Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 1 B 4/13

1. Senat | REWIS RS 2013, 2848

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Gegenstand

Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung; Erfordernis der vorherigen Ausreise; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 [X.] vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Meta

1 B 4/13

12.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 739/12, Urteil

§ 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 1 B 4/13 (REWIS RS 2013, 2848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2848

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