Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 106/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7615

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 13. April 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 269, 767 Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsan-spruch des [X.]n mit einer Forderung auf, die Gegenstand der [X.] Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten [X.] die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des [X.] unstreitig ist (Abgrenzung zu [X.], Urteile vom 9. Juli 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 61; vom 24. März 1992 - [X.], [X.], 2034). [X.], Urteil vom 13. April 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. März 2010 wird [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] mietete im September 2004 eine Wohnung der Kläger für ihre Mitarbeiter. Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 2007. 1 Zwischen den Parteien war ein Vorprozess anhängig, in dem die Kläger rückständige Miete und Nebenkosten sowie Schadensersatzansprüche geltend machten. Im Verlauf dieses Rechtsstreits wurde die [X.] nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aus dem Handelsregister gelöscht. Die Kläger nahmen in der Folge ihre Klage zurück. Die [X.] erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die der [X.]n von den Klägern zu erstattenden Kosten auf 603,93 • festgesetzt wurden. Die Kläger erklärten die Aufrechnung mit im Vorprozess eingeklagten Forderungen in Höhe von 2 - 3 - 1.379,97 • (Mietrückstände für Oktober bis Dezember 2007 und Ansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für die [X.] und 2007 abzüglich der von der [X.]n geleisteten Kaution). 3 Mit der hierauf gestützten [X.] wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die [X.] hat die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO erhoben und sieht die [X.] deshalb als unzu-lässig an. Das Amtsgericht hat die [X.] als unzulässig abge-wiesen. Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Kläger abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 6 Die Vorschrift des § 269 Abs. 6 ZPO diene dazu, den [X.]n vor der Belästigung durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache [X.] bis zur Erstattung der ihm im Erstprozess entstandenen Kosten zu [X.]. Dabei könne nach der Rechtsprechung des [X.] die [X.] auch darin liegen, dass sich der [X.] im Rahmen einer [X.] - 4 - ckungsabwehrklage mit den im Erstprozess eingeklagten Ansprüchen erneut auseinandersetzen müsse. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 6 ZPO sei daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck unmittelbar oder entsprechend auch auf Fälle einer [X.] anzuwenden. So könne der Kläger dem Kostenerstattungsanspruch des [X.]n im Rahmen einer Vollstre-ckungsabwehrklage nicht wirksam mit einer nach wie vor bestrittenen Klagefor-derung des [X.] entgegentreten, da er hierdurch das schutzwürdige Interesse des [X.]n unterlaufen könne, vor einer Kostenerstattung nicht durch eine Wiederholung derselben Klage belästigt zu werden. Im Streitfall lägen jedoch Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Zwar hätten die Kläger mit Forderungen aufgerechnet, die bereits Gegenstand des [X.] gewesen seien; diese Forderungen seien aber jedenfalls in Höhe von 920 • unstreitig. Damit sei die [X.] im Prozess über die vorliegende [X.] nicht erneut einer [X.] mit der Begründetheit der von den Klägern im Vorprozess geltend ge-machten Ansprüche ausgesetzt. 8 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion der [X.]n zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einrede mangelnder Kostenerstattung nicht durchgreifen lassen und der somit zulässigen [X.] stattgegeben. 9 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der [X.] des [X.] einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostener-stattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des [X.] mit dem im Vorprozess eingeklagten [X.] gegen den Kostenerstattungsanspruch des [X.]n aufrechnet und 10 - 5 - hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss [X.] erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 61 unter [X.]; [X.], Urteil vom 24. März 1992 - [X.], [X.], 2034 un-ter 1). Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechti-gung dieses Anspruchs vor Erstattung der [X.] nicht gegen den Willen des [X.]n in einem neuen Prozess geprüft werden ([X.], Urteil vom 24. März 1992 - [X.], aaO). Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklag-ten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch - anders als in den vom [X.] bislang entschiedenen Fällen - un-streitig ist. So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die Ansprüche der Kläger aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss [X.] haben, jedenfalls in der die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe von 920 • unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der [X.]n vor einer "Belästigung" durch eine erneute Inanspruch-nahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erlöschen des [X.] (§ 389 BGB) unberücksichtigt zu lassen und die Zulässigkeit der hierauf gestützten [X.] davon abhängig 11 - 6 - zu machen, dass die Kläger auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der [X.]n [X.] zahlen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2009 - 132 C 758/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

VIII ZR 106/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 106/10 (REWIS RS 2011, 7615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7615

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VIII ZR 106/10

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