Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. IV ZA 23/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5818

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Gegenstand

Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des [X.] müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.

2

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein [X.] gemäß § 47 [X.] zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3

II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - [X.], [X.], 1134 unter [X.]; vom 3. Mai 2006 - [X.], [X.], 1059 unter [X.]; ebenso [X.], [X.]E 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso [X.], Beschluss vom 22. September 2005 - [X.], [X.], 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 517 Rn. 10).

4

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

5

2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des [X.] gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer [X.] zu machen ([X.] aaO Rn. 37).

6

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.

[X.]                                        [X.]                                                 Felsch

                      Lehmann                                      Dr. Brockmöller

Meta

IV ZA 23/11

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Kleve, 28. Juli 2011, Az: 6 S 187/10

§ 47 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2012, Az. IV ZA 23/11 (REWIS RS 2012, 5818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5818

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