Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. VII ZR 173/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14159

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 173/13
Verkündet am:

12. März 2015

Seelinger-S[X.]hardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 547 Nr. 1; [X.] § 21f
a)
Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine un-absehbare [X.] erfolgende Vertretung des ordentli[X.]hen Vorsitzenden (im [X.] an [X.], Urteil vom 13. September 2005

[X.], [X.]Z 164, 87).
b)
Als ein die entspre[X.]hende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] re[X.]htfertigender Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist au[X.]h sein endgültiges Auss[X.]heiden aus dem Spru[X.]hkörper wegen Elternzeit und ans[X.]hließender Beurlaubung (hier: insgesamt zwei Jahre und vier Monate) anzusehen.
[X.])
Eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden über einen [X.]raum von sieben Mona-ten und 23 Tagen ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbar.

[X.], Urteil vom 12. März 2015 -
VII ZR 173/13 -
OLG Rosto[X.]k

LG S[X.]hwerin

-
2
-

Der VI[X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 5.
Februar
2015 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.]
Dr.
Ei[X.]k, die
[X.]
Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit,
die [X.]in Graßna[X.]k
und den
[X.] Dr.
Feil[X.]ke
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Grund-
und [X.] des 4.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Rosto[X.]k vom 28.
Mai 2013
im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als eine Kürzung der Haftung der [X.] zu 1 wegen eines der Klägerin zuzure[X.]hnenden Mitvers[X.]huldens der [X.]

und des [X.]

sowie
eine
Bes[X.]hränkung der Haftung
der [X.] zu 1 gemäß §
9 Nr.
9.2 der Allgemeinen Vertragsbedin-gungen abgelehnt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisions-
und Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahrens eins[X.]hließli[X.]h der dur[X.]h die Nebeninterventionen
verursa[X.]hten Kosten,
an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

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-

Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt gegenüber der [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]) S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen mangelhafter Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bodenverbesserung einer Grundstü[X.]ks-flä[X.]he in einem Gewerbegebiet
nahe der [X.]
Die Beklagte und die [X.] verbindet ein Ingenieurvertrag vom 16.
Juni/2.
Juli
1998, wona[X.]h die Beklagte Leistungen für die Baumaßnahme "Baureifma[X.]hung [X.], Geländeregulierung"
zu erbringen hatte. Gegenstand des Vertrags waren die Vor-,
Entwurfs-, Genehmigungs-
sowie Ausführungsplanung, die Vorbereitung und das Mitwirken bei der Vergabe [X.] die Bauoberleitung und die örtli[X.]he Bauüberwa[X.]hung. Gemäß §
2 Nr.
2.2.1
des Ingenieurvertrags waren bei den Leistungen der [X.] die Hinweise eines
Baugrundguta[X.]htens zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Die [X.] (im Folgenden: [X.])
zu dem [X.] enthalten in § 9 folgende Regelung:
"9.1.
Gewährleistungs-
und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he des Auftragge-bers ri[X.]hten si[X.]h na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften, soweit na[X.]hfol-gend ni[X.]hts anderes vereinbart ist.
9.2.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verzug oder bei ei-nem sonstigen s[X.]huldhaften Verstoß gegen seine Vertragspfli[X.]hten die dadur[X.]h bedingten Mehrkosten der Baumaßnahme, den S[X.]haden an der bauli[X.]hen Anlage und die vorsätzli[X.]h oder grob fahrlässig verursa[X.]hten anderen S[X.]häden in voller Höhe zu ersetzen; für den übrigen S[X.]haden haftet er je na[X.]h S[X.]hadensereignis bis zur Höhe der im Vertrag verein-barten De[X.]kungssumme der Haftpfli[X.]htversi[X.]herung."

Die De[X.]kungssumme für S[X.]häden, die ni[X.]ht Personens[X.]häden sind,
be-trägt na[X.]h § 7 des Ingenieurvertrags 500.000 DM.
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Mit einem weiteren Ingenieurvertrag nebst Ergänzung beauftragte die [X.] unter dem 20./21.
Juli/7.
September 1998 das [X.]
Ingenieurbüro
(im Folgenden: Projektsteuerer [X.])
mit der
Dur[X.]hführung des Projektmanagements des Vorhabens
"Industrie-
und [X.]".

Nummer
1.2 des Vertrags enthält u.a. folgende Regelung:
"Der Auftragnehmer ist gegenüber anderen fa[X.]hli[X.]h Beteiligten als Pro-jektleiter des Auftraggebers weisungsbere[X.]htigt und ents[X.]heidungsbe-fugt, sofern ni[X.]ht der Auftraggeber si[X.]h diese Weisungen oder Ents[X.]hei-dungen ausdrü[X.]kli[X.]h vorbehält."
In Ausführung der ihr beauftragten Leistungen erstellte die Beklagte
in der Folge ein Leistungsverzei[X.]hnis, wel[X.]hes Gegenstand des Vergabeverfah-rens für die auf dem Grundstü[X.]k dur[X.]hzuführenden Maßnahmen war, und eine Ausführungsplanung, worin
jeweils
für den Berei[X.]h [X.] (Baureifma[X.]hung Flä[X.]he B) eine Verdi[X.]htung des Bodens dur[X.]h das Verfahren "dynamis[X.]he In-tensivverdi[X.]htung"
(im Folgenden: [X.]) vorgesehen war. Die Vor-gaben in der Ausführungsplanung lauteten insoweit:
"Auf der Teilflä[X.]he, auf der organogene Böden erkundet wurden, ist vor-gesehen, mittels dynamis[X.]her Intensivverdi[X.]htung ([X.]) eine [X.] des Baugrundes zu errei[X.]hen.
Auf dieser Flä[X.]he steht das Grundwasser oberflä[X.]hennah an. Ein Bo-denaustaus[X.]h der bis zu 8 m mä[X.]htigen organogenen Böden war daher auszus[X.]hließen.

