrests hat die [X.] im Wesentlichen mit dem "erheblichen Erziehungsbedarf" der Angeklagten begründet.

Damit hat die [X.] nicht bedacht, dass dem [X.]n bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ein allenfalls geringes Gewicht zukommt ([X.], Beschluss vom 20. August 2015 - 3 [X.], juris Rn. 5 mwN). Dies ist rechtsfehlerhaft und bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der [X.] nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist (vgl. [X.] aaO), bedarf deshalb hier (erneut) keiner Entscheidung.

Das [X.] hat zudem nicht in den Blick genommen, dass es durch die Verhängung des [X.]s gegen die im Tatzeitpunkt Heranwachsenden auf eine Freiheitsentziehung erkannt hat, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht vorgesehen ist. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil eine solche Rechtsfolge gegenüber einem Erwachsenen allenfalls nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StGB und bei Fehlen einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB möglich wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den im Urteilszeitpunkt erwachsenen Angeklagten indes von der [X.] nicht geprüft worden ist. Die Angeklagten sind deshalb im Ergebnis durch die Anwendung des Jugendstrafrechts und die Heranziehung des für sie allenfalls in geringem Maße bedeutsamen [X.]ns beschwert.

Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Kompensationsentscheidung aufgehoben, die im Übrigen Bedenken begegnete (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.] RVs 102/11, juris Rn. 6 ff.). Bei der Verhängung einer angemessen Sanktion wird das neue Tatgericht zudem in besonderem Maße das Verbot der "reformatio in peius" gemäß § 358 Abs. 2 [X.] zu beachten haben (vgl. dazu [X.], [X.], 18. Aufl., § 55 Rn. 73 ff.).

[X.]     

        

     Schäfer     

        

Gericke

        

Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

        

Tiemann     

        
        

[X.]

                          

Meta

3 StR 417/15

08.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 9. Januar 2015, Az: 23 KLs 75/13

§ 223 StGB, § 230 StGB, § 264 Abs 1 StPO, § 376 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2016, Az. 3 StR 417/15 (REWIS RS 2016, 14929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14929

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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