Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 27 W (pat) 105/10

27. Senat | REWIS RS 2011, 4191

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "EURO TOQUES (Wort-Bild-Marke)" –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 69 036

(hier: Löschungssache S 46/09)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 4. August 2011 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 23. März 2010 aufgehoben, soweit hierin der Löschungsantrag für die Waren und Dienstleistungen „Koch- und Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ zurückgewiesen worden ist. Die Marke 307 69 036 ist auch für diese Waren und Dienstleistungen zu löschen.

Gründe

I

1

[X.]egen die am 26. Oktober 2007 angemeldete und am 9. April 2008 für die Waren und Dienstleistungen

2

„11: Koch- und Kühlgeräte;

3

41: Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken;

4

43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“

5

eingetragene farbige (blau, gelb, weiß) Wort-/Bildmarke 307 69 036 (veröffentlicht am 9. Mai 2008)

Abbildung

6

hat die Antragstellerin am 30. Januar 2009 Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] gestellt.

7

Zur [X.]ündung des Löschungsantrags trägt die Antragstellerin vor, die graphische Darstellung der Marke enthalte die nahezu identische Wiedergabe des [X.]n Emblems, zumindest stelle es aber eine heraldische Nachahmung des [X.]n Emblems dar. Auch die Tatsache, dass die Markenanmeldung außer dem [X.] noch andere Elemente enthalte, nämlich andere Wort- oder Bildelemente könne an der [X.] nichts ändern, zumal gerade die Verwendung des Wortes „[X.]“ den Eindruck, es bestünde eine Verbindung zu einer Institution der [X.], noch verstärke.

8

Der Markeninhaber hat dem ihm am 27. März 2009 zugestellten Löschungsantrag mit am 8. April 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Er ist der Auffassung, bei der angegriffenen Marke handle es sich um eine stilisierte Kochmütze auf dem Hintergrund einer Landkarte [X.] von 13 fünfzackigen Sternen und nicht um die Abbildung oder ähnliche Abbildung der Flagge der Union.

9

[X.] [X.]s hat mit Beschluss vom 23. März 2010 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen

„Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken“

angeordnet und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur [X.]ündung ist ausgeführt, die angegriffene Marke sei für die Dienstleistungen „Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken“ entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 8, 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] eingetragen worden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] verbiete u. a. die Eintragung von Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, die nach einer Bekanntmachung des [X.] im [X.] von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien. [X.]emäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] sei § 8 Abs. 2 Nr. 8 [X.] auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthalte. Bei dem Kennzeichen des [X.] handle es sich um ein solches von der Eintragung als Marke ausgeschlossenes Zeichen.

Die streitgegenständliche Wort-/Bildmarke enthalte eine Nachahmung des [X.]s i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Der Ausdruck „Nachahmung“ knüpfe an den in Artikel 6

Auch die Art der Sterne stimme mit der beim [X.] überein, denn es handle sich jeweils um fünfzackige Sterne von gleichmäßiger Form, bei denen eine Spitze nach oben zeige und die alle dieselbe [X.]röße haben. Schließlich sei auch die Farbgebung des Kreiselements (gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) mit der des [X.]s nahezu identisch. Dass vorliegend der [X.] nicht wie beim [X.] von einem Rechteck, sondern von einem Kreis umschlossen werde, sei ohne Belang, da die heraldische Beschreibung keine bestimmte Form für die [X.]rundfläche angebe. Abgesehen davon werde der [X.] heute als das Symbol der [X.] betrachtet. Ebenso wenig sei eine Nachahmung dadurch ausgeschlossen, dass das Kreiselement neben dem [X.] noch weitere Wort- und Bildelemente enthalte.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe der Antragsgegner von der [X.] oder einer anderen [X.] keine Erlaubnis zur Nutzung des [X.]n Emblems erhalten. Auch der Antragsgegner habe nicht geltend gemacht, zur Führung des [X.]s durch eine entsprechende [X.]enehmigung befugt zu sein.

Die angegriffene Marke sei jedoch nur hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] geeignet, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Ob ein solcher Eindruck hervorgerufen werde, sei danach zu beurteilen, ob der Tätigkeitsbereich der Organisation in irgendeiner sachlichen Beziehung zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen stünde und, falls dies der Fall sei, ob das angemeldete Zeichen als [X.]anzes oder hinsichtlich eines Bestandteils in irgendeiner Hinsicht als kennzeichnender Hinweis auf die Organisation verstanden werden könne. Sowohl der [X.] als auch die [X.] seien in eine große Anzahl unterschiedlicher Projekte in verschiedenen Bereichen eingebunden. U. a. veranstalte die [X.] Konferenzen, Trainingsprogramme und Seminare zu Themata, die mit der Politik der [X.] zusammenhingen. Damit sei hinsichtlich der Dienstleistungen „Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken“ nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bestehen einer Verbindung zwischen der Marke und der Antragstellerin annähmen. Das angegriffene Zeichen könne auch als kennzeichnender Hinweis auf die [X.] bzw. [X.] oder allgemein eine [X.] Institution verstanden werden.