Zur Errei[X.]hung besserer Tragfähigkeiten sind S[X.]hottersäulen bis in tragfähige S[X.]hi[X.]hten hinabzubringen.
()
Die Baumaßnahme ist so dur[X.]hzuführen, dass die [X.] in fünf Jahren weniger als 10 [X.]m betragen."
Zum [X.]punkt der Erstellung der Ausführungsplanung lag der [X.]
das von dem Nebenintervenienten
B. im Auftrag der [X.] erstellte Bau-grundguta[X.]hten vor.

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Mit der Ausführung der
von der [X.] geplanten Bodenverbesse-rungsmaßnahmen wurde
eine [X.] beauftragt, die aus den zwis[X.]henzeitli[X.]h in Insolvenz gefallenen Unternehmen
[X.] GmbH
und [X.]
[X.] B.
mbH
bestand.

Unter
dem 22.
Oktober
1998
rei[X.]hte die [X.] [X.] B.
mbH
bei der [X.] ein Na[X.]htragsangebot
über 8.934.005,64 DM ein, in dem es u.a. heißt:

"Aus den beiliegenden Voruntersu[X.]hungen unseres Na[X.]hunternehmers
F. G. GmbH ergibt si[X.]h, dass die organogenen Wei[X.]hs[X.]hi[X.]hten in Teilbe-rei[X.]hen der zu verdi[X.]htenden Flä[X.]hen über die in den [X.] angegebenen Tiefen erhebli[X.]h hinausgehe

Aus unserem Te[X.]hnis[X.]hen Erläuterungsberi[X.]ht

ist zu entnehmen, dass dieses te[X.]hnis[X.]he System am o.g. Bauvorhaben nur bis 8
m an-wendbar ist. Die im Vertrag vereinbarten [X.] von 1 [X.]m und die Gesamtsetzungen sind mit dem beauftragten
Verdi[X.]htungssys-tem bei organogenen Wei[X.]hs[X.]hi[X.]hten in Tiefen größer als 8
m am o.g. Bauvorhaben in Teilflä[X.]hen ni[X.]ht realisierbar.

Zur Einhaltung der Vertragsparameter bieten wir
Ihnen folgenden Na[X.]h-"
Dieses
Na[X.]htragsangebot
zog die [X.] [X.] B. mbH
auf Empfehlung des [X.] zurü[X.]k, teilte
aber mit S[X.]hreiben vom 19.
November
1998 u.a. mit,
"dass unseres
Era[X.]htens in den Berei[X.]hen organogener Bodens[X.]hi[X.]h-ten, die bis unterhalb der Tiefe von 7,10 m [X.] rei[X.]hen, erhebli[X.]he [X.] in der nä[X.]hsten [X.] auftreten werden. Diese Langzeitsetzungen s[X.]heinen uns für jede weiteren Bauvorhaben auf diesem Gelände unver-trägli[X.]h zu sein.

Sollten zusätzli[X.]he Maßnahmen zur Verminderung der zu erwartenden Setzungen erforderli[X.]h sein, sind wir gerne bereit, Ihnen die Ausführung in einem Na[X.]htrag na[X.]h Ihren te[X.]hnis[X.]hen Vorgaben anzubieten."
Vom
26.
November 1998 datiert ein an die [X.] adressiertes
S[X.]hrei-ben
der [X.], dem eine mit "Begründung für den Einsatz des [X.] für

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die Bodenverbesserung"
übers[X.]hriebene Anlage beigefügt
war, in der
u.a. die Wirktiefe des [X.]s mit 8,0 m angegeben wird und für Berei[X.]he,
in denen aufgrund von stattgefundenen Bohrungen tieferliegende organogene S[X.]hi[X.]hten festgestellt wurden, Sondermaßnahmen als erforderli[X.]h bes[X.]hrieben werden.
Die Klägerin, die die von den Bodenverbesserungsmaßnahmen [X.] Flä[X.]he von der [X.] erworben
und dort ein Spanplattenfaserwerk erri[X.]h-tet hat, nimmt, soweit für die Revision no[X.]h von Interesse,
die Beklagte auf S[X.]hadensersatz wegen aufgetretener
Setzungen, deren Maß bis zu 69 [X.]m be-trägt,
und der damit verbundenen Zerstörung von Ers[X.]hließungsanlagen, insbe-sondere Straßen und Leitungen,
in Anspru[X.]h.

Das Landgeri[X.]ht hat der Klage na[X.]h Beweisaufnahme dur[X.]h Grundurteil zu einer Haftungsquote von 100
% stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht den Tenor des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils in ein Grund-
und Feststellungsurteil
abgeändert. Während das Landgeri[X.]ht die [X.] verurteilt hat, weil der Klägerin S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus abgetre-tenem Re[X.]ht der [X.] zuständen, hat das Berufungsgeri[X.]ht eigene S[X.]ha-densersatzansprü[X.]he
der Klägerin aus Vertrag mit S[X.]hutzwirkung zugunsten Dritter ausgeurteilt und auf dieser Grundlage die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung im Ergebnis bestätigt.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht und vom Senat teilweise zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abänderung des Grundurteils des Landgeri[X.]hts und Klageabweisung
weiter.

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Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision führt im tenorierten Umfang
zur
Aufhebung der angefo[X.]hte-nen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht.

