Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 152/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3192

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 9. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 131 Abs. 1 Nr. 1

a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bank-geschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.

[X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - [X.]/03 - Hans. OLG Hamburg

LG Hamburg

- 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile des [X.] des [X.] vom 13. Juni 2003 und der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, 111.160,25 • nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. August 2002 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]
GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfech-tung Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Schuldnerin - 4 - für ihre bei der [X.] krankenversicherten Arbeitnehmer an diese [X.] hat.

Nach der Satzung der [X.] werden Sozialversicherungsbeiträge spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Schuldnerin leistete auf die für März 2000 geschuldeten Beiträge durch Banküberweisung am 5. April 2000 eine Zahlung in Höhe von 219.445 DM, auf welche die Beklagte nach Endab-rechnung der zugrundeliegenden Löhne 1.040 DM erstattete.

Nachdem die Schuldnerin am 11. April 2000 die Eröffnung des [X.] beantragt hatte, bestellte das Insolvenzgericht am selben Tage den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, daß [X.] der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustim-mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 111.160,25 • gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner durch das Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der [X.].

I. - 5 -
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Zahlung der [X.] sei zwar vor Fälligkeit und damit inkongruent [X.], was zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger geführt habe. Da die Fälligkeit aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei, beruhe die Benachteiligung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur in Höhe des hier nicht geltend gemachten Zwischenzinsvorteils auf der Vorzeitigkeit der Leistung.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmeranteile der [X.] insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß §§ 129 ff [X.] unterliegen ([X.] 149, 100, 107; 157, 350, 358; [X.], Urt. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 1159, 1160). Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger [X.] sich aus dem Umstand, daß auch die Arbeitnehmeranteile in vollem [X.] zum Vermögen des Arbeitgebers gehören. Anderes kann gelten, wenn die Beiträge im Rahmen eines nach außen erkennbar gewordenen Treuhandver-hältnisses als Guthaben des Arbeitnehmers verwaltet und für diesen abgeführt werden (vgl. [X.], Urt. v. 10. Juli 2003 - [X.] ZR 89/02, [X.], 1666, 1668). Derartiges ist hier aber nicht vorgetragen. Auch die durch § 266a StGB [X.] Verstärkung des Zahlungsdrucks führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine - 6 - Absonderung der Arbeitnehmeranteile vom Vermögen des Arbeitgebers wird dadurch nicht bewirkt.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte an dieser Stelle auf die dem Sozial-staatsprinzip zu entnehmende Pflicht des Sozialversicherers, die Beiträge nur entsprechend ihrem Zweck zu verwenden, was eine Rückzahlung im Wege der Insolvenzanfechtung ausschließe. Die Pflicht zur beitragszweckkonformen [X.] bezieht sich nur auf Beträge, die in gesetzlich nicht mißbilligter Weise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt sind. Dies trifft auf Mittel, die nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigergesamtheit gebühren, nicht zu.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Inkongru-enz der am 5. April 2000 durch Überweisung erfolgten Zahlung bejaht. Dabei hat es seiner Beurteilung richtigerweise diejenigen Rechtsverhältnisse zugrun-degelegt, die bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 [X.]) bestanden haben ([X.]/[X.], [X.], § 131 Rn. 5). Dies ge-bietet der klare Wortlaut des § 131 Abs. 1 [X.]. Durch das spätere Eintreten der Fälligkeit konnte die [X.] nicht nachträglich wieder entfallen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 41; a.[X.]/[X.], [X.]., § 30 Rn. 201).

a) Nach der Satzung der [X.] waren die Beiträge für den Monat März 2000 nicht vor dem 15. April 2000 fällig. Zwar spricht die Satzung (inso-weit wortgleich mit § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) davon, daß die Beiträge "späte-stens am Fünfzehnten" des Folgemonats fällig werden. Auch im Sozialversi-cherungsrecht bezeichnet die Fälligkeit aber denjenigen [X.]punkt, zu dem der - 7 - Schuldner zu leisten hat und ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Urt. v. 18. November 1997 - [X.], [X.], 31, 32 f; [X.] Kommentar/[X.], Sozialversicherungsrecht, § 23 SGB IV Rn. 1). Sie bezeichnet mithin keinen [X.]raum, sondern einen [X.]punkt. Soll [X.] die Fälligkeit spätestens zu einem bestimmten [X.]punkt eintreten, so ist grundsätzlich allein der spätestmögliche [X.]punkt maßgeblich. [X.] ist es hingegen, wenn die Beklagte auf den [X.] der Schuldnerin abstellt. Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung die Höhe der Löhne und Sozialabgaben ermittelt, wird seine Bei-tragsabführungspflicht erfüllbar. Wann dies der Fall ist, kann er in gewissem Umfang selbst bestimmen. Das Wesen der Fälligkeit besteht aber gerade dar-in, die Freiheit des Schuldners, den [X.]punkt der Leistung zu wählen, durch das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, zu beschränken. Gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, unterscheidet [X.] von inkongruenten Rechtshandlungen ([X.], Urt. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 40 m.w.N.).

