Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2003, Az. 20 U 229/02

20. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2651

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer bei ihr bestehenden Vollkaskoversicherung in Höhe von 7.898,11 € geltend wegen eines Schadensereignisses vom 14.03.2002, bei dem der mitversicherte Sattelauflieger eines Sattelzuges beim Abkippen der Ladung zur Seite gekippt ist.

Der Zeuge G2, der das Fahrzeug fuhr, beabsichtigte, den geladenen Düngekalk an einem befestigten B in der Gemeinde Z1 abzukippen. Er bog zu diesem Zweck rückwärts auf den B und hielt das Fahrzeug an. Die Zugmaschine befand sich noch auf der Straße. Der Auflieger befand sich bereits auf dem B. Als der Düngekalk teilweise entladen war, kippte der Sattelauflieger  nach links  zur Seite um. Es entstand am Fahrzeug ein sog. Verwindungsschaden. Die hintere linke Feder der Kippvorrichtung war gebrochen.

Die Klägerin hat behauptet, daß in den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag alle Schäden im Zusammenhang mit einem Kippvorgang aufgenommen worden seien, nachdem sie bereits bei einem vorangegangenen Kippschadensfall eine Versicherungsleistung mangels Mitversicherung der Kippvorrichtung nicht habe erlangen können. An der Kippstelle habe der Unterboden nachgegeben, obwohl die befahrene Stelle keinen Anlaß zu Argwohn gegeben habe. Schließlich habe die Beklagte durch ihren Mitarbeiter T am 15.03.2002 eine Deckungszusage erteilt und die Reparatur des Fahrzeuges freigegeben.

Die Beklagte hat einen versicherten Unfallschaden bestritten und geltend gemacht, daß es sich  ohne eine Auswirkung von außen  um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß es sich bei dem Schaden um einen Betriebsschaden handele, der vom Umfang der Fahrzeugversicherung nicht umfaßt sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin greift das Urteil mit der von ihr eingelegten Berufung an und rügt, daß sich hier gerade kein typisches Betriebsrisiko realisiert habe, weil das Fahrzeug anders als ein Baustellenfahrzeug nicht auf unebenem Gelände, sondern auf befestigten und ebenen Straßen eingesetzt werde und der Weg völlig unerwartet nachgegeben habe. Unabhängig davon sei die Kippvorrichtung ausdrücklich gegen Prämienzuschlag mitversichert worden; von daher sei auch das Betriebsrisiko vom Versicherungsschutz umfaßt. Schließlich habe die Beklagte für den Schadensfall eine Deckungszusage erteilt und ihre Verpflichtung bindend anerkannt.

Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, C3, G2 und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berichterstattervermerke vom 30.04. und 18.06.2003 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 14.03.2002 keine Entschädigungsleistungen verlangen.

1.

Es liegt kein versicherter Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 II e AKB vor.

a)

Ein Unfall in diesem Sinne ist ein von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Bloße Betriebsschäden "sind" nach dem Bedingungswerk keine Unfallschäden, d.h. sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Zu den Betriebsschäden gehören alle Schäden, welche durch eine falsche Bedienung des Fahrzeuges entstehen (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl. 2000, § 12 Rdn. 72). Sodann fallen hierunter nach der Rechtsprechung des BGH (in VersR 1969, 32; vgl. m.w.N. Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rn. 74) solche Schadensereignisse, mit deren Eintritt stets zu rechnen ist und die deshalb vorausschauend in die Betriebskostenkalkulation aufgenommen werden müssen. Bei der Beurteilung, ob in diesem Sinne ein bloßer Betriebsschaden vorliegt, wird je nach Einzelfall auf den Verwendungszweck des Fahrzeuges abgestellt. Bei einem Baustellenfahrzeug etwa, das auf Baustellen eingesetzt wird, werden Schäden infolge von Unebenheiten der Wege und Plätze, wie sie bei Baustellen üblich sind, in das Betriebsrisiko eingeschlossen (BGH a.a.O.). Ein Betriebsschaden wird demgegenüber verneint, wenn ein Kfz, sei es auch durch einen Betriebsschaden bedingt, umstürzt und dadurch beim Sturz in einen Abgrund oder durch einen Aufprall bzw. ein Aufschlagen beschädigt wird (vgl. BGH VersR 1998, 179; OLG Nürnberg VersR 1997, 1480).