[X.]
Die Revision ist nur in bes[X.]hränktem Umfang zugelassen.
1. Die
vom Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene
Zulassung der Revision ist wirksam auf die Frage bes[X.]hränkt, ob
die Haftung der [X.] wegen
eines
der [X.] und damit au[X.]h der Klägerin zuzure[X.]hnenden
Mitvers[X.]huldens
des [X.] zu kürzen
ist.
a) Der Ents[X.]heidungssatz des angefo[X.]htenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entspre[X.]hend eins[X.]hränkt. Die Be-s[X.]hränkung ergibt si[X.]h aber dur[X.]h Auslegung der Urteilsgründe.
Hat das Berufungsgeri[X.]ht die Revision wegen einer Re[X.]htsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Ents[X.]heidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs bes[X.]hränkt
ist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
2014 -
VII
ZR
189/13, juris Rn. 38; Urteil vom 1.
Juli
2014

XI
ZR
247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 13; Urteil vom 3.
Juni 2014

II
ZR
100/13, [X.], 1546 Rn.
10; Bes[X.]hluss vom 27.
März
2014

III
ZR
387/13, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], NJW 2014, 2029 Rn.
60

insoweit in [X.]Z 199, 237 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; jeweils m.w.N.).

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Das Berufungsgeri[X.]ht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausge-führt, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob und unter wel[X.]hen Vo-raussetzungen ein Gesamts[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen Ingenieur und Projektent-wi[X.]kler anzunehmen sei, grundsätzli[X.]he Bedeutung zukomme. Erörtert wird diese Frage allein im Kontext des von der [X.]
erhobenen [X.], die [X.] und damit au[X.]h die Klägerin, die ihre Re[X.]hte von der [X.] ableitet, müssten si[X.]h ein etwaiges Mitvers[X.]hulden des [X.] na[X.]h § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB zure[X.]hnen lassen. Damit hat
das Berufungs-geri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung erkennbar auf diesen Gesi[X.]htspunkt bes[X.]hränkt
und die übrigen zwis[X.]hen den Parteien im Streit stehenden Fragen von der Zulassung ausgenommen.
b) Eine Bes[X.]hränkung mit diesem Inhalt ist zulässig.

Die Zulassung der Revision kann na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs auf einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständigen Teil des [X.] bes[X.]hränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwi-s[X.]henurteils
sein oder auf den der
Revisionskläger selbst seine Revision be-s[X.]hränken könnte
([X.], Urteil vom 15. Oktober 2014

XII
ZR
111/12, [X.], 2280 Rn. 33; Urteil vom 10. Juli 2014 -
VII ZR 189/13, juris Rn.
40).
Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bes[X.]hränkung der Zulassung
der Revision auf ein der Klägerin zure[X.]henbares Mitvers[X.]hulden des Projekt-steuerers [X.] betrifft einen in diesem Sinn tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]hen selbständi-gen Teil des [X.], der si[X.]h vom Grund der Haftung (s[X.]huldhafte Planungsfehler des in die Haftung genommenen
Ingenieurs) trennen lässt (vgl. [X.], Urteile
vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 1118 Rn.
8; vom 19. April 2013 -
V [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 11; vom 21. Januar 2010 -
I
ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 16). Dementspre[X.]hend hätte au[X.]h die Beklagte selbst ihre Revision auf die Frage einer Haftungskürzung wegen der Zure[X.]hnung eines Mitvers[X.]huldens des [X.] bes[X.]hränken können.
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2. Darüber hinaus hat der Senat
die Revision
auf die von der [X.] vorsorgli[X.]h
eingelegte Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde insoweit zugelassen, als das Berufungsgeri[X.]ht eine Haftungskürzung wegen eines eigenen Mitvers[X.]hul-dens der [X.] und eine summenmäßige Haftungsbes[X.]hränkung
der [X.] aufgrund § 9 Nr. 9.2 der [X.] abgelehnt hat.

I[X.]
Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang bereits deshalb aufzuhe-ben, weil das Berufungsgeri[X.]ht bei Erlass des angefo[X.]htenen Urteils ni[X.]ht ord-nungsgemäß
besetzt war, § 547 Nr. 1 ZPO.
1.
Bei ni[X.]ht ordnungsgemäßer
Besetzung des Geri[X.]hts ist der
absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
1 ZPO gegeben. Ein Besetzungsmangel im Sin-ne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn bei der Ges[X.]häftsverteilung
gegen die Vors[X.]hriften der §§ 21e
-
21g [X.] verstoßen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September
2005 -
VI
ZR
137/04, [X.]Z 164, 87; Bes[X.]hluss vom 11.
Juli
1985 -
VII ZB 6/85, [X.]Z 95, 246). Damit kann eine Revision gegen ein Berufungsurteil
auf die Rüge gestützt werden, dass

wie die Beklagte erstmals na[X.]h der Ents[X.]heidung über ihre Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht hat

das Berufungsgeri[X.]ht mangels ges[X.]häftsplanmäßiger Einsetzung eines Vorsitzenden [X.]s ni[X.]ht ordnungsgemäß
besetzt gewesen ist
([X.], Urteil vom 13.
September
2005 -
VI
ZR
137/04,
[X.]Z 164, 87
ff.). Ob das Geri[X.]ht ordnungsgemäß
besetzt war,
beurteilt si[X.]h na[X.]h dem Inhalt des Ges[X.]häftsver-teilungsplans, der im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung galt
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13.
November
2008