Die zusätzlichen Elemente „[X.]“ und die stilisierte Abbildung [X.] im Hintergrund verstärkten vorliegend noch den Eindruck einer entsprechenden Verbindung.

Hinsichtlich der weiteren vom Markenschutz umfassten Waren und Dienstleistungen sei indessen nicht davon auszugehen, dass das Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der [X.] bzw. [X.] oder einer anderen [X.] haben könne. Zu diesen Waren und Dienstleistungen stünde der Tätigkeitsbereich der [X.] bzw. eine ihrer Institutionen in keiner sachlichen Beziehung. Die Annahme, die [X.] [X.]emeinschaft oder eine ihrer Institutionen würden sich mit der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von „Koch- und Kühlgeräten“ oder mit der gewerblichen Erbringung von „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“ befassen bzw. eine solche Tätigkeit finanziell fördern, liege angesichts der vornehmlich wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Aufgaben der [X.] und ihrer Institutionen fern. Mangels einer sachlichen Beziehung sei die streitgegenständliche Marke insoweit auch nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend zu täuschen, dass diese glauben könnten, die „Koch- und Kühlgeräte“ und die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“ unterlägen einer Qualitätskontrolle durch die [X.] oder einer anderen [X.].

Die Marke sei demnach lediglich teilweise für die Dienstleistungen der [X.] zu löschen. Der darüber hinausgehende Löschungsantrag sei zurückzuweisen.

[X.]egen diesen Beschluss haben sowohl der Markeninhaber als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der Markeninhaber trägt vor, das Amt gehe richtigerweise davon aus, dass die streitgegenständliche Marke nicht geeignet sei, den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit den [X.]en hervorzurufen. Die Waren und Dienstleistungen der streitgegenständlichen Marke stünden mit dem Tätigkeitsbereich der [X.] in keinem sachlichen Zusammenhang i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 4 [X.].

Die Initiative [X.]-[X.] sei ein Zusammenschluss vieler [X.] Spitzenköche, Unternehmen und Erzeuger, welche u. a. [X.], Kochmeisterschaften für Amateure, kulinarische Erlebniswochen sowie Kochclubs und andere Aktionen rund um das Thema Kochen, Essen, Trinken, [X.]enießen, Qualitätsbewusstsein, gesunde Ernährung mit natürlichen Lebensmitteln organisiere. Es sei in der Tat fern liegend, dass eine [X.] Institution gewerbliche Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen erbringe.

Vorliegend weise die streitgegenständliche Marke als zentrales charakteristisches Element eine Kochmütze auf, die sich auch in dem Wortbestandteil „[X.]“ wiederfinde. Als Hinweis auf den Tätigkeitsbereich „Kochen“ der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen schaffe dies weitere Distanz zum Tätigkeitsfeld der [X.]. Dieses heraldische Merkmal stütze die Marke also in ihrer Abgrenzung zur [X.], so dass die Verbraucher das angemeldete Zeichen gerade nicht als Hinweis auf diese verstünden.

Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß),

1. den Beschluss der Markenabteilung vom 23. März 2010 teilweise aufzuheben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 307 69 036 für die Dienstleistungen

„Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken“

 angeordnet worden ist und den Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen;

2. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

1. den Beschluss der Markenabteilung vom 23. März 2010 teilweise aufzuheben, soweit darin der Löschungsantrag der Marke 307 69 036 bezüglich der Waren und Dienstleistungen

„Koch- und Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“

 zurückgewiesen wurde, und die Marke 307 69 036 auch insoweit zu löschen;

2. die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen.

Die Antragstellerin führt zur [X.]ündung aus, bei den in Klasse 11 geschützten Waren der streitgegenständlichen Marke „Koch- und Kühlgeräte“ handle es sich um Haushaltsgeräte und elektrische Produkte. Entgegen der Annahme des Amtes befasse sich die [X.] [X.]emeinschaft und insbesondere die [X.] intensiv mit Fragen der Sicherheit solcher Produkte. Hierzu hat die Antragstellerin als Anlage 1 eine Kopie der Mitteilung der [X.] im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/142/E[X.] des [X.]n Parlaments und des [X.] (kodifizierte Fassung) eingereicht. In dieser Mitteilung werde explizit auf „[X.]“ hingewiesen.

Weiter hat die Antragstellerin als Anlage 2 eine Kopie des Newsletters „Nachhaltige Energie für [X.]“ eingereicht und darauf hingewiesen, darin werde festgestellt, dass die Haushaltsgeräteindustrie ein wichtiger Teil der Wirtschaft in der [X.] sei. Die [X.] setze sich im Zusammenhang mit den Haushaltsgeräten dafür ein, dass diese energieeffizienter und umweltschonender hergestellt würden. Die [X.] habe hierfür ein Energie-Label eingeführt, das den Verbrauchern zeige, welche Energieeffizienz das [X.]erät aufweise. Neben der Skala „A“ bis „[X.]“ sei auch die [X.] Flagge auf diesem Label angebracht. Wie aus der als Anlage 3 eingereichten Kopie eines solchen Labels zu erkennen sei, werde dieses auch für Kühlgeräte ([X.] and Freezers) verwendet.