b)

Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß das Fahrzeug, wie die Klägerin behauptet, im Sinne eines von außen einwirkendes Unfallereignis deshalb umgestürzt ist, weil der unebene Unterboden des dortigen Weges nachgegeben hat. Abgesehen davon, daß auch in der Schadensanzeige vom 26.03.2002 hiervon keine Rede ist, konnte der Zeuge G2 dies zur Überzeugung des Senates nicht bestätigen.

Der Zeuge G3 gab im Rahmen seiner Vernehmung an, daß er mit dem Kippfahrzeug rückwärts in den B-Weg hineingefahren sei. Er sei ausgestiegen und habe gesehen, daß er gerade stehe. Er sei wieder eingestiegen und habe damit begonnen, die Ladung abzukippen. Ein Teil des Düngekalks sei bereits raus gewesen, als der Zeuge C gerufen habe, daß das Fahrzeug umkippe. Er habe noch versucht, den Auflieger herunterzulassen. Der Auflieger sei dann noch zur Hälfte zurückgekommen. Das Fahrzeug sei nach links umgekippt. Es habe Schnee gelegen, wobei der Weg selbst jedoch schneefrei gewesen sei. Hier müsse die hintere Achse eingesackt sein, sonst wäre das Fahrzeug nach seiner Meinung nicht umgekippt.

Hieraus kann ein Nachgeben des Bodens als Schadensursache nicht hergeleitet werden. Zum einen saß der Zeuge im Führerhaus des Fahrzeuges und hat selbst ein Nachgeben des Bodens nicht bemerkt oder gesehen. Zum anderen konnte der Zeuge, soweit die hintere Achse eingesackt sein soll, nicht etwa auch bestätigen, daß sich nach dem Umfallen des Fahrzeuges an der fraglichen Stelle konkret irgendwie eine erhebliche Mulde gezeigt hätte. Vielmehr hat sich der Zeuge lediglich vorstellen können, daß da ein weiches Stück gewesen sei. Daß das Fahrzeug alsdann beim Wegkippen noch verrutscht oder wegrutscht ist, wie der Zeuge schilderte, belegt ein vorheriges Einbrechen des Bodens als Ursache des Vorgangs nicht.

Dies stünde vor allem auch im Widerspruch zu der glaubhaften Aussage des unbeteiligten Zeugen C, der sich bei dem Abladevorgang hinter dem Fahrzeug befand, den Vorgang beobachtete und den Schadenshergang außergewöhnlich klar und plausibel schildern konnte. Dieser bekundete, daß, als die Kippvorrichtung hochgefahren wurde, zunächst lediglich 1/3 der Ladung heruntergerutscht sei. Der Rest der Ladung sei oben in der Kippvorrichtung hängen geblieben. Durch das Runterrutschen der Ladung und dem oben verbliebenen Gewicht habe das Fahrzeug angefangen, nach links und rechts zu schaukeln. Aufgrund dessen sei das Fahrzeug komplett umgefallen. Das Fahrzeug hätte auch zur anderen Seite hin umfallen können. Der Boden habe nicht nachgegeben. Obwohl er dort gestanden und den Vorgang beobachtet habe, habe er das nicht gesehen.

Abgesehen davon, daß ein Nachgeben des Bodens von ihm verneint wird, paßt das von ihm beschriebene Aufschaukeln zu den beiden Seiten des Fahrzeuges nicht dazu, daß der Boden hier (wo?, auf den beiden Seiten der Hinterachse?) eingebrochen sein soll. Es fehlt an einer äußeren Einwirkung. Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls sind nicht erwiesen.

c)