IX
ZB
231/07, [X.] 2009, 210 Rn.
14; Urteil vom 13.
September
2005

VI
ZR
137/04, [X.]Z 164, 87, 90).
2.
Ausgehend hiervon ist die
von der Revision erhobene Verfahrensrüge begründet. Das Berufungsgeri[X.]ht
war zum [X.]punkt der dem angefo[X.]htenen 25
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Urteil zugrunde liegenden mündli[X.]hen Verhandlung vom
23.
April
2013 ni[X.]ht ordnungsgemäß besetzt, weil er entgegen den
Regelungen
in
§
21f Abs.
1, §
115
[X.] ni[X.]ht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Berufsri[X.]h-tern ents[X.]hieden hat. Die als Vorsitzende tätig
gewordene [X.]in am Ober-landesgeri[X.]ht M. war ni[X.]ht gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vertretung des Vorsitzenden berufen, weil zu diesem [X.]punkt
keine "Verhinderung"
im Sinne dieser Vors[X.]hrift mehr
vorgelegen
hat.

a) Im [X.]punkt der dem angefo[X.]htenen Urteil zugrunde liegenden münd-li[X.]hen Verhandlung vom
23. April 2013 war der als Berufungsgeri[X.]ht ents[X.]hei-dende 4.
Zivilsenat des Oberlandesgeri[X.]hts R. seit sieben Monaten und 23 Ta-gen ohne ordentli[X.]hen Vorsitzenden. Der vormalige Vorsitzende hatte na[X.]h der vom erkennenden Senat eingeholten dienstli[X.]hen Stellungnahme des Präsiden-ten des Oberlandesgeri[X.]hts R. unter dem 30. Juni 2012 für die [X.] ab dem 1.
September 2012 bis zum 31.
August
2013 Elternzeit sowie für die [X.] ab dem 1.
September 2013 bis zum 31.
Dezember
2014 eine Beurlaubung aus familiären Gründen beantragt. Beide Anträge wurden am 17./18. Juli 2012 be-willigt.
Das Verfahren
zur Wiederbesetzung der [X.] wurde dur[X.]h das [X.] des [X.] ausweisli[X.]h der dienstli[X.]hen [X.] des Oberlandesgeri[X.]hts R. im Dezember 2012 einge-leitet, na[X.]hdem der Neuauss[X.]hreibung bis Ende November 2012 haushalts-re[X.]htli[X.]he Bedenken entgegenstanden. Na[X.]h Eingang mehrerer Bewerbungen forderte das [X.] am 26. März 2013 die Beurteilungen für die Be-werberinnen und Bewerber an. Für eine no[X.]h im Juni 2013 eingegangene Be-werbung wurde die Beurteilung Anfang Juli 2013 angefordert. Ende August 2013 lag dem [X.] der Besetzungsberi[X.]ht vor. Am 22. November 2013 stellte ein unterlegener Bewerber beim Verwaltungsgeri[X.]ht einen Antrag auf vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz mit dem Ziel der Untersagung der Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber.
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Seit dem 1. September 2012 wurde der 4. Zivilsenat des Oberlandesge-ri[X.]hts R. dur[X.]hgehend von der [X.]in am Oberlandesgeri[X.]ht M. als der vom Präsidium bestimmten Vertreterin gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] geführt. In den von der [X.] vorgelegten Ges[X.]häftsverteilungsplänen des Oberlan-desgeri[X.]hts R.,
Stand 17. Oktober 2012 und Stand 5. November 2013,
ist für den 4. Zivilsenat als Vorsitzender "N.N."
eingetragen. Erst zu Beginn des Ge-s[X.]häftsjahres 2014 wurde die Vakanz im Vorsitz dur[X.]h die Aufteilung
des Se-nats und die Bestellung von drei [X.] beendet.
Ausweisli[X.]h
der im Revisionsverfahren eingeholten dienstli[X.]hen Stel-lungnahme des Präsidiums des Oberlandesgeri[X.]hts R. wurde die dur[X.]h den Weggang des vormaligen
Vorsitzenden zum 1. September 2012 entstandene Situation erstmals in einer Sitzung am 15. August 2012 erörtert. Aufgrund einer Mitteilung
des Präsidenten habe das Präsidium überwiegende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass es zu einer Neuauss[X.]hreibung der Stelle komme. Eine ungebührli[X.]he, die übli[X.]he Dauer übersteigende Verzögerung des Besetzungs-verfahrens sei ni[X.]ht erkennbar gewesen, weshalb zu diesem
[X.]punkt weder für eine Auflösung des [X.] no[X.]h für eine Besetzung des [X.] mit einem anderen Vorsitzenden [X.] eine zwingende Veranlassung gesehen worden sei. Die Situation sei dann erneut in der Präsidiumssitzung vom 27.
November 2012 anlässli[X.]h
der Aufstellung des Ges[X.]häftsverteilungsplans 2013 erörtert worden. Aufgrund der Information dur[X.]h den Präsidenten, die vakante [X.] sei nunmehr zur Auss[X.]hreibung vorgesehen, sei das Präsidium zu der Eins[X.]hätzung gelangt, dass mit einer Neubesetzung der Stelle nun in ab-sehbarer [X.] gere[X.]hnet werden könne. Von der Mögli[X.]hkeit, den [X.]vorsitz zusätzli[X.]h auf einen der anderen [X.]vorsitzenden des Oberlandesgeri[X.]hts zu übertragen, sei wegen der allgemeinen Ges[X.]häftslage des Hauses abgese-hen
worden. Die alternativ erörterte Mögli[X.]hkeit, den Senat aufzulösen und die dort behandelten Sa[X.]hgebiete auf andere Senate des Oberlandesgeri[X.]hts zu
31
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12
-

