Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2012, Az. 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)

2. Senat | REWIS RS 2012, 3663

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Gegenstand

Beamter auf Probe; gesundheitliche Eignung; Prognose


Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.

Meta

2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)

24.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2011, Az: 6 B 20.09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2012, Az. 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12) (REWIS RS 2012, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3663

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