Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. II E 19/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 8938

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Gegenstand

(Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung gegen Gerichtskostenforderung des BFH; Voraussetzungen des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kein Vertretungszwang für Erinnerung)


Leitsatz

1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden.  

2. NV: Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus zielgerichtet und unmittelbar eingeschränkt werden.

Tatbestand

1

I. Der [X.] ([X.]) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des [X.] vom 12. September 2008  2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim [X.] gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 5. Mai 2009 setzte die Kostenstelle des [X.] von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten von 200 € an und gab die Kostenrechnung dem nach Beschwerdeeinlegung bestellten Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldner, Steuerberater …, bekannt.

3

Da die Kostenschuldner die Gerichtskosten nicht entrichteten, betreibt das gemäß § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i.d.F. des Art. 4 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 ([X.], 3171) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.d.F. des Art. 119 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. März 1974 ([X.], 469) für die Vollstreckung der beim [X.] entstandenen Gerichtskosten zuständige [X.] (Erinnerungsgegner) die Zwangsvollstreckung. Das [X.] erteilte den Gerichtsvollziehern beim [X.] einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag.

4

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit dem an den [X.] gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2012. Sie sind der Ansicht, die Kostenfestsetzung im [X.]-Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 sei ebenso nichtig wie die JBeitrO. Der Schriftsatz ist von [X.] [X.]" als Bevollmächtigten unterzeichnet.

5

Die Kostenschuldner beantragen, den [X.] unverzüglich anzuweisen, die Vollstreckung der "nichtigen Kostenforderung" ersatzlos einzustellen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 ist als Erinnerung auszulegen. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

7

1. Da sich die Kostenschuldner gegen die Vollstreckung mit der Begründung wenden, die Kostenentscheidung im [X.] vom 1. April 2009 II B 153/08 sei nichtig, und nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung rügen, sondern die Einstellung der Vollstreckung begehren, ist der Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März 1974 ([X.], 469) als Erinnerung auszulegen ([X.] vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, [X.] 2003, 811; vom 29. April 2005 VII E 1/05, [X.] 2005, 1597; vom 29. April 2005 VII E 2/05, [X.], [X.] 2005, 1598, und vom 15. November 2007 IX E 11/07, [X.] 2008, 800).

8

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass die Kostenschuldner nicht durch einen beim [X.] gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Für die Einlegung der Erinnerung besteht nämlich beim [X.] kein Vertretungszwang ([X.] vom 21. Juni 2012 [X.], [X.] 2012, 1618, und vom 26. Juni 2012 [X.], [X.] 2012, 1622). Eine Erinnerung kann zudem unbefristet eingelegt werden.

9

3. [X.] und die Zwangsvollstreckung sind nicht zu beanstanden. [X.] entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Sie beruht auf der im [X.] vom 1. April 2009 II B 153/08 getroffenen Kosten-entscheidung. Dieser Beschluss ist entgegen der Ansicht der Kostenschuldner nicht nichtig, sondern zutreffend und wirksam.

Wirksam sind auch die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vorschriften der [X.]. Davon geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung aus ([X.] in [X.] 2003, 811; in [X.] 2005, 1597; in [X.] 2005, 1598, und in [X.] 2008, 800). Die [X.] wurde durch den Gesetzgeber der [X.] weitgehend neu gefasst und dadurch in seinen Willen aufgenommen.

Das von den Kostenschuldnern angeführte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ([X.]) betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom [X.] vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden, nicht aber andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (Beschluss des [X.] vom 4. Mai 1983  1 BvL 46, 47/80, [X.] 64, 72, unter [X.], m.w.[X.]). Als Formvorschrift bedarf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] einer engen Auslegung. Sie betrifft nur zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte (Kammerbeschluss des [X.] vom 11. August 1999  1 BvR 2181/98 u.a., Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399, unter B.II.1.a).

Die Vorschriften der [X.] unterfallen schon aus diesen Gründen nicht dem Zitiergebot. Sie konkretisieren lediglich die in den Grundrechten selbst angelegten Grenzen und sind nicht auf die Einschränkung von Grundrechten aufgrund eines speziellen, im [X.] vorgesehenen Vorbehalts gerichtet. Es handelt sich nicht um zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte. Ob die Vorschriften auch aus anderen Gründen nicht unter das Zitiergebot fallen, kann danach auf sich beruhen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

Meta

II E 19/12

17.01.2013

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO, § 2 Abs 2 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO, § 62 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. II E 19/12 (REWIS RS 2013, 8938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8938

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