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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/09
vom
7. September 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1, § 403 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66;
KostVfg § 4
Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.
[X.], Beschluss vom 7. September 2011 -
VIII ZB 27/09 -
LG [X.]
[X.]
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Der VIII.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 7. September
2011 durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 23.
Februar
2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[X.]:
Gründe:
I.
Der Kläger hat unter anderem den Beklagten auf Zahlung von 35.790,43
r-teil vom 7. April 2006 der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von [X.] stattgegeben und dem Beklagten auferlegt, 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; darüber hinaus hat es die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet. Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 hat die Rechtspflegerin des [X.] die von dem Beklagten an den Klägers hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 35.790,43
r-urteilt. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat es erst ab 1. Januar 2007 für 1
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gerechtfertigt erachtet, da die Hauptforderung erst zum Ablauf des [X.] 2006 fällig geworden sei. Nach der Kostengrundentscheidung dieses rechtskräftigen Urteils vom 11. Januar 2007 hat der Beklagte dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit [X.] vom 14. August 2007 hat der Kläger Kos-Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 ledig-
hat. Die sofortige Be-schwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat
keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Festsetzungsbegehren abzüg-
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung der übrigen vom Kläger gel-tend gemachten Kosten der auf vorläufiger Grundlage betriebenen [X.] zu Recht abgelehnt, da diese auf Vollstreckungsmaßnahmen zurück-zuführen seien, die der Kläger vor
dem 31. Dezember 2006 eingeleitet habe. Das [X.] habe in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 11.
Januar 2007 entschieden, dass der dem Kläger zustehende Anspruch in geworden sei. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die vor dem Fälligkeitsda-tum betriebene Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklär-ten Urteil des [X.] als auch auf die Zwangsvollstreckung aus dem auf 2
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Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts vom 11. Juli 2006. Denn der Kläger könne nur diejenigen Kosten er-setzt bekommen, die ihm angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung in dem Rahmen betrieben hätte, der sich aus dem rechtskräftig gewordenen Zwangsvollstreckungstitel des [X.]s ergebe. Bei Zugrundelegung der
dort festgestellten Rechtslage hätte das [X.] die Klage abweisen müssen oder den Beklagten allenfalls zur Zahlung ab 1. Januar 2007 verurtei-len dürfen. In beiden Fällen hätte der Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2006 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können und
dürfen. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 751 Abs. 1 ZPO, wo-nach die Zwangsvollstreckung nur beginnen dürfe, wenn der Kalendertag abge-laufen sei, sofern der Anspruch von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig sei. Auch aus der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO werde deutlich, dass der Gläubiger aus einem lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil auf ei-gene Gefahr vollstrecke.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[X.] hat das Beschwerdegericht die Kosten für die vom Klä-ger vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 ergriffenen
Zwangsvollstreckungs-maßnahmen für nicht erstattungsfähig gehalten.
Inhalt und Umfang der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergab sich für die Parteien erst aus dem Tenor und den den Tenor tragenden Entschei-dungsgründen des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts vom 11. Janu-ar 2007. Dort ist unter anderem festgestellt, dass der vom Beklagten zu [X.] [X.] fällig wurde. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger auch Zin-sen erst ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen. Durch dieses Urteil ist die mate-6
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riell-rechtliche Grundlage der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen und für vorläufig vollstreckbar erklärten Leistungspflicht des Beklagten insoweit ent-fallen, als sie dessen Zahlungsverpflichtung vor Ablauf des 31. Dezember 2006 zum Inhalt hatte. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher -
soweit es die vom Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2006 ergriffenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen anbetrifft
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vergleichbar derjenigen, dass das Urteil, aus dem die (vorläufige angeordnete) Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, aufgeho-ben wird. Für diesen Fall bestimmt § 788 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind. Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedan-ken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Ge-fahr vollstreckt ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 -
VII
ZB 39/10, [X.], 1142 Rn. 10; vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn. 22). Diesem Rechts-gedanken ist
zu entnehmen, dass Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-
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rechtliche Grundlage entzogen wird.
Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden; sie dürfen bereits im Kosten-festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.
Ball
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2008 -
30 M 11014/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 23.02.2009 -
82 [X.]/09 -
Meta
07.09.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. VIII ZB 27/09 (REWIS RS 2011, 3564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3564
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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