Es verbleibt bei einem nicht versicherten Betriebsschaden. Dieser geht auf einen ungleichmäßigen Abkippvorgang durch das Hängenbleiben von 2/3 der Ladung in der Kippvorrichtung und ein Aufschaukeln des Fahrzeuges zurück. Es liegt keine außergewöhnliche äußere Einwirkung auf das Fahrzeug, mit dem nach Aussage des Zeugen G im Sommer auch direkt auf den Wiesen abgekippt wird, vor. Der Entladevorgang als solcher mit den daraus resultierenden Folgen ist insofern dem Betriebsrisiko des Fahrzeuges hinzuzurechnen.

d)

Die Folge des Umsturzvorganges ist, wie in dem G-Gutachten vom 27.03.2002 dokumentiert, ein sog. Verwindungsschaden. Das Aufschlagen auf den Untergrund hat nach eigenem Vortrag der Klägerin allenfalls geringe zusätzliche Schäden verursacht. Solche sind weder spezifiziert noch nach den konkreten Umständen feststellbar. Hauptmerkmal der Reparatur ist ausweislich des Gutachtens das schadensbedingte Richten des Hauptrahmens sowie das Prüfen des Kipperstempels, Ersatz des Königzapfens der Kugelaufnahme des Stempels sowie der Ersatz von Stoßdämpern. Durch ein Aufschlagen verursachte Schäden waren nicht maßgeblich und können ein relevantes Unfallereignis als Eintrittsvoraussetzung nicht begründen.

Auch soweit - hypothetisch - ursächlich die Feder des Fahrzeugs gebrochen wäre und dies zum Umfallen des Aufliegers geführt hätte, wäre eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.

2.

Das betreffende Betriebsrisiko war abweichend von den vereinbarten AKB nicht versichert. Zwar war die Kippvorrichtung gegen Prämienzuschlag "mitversichert". Es trifft jedoch nicht zu, daß damit, anders als die Klägerin meint, sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kippen, d.h. insbesondere mit dem Hochfahren des Kippers sowie mit den dabei möglichen Gewichtsverlagerungen, am Fahrzeug anfallen könnten, tatsächlich auch versichert waren.

a)

Allein die Mitversicherung der Kippvorrichtung rechtfertigt diese Annahme nicht. Zwar erscheint eine ausdrückliche Mitversicherung insofern überflüssig, als die Kippvorrichtung als Bestandteil des Fahrzeugs bereits von dessen Versicherungsschutz umfaßt ist. Jedoch wird hierdurch lediglich dem höheren Fahrzeugwert mit entsprechend hierfür erhobenen Prämien Rechnung getragen. Die zugrunde liegenden AKB sind hierdurch nicht abgeändert worden. Die Prämienzuschläge für die Kippvorrichtung sollen konkret nicht auch die sich aus dem Einsatz eines Kippers ergebenden erhöhten Betriebsrisiken versichern (vgl. insoweit Stiefel/Hofmann, AKB, § 12 Rdn. 75). Aus den Vertragsunterlagen kann ein erhöhter Versicherungsschutz insoweit nicht hergeleitet werden.

b)

Die Beklagte haftet für diesen Schaden nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung, weil der Agent, der Zeuge C3, bei Vertragsabschluß eine entsprechende Zusage gemacht haben soll.

Der Versicherer hat für die Erklärungen seines Agenten im Wege der Erfüllungshaftung einzustehen, sofern der Versicherungsnehmer auf deren Richtigkeit vertraut hat und ihm kein erhebliches eigenes Mitverschulden an seinem Irrtum trifft (BGH VersR 1989, 948; NVersZ 2002, 64; Senat VersR 1983, 1047; r+s 1997, 280).

Auch soweit die Klägerin bereits früher in einem vergleichbaren Fall mangels entsprechender Mitversicherung leer ausging, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die streitgegenständliche Versicherung zu dem der Beklagten und dem Zeugen C3 bekannten Zweck abgeschlossen worden ist, alle Schäden abzusichern, die, wie die Klägerin vorträgt, im Zusammenhang mit Kippvorgängen am Fahrzeug entstehen könnten. Der Zeuge C3 bekundete diesbezüglich zwar, daß das Vorfahrzeug bei der Antragstellung erwähnt worden sei. Es sei dabei auch über einen früheren Verwindungsschaden gesprochen worden. Ansonsten sei ihm das andere Fahrzeug jedoch nicht bekannt gewesen. Der Umstand, daß die Kippvorrichtung selbst versichert sei, bedeute nach seinem Verständnis, daß das höhere Prämien koste. Insofern sei die Kippvorrichtung mit reingekommen. Was dazu im Bedingungswerk genau geregelt sei, wisse er aber nicht. Hieraus ergibt sich gerade nicht, daß das Bedingungswerk abgeändert werden sollte und sämtliche Kipp- und Verwindungsschäden entsprechend abgesichert werden sollten.