verteilen, sei wegen der zu erwartenden Neubesetzung der Stelle verworfen worden. Eine erneute Befassung des Präsidiums mit der Besetzung des Vorsit-zes im 4. Zivilsenat des Oberlandesgeri[X.]hts R. vor der maßgebli[X.]hen, dem an-gefo[X.]htenen Urteil zugrunde liegenden mündli[X.]hen Verhandlung vom
23. April 2013 hat ni[X.]ht stattgefunden.
b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Umstände des Einzelfalls kann von [X.] zulässigen Vertretung des Vorsitzenden am 23. April 2013 in entspre[X.]hen-der Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht mehr gespro[X.]hen werden.
aa) Gemäß §
21f Abs.
1, §
115
[X.] führen den Vorsitz in den Spru[X.]h-körpern beim Oberlandesgeri[X.]ht neben dem
Präsidenten die Vorsitzenden [X.]. Nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden führt stellvertretend na[X.]h §
21f Abs.
2 Satz
1 [X.] das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spru[X.]hkörpers den Vorsitz. §
21f [X.] hat zum Ziel, dass die Führung der Senate [X.]n anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Ein-heitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung dur[X.]h den Senat, dem sie vorsitzen, in beson-
derem Maße gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar
1955

IV
ZR
153/54, [X.]Z 16, 254, 256; Bes[X.]hluss vom 11.
Juli
1985

VII
ZB
6/85, [X.]Z 95, 246, 247). Dies zwingt dazu, die Vors[X.]hrift des §
21f Abs. 2 Satz 1 [X.] eng auszulegen und als Verhinderung im Sinne dieser Vors[X.]hrift nur die vorübergehende tatsä[X.]hli[X.]he
oder re[X.]htli[X.]he Unmögli[X.]hkeit, den Vorsitz zu [X.], anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 1987 -
3 [X.], [X.]St 34, 379, 381; Bes[X.]hluss vom 11. Juli 1985

VII ZB 6/85, [X.]Z 95, 246, 247; Urteil vom 28.
Mai
1974 -
4
StR
37/74, NJW 1974, 1572
f.; [X.], NJW 1986, 1366, 1367).
Die
dauernde oder für eine unabsehbare [X.] erfolgende Vertre-tung des ordentli[X.]hen Vorsitzenden
ist dagegen unzulässig
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2005

VI
ZR
137/04, [X.]Z 164, 87, 90; Urteil vom
29.
Mai
1987

3
StR
242/86, [X.]St 34, 379, 381; Urteil vom 9.
Februar
1955

33
34

-
13
-

IV
ZR
153/54, [X.]Z 16, 254, 256; [X.], NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367). Eine dauernde "Verhinderung"
erfordert gegebenenfalls eine Be-rü[X.]ksi[X.]htigung im Ges[X.]häftsverteilungsplan des laufenden Ges[X.]häftsjahrs, §
21e Abs.
3 Satz
1 [X.] ([X.], Urteil vom 13.
September
2005

VI
ZR
137/04, [X.]Z 164, 87, 90; [X.], NJW 1986, 1366, 1367).
bb) Als einen die entspre[X.]hende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 [X.] re[X.]htfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird na[X.]h der übereinstimmenden hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h das

dur[X.]h Ein-tritt oder Versetzung in den Ruhestand, dur[X.]h Abordnung oder dur[X.]h Tod
be-dingte

endgültige Auss[X.]heiden eines Vorsitzenden aus dem Spru[X.]hkörper angesehen
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. März 2013

4 [X.], [X.], 259; Urteil vom 29. Mai 1987 -
3 [X.], [X.]St 34, 379, 381 f.; Be-s[X.]hluss vom 11. Juli 1985

VII ZB 6/85, [X.]Z 95, 246, 247; BSG, [X.], 2717
f.; [X.], 47, 52 f.; 155, 470, 471; [X.], NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367). Da es si[X.]h bei dieser Vakanz aber tatsä[X.]h-
li[X.]h um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden
([X.], NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367; vgl. au[X.]h [X.] 18, 423, 426 und BSG, [X.], 2717, 2718).
[X.][X.]) Grundsätzli[X.]h ist bei der Prüfung der zur Behebung des normwidri-gen Zustands gebotenen Maßnahmen
zwis[X.]hen der Wiederbesetzung einer frei gewordenen Planstelle dur[X.]h die Justizverwaltung und der Zuweisung des Vor-sitzes des Spru[X.]hkörpers an einen Vorsitzenden [X.] dur[X.]h das Präsidium des Geri[X.]hts im Rahmen der Ges[X.]häftsverteilung na[X.]h §
21e Abs.
1 Satz
2
[X.] oder na[X.]h
§
21e Abs.
3 Satz
1 [X.]
zu unters[X.]heiden. Während eine
Wiederbesetzung dur[X.]h die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Auss[X.]hrei-bung der Stelle, dem Treffen der Auswahlents[X.]heidung, der Mitteilung der Ent-

35
36

-
14
-

s[X.]heidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausrei[X.]hen-den Re[X.]htss[X.]hutzfrist
und unter Umständen der
Beteiligung von Mitwirkungs-gremien wie [X.]wahlauss[X.]hüssen und [X.] verbunden ist und damit mehrere Monate
oder länger in Anspru[X.]h nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Ges[X.]häfte dur[X.]h das Geri[X.]htspräsidium eine s[X.]hnellere Handlungsmögli[X.]hkeit und Handlungspfli[X.]ht ([X.], NJW 2001, 3493; OLG Rosto[X.]k, [X.], 254, 256). Wie lange das Präsidium im Falle der ni[X.]ht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Ents[X.]heidung zu-warten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzli[X.]h mit dem vakant geworde-nen [X.]vorsitz zu betrauen
oder den Senat aufzulösen und seine [X.] und Re[X.]htssa[X.]hen anderen Senaten zuzus[X.]hreiben, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein-gültig
und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 26.
März
2013

