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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung; Erfordernis der vorherigen Ausreise; Revisionszulassung
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 [X.] vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
Meta
12.09.2013
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 739/12, Urteil
§ 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 1 B 4/13 (REWIS RS 2013, 2848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2848
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 B 5/13, 1 B 5/13, 1 PKH 2/13 (1 C 2/13) (Bundesverwaltungsgericht)
Sperrfristfestsetzung nach § 11 Abs. 1 AufenthG 2004; anerkannter Flüchtling; Ausreiseerfordernis; Revisionszulassung
1 C 6/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausweisung eines noch nie eingereisten Ausländers
Rechtsmittelverzicht in Verfahren der Freiheitsentziehung
12 L 240/24 (Verwaltungsgericht Köln)
1 C 5/13 (Bundesverwaltungsgericht)
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