Auch sollte gemäß dem vom Zeugen C3 für den Nachfolgevertrag eingereichten handschriftlichen Vermerk auf der Kopie des Kfz-Scheins vom 25.02.1999 der "Vers.Umfang wie [beim] Vorfahrzeug" sein. Daß das Vorfahrzeug auch gegen Betriebsrisiken abgesichert war, ist ebensowenig erwiesen, wie die Behauptung der Klägerin, daß zwischen der Ausfüllung des Antrags und der Ausstellung des Versicherungsscheins noch "besondere Aktivitäten" entwickelt worden seien, die in dem erörterten Sinn zu einer über die AKB hinausgehenden Mitversicherung der Kippvorrichtung geführt haben.

3.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann schließlich nicht zur Überzeugung des Senates festgestellt werden, daß die Beklagte wirksam am 15.03.2002 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Deckungszusage erteilt und ihre Eintrittsverpflichtung bindend anerkannt hat.

Der Zeuge C3 hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, daß der Zeuge T am 15.03.2002 nach interner Rücksprache im Hause der Beklagten erklärt habe, daß das in Ordnung ginge, aber ein G-Gutachten gebraucht werde. C3 habe das so verstanden, daß es sich um einen eintrittspflichtigen Kaskoschaden handele. Demgegenüber bekundete allerdings der Zeuge T, daß er eine Deckungszusage am Telefon nicht getätigt habe. Er habe gesagt, daß er das intern erst abklären werde. Der Lkw soll dann bei der G begutachtet werden. Beim zweiten Anruf habe er gesagt, daß die G beauftragt werden solle. Er habe dabei keine telefonische Deckungszusage erklärt. Die G solle den Schaden feststellen.

Die Aussage des Zeugen T ist nicht unglaubhaft. Zum einen ist es nicht ungewöhnlich, wenn zunächst ein Gutachten zur Schadenhöhe eingeholt wird, obwohl die Eintrittspflicht des Versicherers noch fraglich ist. Zum anderen geht auch aus den Umständen nicht hervor, daß bei der Beklagten, noch vor Erhalt der schriftlichen Schadensanzeige vom 26.03.2003 und noch vor Kenntnis der Einzelheiten des Schadensfalles, bereits eine endgültige Klärung ihrer Eintrittspflicht erfolgt ist. Dafür, daß dort gegebenfalls später eine interne Klärung erfolgt ist, könnten zwar die sog. Scheckbriefe sprechen, mit denen die Zahlungen an die Reparaturfirmen veranlaßt werden sollten. Diese Schreiben sind jedoch tatsächlich an die fraglichen Firmen nicht rausgegangen. Der Umstand, daß der Zeuge C3 davon Kopien erhalten hat, rechtfertigt die Annahme einer Deckungszusage nicht. Auch der Umstand, daß die Beklagte gemäß Gebührenbescheid der Gemeinde E vom 20.03.2002 wegen des verlorenen Öls für den Einsatz der Feuerwehr eingetreten ist, ist insofern nicht maßgeblich, als es sich hierbei um eine Zahlung im Rahmen der Haftpflichtversicherung handelte.

Das negative Beweisergebnis geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

4.

Eine erneute Vernehmung der Zeugen, welche die Klägerin beantragt hatte, war mangels weitergehenden Aufklärungsbedarfs nicht geboten.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 543 ZPO.

Meta

20 U 229/02

18.06.2003

Oberlandesgericht Hamm 20. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2003, Az. 20 U 229/02 (REWIS RS 2003, 2651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2651

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