b) Der geringe zeitliche Abstand zwischen der Zahlung und dem Eintritt der Fälligkeit steht der Bewertung als inkongruent hier nicht entgegen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, daß auch solche Leistungen, welche der Gläubiger nicht in der Art oder nicht zu der [X.] beanspruchen kann, als kongruent be-handelt werden, wenn die Abweichung von der geschuldeten Leistung so ge-ringfügig ist, daß das Erbrachte sich, auch unter Berücksichtigung der [X.], als unverdächtig darstellt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 11; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 130 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO § 30 Rn. 209, 217). Da für die Beurteilung der Anfechtbarkeit auf die Wirkung der - 8 - angefochtenen Rechtshandlung abzustellen ist (§ 140 Abs. 1 [X.]), die bei bargeldlosen Überweisungen in dem [X.]punkt eintritt, in dem der Anspruch des Berechtigten auf Gutschrift entsteht (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 9 vor [X.]. 25) könnte der Zahlungspflichtige die Säumigkeit nicht vermeiden, ohne zugleich zwangsläufig die Gefahr der Anfechtung zu begrün-den. Deshalb muß eine verfrühte Zahlung als kongruent angesehen werden, wenn die [X.]spanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungs-vorgangs nicht nennenswert überschreitet. Einen Anhaltspunkt für die übli-cherweise zu erwartende Dauer einer Zahlung durch Überweisung bietet § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach muß das mit der Durchführung einer [X.] beauftragte Kreditinstitut die Überweisung baldmöglich, im inländi-schen Verkehr längstens binnen drei Bankgeschäftstagen bewirken. Selbst derjenige Schuldner, der etwaige Häufungen von Zahlungsvorgängen zu [X.], wie sie die Beklagte geltend macht, berück-sichtigt, kann davon ausgehen, daß jedenfalls eine [X.]dauer von fünf Bankge-schäftstagen ausreicht, die Rechtzeitigkeit der Zahlung sicherzustellen. Das hat zur Folge, daß eine diesen [X.]raum überschreitende Leistungsverfrühung als inkongruent zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall ist die Zahlung [X.] um mehr als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit erfolgt.

Daß sich eine allgemeine Verkehrssitte herausgebildet habe, auch sol-che Sozialversicherungsbeiträge, die erst am 15. des Folgemonats fällig wer-den, bereits am 5. des Folgemonats zu bezahlen, hat die Beklagte nicht darge-legt.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Ursächlichkeit der verfrühten Leistung für die Gläubigerbenachteiligung mit rechtsfehlerhafter Begründung - 9 - verneint. Es hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, daß die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zwar vor Insolvenzeröffnung, aber erst nach Anordnung eines [X.] eingetreten ist.

a) Jede Insolvenzanfechtung setzt voraus, daß zwischen der angefoch-tenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriff offenste-henden Schuldnervermögens ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten. Die Frage des ursächli-chen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen ([X.] 104, 355, 359 f; 121, 179, 187; 123, 183, 190 f; 123, 320, 325 f; 128, 184, 192; [X.], Urt. v. 18. Mai 2000 - [X.] ZR 119/99, [X.], 1550, 1551). Durch einen hypothetischen, nur gedachten Kausalverlauf können die Wirkun-gen eines realen, ursächlichen Ereignisses nicht beseitigt werden. Deswegen ist es für die Ursächlichkeit der Zahlung vom 5. April 2000 für die Gläubigerbe-nachteiligung ohne Bedeutung, ob dieselbe Zahlung auch nach Fälligkeit [X.] wäre.

b) Ob die wenige Tage nach Zahlung eingetretene Fälligkeit einer An-fechtung in voller Höhe des [X.] entgegensteht, ist keine Frage der Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit (vgl. dazu [X.] 104, 355, 361 f). Im Wege wertender Betrachtung ist einzuschätzen, ob dieselbe [X.] durch eine gesetzlich nicht mißbilligte Rechtshandlung der Schuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können und ob die [X.] der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann. In diesem Sinne - 10 - hat der Senat für die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bereits ent-schieden, daß die vorfällige Rückzahlung eines Darlehens nicht in vollem [X.], sondern nur in Höhe der entgangenen Nutzungsvorteile der Anfechtung unterliegt, wenn das Darlehen vor Insolvenzeröffnung in unanfechtbarer Weise gekündigt werden konnte ([X.], Urt. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 93/96, [X.], 853, 854).

