Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 171/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1034

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 749, 753, 242 Bc, [X.]

[X.]er die Aufhebung einer [X.] betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.
[X.], Urteil vom 25. Oktober 2004 - [X.] - OLG Hamm

LG Bochum

- 2 - [X.]er I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.]r. Kurzwelly, [X.] und [X.]r. Gehrlein für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Ehefrauen von fünf in einer Sozietät verbundenen Rechtsan- wälten erwarben durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1981 zu je 1/5 Mit- eigentum an einem Miteigentumsanteil eines in [X.], A.straße 5, gelegenen, im Grundbuch unter Blatt 1 geführten Gebäudegrundstücks verbunden mit dem Sondereigentum an in dem Gebäude liegenden [X.] (nachfolgend: Büroetage). [X.]ie [X.] räumten sich durch eine gesonderte, am 20. Oktober 1981 in das Grundbuch eingetragene notarielle - 3 - Vereinbarung vom 27. Mai 1981 gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein und schlossen die Auseinandersetzung der [X.] auf [X.]auer aus. In der Büroetage übte die Sozietät, bei der es in der Folgezeit zu personellen Verän-derungen kam, ihre Anwaltstätigkeit aus. Nach Eintritt ihres Ehemannes in die Sozietät übernahm die Klägerin durch zwei Erwerbsvorgänge in den Jahren 1986 und 1990 einen Miteigentumsanteil von insgesamt 2/5 an der Büroetage; weitere Miteigentümer sind mit einem Anteil von 2/5 die Beklagte zu 1, Witwe eines verstorbenen und Mutter eines aktiven Sozius, und mit einem Anteil von 1/5 der Beklagte zu 2, ein altersbedingt ausgeschiedener früherer Sozius.
Im Jahre 2000 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin und den verbliebenen drei weiteren Partnern zu erheblichen Meinungsverschiedenhei-ten, die der Ehemann der Klägerin zum Anlaß nahm, den [X.] mit Wirkung zum 30. April 2000 zu kündigen. [X.]er Ehemann der Klägerin einerseits und seine früheren Partner andererseits, die sich zu einer neuen Sozietät [X.] hatten, unterbreiteten der Eigentümergemeinschaft [X.] auf Anmietung der Büroetage. In Abwesenheit der Klägerin, die sich zuvor für eine Vermietung an ihren Ehemann ausgesprochen hatte, faßten die [X.] am 27. April 2000 den Beschluß, die Büroetage an die neue Sozietät zu vermieten. Noch am selben Tag schlossen die Beklagten - auch im Namen der Klägerin - einen schriftlichen Mietvertrag mit den einzelnen nunmehr der [X.] angehörenden Rechtsanwälten. [X.]ie Beklagten haben der Klägerin angebo-ten, ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 380.000,00 [X.]M zu erwerben; wegen der Höhe des Preises haben sie außerdem erklärt, den von einem Sach-verständigen festgestellten Marktpreis zu entrichten.
Nach [X.] Abweisung der Klage hat das [X.] auf die Berufung der Klägerin die Beklagten verurteilt, die Zwangsversteigerung - 4 - zum Zwecke der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft an der Büroetage zu dulden und den Erlös derart zu verteilen, daß die Klägerin 2/5, die Beklagte zu 1 2/5 und der Beklagte zu 2 1/5 erhalten. Mit der von dem [X.]at zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat gemeint, in der Auflösung der Anwaltssozie-tät sei ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu er-kennen. [X.]er Klägerin sei das Festhalten an der [X.] nicht zumutbar, weil ihr Ehemann die zwecks Ausübung seiner Anwaltstätigkeit zu Miteigentum erworbenen Räumlichkeiten künftig nicht mehr nutzen könne. Ein Verstoß ge-gen den [X.] könne nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin es abgelehnt habe, ihren Anteil zum Preis von 380.000,00 [X.]M auf die Beklagten zu übertragen. [X.]em die Aufhebung der [X.] betreiben-den Teilhaber könne sein Aufhebungsrecht nicht durch Zahlung des geschätz-ten Werts seines Anteils entzogen werden. Ihm dürfe die Chance, im Rahmen der Versteigerung einen höheren Wert zu erzielen, nicht genommen werden.
I[X.] [X.]iese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prü-fung nicht stand.
1. [X.]ie Aufhebung der [X.] kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch dann verlangt werden, wenn das Recht, die Aufhebung zu [X.] - langen, durch Vereinbarung der Teilhaber für immer ausgeschlossen ist (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Einzelfall kann das Begehren auf Aufhebung der [X.] aber selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhe-bung der [X.] für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet ([X.] 63, 348, 352 f.; 58, 146 f.; [X.].Urt. v. 5. [X.]ezember 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 334 f.; [X.].Urt. v. 30. April 1984 - [X.], [X.], 873 f.). Unter solchen Gegebenheiten kann der die Aufhebung betreibende Teilhaber verpflichtet sein, seinen Anteil auf den der Versteigerung widersprechenden Teilhaber gegen Zahlung eines Ausgleichs zu übertragen, der - was gegebenenfalls sachverständiger Begutachtung bedarf - sowohl dem wirtschaftlichen Wert als auch einem etwaigen bei einer Zwangsversteigerung erzielbaren Mehrerlös entspricht (vgl. [X.] 58, 146 ff.).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein solcher Fall hier gegeben.
a) [X.]ie Büroetage wurde im Jahre 1981 von den Ehefrauen der damali-gen Partner der Sozietät zu dem Zweck erworben, den Rechtsanwälten auf [X.]auer - nicht von dritter Seite kündbare - Bürofläche zur Ausübung ihres Berufs zur Verfügung zu stellen. [X.]ie [X.] räumten sich wechselseitig [X.] ein, um ein Eindringen außerhalb der Sozietät stehender [X.]ritter in die [X.] zu verhindern. Bei Ausscheiden eines Sozius wurde das [X.] der personellen Verflechtung zwischen den [X.] und den Sozien regelmäßig auf die Ehefrau des eintretenden Sozius oder diesen selbst übertragen. Mit der Übernahme des Eigentumsanteils der Klägerin durch die Beklagten würde das seit mehr als 20 Jahren praktizierte, nicht zuletzt in dem Vorkaufsrecht zum Ausdruck kommende und auch von der - 6 - Klägerin beim Erwerb ihres Anteils gebilligte Konzept verwirklicht, eine perso-nelle Kontinuität zwischen den Eigentümern der Büroetage und deren als Part-ner einer Anwaltssozietät verbundenen Ehegatten zu wahren. [X.]ie Beklagten würden dadurch in die Lage versetzt, das von der Klägerin erworbene Teilei-gentum an zwischenzeitlich neu eingetretene Sozien zu veräußern. [X.]en be-rechtigten Interessen der Klägerin, die den Eigentumsanteil nur während der [X.]auer der Sozietätszugehörigkeit ihres Ehemannes innehaben sollte, würde durch die Übernahme ihres Anteils zu dem von den Beklagten - was das [X.] nicht beachtet hat - über den Betrag von 380.000,00 [X.]M hinaus ausdrücklich angebotenen Marktpreis hinreichend Rechnung getragen.
b) [X.]ie Sache ist noch nicht entscheidungsreif. [X.]amit die Parteien die Ge-legenheit haben, auf der Grundlage der Auffassung des [X.]ats vorzutragen und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 171/02

25.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 171/02 (REWIS RS 2004, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1034

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