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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausschluss von deutschen Kindern mit Wohnsitz auf den Philippinen vom sozialrechtlichen Kindergeld - Verfassungsmäßigkeit - BVerfG-Rechtsprechung - PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde - keine hinreichende Erfolgsaussicht
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern auf den [X.] wohnende Kläger, der nach eigenen Angaben [X.] Staatsangehöriger ist und eine Altersrente aus [X.] bezieht, beansprucht in der Hauptsache Kindergeld nach dem [X.]kindergeldgesetz ([X.]). Das [X.] hat - wie zuvor bereits das [X.] - den geltend gemachten Anspruch verneint. Der Kläger und seine Kinder hätten ihren Wohnsitz auf den [X.] und damit außerhalb der [X.]republik [X.]. Die Regelung, dass [X.], die mit ihren Kindern außerhalb [X.] wohnten, kein Kindergeld nach dem [X.] erhalten, sei verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber komme im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verpflichtung, im Ausland lebende Kinder [X.] Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen, gebe es nicht (Urteil vom 18.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, dem Kläger nach eigenen Angaben am 4.10.2019 zugestellten Urteil hat der Kläger mit von ihm persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 15.10.2019, beim B[X.] eingegangen am 4.12.2019, Beschwerde eingelegt und für deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. 1. Der Antrag des [X.] auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im [X.] gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] in seinem Schreiben vom 15.10.2019 nicht zu erkennen.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) der Rechtssache liegt nicht vor. Rechtsfragen, die allgemeine, über den Einzelfall des [X.] hinausgehende Bedeutung besitzen, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 10 SF 1/17 B - juris Rd[X.] 6), sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in § 2 Abs 5 Satz 1 [X.] ausdrücklich bestimmt, dass Kinder, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben, bei der [X.] nicht zu berücksichtigen sind. Die in § 2 Abs 5 Satz 2 [X.] normierten Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Eine Rechtsverordnung der [X.]regierung nach § 2 Abs 6 [X.] bezüglich der [X.] ist nicht erlassen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in seinem vorgenannten Schreiben zitierten Entscheidung des [X.] vom 23.2.1994 (1 BvR 1105/91 - juris). Soweit er meint, aus diesem Kammerbeschluss des [X.] ergebe sich, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, im Ausland lebenden [X.] Staatsangehörigen stets Kindergeld zu zahlen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das [X.] in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Kindergeld als Sozialleistung gewährt, ein weiter Gestaltungsraum zusteht und dass sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) noch aus anderen Verfassungsnormen die Verpflichtung ergibt, im Ausland lebende Kinder [X.] Staatsangehöriger generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen (aaO, Rd[X.]). Im Übrigen ist der Staat selbst bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen ([X.]
Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) vorliegt. Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G zur Zulassung der Revision führen könnte. Das [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom [X.] und der Kläger mit Schreiben vom [X.] ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten (vgl § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 [X.]G).
2. Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]G) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.
4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
Meta
18.02.2020
Beschluss
Sachgebiet: KG
vorgehend SG Nürnberg, 18. Januar 2018, Az: S 18 KG 19/17, Gerichtsbescheid
Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 5 S 1 BKGG 1996, § 2 Abs 5 S 2 BKGG 1996, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2020, Az. B 10 KG 1/20 B (REWIS RS 2020, 2373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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