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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:090118B5STR581.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 581/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Trotz missverständlicher Erwägungen zu einem geringeren Aussagewert der i-Schuldfähigkeitsprüfung des [X.] rechtlicher Überprüfung stand. Das [X.] nach [X.] Würdigung der psychodiagnostischen Krite-rien (Selbsteinschätzung des Angeklagten, planvolles Nachtatverhalten, keine Ausfallerscheinungen nach den Aussagen mehrerer Zeugen) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Den vom psychiatrischen Sachverständigen für seine gegenteilige Bewertung ausschlaggebend heran--
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gezogenen Umstand einer fehlenden Alkoholgewöhnung des Angeklagten hat es in seine Würdigung einbezogen.
2. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] bei der Strafzumes-sung für die [X.] die Tötungsdrohung unter Vorhalten des Messers erschwerend
gewichtet hat. Damit hat es die Massivität der Drohung und nicht etwa
unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB
das Merkmal der Drohung als solches zulasten des Angeklagten gewichtet.
Mutzbauer [X.]
Schneider
Dölp König
Meta
09.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 581/17 (REWIS RS 2018, 16010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 16010
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