4
StR
556/12, [X.], 259;
BSG, [X.], 2717, 2718).
[X.]) Der vorliegende Fall zei[X.]hnet si[X.]h dur[X.]h eine ni[X.]ht langfristig vorher-sehbare Vakanz
im Vorsitz
infolge eines Antrags auf Elternzeit mit ans[X.]hlie-ßender Beurlaubung aus.
Dies re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, die für die Besetzungsrüge maßgebli[X.]he
Vakanz von sieben Monaten und 23 Tagen als no[X.]h hinnehmbar einzustufen. Spätestens
ab dem [X.]punkt der Bewilligung
der Anträge auf El-ternzeit und Beurlaubung
Mitte Juli 2012 war sowohl für das [X.] des [X.] als au[X.]h für das Präsidium des Oberlandesgeri[X.]hts R. vor-hersehbar, dass der bisherige
ordentli[X.]he Vorsitzende des 4.
Zivilsenats ab dem 1. September 2012 für einen [X.]raum von mehr als zwei Jahren sein Amt ni[X.]ht ausüben würde, mithin in seiner Person ein Fall der dauernden Verhinde-rung vorliegen würde, auf den sowohl die Justizverwaltung als au[X.]h das Präsi-dium im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen in der gebotenen Weise zu
reagieren hatten.
Sowohl der Justizverwaltung
als au[X.]h dem Präsidium sind insoweit Versäumnisse
anzulasten.
37

-
15
-

Für die Justizverwaltung bestand Anlass, die Stelle umgehend
na[X.]h [X.] der beantragten Elternzeit, spätestens aber zum 1. September 2012 neu auszus[X.]hreiben. Die [X.]spanne von se[X.]hs Wo[X.]hen zwis[X.]hen Kenntnis vom Bevorstehen der Vakanz und deren Eintritt musste ausrei[X.]hen, um die Frage der Na[X.]hbesetzung der Stelle zu klären, denn eine den Vors[X.]hriften des Geri[X.]htsverfassungsgesetzes
widerspre[X.]hende Besetzung eines Spru[X.]hkör-pers lässt si[X.]h ni[X.]ht mit haushaltsre[X.]htli[X.]hen Gründen
re[X.]htfertigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Juli 1985

VII ZB 6/85, [X.]Z 95, 246 ff.;
BFHE 155, 470, 471). Stattdessen wurde das Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle erst im Dezember 2012 eingeleitet.
Au[X.]h das Präsidium des Oberlandesgeri[X.]hts R. ist seiner Aufgabe, im Rahmen seiner Befugnisse zur Ges[X.]häftsverteilung für eine den Vors[X.]hriften des Geri[X.]htsverfassungsgesetzes entspre[X.]hende Besetzung des
4.
Zivilsenats
Sorge zu tragen, ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Ausgehend von der Annahme, dass eine zeitnahe
Neuauss[X.]hreibung der freiwerdenden Stelle dur[X.]h das [X.] erfolgen würde,
mag es in der Präsidiumssitzung vom 15.
August 2012 zunä[X.]hst no[X.]h gere[X.]htfertigt gewesen sein, von einer die entspre[X.]hende Anwendung des
§
21f Abs.
2 Satz
1 [X.] re[X.]htfertigenden vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ab dem 1.
September
2012 auszugehen. Be-denkli[X.]h war es indes s[X.]hon, an dieser
Si[X.]htweise au[X.]h in der [X.] vom 27. November 2012
no[X.]h
festzuhalten. Denn bereits zu diesem [X.]-punkt war absehbar, dass das Besetzungsverfahren für die
Stelle, die zu [X.] [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht einmal ausges[X.]hrieben war,
ni[X.]ht in angemessener [X.]
abges[X.]hlossen sein würde. Das Präsidium wäre daher bei der Bes[X.]hluss-fassung vom 27.
November
2012 zumindest gehalten gewesen, dur[X.]h geeignete Maßnahmen si[X.]herzustellen, si[X.]h zeitnah des Problems no[X.]h einmal anzunehmen. Angesi[X.]hts der bereits seit dem 1. September 2012 andauernden

38
39

-
16
-

Vakanz hätte
si[X.]h das Präsidium spätestens im Februar 2013 mit der [X.] erneut befassen müssen. Na[X.]hdem das [X.] Ende Februar
2013 no[X.]h ni[X.]ht einmal die für die Besetzungsents[X.]heidung [X.] Beurteilungen der Bewerber angefordert hatte und die Neubesetzung au[X.]h ni[X.]ht bis zu einem bestimmten [X.]punkt in Aussi[X.]ht gestellt war, bestand keine Re[X.]htfertigung mehr dafür, den bestehenden Zustand no[X.]h für
eine weitere [X.] [X.]dauer fortbestehen
zu lassen. Das Präsidium hätte spätestens für die [X.] ab 1.
März
2013
Maßnahmen na[X.]h § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] ergreifen können und müssen und entweder den Vorsitz zusätzli[X.]h auf einen oder mehre-re der anderen [X.]vorsitzenden des Oberlandesgeri[X.]hts übertragen oder aber den Senat auflösen und dessen Ges[X.]häfte auf die anderen Senate des Oberlandesgeri[X.]hts
umverteilen müssen.
Die zu Beginn des Ges[X.]häftsjahres 2014 getroffenen Maßnahmen zeigen, dass dem Präsidium Handlungsoptionen zur Verfügung standen, die geeignet gewesen wären, den gesetzwidrigen Zu-stand im Vorsitz des 4. Zivilsenats zu beenden.
Die gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] gebotenen Maßnahmen waren bis zum 23. April 2013 ni[X.]ht getroffen, ob-wohl die [X.] ausgerei[X.]ht hätte, um sie zu treffen.

