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PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 ge-mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zurEinlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] Bonnvom 1. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewähren, und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteilwerden als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 1999 wurde in [X.] Angeklagten verkündet. Ihm wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und derentsprechende Vordruck ausgehändigt. Am 3. Januar 2000 legte die Verteidi-gerin des Angeklagten Revision ein und beantragte gleichzeitig, ihrem [X.] im Hinblick auf die versäumte Revisionseinlegungsfrist [X.] in den vorigen Stand zu gewähren. Sie beantragte ferner, "zur [X.] einer Begründung des [X.] Akteneinsicht" undkündigte Begründung ihrer Anträge nach gewährter Akteneinsicht an. DieAkteneinsicht erfolgte spätestens im Februar 2000. Auf die Anfrage, ob Re-vision und Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben, wurde dies mit- 3 [X.] vom 8. März 2000 bejaht und eine Begründung des Wieder-einsetzungsantrages angekündigt. Eine solche liegt nicht vor.Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten sindunzulässig.Der Antrag nach § 45 StPO muß Angaben nicht nur über die versäumteFrist, sondern auch über den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt [X.] des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvor-aussetzungen für den Antrag; sie müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden.Der Angeklagte hat für seinen Antrag keine Begründung vorgetragen.Dieser ist daher unzulässig.Die durch seine Verteidigerin eingelegte Revision ist verspätet (vgl.§ 341 Abs. 1 StPO) und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 349Abs. 1 StPO).Jähnke [X.] Detter [X.]
Meta
24.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 2 StR 187/00 (REWIS RS 2000, 2148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2148
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