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PDF anzeigen[X.] vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts hat der [X.] ausgeführt: "Die Rüge, das [X.] habe '–' zu Unrecht seine [X.] angenommen, ist nicht begründet. Das [X.] Verden war gemäß §§ 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO örtlich zuständig, weil der [X.] hinsichtlich der dem Mitangeklagten [X.]vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im [X.]sbe-zirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte danach etwa 500 g Heroin von [X.] zu dem an der Autobahn [X.] in der Nähe der Anschlussstelle [X.]-Sebaldsbrück gelegenen Re-staurant "Burger King", um es dort dem als Käufer auftretenden Po-lizeibeamten mit dem Decknamen "[X.]" zu übergeben. Da die Fahrt durch [X.], und zwar über zum [X.]sbezirk Verden gehörendes Gebiet, führte, ist die örtliche Zuständigkeit der - 3 - Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar ([X.] BtMG 5. Aufl. § 29 [X.]. 294; Senat, Urteil vom 27. Juni 1984 - 3 [X.]), wobei der Tätigkeitsort bei [X.] überall dort gegeben ist, wo der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat ([X.] BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. [X.]. 63; [X.] 11. Aufl. § 9 [X.]. 7 und zur Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte" bei so genannten [X.] [X.]. 22; offen gelassen von BGHR StPO § 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revi-sion war die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in [X.] mit der Verbringung des Rauschgifts in das Auto beendet, weil die Überga-be an den Käufer erst später erfolgen sollte." Dem schließt sich der Senat an. [X.] Hubert
Meta
01.08.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 149/06 (REWIS RS 2006, 2337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2337
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 9/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 139/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Gerichtsstand des Tatorts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
4 StR 139/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 392/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 41/00 (Bundesgerichtshof)
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