II[X.]
In
der neu eröffneten Berufungsverhandlung wird si[X.]h das
Berufungsge-ri[X.]ht
mit den von der [X.] im Revisionsverfahren vorgebra[X.]hten weiteren [X.] zu bes[X.]häftigen
haben, soweit si[X.]h diese auf
die Beurteilung der Fragen eines eigenen Mitvers[X.]huldens
der [X.],
eines
der [X.] zuzure[X.]hnen-den
Fremdvers[X.]huldens
des [X.] sowie einer
summenmäßigen

40

-
17
-

Haftungsbes[X.]hränkung
aufgrund §
9 Nr.
9.2 der Allgemeinen Vertragsbedin-gungen beziehen.
Für die weitere Sa[X.]hbehandlung weist der Senat auf Folgen-des hin:
1. Da die Re[X.]hte des in die S[X.]hutzwirkung des Vertrags einbezogenen [X.] ni[X.]ht weiter rei[X.]hen können als die des Vertragspartners selbst, muss es si[X.]h die Klägerin unmittelbar na[X.]h § 254 Abs. 1, 2 BGB haftungsmindernd ent-gegenhalten lassen, wenn bei der Entstehung des S[X.]hadens ein Vers[X.]hulden der [X.] mitgewirkt oder diese gegen ihre Pfli[X.]ht zur S[X.]hadensminderung verstoßen hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1960 -
VII ZR 148/59, [X.]Z 33, 247, 250).
2. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht jegli[X.]hes eigenes
Mitvers[X.]hulden der [X.] an der Entstehung des S[X.]hadens verneint
hat, begegnet die vom Be-rufungsgeri[X.]ht gegebene Begründung in Teilen Bedenken.
Die bisherige re[X.]ht-li[X.]he Würdigung berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht hinrei[X.]hend, dass die [X.] auf das ihr vor der Bauausführung dur[X.]h die S[X.]hreiben der [X.] vom 22.
Oktober/
19.
November 1998 sowie das S[X.]hreiben der [X.] vom 26. November 1998 in gewissem Umfang bekannt gewordene Risiko von Setzungen bei Aus-führung des [X.]s in der
ursprüngli[X.]h vorgesehenen Weise keine Rü[X.]ksi[X.]ht genommen hat
und darauf der von der Klägerin geltend gema[X.]hte S[X.]haden beruht.
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] darf der Auftraggeber die Bau-maßnahme ni[X.]ht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger Risiken vor-nehmen lassen, denn der Auftraggeber, dem si[X.]h aufgrund der Kenntnis tat-sä[X.]hli[X.]her Umstände eine bestimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, verstößt regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse gemäß §
254 Abs.
1 BGB bestehende Obliegenheit, si[X.]h selbst vor S[X.]haden zu bewahren, wenn er die

41
42
43

-
18
-

Augen vor der Gefahrenlage vers[X.]hließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres dur[X.]hführt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
VII
ZR
4/12, [X.], 1472
Rn.
29 = NZBau 2013, 515; Urteil vom
20.
Dezember
2012
-
VII
ZR
209/11, [X.], 624 Rn. 27 f. = NZBau 2013, 244; Urteil vom 19.
Mai
2011

VII
ZR
24/08, [X.], 1494 Rn. 30 = NZBau 2011, 483; Urteil vom 10.
Februar 2011 -
VII ZR 8/10, [X.], 869 Rn. 43 ff. = NZBau 2011, 360).
Diesen Grundsätzen
hat das Berufungsgeri[X.]ht bei der Würdigung der an die [X.] geri[X.]hteten S[X.]hreiben der [X.] vom 22. Oktober/19. November 1998
und der [X.] vom 26. November 1998 ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen. Zur Beurteilung steht die Frage, ob die [X.] gegen die in ihrem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, si[X.]h selbst vor S[X.]haden zu bewah-ren, verstoßen hat, indem sie als Auftraggeberin
trotz ihr bekannter Risiken auf der
unveränderten
Ausführung des [X.]s bestanden hat und si[X.]h dadur[X.]h genau diejenigen Risiken -
erhebli[X.]he Setzungen -
verwirkli[X.]ht haben, vor denen sie von den Baubeteiligten vor der Bauausführung in gewissem [X.] gewarnt worden war.
Sie durfte ni[X.]ht die Augen vor der zu Tage getretenen Problematik ver-s[X.]hließen und ohne angemessene Reaktion selbst oder dur[X.]h den von ihr in-soweit eingesetzten Projektsteuerer [X.] die Anweisung erteilen, das [X.] in der ursprüngli[X.]h geplanten und beauftragten Weise ohne Zusatz-maßnahmen auszuführen.
3. In Bezug auf die Stellung und das Verhalten des [X.] weist der Senat darauf hin, dass si[X.]h die Klägerin
ni[X.]ht damit entlasten kann, ni[X.]ht die [X.], sondern der Projektsteuerer [X.] habe unter Hintanstellung der in den S[X.]hreiben vom 22. Oktober/19. November 1998 der [X.] sowie dem
S[X.]hreiben vom 26. November 1998 mitgeteilten Bedenken die
Anweisung ge-