Dazu habe die [X.] ebenfalls eine Richtlinie 92/75/EW[X.] des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassen, wie sich aus der Anlage 4 ergebe.

Auch bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsbereich der [X.] und ihren Institutionen sowie den Dienstleistungen, wie sich aus den Anlagen 5 - 10 ergeben.

Der Löschung der angegriffenen Marke stehe damit die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da eine sachliche Verbindung zwischen den geschützten Waren der angegriffenen Marke und der [X.] nicht ausgeschlossen sei.

II

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, die Beschwerde des Markeninhabers ist dagegen zurückzuweisen. Die Marke 307 69 036 ist bezüglich sämtlicher Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 54, 50 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 8, § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu löschen, weil es sich bei diesem Zeichen um eine Nachahmung des [X.]s handelt.

1. Ob in einer Marke ein staatliches Hoheitszeichen oder auch wie hier das [X.] nachgeahmt wird, ist dabei nicht durch Rückgriff auf die allein das Markenkollisionsrecht regelnden Vorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] mittels der Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit oder einer [X.]efahr der Verwechslung der betreffenden Marke mit staatlichen Hoheitszeichen zu ermitteln (vgl. amtl. [X.]. [X.], BT-Drucks. 12./6581 vom 14. Januar 1994, [X.]). Der [X.]iff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] knüpft vielmehr an den in Artikel 6

2. Nach diesen Vorgaben enthält die hier in Rede stehende Abbildung eine Nachahmung des [X.]s, denn sie weist alle charakteristischen heraldischen Merkmale dieses Emblems auf. Zur [X.]ündung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen.

Die angegriffene Marke ist in Bezug auf sämtliche eingetragenen Waren und Dienstleistungen geeignet, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der [X.] hervorzurufen.

a) Bezüglich der von der Markenabteilung gelöschten Dienstleistungen der [X.] „Durchführung von Seminaren zum Thema Qualitätssicherung bei der Erzeugung, Zubereitung und Beurteilung von Speisen und [X.]etränken“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung Bezug genommen.

b) Bezüglich der von der Markenabteilung nicht gelöschten Waren und Dienstleistungen „Koch- und Kühlgeräte; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“ ist der Senat entgegen der Auffassung der Markenabteilung insbesondere aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten umfangreichen Unterlagen der Meinung, dass auch insoweit die Einschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht greift. Die Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 43 der streitgegenständlichen Marke sind Tätigkeitsbereichen zuzuordnen, die in einer sachlichen Beziehung zur Tätigkeit der [X.] und/oder ihrer Institutionen stehen.

Bezüglich der Waren in Klasse 11 „Koch- und Kühlgeräte“ belegen dies die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Anlagen 1 - 4. Bei diesen Waren handelt es sich um Haushaltsgeräte und elektrische Produkte, mit denen sich die Antragstellerin ausweislich der von ihr als Anlage 1 vorgelegten Mitteilung der [X.] unter dem [X.]esichtspunkt der Sicherheit befasst. Auch der als Anlage 2 eingereichte Newsletter, der als Anlage 3 vorgelegte [X.] und die als Anlage 4 eingereichte Richtlinie belegen, dass das [X.] im Zusammenhang mit Haushaltsgeräten in der [X.] verwendet wird.

Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von [X.]ästen“ ergibt sich aus den Anlagen 5 - 10, dass die Antragstellerin bzw. ihre Institutionen auf diesem [X.]ebiet tätig sind. Ausweislich der Anlage 5 ist die [X.] Behörde für Lebensmittelsicherheit ([X.]) u. a. auf dem [X.]ebiet der Lebensmittelsicherheit tätig. Dass die [X.] [X.]emeinschaft im Tourismusbereich aktiv ist, belegen die als Anlagen 6 - 8 vorgelegten [X.]e der [X.]. Für eine Tätigkeit der Antragstellerin auf dem [X.]ebiet der Dienstleistungen der Klasse 43 sprechen schließlich auch die Anlage 9, wonach die [X.] Hotels mit dem sog. [X.]reenBuilding Award für Umweltfreundlichkeit auszeichnet, und die Anlage 10, wonach die [X.] unter Verwendung des [X.]s umweltorientierte Beherbergungsbetriebe und Campingplätze kennzeichnet.

Da somit ein sachlicher Bezug zwischen sämtlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Tätigkeitsbereich der [X.] und/oder ihre Institutionen besteht, ist die angegriffene Marke vollständig zu löschen.

3. Für eine Kostenauferlegung bestehen keine [X.]ründe, so dass es bei dem [X.]rundsatz zu verbleiben hat, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Meta

27 W (pat) 105/10

04.08.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 27 W (pat) 105/10 (REWIS RS 2011, 4191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4191

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