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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 228/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
August 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2013 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen [X.] aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
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Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung des [X.] kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbun-desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"[X.] (hat) keine Feststellung dazu getroffen, ob der Wert des aus den [X.] 'Erlangten' im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und hat demzufolge auch die Prüfung unterlassen, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil unter-bleiben kann (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 73c Rn.
4ff). Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte -
so die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen -
von 2008 bis 2009 und ab 2011 arbeitslos war ([X.]). Zu seinen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, insbesondere auch etwaigen Unterhaltspflich-ten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Kind, verhält sich das Urteil nicht. Ebensowenig sind dem Urteil -
oder dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe -
Anhaltspunkte über die Sicherstel-lung von Vermögenswerten des Angeklagten nach § 111b ff StPO zu entnehmen, was Aufschluss über die derzeitige Vermögenssituation des Angeklagten hätte geben können."
Dem schließt sich der Senat an.
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Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Hubert
Mayer
Gericke Spaniol
4
Meta
20.08.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 3 StR 228/13 (REWIS RS 2013, 3364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3364
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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