44
45
46

-
19
-

troffen, das [X.] in der ursprüngli[X.]h beauftragten Weise ohne Zu-satzmaßnahmen auszuführen. Soweit die [X.] im Rahmen der sie als Auf-traggeberin
treffenden Obliegenheit, si[X.]h selbst vor den S[X.]häden offenkundiger oder bekannter Risiken der Bauausführung zu bewahren, an ihrer Stelle den Projektsteuerer [X.] als Anspre[X.]hpartner und Ents[X.]heidungsträger eingesetzt
haben
sollte, ist der Projektsteuerer
[X.] im
Verhältnis zu den anderen Baubeteilig-ten, au[X.]h der [X.], als Erfüllungsgehilfe der [X.] anzusehen, so dass sie für ein etwaiges Vers[X.]hulden des Projektsteuerers na[X.]h §
254 Abs.
2 Satz
2, §
278 Satz 1 BGB einstehen muss (vgl. [X.]/Koeble/Frik, [X.], 9.
Aufl., §
31 Rn. 22 und 12. Aufl., Einleitung, Rn. 430; Es[X.]henbru[X.]h, Projekt-management und Projektsteuerung, Rn.
1670, 1674; [X.]/Mants[X.]heff/
Vygen, [X.], 8.
Aufl., Einführung Rn. 698; [X.], Baure[X.]ht, Teil 14 Rn. 116; S[X.]hill, [X.], [X.]). Dies steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur begrenzten Mitverantwortung des Auftraggebers gegenüber Planern (vgl. [X.], Urteile
vom 20.
Juni
2013

VII
ZR
4/12, [X.], 1472 Rn. 27 ff.;
vom 4. Juli
2002 -
VII
ZR
66/01, [X.], 1719, 1720
= NZBau 2002, 616; vom 10. Juli 2003 -
VII
ZR
329/02, [X.], 1918, 1920 f. = NZBau 2003, 567; [X.]/Koeble, Kompendium des Baure[X.]hts, 4. Aufl., Teil 12 Rn. 749 f.). Dass den Auftraggeber
im [X.] zu seinem planenden Ar[X.]hitekten oder Ingenieur ein Mitvers[X.]hulden treffen kann, wenn si[X.]h ihm aufgrund der Kenntnis tatsä[X.]hli[X.]her Umstände eine be-stimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, er hiervor aber die Augen vers[X.]hließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres dur[X.]hführt, hat der Senat mehrfa[X.]h ent-s[X.]hieden (vgl. [X.], Urteile
vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 4/12, [X.], 1472 Rn. 29 = NZBau 2013, 515; vom 20. Dezember 2012 -
VII ZR 209/11, [X.], 624 Rn. 27 f. = NZBau 2013, 244; vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 8/10,

-
20
-

[X.], 869 Rn. 43 ff. = NZBau 2011, 360). Wenn der Auftraggeber
si[X.]h zur Erfüllung seiner insoweit bestehenden Mitwirkungs-,
Handlungs-
und Ent-s[X.]heidungsobliegenheiten eines [X.] bedient, muss er si[X.]h dessen Vers[X.]hul-den
zure[X.]hnen lassen.
4. Au[X.]h die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts zu der Frage der Haf-tungsbes[X.]hränkung der [X.] aufgrund § 9 Nr. 9.2 [X.] begegnen [X.].

Vorbehaltli[X.]h ergänzenden Sa[X.]hvortrags der Parteien und der neu zu treffenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist die Klausel wie folgt auszu-legen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es si[X.]h um eine von der [X.] verwendete Allgemeine Ges[X.]häftsbe-dingung handelt:
Na[X.]h dem Wortlaut von § 9 Nr. 9.2 [X.] soll der Auftragnehmer dem [X.] oder bei einem sonstigen s[X.]huldhaften Verstoß gegen seine Vertragspfli[X.]hten für die dadur[X.]h bedingten Mehrkosten der [X.], den S[X.]haden an der bauli[X.]hen Anlage und die vorsätzli[X.]h oder grob fahrlässig verursa[X.]hten anderen S[X.]häden in voller Höhe ersatzpfli[X.]htig sein; für den übrigen S[X.]haden haftet er je na[X.]h S[X.]hadensereignis bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten De[X.]kungssumme der Haftpfli[X.]htversi[X.]herung. Die [X.] Ingenieurleistungen der [X.], derentwegen
die Klägerin S[X.]ha-densersatz verlangt, sind aus der Si[X.]ht eines verständigen Auftragnehmers ein "sonstiger s[X.]huldhafter Verstoß gegen seine Vertragspfli[X.]hten" im Sinne von §
9 Nr. 9.2
[X.], so dass die Beklagte der Höhe na[X.]h summenmäßig unbe-grenzt haftet, soweit
von ihr Ersatz der Mehrkosten der Baumaßnahme oder Ersatz für die S[X.]häden an der bauli[X.]hen Anlage oder aber Ersatz für sol[X.]he S[X.]häden gefordert wird, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

47
48
49

-
21
-

Unter die "übrigen S[X.]häden", für die die Haftungsbegrenzung bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten De[X.]kungssumme (500.000 DM) eingreifen soll, fallen im Umkehrs[X.]hluss diejenigen S[X.]häden, die ni[X.]ht zur Gruppe "S[X.]häden an der bauli[X.]hen Anlage" gehören und die nur dur[X.]h einfa[X.]he oder lei[X.]hte Fahrlässig-keit
der [X.] verursa[X.]ht wurden. Bei zutreffendem Verständnis der
Klausel
müssen daher die von der Klägerin geltend gema[X.]hten S[X.]häden in den Bli[X.]k genommen werden und es muss geprüft werden, ob diese unter die Grup-pe "S[X.]häden an der bauli[X.]hen Anlage" im Sinne von § 9 Nr. 9.2 [X.] fallen oder -
wenn ni[X.]ht -
ob der [X.] Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last ge-legt werden kann.

Ei[X.]k
Kartzke
Jurgeleit

Graßna[X.]k

Feil[X.]ke

Vorinstanzen:
LG S[X.]hwerin, Ents[X.]heidung vom 30.09.2010 -
3 O 111/08 -

OLG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 28.05.2013 -
4 [X.] -

Meta

VII ZR 173/13

12.03.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. VII ZR 173/13 (REWIS RS 2015, 14159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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