Ob dies auf die Anfechtung nach § 131 [X.], die lediglich eine mittelba-re Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, uneingeschränkt übertragen werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin aufgrund des am 11. April 2000 angeordneten [X.] nicht mehr die Möglichkeit, nach Eintritt der Fälligkeit frei über ihr Vermögen zu verfügen. Die ihr noch zustehende Verfügungsbefugnis konnte sie allein nicht mehr wirksam ausüben. Ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenom-mene Verfügungen wären unwirksam gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt hätte, ist entgegen der Auffassung der [X.] unbeachtlich. Denn jedenfalls war er dazu nicht berechtigt. Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (Begründung zum Re-gierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 25). Im vorliegenden Fall wäre die Zustimmung zur Zahlung aber nicht geeignet gewesen, die Masse in ihrem Bestand zu sichern. Auch hätte der Insolvenzverwalter die bei Fälligkeit erteilte Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 130 [X.] [X.] können, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der [X.] in den Be-- 11 - stand der Zahlung nicht bestand (vgl. [X.], Urt. v. 9. Dezember 2004 - [X.] ZR 108/04, [X.], 240, 241 f). Auch die Strafvorschrift des § 266a StGB hätte einer späteren Anfechtung nicht entgegengestanden ([X.], Urt. v. 14. [X.] - VI ZR 149/99, [X.], 162, 164; v. 11. Dezember 2001 - [X.]/00, [X.], 347, 348). Ein insolvenzrechtlich gesicherter Erwerb war damit ausgeschlossen.
- 12 - III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der im Berufungsurteil ent-haltenen Feststellungen steht einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nichts im Wege.

1. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Zahlungen zwischen dem 1. und dem 15. des jeweiligen Folgemonats seien jedenfalls als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen gewesen. Die Gegenleistung sei in der Arbeitsleistung der Mitglieder der [X.] zu sehen. Dies ist unrichtig.

Ein Bargeschäft gemäß § 142 [X.] liegt vor, wenn der Schuldner in en-gem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinba-rung mit dem [X.] eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat ([X.] 157, 350, 360). Der Rechtsgrund für die [X.] von Bargeschäften liegt darin, daß wegen des ausgleichenden Vermögenswertes keine Vermögensverschiebung zulasten der Schuldnerin, sondern eine bloße Vermögensumschichtung stattfindet ([X.] 123, 320, 323; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 161).

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung mit der [X.] getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die [X.] Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die - 13 - stelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt die notwendige [X.] nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen-stehende Gegenleistung der [X.] in das Vermögen der Schuldnerin ge-langt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem be-reitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der [X.] ver-sicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der [X.] her.

2. Die Beklagte hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, die [X.] sei erst nach Eintritt der Verjährung anhängig geworden. Die [X.] sei nicht bereits durch den vorangegangenen Mahnbescheid unterbro-chen worden, weil dieser wegen eines Versäumnisses des [X.] nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 146 Abs. 1 [X.]. [X.] endete hier mithin am 1. Juli 2002. Der Mahnbescheidsantrag ist am 28. Juni 2002 beim Mahngericht [X.], der Mahnbescheid jedoch erst am 9. August 2002 zugestellt [X.]. Der durch unrichtige Bezeichnung der [X.] im Mahnbescheidsantrag notwendig gewordene Schriftwechsel zwischen dem Mahngericht und dem Kläger führte jedoch nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustel-lung.

Der Antragsteller hat grundsätzlich alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzung für die alsbaldige Zustellung zu schaffen ([X.] 98, 295, 301; 103, 20, 29; 122, 23, 30). Die Zustellung des Mahnbescheids ist im Regelfall dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Antragsteller verursachte - 14 - Verzögerung den [X.]raum von 14 Tagen nicht überschreitet ([X.], Urt. v. 12. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1060, 1061; v. 27. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3125; v. 16. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3717, 3718; v. 20. April 2000 aaO). Um die Verzögerung zu bestimmen, ist von dem [X.]raum zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustel-lung des Mahnbescheids auszugehen ([X.] 103, 20, 29 f). Der [X.]raum zwi-schen Antragseingang und Fristablauf bleibt unberücksichtigt.

Der maßgebliche [X.]raum hat hier vom 1. Juli bis 9. August 2002 ge-dauert und 40 Tage umfaßt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß das [X.] des [X.] bereits am 12. Juli 2002 bei [X.] ist. Da weitere Verzögerungen dem Kläger nicht zugerechnet werden [X.], hat er die vorgenannte Frist von 14 Tagen jedenfalls nicht überschritten.
[X.] Ganter [X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZR 152/03

09.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 152/03 (REWIS RS 2005, 3192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3192

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